Beiträge von TTFreak

    Erblasser E hat Tochter M zur Vorerbin eingesetzt und die Enkel J und A als Nacherben zu je 1/2.

    In seinem Testament hat E für M die Befugnis aufgenommen, die angeordnete Nacherbfolge aufzuheben für den Fall, dass sie, M, nicht anders verfüge.

    M hat in Ihrem letzten Testament von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und die angeordnete Nacherbfolge aufgehoben.

    Gleichzeitig hat M zwar J und A zu Erben zu je 1/2 eingesetzt, jedoch nur J als Vollerben und A als Vorerbe und und den Vorerben mit Testamentsvollstreckung beschränkt.

    Nacherben von A sollen sein: J und dessen Tochter Z.

    Fragen:

    1. Ist eine geschilderte Befugnis des E für M möglich, wonach diese durch eignes Testament die von E angeordnete Vor-u.Nacherbschaft aufheben darf ?

    2. Wenn ja: Diese Befugnis ist gekoppelt mit der Bedingung " dass M nicht anders verfüge" (.....= als E es selbst getan hat, nämlich J und A als unbeschränkte Nacherben).

    M hat aber anders verfügt nämlich J zu 1/2 als Vollerbe und A zu 1/2 "nur" als Vorerbe, beschränkt mit TV.

    Widerspricht dies nicht der vom E erteilten Befugnis?

    Hallo

    Fall:

    Erbengemeinschaft aus 4 Personen (A,B,C,D). Die Miterbin (D) lebt in der USA. Zwischen allen 4 Erben ist unstreitig, dass die Miterben (B,C,D) aus der Erbengemeinschaft ausscheiden wollen und damit (A) Alleineigentümer des vorhandenen Grundbesitzes wird.

    In der Literatur und Rechtsprechung wird m.E. immer ein (fomloser) Abschichtungsvertrag vorausgesetzt.

    Wegen der großen Entfernung von Miterbin (D, in USA) ist der Abschluss eines (formlosen) Abschichtungsvertrages schwierig zu organisieren.

    Deshalb ist geplant, dass anstelle eines Abschichtungsvertrages jeder der ausscheidenden Miterben (B,C,D) eine gleichlautende Berichtigungsbewilligung über seine eigene Abschichtung in öffentlich begl. Form abgibt.

    Frage: Diese Vorgehensweise müsste doch ausreichen, auch wenn kein (schriftlicher, formfreier) Abschichtungsvertrag geschlossen ist ?!?

    Für die in Frage stehenden AVs, die einen bedingten Rückauflassungsanspruch sichern, halte ich § 50 Nr. 1 für einschlägig.
    Diese Rechte sind m.E. nicht(schon gar nicht wörtlich) mit Vorkaufs- oder WiederkaufsRechtengleichzusetzen.

    Außerdem ist in der Bundestagsdrucksache zum GNotKG auf Seite 170 in den Anm. zu § 50 genau das nachzulesen, und auch noch mehr ;)

    So was haben wir schon mal hier diskutiert.


    ...diskutiert schon....aber eine Lösung der Sache hat sich nicht so richtig herausgebildet....

    Inzwischen hat das LG den Zuschlagsbeschluss mit zwei Sätzen tatsächlich aufgehoben, ohne jedoch zu sagen, wie es weiter gehen soll....:mad:

    Noch komplizierter wird der Fall weil auch noch ein Übertragungsvertrag vom Ersteher auf seine Frau mir zum Vollzug vorliegt.

    Falls der Notar diesen Antrag nicht zurück nimmt, werde ich diesen wegen rückwirkend weggefallener Verfügungsberechtigung des Ex-Erstehers zurückweisen und auf ein Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts warten, das um Wiederherstellung des alten Rechtszustandes ersucht.
    Leider ist zwischen Eintragung des Erstehers und dem Ist-Stand eine neue Grundschuld eingetragen worden....
    ...was das Ganze nicht einfacher macht.....:gruebel:

    Ich habe hier einen seltenen (?) Fall auf dem Tisch:


    Das Bundesverfassungsgericht (!) hat das LG angewiesen den Zuschlagsbeschluss wg. Verletzung rechtlichen Gehörs des Schuldners im Versteigerungstermin aufzuheben (etwa ein Jahr nachdem das Grundbuch berichtigt wurde durch Eintragung des Erstehers...)
    Diese Entscheidung des LG steht zwar noch aus, es ist aber stündlich mit ihr zu rechnen......


    Deshalb interessiert mich, wie so eine Rückabwicklung aussehen könnte, ob sie vom LG angeordnet wird oder ob es sonstige Lösungsmöglichkeiten gibt...
    :confused:
    Wer hatte so was schon mal, evt. auch aus grundbuchrechtlicher Seite
    Danke

    Wurde durch das Zwverstgericht um die Wiedereintragung des Schuldners als Eigentümer ersucht ?

    Ich habe hier einen ähnlichen Fall auf dem Tisch:

    Das Bundesverfassungsgericht (!) hat das LG angewiesen den Zuschlagsbeschluss wg. Verletzung rechtlichen Gehörs des Schuldners im Versteigerungstermin aufzuheben (etwa ein Jahr nachdem das Grundbuch berichtigt wurde durch Eintragung des Erstehers...)
    Diese Entscheidung des LG steht zwar noch aus, es ist aber stündlich mit ihr zu rechnen......

    Deshalb interessiert mich, wie das hier besprochene Verfahren letztlich weitergegangen ist ....

    Danke

    Die BGH-Entscheidung ist im neuen Rechtspfleger (Heft 3/2009) mit einer Anmerkung von Bestelmeyer abgedruckt, die im Ergebnis der Entscheidung des BGH nicht zustimmt und eine Gesetzesänderung verlangt. Seiner Ansicht nach muss bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben.

    So lese ich die Anmerkung nicht. Ich verstehe die Äußerungen des Autors im Fazit eher als: BGH- Entscheidung und "Nichts geht mehr".


    Diese beiden Aussagen schließen einander nicht aus. Mit der Aussage, dass es bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben müsse, meint er nämlich, dass er weiterhin in der Form der §§ 29 ff. GBO zu führen sei. Und damit geht halt zur Zeit nichts mehr.



    Genau so war mein Posting zu verstehen. :daumenrau

    Die BGH-Entscheidung ist im neuen Rechtspfleger (Heft 3/2009) mit einer Anmerkung von Bestelmeyer abgedruckt, die im Ergebnis der Entscheidung des BGH nicht zustimmt und eine Gesetzesänderung verlangt. Seiner Ansicht nach muss bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben.

    [
    DAS hilft mir ja RICHTIG weiter! :eek: Du bist wahrscheinlich ganz allein 'das Grundbuchamt' an deinem Gericht oder bist seit Einführung von SolumSTAR auch noch nie krank oder im Urlaub gewesen und wirst dich deshalb wohl nie mit meinem trivialen Problem von unwirksamen Abtretungen beschäftigen müssen....
    Glückwunsch auch!




    Auch die Kollegen der Zwangsversteigerungsabteilung sollten sich vielleicht mal Gedanken machen, ob sie auf ein nach Ansicht von Bestelmeyer unwirksam und daher mangels Übergabe eines richtigen Briefs nicht entstandenes Grundpfandrecht eine Zuteilung vornehmen .....

    Wenn man den Aufsatz zu 100% anwenden wollte, kann man eigentlich nicht mehr ruhig schlafen ....:mad:

    Interessiert es Dich, wenn der bewilligende Eigentümer bei der Bestellung einer Briefgrundschuld einseitig bestimmt, dass das Grundbuchamt den Brief an den Gläubiger übersenden soll?




    dafür gibts immerhin eine gesetzliche Grundlage ......§ 1117 Abs. 2 BGB.
    Nach § 60 GBO ist der Brief zwar dem Eigentümer auszuhändigen, das gilt m.E. aber nur bei Neubestellung.
    In meinem Fall hat der aber weder einen Antrag gestellt noch eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgegeben.

    dehalb sträubts mich ......:gruebel:

    Hallo.
    Habe gleichen Fall nur mit der Ergänzung, dass der teilverzichtende Gläubiger den zu bildenden Teilbrief über die verzichtende Summe nicht haben will. Er will nur den berichtigten Stammbrief und "bittet" den Teilbrief an die Eigentümer (=Ehel., zu je1/2) zu senden oder ihn in den Grundakten zu verwahren.
    Beide Alternativen kommen für mich eigentlich nicht in Betracht, sodass ich vorhabe, auch den Teilbrief an die Gläubigerin zurückzuschicken.

    Was meint Ihr ?

    TT-Freak