Beiträge von Hiddensee
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Das verstehe ich nicht. Gerade ein bekannter Verfahrensbeteiligter, der seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann, bekommt doch regelmäßig einen Verfahrenspfleger.
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Sehe ich anders. Für einen bekannten Verfahrensbeteiligten bestelle ich niemals einen Verfahrenspfleger. Wenn er seine Rechte nicht wahrnehmen kann, braucht er einen Betreuer / Bevollmächtigten / gesetzlichen Vertreter.
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Ich habe nachgefragt:
Die Insolvenzabteilung macht von § 10 InsO Gebrauch und setzt das Verfahren fort.
Der Nachlassrichter hält eine Anhörung nicht erforderlich.
Für einen Verfahrenspfleger fehlt mir die rechtliche Grundlage, da die Erbin ja bekannt ist.
Eine Abwesenheitspflegschaft ist m.E. das richtige Mittel. Aber entbehrlich im Erbscheinverfahren, wenn die Anhörung entbehrlich ist...
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Ich wüsste nicht, wozu diese Anhörung gut sein soll, weil es aufgund des Antragsrechts des Insolvenzverwalters, das dasjenige der Erbin verdrängt, überhaupt nicht auf ein etwaiges Einverständnis der Erbin ankommt, ganz abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch hinzu kommt, dass die Erben bereits erklärt hat, selbst einen Erbscheinsantrag stellen zu wollen.
Dankeschön!
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Ich hänge mich hier mal dran: Wenn der Insolvenzverwalter den Erbschein beantragt, muss ich dann noch dem Erben (=Insolvenschuldner) rechtliches Gehör zu dem Antrag gewähren?
Die Erbin hatte in meinem Verfahren geschrieben, dass sie einen Erbschein beantragen möchte, ist aber jetzt abgemeldet nach unbekannt.
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Da es hier nie zitiert wird: Gilt eigentlich Die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden (UrkErsV) vom 18.06.1942 mit den erfolgten nachträglichen Anpassungen noch?
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Ich frage mich, warum die Gerichte das Spiel mitspielen.
Weil,
a) die Feststellung des Fiskalerbrechts politisch gewollt ist;
b) nach Feststellung des Fiskalerbrechts das Nachlassverfahren beendet ist und
c) sich keiner gegen des Feststellungsbeschluss beschwert.Win-win-Situation für Fiskus und Nachlassgericht
Sämtliche Behauptungen zu a-c kann ich für unser Gericht nicht bestätigen. Sobald hier Vermögen bekannt wird, welches mindestens die Kosten der Erbenermittlung deckt, wird nach Abschluss der amtlichen Erbenermittlung Nachlasspflegschaft angeordnet. Zudem erfolgt eine öff. Aufforderung. Nur wenn alle Bemühungen ergebnislos verlaufen, wird der Fiskus als Erbe festgestellt.
In diesen Fällen treffen dann aber die Punkte b) und c) auch in den Verfahren deines Gerichts zu. (?)
In den allermeisten Fällen werden die Erben ermittelt. Falls es nicht zum Erbschein kommt, wird das Geld hinterlegt. Nur in den Fällen, wo tatsächlich niemand ermittelt werden kann (bei vermögenden Nachlässen finden die Erbenermittler IMMER die Erben), wird der Fiskus festgestellt. Erst dann treffen b) und c) zu.
Mein Mitgefühl für die unbekannten Erben hält sich in Grenzen. Wer so weit von dem Erblasser entfernt ist, dass er diesen überhaupt nicht kannte...
Zudem haben wir sehr viele Fiskuserbschaften wo es nur Schulden und viel Arbeit gibt.
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Ich frage mich, warum die Gerichte das Spiel mitspielen.
Weil,
a) die Feststellung des Fiskalerbrechts politisch gewollt ist;
b) nach Feststellung des Fiskalerbrechts das Nachlassverfahren beendet ist und
c) sich keiner gegen des Feststellungsbeschluss beschwert.In fast allen Nachlassfällen dürfte die Akte dauerhaft im Archiv ruhen und allenfalls noch zu Erbenanfragen den Weg in die Geschäftsstelle finden.
Wenn ein Angehöriger nicht mitbekommen,mit, dass der Erblasser versorgen ist -weil er ihn gar nicht kennt-, wie soll er dann daran denken, dass ihm ein Erbe entgangen ist?
Win-win-Situation für Fiskus und Nachlassgericht
Sämtliche Behauptungen zu a-c kann ich für unser Gericht nicht bestätigen. Sobald hier Vermögen bekannt wird, welches mindestens die Kosten der Erbenermittlung deckt, wird nach Abschluss der amtlichen Erbenermittlung Nachlasspflegschaft angeordnet. Zudem erfolgt eine öff. Aufforderung. Nur wenn alle Bemühungen ergebnislos verlaufen, wird der Fiskus als Erbe festgestellt.
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2 Antworten, 2 Meinungen
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Da ich jetzt fast den gleichen Fall habe und es bei der Erbfolge darauf ankommt: Wer weiß, wo es steht, welcher Todeszeitpunkt bei einer Zeitspanne gilt: Der früheste oder der letzte Zeitpunkt? (Wahrscheinlich eine saublöde Frage, denn wenn es klar wäre, hätte es der Arzt ja genau bezeichnet.) § 1923 BGB und §11VerschG helfen mir da nicht weiter, auch nicht die Kommentarstellen.
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Im übrigen ist bei uns KEIN Nachlasspfleger verpflichtet, Urkunden für den Erbschein zu beschaffen usw. Er muss / sollte die Erben ermitteln, alles andere ist Angelegenheit der Erben.
Mal provokant nachgefragt: Woher weiß der Nachlasspfleger (oder das Nachlassgericht), wer Erbe ist, wenn die Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse nicht vorliegen? Vom Hörensagen? Sind die Erben dann bekannt und der Nachlasspfleger händigt diesen den Nachlass bei Aufhebung der Nachlasspflegschaft aus?
Ist wohl wie so oft - ein Frage, 1000 Meinungen. Ich habe da eine deutlich andere Erwartungshaltung; wenn der Nachlasspfleger die Erben ermitteln soll, gehört die Beschaffung der erforderlichen Urkunden für mich mit dazu.Ihr habt natürlich recht: Er beschafft die Urkunden im Rahmen der Erbenermittlung und diese werden dann auch Bestandteil der Akte und für die Entscheidung über den Erbscheinantrag herangezogen.
Ich hatte widersprochen, weil es so klang, als muss der NLP für die Erben noch das gemachte Bett anwärmen, also restlos alles beschaffen und den Erben quasi in der Sänfte zum Erbscheinantrag tragen. Das meinte ich, muss er nicht. Sobald er auch nur glaubhaft gemacht hat, wer als Erbe in Frage kommt, ist er nahezu raus aus der Sache.
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Ich bin da ganz klar: Die Nachlasspflegschaft ist aufgehoben. Der Schlüssel gehört in die einfache Verwahrung beim Nachlassgericht.
Das Nachlassgericht schreibt alle Erben unter Fristsetzung wegen des Schlüssels an. Wird der Schlüssel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholt, wird er vernichtet.
Fertig.
Im übrigen ist bei uns KEIN Nachlasspfleger verpflichtet, Urkunden für den Erbschein zu beschaffen usw. Er muss / sollte die Erben ermitteln, alles andere ist Angelegenheit der Erben.
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Habe den SV so verstanden, dass du keine Erkenntnisse hast, ob die Geschwister (oder deren eventuelle Abkömmlinge) den Erbfall überhaupt erlebt haben, da seit langem keinerlei Kontakt bestand. Und wenn deine Ermittlungen (bzw. die des Nachlasspflegers) nicht "innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist" zur Ermittlung von Erben führen, sind die Voraussetzungen des § 1964 BGB doch gegeben.
Der Fiskus braucht für seine eigene Eintragung im Grundbuch einen Erbschein.Im Erbscheinsverfahren sind die Personenstandsurkunden vorzulegen, welche das Erbrecht nachweisen, also in diesem Fall z.B. auch dieSterbeurkunden der Geschwister. Ich würde mich vorliegend sehr schwer tun,"einfach so" einen Erbschein für den Fiskus zu erteilen.
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Wir ermitteln den Grundstückswert aus dem Bodenrichtwert zum Todestag und der Brandversicherungssumme in Verbindung mit der Tabelle zur Bewertung von Gebäuden gemäß § 46 GNotKG vom Bayr. Staatsministerium der Justiz.
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Ich habe den Antrag zurückgewiesen, warte auf das Rechtsmittel und lege die Sache dem OLG vor. Begründet habe ich mit der möglichen Notgeschäftsführungsbefugnis der bekannten Erben. Werde euch danach die Entscheidung mitteilen.
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"Das ist eine Vermutung, da in den Köpfen alle Erbenermittler schwarze Schafe sind?"
Diese Vermutung teile ich nicht! Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Erbenermittlern, sind sie doch für alle Beteiligten ein hilfreiche Sache. Viele Erben wüssten sonst gar nichts von ihrem Glück!
Aber wenn Erbenermittler Informationen zurückhalten und über die NLP jemand suchen, der die Arbeit der Erben übernimmt, ist das m.E. missbräuchlich. Sobald die Erben bekannt sind - und das sind sie ja hier zumindest dem Erbenermittler- kann ich denen doch nicht auf deren Kosten jemanden vor die Nase setzen. Die NLP ist nicht dazu gedacht, den Erben die Arbeit abzunehmen, so dass diese nur noch kassieren brauchen.
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Da hier viele Vermutungen geäußert werden, hätte ich auch eine: Die 7 Leute, die der Erbenermittler hat, sind die väterliche Seite, für die mütterliche Seite (die er auch nicht ermitteln konnte) hätte er gerne einen NP, mit dem seine Erben sich auseinandersetzen können. Aber, wie gesagt, das ist auch nur eine Vermutung.
Die Erben der anderen Seite sind bekannt, lassen sich aber nicht von ihm vertreten...
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§ 10 Abs. 3 FamFG scheidet leider aus, da der Erbenermittler über einen Rechtsanwalt arbeitet, der sich hier angezeigt hat.
Ansonsten stimme ich allen euren Vermutungen zu. Es hilft mir nur nicht bei der Entscheidungsfindung. Zumal auch immer sofort mit Haftungsansprüchen gedroht wird.
Ein Sicherungsbedürfnis wird von denen gesehen, weil durch die Nichtanordnung die Mieten weiter laufen und der Nachlass geschmälert wird.
Der Vermieter hat wegen der ausreichenden Liquidität des Nachlasses nichts zu befürchten, hat ja aber trotzdem den Anspruch aus § 1961.
Letztlich läuft es - wie ihr schon geschrieben habt - auf einen Missbrauch des Instruments der NLP hinaus.
Trotzdem werde ich wohl eine Teil-NLP anordnen müssen .
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Ich denke schon lange über seine Motive nach, zumal er auch ein anderes Verfahren blockiert. Meine Vermutung ist, dass er nicht die Arbeit machen möchte. Aber der Job des Nachlasspflegers ist es nicht, die Arbeit für die Erben zu machen, weil deren Vertreter dazu keine Lust hat.
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Mir liegen Anträge auf Nachlasspflegschaft vom Vermieter (§ 1961) und vom Erbenermittler (§ 1960) vor.
Nach telefonischer Auskunft des Erbenermittlers gibt es 7 Erben, welche er alle unter Vertrag hat.
Er legt die Vollmacht eines Erben vor und beantragt Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben (obwohl er sie kennt!).
Nach der Rechtsprechung muss ich anordnen, weil ich sie nicht kenne.
In mir sträubt sich etwas. Habt ihr eine Idee?