Beiträge von LaLuna

    Der Satz "die Grundschuld soll mit dem Tod gelöscht werden" ist wohl kein " die Grundschuld ist nicht vererblich und erlischt mit dem Tod des Gläubigers" oder "die Grundschuld ist auflösend bedingt und erlischt mit dem Tod..."

    Ich werde das nachfordern.

    Hallo, ich habe ein ähnliches Problem:

    In der Grundschuldbestellung steht NICHT, dass die Grundschuld mit dem Tod des Gläubigers (natürliche Person) erlöschen soll.

    Bzgl. der Vererblichkeit wurde auch nichts gesagt.

    Es steht nur folgender Satz drin: Die Grundschuld soll mit dem Ableben des Gläubigers im Grundbuch gelöscht werden. Daher wird bewilligt in das Grundbuch einzutragen, dass zur Löschung des Rechts der Todesnachweis genügen soll.

    Da fehlt doch die Befristung auf den Tod? Oder würde euch das reichen?

    Zur Berichtigung des Grundbuches (§ 82 GBO) ist entweder ein Unrichtigkeitsnachweis oder eine Berichtigungsbewilligung erforderlich. Beides muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden (§ 29 GBO).

    Zum Nachweis der Unrichtigkeit ist

    1. der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen und

    2. der Nachweis der Erbfolge in öffentlicher Form (Ausfertigung des Erbscheins) zu führen.

    Sofern beim Abschluss der Gesellschaftsvertrag nicht notariell beglaubigt wurde, kann der Nachweis der Unrichtigkeit bzgl. 1. nicht geführt werden.

    In diesem Fall ist die Bewilligung aller verbliebener Gesellschafter und der Erben d. verstorbenen Gesellschafter nötig.


    Also nur aufgrund Bewilligung von B würde ich auf keinen Fall eintragen.

    Hallo zusammen, ich hänge mich hier mal dran, da ich bisher nicht fündig auf meine Fragen geworden bin:

    Als Eigentümer im Grundbuch waren eingetragen Eheleute A und B zu je 1/2 Anteil. B ist verstorben und von A als befreiter Vorerbin allein beerbt worden. Nacherbe des B ist dessen Sohn S beim Tode der Vorerbin (A ist nicht die Mutter von S). Ersatznacherben sind Abkömmlinge des S, sofern vorhanden. "Sind solche nicht vorhanden, wird der Vorerbe Vollerbe. Die Ersatznacherbfolge ist auflösend bedingt für den Fall, dass der Nacherbe den Pflichtteil verlangt, sodass in diesem Fall die Ersatznacherfolge erlischt." (Zitat aus dem notariellen Testament)

    Vorerbin A lebt, der Nacherbfall ist noch nicht eingetreten. Nun hat der Nacherbe S die Nacherbschaft ausgeschlagen, da er jetzt nach seinem Vater den Pflichtteil geltend machen möchte. S ist kinderlos.

    Die Vorerbin A möchte nun den Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch löschen lassen.

    Ich denke, dass wenn S den Pflichtteil geltend macht und auch bekommt, ist sowohl die Nacherbfolge als auch die Ersatznacherbfolge weggefallen. Die Vorerbin wird Vollerbin (§ 2142 Abs. 2 BGB und dies ist auch der Erblasserwille). Sodass das Grundbuch unrichtig wäre und der Nacherbenvermerk zu löschen wäre. Der Unrichtigkeitsnachweis kann jedoch nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden, oder ??? Deshalb müsste ich wohl einen Erbschein verlangen?

    Alternativ frage ich mich, ob der Nacherbe die Löschung des Nacherbenvermerks auch bewilligen kann? Aber wie müssten dann die bisher nicht vorhandenen Ersatznacherben mitwirken (Pflegschaft für unbekannte Erben? Mit Genehmigung?)

    Vielen Dank für Eure Antworten

    Ja, diese Meinung hat der Bärmann/Merle auch mit Hinweis auf den Beschluss des KG v. 27.02.2018. Hügel/Elzer sagt jedoch das Gegenteil.

    Mich würde Interessieren, was Ihr jetzt machen würdet?

    1. Unterschrift des Beirates braucht man nicht, also jetzt Eintragung vornehmen

    2. Unterschrift aller Beiräte fordern

    3. Den Beirat wegen § 29 Abs. 1 S. 2 WEG auffordern einen Vorsitzenden zu bestimmen, da dies eine Muss-Vorschrift ist ?? Dieser kann dann die Verwalterbestellung nochmals unterschreiben, dann ist sie wirksam

    Ich persönlich habe Bauschmerzen bei Variante 1. :|

    Hallo zusammen,

    gem. § 24 Abs. 6 WEG muss die Niederschrift zu ihrer Wirksamkeit über die Verwalterbestellung u.a. vom Vorsitzenden oder Stellvertreter des Verwaltungsbeirates unterschrieben werden.

    In meinem Fall hat ein Mitglied des Verwaltungsbeirates unterschrieben mit dem Hinweis "Es ist kein Vorsitzender bestellt."

    Das nur irgendein Mitglied des Verwaltungsbeirates unterschreibt, genügt nicht (OLG München ZWE 2016, 331 Rn. 11; KG ZWE 2018, 263 Rn. 10; RNotZ 2015, 214 (215).

    Im Bärmann/Merle, 15. Aufl. 2023, WEG § 24 Rn. 150 heißt es dazu: Nicht ist die Unterschrift durch alle Mitglieder des Beirats zu leisten, wenn kein Vorsitzender bestimmt ist.

    Im Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 24 Rn. 151 heißt es jedoch: Hat der Verwaltungsbeirat keinen Vorsitzenden – und damit auch keinen Stellvertreter –, müssen alle Verwaltungsbeiräte unterschreiben. Dies stellt ein unschädliches „Mehr“ dar (aA KG ZWE 2018, 263 Rn. 9: kein Verwaltungsbeirat muss unterschreiben).

    Das ist jetzt total widersprüchlich. Da gibt es offensichtlich zwei Meinungen. Entweder unterschreiben dann alle oder gar keiner? Wobei Hügel/Elzer für seine Meinung leider keine Fundstelle angibt.

    Gem. § 29 Abs. 1 S. 2 WEG haben mehrere Mitglieder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Aber was ist, wenn sie es nicht gemacht haben? Wie bei meinem Fall.

    Wie ist Eure Meinung dazu?

    Hallo, ich schließe mich hier mal an:

    ich habe im Grundbuch (in Bayern) eine Seminarstiftung als Grundstücks-Eigentümer eines Erbbaurechts stehen. Der Inhalt des Erbbaurechts wird in einer notariellen Urkunde geändert. Für die Stiftung handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Seminarstiftung stimmt in einer gesonderten Erklärung dem Inhalt der Urkunde zu. Es ist eine Unterschrift und ein Siegel (der Seminarstiftung) unter der Erklärung. Unterschrieben hat Herr A als Regens der Seminarstiftung. Daneben habe ich die stiftungsaufsichtliche Genehmigung in welcher bestätigt wird, dass Herr A als Regens die Seminarstiftung im vorliegenden Fall rechtlich vertritt.

    Ich habe bisher bei kirchlichen Stiftungen immer den Art. 20 KiStiftO beachtet, sodass ich hier den Kirchenverwaltungsbeschluss nachfordern würde. Nun bin ich mir jedoch total unsicher, ob die KiStiftO überhaupt gilt, da es sich um eine Seminarstiftung handelt.... Ich habe dazu leider nichts gefunden. Hatte das schon mal jemand?

    edit by Kai: bitte keine Klarnamen, siehe Forenregeln

    Die Erben können doch zustimmen, nachgenehmigen und die Auflassung und die Bewilligung neu erklären.

    Ich bin eigentlich nicht bei der kompletten Unwirksamkeit. Aber ohne die Erben würde ich es auch nicht vollziehen.


    bei Grundschuldbestellung:

    Ist nachträgliche Genehmigung möglich? (rechtspflegerforum.de)

    sogar bei der Auflassung lässt man die Nachgenehmigung zu:

    Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 925 BGB:
    Eine gleichzeitige Anwesenheit liegt auch dann vor, wenn ein Nichtberechtigter die Auflassung erklärt und der Berechtigte die Erklärung rückwirkend genehmigt (§ 185 Abs. 2 BGB), bzw. vorher seine Zustimmung erteilt

    Ich häng mich hier mal dran:

    A schließt am 12.November einen notariellen KV mit B. A handelt aufgrund in Ausfertigung vorliegender transmortalen Vollmacht für Eigentümer E. Die Auflassung wurde erklärt. Die Bewilligung der Eigentumsumschreibung soll der Notar aufgrund erteilter Vollmacht nach Vorliegen der Voraussetzungen abgeben.
    Im Februar wird die Erbfolge nach E eingetragen. E verstarb am 10.November. War also bei Abschluss des KV bereits tod. Das wurde jedoch im KV nicht erwähnt.

    Jetzt im Mai wird die Eigentumsumschreibung vom Notar bewilligt und beantragt. Die Erben stehen im GB als Eigentümer.

    Wie ich bis jetzt nachgelesen habe, kann ich wohl ohne (grundbuchrechtliche) Probleme den Eigentumswechsel vollziehen.

    Ich habe jedoch irgendwie Bauchschmerzen... Sollte ich die Erben vielleicht wenigstens anhören? Sie haben bei der Eintragung der Erbfolge eine Vollzugsmitteilung erhalten. Ob sie den KV kennen und von der Eintragung der Auflassungsvormerkung wissen, kann ich nicht sagen. Ob sie die Vollmacht kennen, weiß ich auch nicht. Ob die Vollmacht zwischenzeitlich (von den Erben) widerrufen wurde, weiß ich auch nicht.
    Im KV handelt der Bevollmächtigte für den Eigentümer E, und erwähnt aber nicht, dass dieser bereits verstorben ist. Das ist alles irgendwie seltsam....

    Vielen Dank für Eure Meinungen

    Hallo zusammen,

    im GB ist eingetragen:

    Verfügungsverbot gem. § 161 BGB: Die Miterbin A ist aufgrund aufschiebend bedingter Erbteilsübertragung vom ... in ihrer Verfügung zugunsten B beschränkt. Gem. Bewill vom .... eingetragen am ...

    Es fand also eine aufschiebend bedingte Erbanteilsübertragung statt. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde die Eintragung der obigen Verfügungsbeschränkung bewilligt und beantragt. Zwischenzeitlich ist die Bedingung eingetreten und der Erwerber als Eigentümer eingetragen.

    Der Notar hat formlos die Löschung beantragt und ist der Meinung, dass gem. § 22 Abs. 1 GBO eine Löschungsbeiwilligung nicht erforderlich ist, da die Unrichtigkeit durch die erfolgte GB-Berichtigung nachgewiesen ist.

    Ich habe ihm geschrieben, dass an den Unrichtigkeitsnachweis strenge Anforderungen gestellt sind. Der die Berichtigung begehrende Antragsteller hat alle Möglichkeiten auszuräumen, die der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden. Die Verkäuferin kann durchaus zwischenzeitlich weitere Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte getätigt haben. Dies lässt sich nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen. Allein die erfolgte Grundbuchberichtigung ist kein Unrichtigkeitsnachweis. Es liegt auch keine Offenkundigkeit vor. Ich habe eine Löschungsbewilligung des Begünstigten B gefordert.

    Antwort Notar:
    Die eingetragene Verfügungsbeschränkung verhindert eine auch den guten Glauben des Grundbuchs gemäß § 892 Abs. 1 BGB i. V. m. § 161 Abs. 3 BGB Erbanteilsübertragung an einen Dritten, vgl. BayOBLG ZEV 1994, 306, Müko § 161 Rn 10.
    Durch den Vollzug der Erbanteilsübertragung an den Käufer im Grundbuch hat der Verkäufer seine Verfügungsbefugnis verloren. Die eingetragene Verfügungsbeschränkung betrifft nur ihn und nicht den Käufer, ist also offenkundig unrichtig geworden.
    Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitliche Verpflichtungsgeschäfte des Verkäufers keine dingliche Wirkung entfalten, Verfügungsbeschränkungen gemäß § 161 Abs. 2 BGB daher unwirksam sind.

    Die vom Notar angegebene Entscheidung betrifft nicht genau meinen Fall, da hier keine aufschiebend bedingte Rückübertragung sondern eine aufschiebend bedingte Übertragung stattfand. Man könnte herauslesen, dass bei analoger Anwendung wohl die bei mir eingetragene Verfügungsbeschränkung mit Vollzug der Eigentumsumschreibung von Amts wegen hätte gelöscht werden müssen?

    Ist mein GB unrichtig und der Notar hat Recht?? Oder soll ich doch eine Löschungsbewilligung fordern??

    Hallo, ich melde mich nochmal an dieser Stelle.

    Ich bin bei meiner (und Prinz') Meinung geblieben, dass die Vormerkung nicht an nächstoffener Rangstelle eingetragen werden kann. Nun hat der Notar Teilvollzug von 1. bis 3. beantragt und will dass ich nach diesem Vollzug zu 4. eine Zwischenverfügung erlasse, wogegen er sich dann beschweren wird.
    Nun bin ich nicht sicher, ob ich überhaupt ein Zwvfg erlassen kann oder ein rechtlicher Hinweis ergehen muss. Die Eintragungsbewilligung selbst ist ja ok, nur der darin bewilligte Rang passt nicht. Jedoch würde ich ja hier eine abgeänderte/berichtigte Bewilligung fordern, sodass ich doch beim rechtl. Hinweis wär, weil ich ja eine zur Eintragung nötige Erklärung fordere.
    Außerdem hat der Notar nicht bedacht, dass, wenn das Erbbaurecht, das Vorkaufsrecht und die weitere AV bereits eingetragen sind, ich zusätzlich auch die Zustimmung dieser Berechtigten (also vom Vorkausfercht und von der AV) zur Eintragung der Vormerkung auf Inhaltsänderung benötige. Auch das müsste ja mit einem rechtlichen Hinweis (nicht Zwvfg) angefordert werden. Das würde ich ihm vielleicht vorab noch mitteilen.