Die Fragen, nach welchem Status die Vergütung sich berechnet und wer sie zahlt, sind grds. unabhängig voneinander zu beantworten (vgl. Toussaint/Felix, 53. Aufl. 2023, VBVG § 9 Rn. 62).
Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten für die Vergütung ist gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 VBVG entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 BGB vorliegt.
Eine Auszahlung aus der Staatskasse kommt dann in Betracht, wenn eine Verwertung in absehbarer Zeit nicht möglich ist (HK-BetrR/Maier, BGB § 1880 Rn. 6, 15 mwN). Hier gibt es in der Rechtsprechung bereits Fälle zu Erbengemeinschaften, die einfach noch nicht auseinandergesetzt sind (LG Koblenz, Beschluss vom 01.12.1999 – 2 T 620/99, juris; LG Arnsberg, Beschluss vom 11.03.1996 - 6 T 550/95, FamRZ 1998, 119, juris) oder deren Auseinandersetzung Schwierigkeiten bereitet (zum nicht auseinandersetzungsfähigen Nachlass siehe z. B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.05.2000 – 5 W 84/00, BeckRS 2000, 30471430). Der bloße Umstand, dass die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, rechtsfertigt die Annahme der Mittellosigkeit nicht.
Vorliegend wäre daher m. E. die Vergütung aus der Staatskasse auszuzahlen.
Sollte die Erbengemeinschaft irgendwann auseinandergesetzt und das Vermögen verwertbar werden, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs der Staatskasse nach § 1881 BGB. (Was natürlich kein allgemeines Argument für eine Vorleistung der Staatskasse ist.)