Beiträge von Phantom

    Hallo zusammen,

    kurze Frage: Die Betreuerin möchte 20.000,00 € in ein VR-Wachstumssparen anlegen. Meines Erachtens müsste dies doch unter § 1842 BGB fallen, sodass keine Genehmigung benötigt wird. Es handelt sich um garantierte Zinsen und 3 Monate Kündigungsfrist. Die Anlage entspricht auch nur einem Bruchteil des Vermögens.

    Allerdings bräuchte die Betreuerin (nicht befreit) die Genehmigung für die Umbuchung vom Tagesgeld auf das Girokonto (für die Geldanlage), § 1849 Abs. 1 Nr. 1 BGB, oder?

    Die Geldanlage nebst Sperrvereinbarung müsste doch dann nur angezeigt werden - oder wie seht ihr das? Ist das Wachstumssparen von § 1842 BGB umfasst?

    Die Fragen, nach welchem Status die Vergütung sich berechnet und wer sie zahlt, sind grds. unabhängig voneinander zu beantworten (vgl. Toussaint/Felix, 53. Aufl. 2023, VBVG § 9 Rn. 62).

    Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten für die Vergütung ist gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 VBVG entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 BGB vorliegt.

    Eine Auszahlung aus der Staatskasse kommt dann in Betracht, wenn eine Verwertung in absehbarer Zeit nicht möglich ist (HK-BetrR/Maier, BGB § 1880 Rn. 6, 15 mwN). Hier gibt es in der Rechtsprechung bereits Fälle zu Erbengemeinschaften, die einfach noch nicht auseinandergesetzt sind (LG Koblenz, Beschluss vom 01.12.1999 – 2 T 620/99, juris; LG Arnsberg, Beschluss vom 11.03.1996 - 6 T 550/95, FamRZ 1998, 119, juris) oder deren Auseinandersetzung Schwierigkeiten bereitet (zum nicht auseinandersetzungsfähigen Nachlass siehe z. B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.05.2000 – 5 W 84/00, BeckRS 2000, 30471430). Der bloße Umstand, dass die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, rechtsfertigt die Annahme der Mittellosigkeit nicht.

    Vorliegend wäre daher m. E. die Vergütung aus der Staatskasse auszuzahlen.

    Sollte die Erbengemeinschaft irgendwann auseinandergesetzt und das Vermögen verwertbar werden, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs der Staatskasse nach § 1881 BGB. (Was natürlich kein allgemeines Argument für eine Vorleistung der Staatskasse ist.)

    Das bedeutet dann ja aber, dass ich die vermögende Pauschale aus der Staatskasse auszahle, wenn ich dich richtig verstehe? Und das dann im Wege des Regress nach der Auseinandersetzung zurückholen kann.

    Danke für eure Meinungen.

    Aber grundsätzlich stellt die Erbschaft ja verwertbares Vermögen nach dem SGB XII dar. Es kann nur gerade nicht verwertet werden, da die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.

    Wenn ich nun mittellos aus der Staatskasse auszahle - wie kommt der Betreuer dann an die Differenz? Weil eigentlich ist der Betroffene ja vermögend. Ohne Festsetzung verjährt doch dann der Anspruch.

    Also wäre es doch am sinnvollsten, wenn ich einen Beschluss mache und gegen den Betroffenen festsetze, auch wenn der Betreuer derzeit noch nicht an seine Vergütung kommt. Wie ist es mit der Verzinsung?

    Liebe Forengemeinde,

    ich bitte um Meinungen zu folgendem Sachverhalt:

    Der Betroffene ist Teil einer Erbengemeinschaft mir erheblichem Vermögen. Die Erbauseinandersetzung konnte noch nicht erfolgen, da die Miterben verstritten und teilweise im Ausland sind. Der Betreuer beantragt nun seine Betreuervergütung (Vermögende Pauschale) aus der Staatskasse. Hilfsweise beantragt er die Festsetzung gegen den Betroffenen unter Verzinsung ab Rechtskraft der Vergütungsentscheidung.

    Ich habe zunächst die Bezirksrevisorin angehört. Diese vertritt die Meinung, dass eine Auszahlung aus der Staatskasse nur in Höhe der mittellosen Pauschale möglich ist.

    Ich habe ja nun den Fall, dass eigentlich Vermögen und auch verwertbares Vermögen vorliegt, § 90 SGB XII. Jedoch steht der Verwertung derzeit ein Hindernis entgegen, weshalb grundsätzlich eine Vorleistung aus der Staatskasse möglich sein müsste oder? Die Meinung der Bezirksrevisorin kann ich jedoch nicht nachvollziehen, da der Betroffene weiterhin als vermögend gilt. Wie soll der Betreuer ansonsten an die Differenz zwischen der mittellosen und der vermögenden Pauschale kommen?


    Andererseits kommt m.E. auch eine Festsetzung gegen den Betroffenen in Betracht. Der Betreuer hat dann ja einen Titel, aus welchem er 30 Jahre vollstrecken kann. Ab wann muss eine Vorleistung aus der Staatskasse erfolgen?

    Bezüglich der Verzinsung habe ich unterschiedliche Auffassungen gefunden. Wie handhabt ihr das? Bislang hat es noch kein Betreuer beantragt.

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Der Kaufvertrag, wonach der Betreute ein Grundstück erwerben sollte, wurde betreuungsgerichtlich Genehmigung. Die Gemeinde hat jedoch dann von ihrem Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 BauGB gebrauch gemacht.

    Nun reicht der Notar einen weiteren Vertrag zur Genehmigung ein und benennt dies mit "Feststellungen zum KV". Inhaltlich steht eigentlich nur nochmal drin, dass die Gemeinde Ihr Vorkaufsrecht ausübt und die Erklärung zur Vorkaufsrechtsausübung durch die Veräußerer entgegengenommen wird. Bei der Beurkundung war ebenfalls der Betreuer als Vertreter des Betroffenen anwesend. Der Notar bittet nun um Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Ich hänge nun allerdings etwas, da ich der Meinung bin, dass hierfür keine Genehmigung erforderlich ist? Das Vorkaufsrecht wurde ausgeübt, sodass die Gemeinde in den geschlossenen KV eintritt? Es handelt sich doch nicht um eine Verfügung über ein Grundstück, sodass ich eine Genehmigung bräuchte. Der Betroffene hat das Grundstück doch noch gar nicht wirksam erworben.

    Vielleicht hat ja jemand eine Idee oder hatte schon einen solchen Fall.

    § 1859 Abs. 2 S. 2 BGB hatte ich auch angedacht - dies macht aber in keinen der Fälle Sinn, in denen der Antrag gestellt wurde. Bezogen wird sich konkret auf § 1860 BGB - ein Verweis auf die Rechnungslegung finde ich jedoch nicht. Habe nun gedacht, dass ich da vielleicht durch die Betreuungsrechtsreform etwas übersehen. Aber dann weise ich die Betreuer darauf hin. Komisch ist halt, dass die Anträge von mehreren verschiedenen Betreuern gestellt wurden - dies hat mich etwas unsicher gemacht :D

    Hallo zusammen,

    ich habe nun immer wieder Anträge von berufsmäßigen Betreuern, welche die Befreiung von der Rechnungslegung gemäß § 1860 BGB beantragen. Meines Erachtens bezieht sich § 1860 BGB jedoch nicht auf die Rechnungslegung (mangels Verweis in § 1860 BGB). Gibt es hierzu eine andere Vorschrift, welche die Befreiung ermöglicht?

    Ich sehe es eher schwierig den berufsmäßigen Betreuer hiervon zu befreien. Es ist immerhin seine Aufgabe als Betreuer - für welche er auch entlohnt wird. Und bei geringen Vermögen und wenigen Ein- und Ausgaben ist die Rechnungslegung ja auch überschaubar.

    Vielen Dank :)

    Danke für eure Antworten.

    Die Betreuerin hat die Vermögenssorge. Durch die Festsetzung gegen das Vermögen ist der Bezirksrevisor nicht anzuhören oder? Die Betroffene wurde bereits schriftlich angehört - Stellungnahme ging nicht ein. Einen Verfahrenspfleger benötige ich doch nur, wenn sich dies aus der Akte ergibt, dass die Betroffene Ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen kann oder? Vermögen ist ausreichend vorhanden, sodass ich die Dauerfestsetzung machen kann.

    Ich würde die Dauervergütung zunächst für ein Jahr erteilen oder wie handhabt ihr das?


    Hat vielleicht jemand ein Formulierungsbeispiel?

    Hallo zusammen,

    bei mir stellt eine Betreuerin einen Antrag auf Festsetzung der Dauervergütung gemäß § 15 Abs. 2 VBVG. Ich war irgendwie der Ansicht, dass dies nur bei mittellosen Betreuten und der Auszahlung aus der Staatskasse Sinn macht, habe aber leider in der Kommentierung nichts finden können. Der Betreuer braucht doch dennoch einen Genehmigungsbeschluss, auch wenn ich einen Dauervergütungsbeschluss mache oder?

    Macht dies dann bei vermögenden Betreuten überhaupt Sinn?

    Vielen Dank und ein schönes Wochenende

    Ich habe aber doch das Problem, dass § 1877 BGB über § 11 VBVG nur der Absatz 3 des § 1877 BGB angewendet werden kann. Bezüglich der anderweitig entstandenen Aufwendungen werden diese durch die Fallpauschale abgedeckt.

    § 1877 Abs.  3 BGB nennt ja nur Aufwendungen, die dem Betreuer durch seinen Beruf entstehen. Die Akteneinsicht ist jedoch per se keine anwaltliche Tätigkeit? Die Versendung erfolgt zwar aufgrund der Tatsache, dass der Betreuer Anwalt ist. Wäre er kein Anwalt, hätte er beim Gericht Akteneinsicht nehmen können. Die Fahrtkosten wären dann ja auch nicht zu erstatten.

    Ich habe nun eine Stellungnahme vom Betreuer bekommen, wonach die Akteneinsicht eine anwaltsspezifische Tätigkeit darstellen würde, § 1877 Abs. 3 BGB, weil die Akte ja in die Geschäftsräume des Berufsbetreuers übersandt wurde und dies nur möglich gewesen ist, da er Anwalt ist.

    Meines Erachtens hat dies aber nichts mit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit zu tun oder? Die Art der Versendung, weil er Anwalt ist, sagt ja nichts darüber aus, dass die Akteneinsicht eine anwaltsspezifische Tätigkeit darstellt. Ein Berufsbetreuer, welcher kein Anwalt ist, kann ja genau so Akteneinsicht nehmen, ohne dass dies einer anwaltsspezifischen Tätigkeit entspricht. Dies dann in den Räumen vom AG, wodurch er ja auch keine Fahrtkosten ersetzt bekommt, da ja die Pauschale greift? Oder habe ich einen Denkfehler?

    Für den verstorbenen Sohn wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Daher sind die Erben vermutlich unbekannt. Für die Betreute werden daher wahrscheinlich auch keine Erben bekannt sein. Eine Erbenermittlungspflicht durch das Nachlassgericht gibt es nicht. Einzige Möglichkeit der Festsetzung dürfte daher gegen einen Nachlasspfleger sein, sofern das Nachlassgericht einen bestellen würde? Reicht als Grund ein offener Vergütungsantrag der Betreuerin?

    Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt: die Betreute ist im November 2022 verstorben. Das Vermögen zum Todeszeitpunkt betrug 9.000,00 €. Die Betreuerin hat einen Vergütungsantrag bis zum Todeszeitpunkt gestellt. Eigentlich hätte dieser ja dann 2022 gegen die Erben festgesetzt werden müssen, da der Schonbetrag von 5.000,00 € überschritten wurde. Die Erben sind jedoch derzeit noch nicht bekannt. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich überhaupt (nach Bekanntwerden der Erben) gegen diese festsetzen kann, nachdem sich das Schonvermögen auf 10.000,00 € erhöht hat? Wäre die Vergütung nun aus der Staatskasse zu begleichen?

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO vorliegen. Der Schuldner macht geltend, dass in einem Gutachten 2010 eine psychische Erkrankung (keine Suizidgefahr) diagnostiziert wurde. Im Zivilverfahren hat er eine weitere Begutachtung abgelehnt, sodass die Räumung ohne Räumungsfrist ausgesprochen wurde.

    Nun beantragt er für das Räumungsschutzverfahren eine psychologische Begutachtung. Muss ich dieser stattgeben, nachdem keine Suizidgefahr dargelegt wurde. Es wurden ebenfalls keine schlüssigen und substantiierten psychologischen Erkrankungen vorgetragen, die ggf. eine sittenwidrige Härte der Räumung darstellen.

    Der BGH hat ja mit Beschluss vom 17.11.11, V ZB 205/10, entschieden, dass einer Begutachtung stattzugeben ist. Das bezieht sich m.E. aber ja auf eine vorgetragene Suizidgefahr.

    Der Schuldner kann doch nicht einfach (nachdem es im Erkenntnisverfahren abgelehnt wurde) eine psychologische Begutachtung beantragen, sodass die Räumung ja zwangsläufig aufgeschoben werden würde. So schnell komme ich ja wahrscheinlich nicht an ein psychologisches Gutachten?

    Kann ich zur Ergänzung des Vortrags des Schuldners ein ärztliches Attest o.ä. verlangen? Wie würdet ihr weiter verfahren?

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO vorliegen. Es habelt sich um ein Urteil nebst KFB. Der Kläger ist verstorben und wird von seinen Töchtern beerbt. Als Nachweis wurde eine Erbenbescheinigung aus der Schweiz vorgelegt.


    Gemäß § 727 ZPO muss der Nachweis ja durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Würde euch das in diesem Fall reichen? Oder ist ggf. ein Erbschein nach § 352 c FamFG vorzulegen?

    Vielleicht hatte ja jemand schon einen solchen Fall.

    Hallo zusammen,

    bei mir wurde ein Dauervergütungsantrag eines Berufsbetreuers eingereicht. Dieser wurde für die Zeit vom 27.01.2023 bis zum 26.04.2023 gestellt, sodass ich bezüglich der vorläufigen Registrierung keine Bedenken hätte.

    Würdet ihr einen solchen Beschluss schon erlassen? Das Gericht ist doch nicht verpflichtet einen solchen zu erlassen?

    Einen Beschlussvordruck gibt es m.E. auch nicht oder?

    Vielen Dank!

    Bezüglich den Vergütungsanträgen von berufsmäßigen Betreuern gilt ja nun, dass für den Vergütungsanspruch die Registrierung gemäß § 7 VBVG maßgeblich ist. Betreuer, welche bereits berufsmäßig tätig sind, gelten gemäß § 32 BtOG als vorläufig registriert, sodass man ganz normal auszahlen kann? Problematisch wird es dann ab dem 01.07.2023, wenn die Registrierung nachgewiesen werden muss oder?

    Hallo zusammen,

    aufgrund eines Betreuerwechsels hat der neue Betreuer die Akte angefordert. Diese wurde ihm übersandt und die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € angefordert.

    Kann sich der Rechtsanwalt (Betreuer) die Aktenversendungspauschale nun mit der Vergütung beim vermögenden Betreuten zurückholen? Bei der Vergütung handelt es sich ja eigentlich um eine Pauschale? Die Erstattung aus dem Vermögen des Betreuten dürfte damit ausscheiden oder?

    Viele Grüße

    Phantom