Beiträge von Suri

    Liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen,

    ich bin am AG für die Jugendstrafvollstreckung zuständig.

    Ich habe eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung, bei der ich die Mitteilung an die Verletzten öffentlich bekannt gemacht habe.

    Nun sind die 6 Monate längst rum und der Betrag ist gezahlt.

    Gem. § 459i Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 111l Abs. 4 S. 5 StPO wollte ich die Veröffentlichung im Bundesanzeiger löschen lassen.

    Die Geschäftsstelle erhielt beim Bundesanzeiger die Info, dass das nicht zu löschen geht. Löschungen können nur im begründeten Ausnahmefall durch die StA erfolgen, wenn ein Beschluss vorliegt. Die StA ist hierfür ja aber nicht zuständig.

    Wie handhabt ihr das?

    Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe einen ziemlich höhen Betrag im Rahmen der Jugendstrafvollstrekung einzuziehen.

    Da ich unbedingt den neuen Arbeitgeber herausfinden will, will ich die Vermögensauskunft. Laut Vollstr.portal lief bereits ein Verfahren gegen ihn, er hat sie aber nicht abgegeben. Es wird also wohl auf einen HB hinauslaufen.

    Nun meine Frage: Wer entscheidet über den Erlass des HB im Rahmen der Strafvollstr? Der Jugendrichter, oder bleibt die Entscheidung in dem Fall bei der Zwangsvollstreckungsabteilung? Dazu finde ich nichts.
    Normalerweise kommt der Antrag über den Erlass des Haftbefehls ja mit an den Vollstr.auftrag.
    Wie läuft das hier konkret? Eventuell hat ja jemand ein Muster für mich.

    Dieser muss dann ggf. sehen, was er mit dem Betrag macht, z. B. Hinterlegung.

    Er will das Geld doch für sich.

    Und was soll dann die vom RA geäußerte Bitte nach Auskunftseinholung beim Nachlassgericht? (Punkt c)

    Die äußerte er nachdem ich ihm mitgeteilt habe, dass die GEV erloschen ist. Aber du hast Recht. Dem ist gar nicht so.
    Aber bist du dir mit a) sicher? Der Wahlanwalt hat ja kein Antragsrecht, wenn nicht abgetreten ist.
    Ich kann mich dunkel an einen Fall erinnern, da hat die Revisorin das Antragsrecht strickt verneint.

    Liebe Mitstreiter,

    mir liegt ein Antrag auf Wahlverteidigervergütung vor - keine Abtretung.
    Der Mandant ist verstorben, deshalb wurde das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt. Notwendige Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

    a) Ist der Anwalt antragsberechtigt zur Stellung des Kfa?
    b) Die Geldempfangsvollmacht dürfte doch erloschen sein, also bräuchte ich eine Vollmacht der Erben, oder?
    c) er gibt an, dass wahrscheinlich der Fiskus erben wird und bittet von Amts Wegen Auskunft beim Nachlassgericht einzuholen. Dürfte ich das in dem Fall überhaupt bzw. muss ich das machen?

    Ich danke euch schon mal für eure Hilfe.

    Hallo zusammen,

    ich habe im Rahmen der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB den Betrag zur Fahndung ausgeschrieben.
    Die Polizei hat in diesem Zusammenhang eine PS4 sichergestellt. Der Asservatenverwalter hat mir mitgeteilt, dass wir die Playstation nicht verwerten können, weil sie einen internen Speicher hat und nicht sichergestellt werden kann, dass die Daten 100%ig gelöscht werden können. Soweit so gut.

    Er hat aber angeregt, dass ich sie der Vernichtung zuführe. Da schrillen aber gleich die Alarmglocken bei mir. Muss ich die nicht zurückgeben? Die wurde ja nicht im Urteil eingezogen. Ich habe sie ja nur gepfändet, um sie verwerten zu können.

    Wie seht ihr das?

    Ich hatte mal einen Fall, da habe ich normal zugestellt und dann konnte ich einen nicht ermitteln, da er unbekannt verzogen war. In solchen Fällen bleibt dir ja auch nichts anderes übrig, als die Veröffentlichung nachzuschieben. Sprich: du hast unterschiedliche Arten der Mitteilung.

    Ich meine mich aber auch daran erinnern zu können, dass du nicht von vornherein eine verschiedene Behandlung der Geschädigten wählen kannst.

    Ich denke aber, dass hier tatsächlich die 6-Monatsfrist bei Durchsuchungsanordnungen (BVerfG, Beschluß vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92) zu berücksichtigen ist, da § 459g Abs. 3 StPO auf die entsprechenden Vorschriften vollumfänglich verweist und keine abweichende Regelung trifft.

    Also bleibt die Frage, ob ich den Beschluss im Fahndungssystem immer neu hinterlegen muss?

    In meinem Fall wurde ja jetzt die Wohnung durchsucht, weil wir schnell den neuen Beschluss an die Polizei übermittelt haben, als sie ihn geschnappt haben. Ich kenne das Ergebnis noch nicht, gehe aber davon aus, dass die Sache noch nicht erledigt ist. Laufe ich jetzt Gefahr, dass die Wohnung in kurzer Zeit wieder durchsucht wird, wenn ich den Beschluss jetzt der StA mitteile für die bestehende Ausschreibung?

    Hallo,
    ich habe im November letzten Jahres den Wertersatz zur Fahndung ausgeschrieben.
    D.h. ich habe die Pfändungsanordnung erlassen und der Richter die Durchsuchungsanordnung.

    Heute wurde der Veurteilte bei der Polizei in anderer Sache verhört und in meiner Sache sollte die Wohnung durchsucht werden.
    Deshalb wollte die Polizei einen neuen Beschluss, da eine Durchsuchungsanordnung nach 6 Monaten unzulässig wird.

    Gilt diese 6-Monats-Frist bei der Ausschreibung des Wertersatzes wirklich auch? Das ist doch sinnfrei.
    Wie gestaltet sich das praktisch? Bin am AG in der Jugendvollstr. Die Ausschreibung muss hier die StA machen wegen der technischen Voraussetzungen. Müssten wir hier dann immer nach Ablauf von 6 Monaten die Beschlüsse erneuern, die dann von der StA im System neu eingespeist werden?

    Vielen Dank schon mal.

    Auch wenn es mehr Aufgabe des mittleren Dienstes ist, benötige ich trotzdem mal die Infos, wie es bei euch gehandhabt wird. Ich bin am Amtsgericht tätig und hier wurden in den Jugendsachen auch immer die Mistra-Mitteilungen gemacht. Aber muss das sein? Nr. 4 Mistra sagt, die Vollstreckungsbehörde ist zuständig nach Abschluss (also wir soweit), soweit nichts anderes bestimmt. Nr. 11 Mistra sagt aber, dass die StA den Ausgang des Verfahrens mitteilt. Das wäre ja die speziellere Vorschrift. Aber sind da wirklich alle Fälle gemeint?

    Hallo Suri, in Jugendstafsachen, die das AG als Vollstreckungsbehörde einleiten muss, macht eine separte Mistra 11 Erledigung durch die StA keinen Sinn. Wir verfügen es hier zusammen bei der Einleitung der Vollstreckung mit allen anderen erforderlichen Mistras und diese werden inklusive Mistra 11 durch die Geschäftsstelle erledigt. Die Formulierung "Staatsanwaltschaft" halte ich an der Stelle in der Mistra 11 einfach nur für unglücklich, denn "Vollstreckungsbehörde" würde hier besser passen. Eine Rücksendung der Akten an die StA nur zur Ausführung der Mistra 11 wäre absolut nicht praxisnah.

    VG

    Naja, so praxisfern finde ich das nicht. Ich muss die Akte wegen dem BZR eh zur StA geben und wenn keine weiteren Mistras zu machen sind, ergibt das durchaus Sinn. Aber unsere StA hat ja gleich abgelehnt wegen Unzuständigkeit. Und das ist ja die Frage. Ist sie wirklich unzuständig?

    Auch wenn es mehr Aufgabe des mittleren Dienstes ist, benötige ich trotzdem mal die Infos, wie es bei euch gehandhabt wird.

    Ich bin am Amtsgericht tätig und hier wurden in den Jugendsachen auch immer die Mistra-Mitteilungen gemacht. Aber muss das sein?

    Nr. 4 Mistra sagt, die Vollstreckungsbehörde ist zuständig nach Abschluss (also wir soweit), soweit nichts anderes bestimmt.
    Nr. 11 Mistra sagt aber, dass die StA den Ausgang des Verfahrens mitteilt. Das wäre ja die speziellere Vorschrift. Aber sind da wirklich alle Fälle gemeint?

    Moin,

    fährt er vom Wohnsitz zum Termin statt von der Kanlzlei- gibt es maximal die Kosten Kanzlei-Terminsort. (Gerold Schmidt, RVG, 23. Auflage, Müller-Raabe, VV 7003-7006, Rn. 19a oder auch Rn. 33)


    Gruß und schönes WE


    Ich arbeite mit einer 21. Auflage. Da ist nur der Fall besprochen, dass ein Gerichtstermin am Kanzleiort/Wohnort stattfindet. Hier ist der Termin aber am 3. Ort.
    Aber zumindest die Rn.33 hilft mir weiter.

    Vielen Dank.

    Hallo zusammen, ich habe regelmäßig folgende Konstellation bei einem RA.

    Es ist in Pflichtverteidiger mit Kanzleisitz in X bestellt.
    Immer, wenn die Termine frühs beginnen, oder später enden, rechnet er von seinem Wohnort Y ab. Dies sind 40 km einfache Strecke mehr.

    Warum er von zu Hause kommt, oder direkt nach Hause fährt, ist absolut nachvollziehbar. Nur bin ich der Meinung, dass das nicht zu Lasten der Staatskasse gehen kann und streite mich mit ihm regelmäßig drüber. Wie handhabt ihr das? Was sind eure Argumente?

    Vielen Dank schon mal.