Die Wirksamkeit der Abtretung ist nicht vom Insolvenzgericht zu prüfen, da diese Frage nur das Innenverhältnis betrifft.
M.E. ist allein der Insolvenzverwalter berechtigt über die Masse zu verfügen. Die Vergütung kann also nur für den Insolvenzverwalter festgesetzt werden und auch nur von diesem entnommen werden.
Man könnte allenfalls darüber nachdenken, ob das Insolvenzgericht die Hinterlegung anordnen kann.