Beiträge von Heike

    Die Wirksamkeit der Abtretung ist nicht vom Insolvenzgericht zu prüfen, da diese Frage nur das Innenverhältnis betrifft.

    M.E. ist allein der Insolvenzverwalter berechtigt über die Masse zu verfügen. Die Vergütung kann also nur für den Insolvenzverwalter festgesetzt werden und auch nur von diesem entnommen werden.

    Man könnte allenfalls darüber nachdenken, ob das Insolvenzgericht die Hinterlegung anordnen kann.

    Hallo Zusammen,

    ein Verwalter trägt vor, dass die Mindestvergütung des §2 Abs. 2 S1 InSVV vorliegend nicht gem. § 13 InsVV von 1.000 Euro auf 800 Euro zu kürzen sei. Begründung: Die von der geeigneten Stelle erstellten Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO wären unvollständig bzw. fehlerhaft gewesen. Manche Gläubiger waren im Antrag nicht angegeben, bei anderen Gläubigern stimmten die Angaben nicht.

    Habt Ihr es in solchen Fällen dann bei der Mindestvergütung von 1.000 Euro belassen? (Verfahren von vor 01.01.2021 beantragt)

    Es handelt sich nicht um eine Unterhaltsvollstreckung.
    Der Schuldner hat bereits eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze im Hinblick auf seine Wegstrecke zur Arbeit (einfache Strecke von etwas über 50km)
    Nun wird eine weitere Erhöhung im Hinblick auf die Benzinpreisebegehrt. Hier bin ich zurückhaltend. Meiner Meinung nach darf ein Insolvenzschuldner auch nicht besser gestellt sein als ein normaler Schuldner. Die aktuellen Teuerungen haben wir alle.

    Folgendes Problem:

    In einem IN – Verfahren wurde Schlusstermin Angang 2020 bestimmt & durchgeführt. Verwalter-Vergütung wurde Anfang des Jahres mit 19% festgesetzt. Verteilung ist im November durchgeführt worden. Ich könnte also heute aufheben. Stand Jetzt hätte die Vergütung lediglich mit 16% werden können.

    Es wäre also 3% Ust an die Masse zurückzuerstatten und zu verteilen.

    Wie würdet Ihr verfahren?

    • Beschluss über Vergütung auf 16% abändern, Verwalter die 3% verteilen lassen und sodann aufheben? Wahrscheinlich ist er mit Verteilung erst fertig wenn wieder 19 % Ust gilt…

    • Verfahren aufheben und Nachtragsverteilung bzgl.der Rückerstattung der Ust anordnen?

    • Akte bis 04.01.2021 liegen lassen und dann aufheben?

    Ich hab mal unsere Bezirksrevisoren gefragt, die hatten erst mal auch keine Lösung, wollen es aber auf der nächsten Tagung besprechen, sofern sie stattfindet. Ich setze jetzt auf jeden Fall 16% fest und ob wir was zurückfordern müssen, lasse ich die Bezirksrevisoren ausbrüten :D

    An der Antwort der Bezirksrevisoren bin ich interessiert. Lass uns die Antwort bitte wissen.

    BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - IXZR 53/18
    „Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenenunerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass derSchlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.“


    Ich finde die Entscheidung schwierig in der Umsetzung. Wenn kurz vor dem Stichtag (bspw. 5 Tag vor Schlusstermin) noch ein Deliktattribut nachgemeldet wird, ist es kaum möglich den Schuldner noch zu belehren. Denn zum Schuldnerschutz muss ja eine Belehrung nach §175 II InsO erfolgen. Wie würdet Ihr in einem solche Fall vorgehen?

    Danke für die Antworten. Hatte dem Verwalter auch schon vor 1 Monat mitgeteilt dass die Tabelle nicht mehr geändert werden könnte. Ohne auf meine Ausführungen einzugehen, wurde vom Verwalterbüro der Schriftsatz mit neuem Datum nochmals eingereicht. Daher habe ich mich dann gefragt, ob ich falsch lag. Habe nun dem Verwalter nochmals die Sachlage dargelegt.

    Würdet Ihr eine Berichtigung der Tabelle nach Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO vornehmen?
    Die Forderung wurde vom Verwalter aufschiebend bedingt festgestellt. Mehrere Monate nach Einstellung des Verfahrens teilt der Verwalter nunmehr eine Berichtigung der Tabelle mit wonach ein Teilbetrag unbedingt festgestellt wurde.

    Bei uns sind die Kollegen jetzt verunsichert ob das Gericht denn dann noch den kompletten Bericht mit Daten zu Kindern des Schuldners, Daten zu Anfechtungsgegnern zur Einsicht auslegen darf. Oder ob halt gewisse Informationen den Gläubigern vorenthalten werden müssten im Hinblick auf die DSGVO.
    Nach der InsO hätten die Gläubiger ja eine Auskunftsanspruch bspw. bzgl. Geburtsdaten von Kindern und auch Infos zu Anfechtungsgegner. Im Hinblick auf die DSGVO aber mitunter nicht,da es ja dann Daten von Dritten sind.

    Bei uns wollen jetzt manche Verwalter im Hinblick auf die DSGVO den Gläubigern keine Berichte mehr übersenden, da damit mitunter Rechte Dritter betroffen wären. Kennt ihr dies Problematik und wie geht ihr damit um?
    Eine Möglichkeit wäre, dass die Verwalter eine abgespeckt Variant der Berichte an die Gläubiger zu übersenden.

    Hallo Zusammen,
    im vorliegenden Fall wurden Leistungen nach § 850 e Nr. 2a ZPO zusammen gerechnet und zwar:
    Drittschuldner1 Erwerbsminderungsrente
    Drittschuldner2 Betriebsrente
    Drittschuldner3 gesetzliche Unfallversicherung

    Es wurde bestimmt dass der unpfändbare Betrag zunächst den Einkommen zu entnehmen ist welches der Schuldner bei Drittschuldner zu 1) bezieht, und sodann dem bei Drittschuldners zu 2) und schließlich dem zu 3).

    Gegen diesen Beschluss legt Drittschuldner zu 3) Rechtsmittel ein mit der Begründung dass die Leistung des Drittschuldners zu 2) ja keine Sozialleistung seien.
    Würdet ihr dem Rechtsmittel abhelfen und die Reihenfolge abändern?

    Ich hatte letzte Jahr die gleiche Konstellation (Forderung vor allen Fristen beim IV eingegangen, bei Gericht erst nach den Veröffentlichungen eingereicht). Ich sehe das so wie Du. Die Gläubigerin war der Meinung, sie müsste noch ins Verzeichnis und hat Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben, die ich zurückgewiesen habe. Das Landgericht hat mich gehalten, Rechtsbeschwerde war zwar zugelassen, wurde aber nicht eingelegt.

    Hast du zu deiner Entscheidung ein Aktenzeichen des Landgerichts?

    Wie halten es denn die Kollegen überhaupt, wenn im Nachhinein herauskommt, dass die als sicher eingstufte Vorsteuerrückerstattung nicht ausgezahlt und somit nicht zur Masse fließt? Ein Änderung des Vergütungsbeschlusses dürfte zumindest schwierig sein.

    siehe RdNr. 24 b zu § 1 InsVV in GraeberIGreber InsVV Online Kommentar 2019, demnach hindert ein rechtskräftiger Vergütungsbeschluss nicht die Abänderung der Vergütungsfetsetzung wenn die Ust-Rückerstattung im Nachhinein geringer ausfällt. Begründet wird dies damit, dass es insoweit nur eine Prognose war

    Lag denn beim Prüfungstermin ein Titel hinsichtlich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vor?

    Der Forderung, die in dem jetzigen Verfahren angemeldet wurde, lag damals (also im 1. Insolvenzverfahren), kein Titel zu Grunde. Die Forderung wurde damals als Deliktforderung angemeldet. Ein Widerspruch erfolgte nicht. Im nunmehr neuen (2.) Insolvenzverfahren wurde die Forderung auf Grundlage des vollstreckbaren Tabellenauszug als Deliktforderung angemeldet. Dem Deliktattribut hat der Schuldner nunmehr widersprochen.