Beiträge von Vanya

    Zunächst einmal danke für die zahlreichen Beiträge.

    Da ich mich aus datenschutzrechtlichen Gründen sehr schwer damit tue, die Entscheidung hier zu veröffentlichen, habe ich am Montag veranlasst, dass die Entscheidung bei beck-online eingestellt wird. Sobald diese verfügbar ist, werde ich den Link entsprechend einstellen.

    Ich selbst habe mich in meinem Nichtabhilfebeschluss auch u.a. auf LG Memmingen bezogen. Mir war dabei bewusst, dass es sich dabei um einen anderen VKW handelte.
    Zugleich habe ich mich aber auch auf folgende Kommentierung gestützt: Zehelein, COVID-19, Miete in Zeiten von Corona, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 119.
    Mir ist die Problematik unseres "größten" Saales bekannt. Ich hatte mich deswegen mehrfach bei unserer Verwaltung vorab rückversichert. Andere Möglichkeiten waren mehrfach erörtert worden, scheiterten aber entweder daran, dass die Verwaltung dies mangels Erlass des MJ nicht zugelassen hat (Thema 3G) oder an der technischen/räumlichen Umsetzung. Eine Anmietung von Räumlichkeiten war zu diesem Zeitpunkt auch nicht möglich, da die hiesige Stadt und der Landkreis wegen steigender Inzidenzen keine Anmietung zuließ. Mir ist klar, dass ich den Termin auch hätte aufheben können, aber wir waren irgendwann zu dem Entschluss gekommen, dass wir nicht in alle Ewigkeit Termine verschieben können, zumal das betroffene Objekt auf Dauer auch nicht besser wurde. Bisherige Termine, die nicht von mir durchgeführt worden waren und ebenfalls 1 € VKW als Grundlage hatten, hatten bei der coronabedingten Beschränkung nicht zu derartigen Problemen geführt.

    Die Entscheidung des LG war wegen der (Un)Zulässigkeit meinerseits nicht nachvollziehbar, aber als Gericht hat man da ja auch keine Möglichkeiten mehr und das Kind ist in den Brunnen gefallen.

    Mit ähnlichen Erfahrungen kann ich leider (oder zum Glück, je nach Sichtweise) nicht dienen, aber mich würde mal die Begründung der LG Entscheidung interessieren. Vielleicht übersehe ich auch was, aber seit wann sind Bietinteressenten beschwerdeberechtigt im Sinne des § 97 ZVG? Auch sonst ist da einiges sehr seltsam. Ein Eingang per E-Mail in Outlook würde mich nicht interessieren, da nicht wirksam. Als Versteigerungsrechtspfleger kommuniziere ich im Termin auch nicht mit irgendjemandem am Telefon.

    Das LG hält sich in seiner Begründung sehr knapp und geht nur auf den oben genannten BGH-Beschluss und den Öffentlichkeitsgrundsatz ein. Meine Ausführungen zur räumlichen Situation unter Pandemiebedingungen, die Anzahl an Personen etc. wurden dabei außer Betracht gelassen. Mit von mir benannter Rechtsprechung und Kommentierung wurde sich nicht auseinandergesetzt.
    Und das mit der Beschwerdeberechtigung ist mir auch von Anfang an durch den Kopf gegangen, nach Absprache mit meiner Kollegin hätte ich aber sonst auch nicht gewusst, wie ich damit weiter umgehen soll. Als Dienstaufsichtsbeschwerde ließ es sich nicht auslegen.

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    für die Zwangsversteigerungsabteilung und mittlerweile auch die Verwaltung meines Amtsgerichtes stellt sich die Frage, ob jemanden der Sachverhalt bekannt vorkommt und ob die Personen, die uns derzeit beschäftigen, bereits bei anderen Gerichten ähnliche Versuche gestartet haben.

    Vor mehreren Monaten hielt ich einen Versteigerungstermin zu einem Objekt mit 1 € Verkehrswert ab.
    Da der Termin bereits mehrfach coronabedingt verschoben worden war, entschied ich mich diesen abzuhalten, solange die Inzidenzen relativ "niedrig" sind, wobei sie zu diesem Zeitpunkt bereits wieder zu steigen begannen.
    Zuvor hatte ich mich mehrfach mit der weiteren für Zwangsversteigerung zuständigen Rechtspflegerin abgesprochen und auch mit der Geschäftsleitung, wie der Termin durchgeführt werden kann.
    Auch bei 1 € Verkehrswert war bis zu diesem Zeitpunkt unter Pandemiebedingungen stets Sicherheitsleistung verlangt worden, um entsprechenden Zugang zu gewähren. Dies verlief bis dato auch ohne Probleme.
    Meine Anfrage bei der Geschäftsleitung, ob man sich nicht auf die gerade aufkeimende 3G-Regel stützen könnte, wurde leider abgelehnt, da es seitens des MJ keinen entsprechenden Erlass gab.
    Die Kommentierung, die sich mit Zwangsversteigerungen unter Coronabedingungen auseinandersetzt, spricht sich auch dafür aus, dass die Sicherheitsleistung das sachgerechte Kriterium sei, mit dem man entsprechende Öffentlichkeit unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsauflagen herstellen kann.
    Da auch zahlreiche Sicherheitsleistungen vorab geleistet worden waren, schien es unproblematisch.
    Unser größter Saal umfasst leider nur 11 Plätze unter Coronabedingungen. Die Interessenten mit SHL wurden allesamt hereingelassen. Dabei überstieg die Anzahl an Personen inkl. Gläubiger und Rechtspfleger die erlaubte Zahl, jedoch konnte ausreichend Abstand gewahrt werden.
    Es waren auch mehrere Interessenten ohne SHL da, diese wurden - wie bisher gehabt unter Coronabedingungen - abgewiesen.
    Allerdings waren darunter zwei Männer, die dies nicht akzeptieren wollten. Sie selbst schienen von der Thematik nicht allzu viel zu verstehen und hielten mir dauerhaft ihr Handy auf Lautsprecher entgegen. Am anderen Ende der Leitung war jemand, der sich dafür einsetzte, dass die beiden Männer auch ohne SHL in den Saal kamen.
    Grundsätzlich hätte ich kein Problem damit gehabt, auch diese beiden zuzulassen, aber da 10 weitere Interessenten ohne SHL erschienen waren, hätte ich auch diese hereinlassen müssen und damit wäre keinerlei Abstand mehr gewährleistbar gewesen.
    Nach längerer Diskussion ließen sie dann ab und ich konnte den Termin durchführen.
    Nach dem Termin erschienen die beiden Männer erneut und hielten mir wieder das Telefon hin.
    Kaum dass ich wieder in meinem Büro war, brachte mir der Wachtmeister die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss und im Posteingang von Outlook war diese ebenfalls bereits eingegangen. Es war offensichtlich, dass diese Beschwerde während des Versteigerungstermins von dem Mann am Telefon abgetippt worden war. Die beiden Männer vor Ort hatten nicht die Möglichkeit dazu, da sie sich dauerhaft im Gericht aufhielten.
    Als Beschwerdeführer trat nur eine Person auf. Derzeit ist unklar, ob es sich dabei um einen der beiden anwesenden Männer gehandelt hat (fraglich dabei auch, warum sie nicht gemeinsam auftreten, da sie es ja gemeinsam ersteigern wollten), oder ob es sich um den Mann am Telefon handelte.
    Der Beschwerdeführer stützt sich dabei u.a. auf den BGH-Beschluss vom 12.07.2012, nachdem SHL bei 1 € VKW nicht verlangt werden dürfe.
    Entgegen meiner Erwartungen hat das LG den Zuschlagsbeschluss aufgehoben ohne dabei auf die von mir aufgeführten Gründe des Nichtabhilfebeschlusses einzugehen.

    Nunmehr kam ein "Kostenerstattungsantrag nach JVEG" vom Beschwerdeführer, der die Fahrtkosten etc. i.H.v. über 300,00 € fordert. Eine Entschädigung nach JVEG scheidet ja grundsätzlich für Bietinteressenten aus. Dies wurde ihm unter Benennung aller relevanten Paragraphen mitgeteilt, er hält jedoch daran fest und begründet es einfach nur mit der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses.
    Die Sache habe ich nunmehr dem zuständigen Richter als Schadensersatzforderung vorgelegt.

    Die Verwaltung als auch ich haben das sehr starke Gefühl, dass diese Personen das nicht zum ersten Mal machen, zumal es sich nicht um juristisch tätige Personen handelt.
    Daher meine Frage an euch, ob jemanden der Fall bekannt vorkommt?

    Mit bestem Dank!

    Hallo Community,

    folgende Frage wurde seitens einer Gemeinde gestellt und ich werde leider nicht so recht fündig, was eventuelle Antworten betrifft:

    Ist eine Zwangshypothek an einem herrenlosen Grundstück eintragbar?

    An sich würde ich sagen, das ist nicht möglich, da der Schuldner zwingend als Eigentümer voreingetragen sein muss.

    Vielleicht hatte ja schon jemand die gleiche Frage auf dem Tisch liegen und ist zu der gleichen oder einer anderen Antwort gelangt?
    Vielen Dank für die Hilfe!

    Hallo Logi,
    danke für die Info. Mittlerweile hab ich zum Glück ein zweiwöchiges Praktikum absolviert und ich hab mir schon gedacht, dass es mittlerweile Voraussetzung ist, da man ja auch einen Nachweis über das Praktikum abgeben muss. Für mich hat sich das Praktikum so oder so gelohnt, schließlich bin ich jetzt noch mehr Feuer und Flamme für den Beruf. :grin: Also ist es definitiv empfehlenswert.
    Dann sehen wir uns ab Oktober in Hildesheim und herzlichen Glückwunsch zur Zusage. ;)
    Liebe Grüße

    Hallo an alle, :)

    ich habe vom OLG Celle eine (vorbehaltliche) Zusage für den Vorbereitungsdienst bekommen.
    Nun hab ich eine Frage an diejenigen, die ebenfalls dort anfangen werden oder in den letzten Jahren dort angefangen haben:
    Das OLG schreibt ja, dass aus den Erfahrungen der vergangenen Jahrgänge heraus ein Praktikum vor dem 01.10. lohnenswert ist, sofern man noch keines gemacht hat oder dieses länger zurückliegt. Der Abschnitt ist allerdings recht verwirrend geschrieben, da es zum Einen nur wie eine Empfehlung klingt, zum Anderen aber auch wie etwas Verpflichtendes.
    Bewerbungen für Praktika sind bereits raus, ich bin aber ein wenig verunsichert, was denn passiert, sofern man kein 1-2wöchiges Praktikum bis Oktober vorweisen kann.
    Daher die Frage an euch, ob da jemand genaueres drüber weiß, ob es nun verpflichtend ist oder nur eine Empfehlung, die nicht zum Ausschluss vom Vorbereitungsdienst führt, wenn man keines vorweisen kann? :gruebel:

    Liebe Grüße,
    Vanya