Beiträge von Rpfl-L.E.

    Hier hätte ich auch mal eine Frage:
    Die Großeltern wollen an 3 Enkel Grundvermögen übertragen. Sie beantragen die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft. Als Ergänzungspfleger schlagen sie einen in den USA lebenden Sohn vor. Daraufhin habe ich ihnen mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, da der Sohn mit ihnen in gerader Linie verwandt ist. *das gab schon mal viel Unverständnis*

    Anschließend wurde eine Bekannte der Kindseltern vorgeschlagen. Diese wurde angehört. Ihr waren die Pflichten als Ergänzungspfleger nicht bekannt und was da alles so dazu gehört. Sie arbeitet im Pflegebereich und hat vom Grundbuchrecht keine Ahnung. Ich teile den Beteiligten mit, dass ich beabsichtige einen RA als Erg.-pfleger zu bestellen, da ich jemanden haben möchte, der Ahnung von der Materie hat und gebe Gelegenheit zur Stellungnahme. *wieder großes Unverständnis*

    Ich erkläre das Ganze noch einmal und teile noch einmal mit, dass bei fehlender Rückmeldung die Bestellung - wie mitgeteilt - erfolgt. Keine Reaktion.

    Es erfolgt AO Ergänzungspflegschaft und Bestellung eines RA.

    2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses teilen die Großeltern jetzt mit, dass sie am Übertragungsgeschäft nicht mehr festhalten, da sie einen anderen Weg der Übertragung gefunden hätten, welcher von der staatlichen Bevormundung befreit sei.

    Ich hebe daher nunmehr die Ergänzungspflegschaft auf.

    Jetzt frage ich mich, wie das mit den Kosten läuft.

    Aufgrund fehlender Übertragung haben die Kids ja nun kein Vermögen erworben.

    Mir widerstrebt die Vorstellung, dass die Kosten des Ergänzungspflegers jetzt die Staatskasse tragen soll, da wir mit dieser Akte echt viel Arbeit hatten.

    Besteht die Möglichkeit die Kosten trotzdem den Kids bzw. den Großeltern aufzulegen?

    Hallo,

    habe hier von einem Jugendamt aus der westlichen Hemisphäre einen Antrag auf Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel erhalten und weis nicht so recht, warum mir das vorgelegt wird. Wahrscheinlich bin ich urlaubsreif. :/

    Das JA legt eine erste vollstr. TA einer Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung sowie deren begl. Abschrift vor. Es wird die Zustellung der begl. Abschrift an den Unterhaltsschuldner beantragt.

    Gehört das überhaupt in meine Zuständigkeit als Familien-Rpfl?

    ...oder eher an die GV-Verteilerstelle? :gruebel:

    Der richterliche Beschluss ist rechtlich einfach falsch. Einen Mitarbeiter des Jugendamtes kann man nicht bestellen.

    Daran ändert auch der Wille des Richters "er wolle nicht berichtigen" nichts.

    Das Jugendamt hat nach Bestellung dem Gericht mitzuteilen, welchem MA er die Aufgaben zu übertragen hat.
    Das wird doch dann im Nachgang auch nicht in die Bestellung aufgenommen.

    zu #12: Wieso sollte ich den Fehler des Richters weitertragen???

    Das ist interessant, wenn man bedenkt, dass es auch hier Beamte gibt, die sich entlassen lassen, um dann im Nachbarland wieder in der Justiz zu landen. :/

    Jetzt hab ich auch mal ne Frage...

    Die Bestellung des Ergänzungspflegers wird sofort mit AO wirksam.

    Wenn ich nun einen RA als Ergänzungspfleger habe, muss der dann immer noch jedes mal verpflichtet werden oder reicht, wie bei den Berufsbetreuern, die Übersendung der Bescheinigung?

    Hallo in die Runde,

    da ich über die Suchfunktion nichts gefunden habe, versuche ich hier mein Glück...

    Hier schlagen immer Anträge auf Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten von inhaftierten volljährigen Kindern auf, da in unserem AG-Bezirk eine JSA liegt.

    Bzgl. der örtlichen Zuständigkeit frage ich mich jedoch, ob ich hier überhaupt zuständig bin, da die JSA ja eigentlich nicht der tatsächliche Wohnort des Inhaftierten ist, sondern nur ein vorübergehender Aufenthalt!? :/ Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass die Inhaftierung allein keinen Wohnsitz begründet.

    Kann mir einer von Euch weiterhelfen!?

    Vielen Dank vorab.

    Im Rahmen einer Fortbildung wurde eine Entscheidung des OLG Odenburg aus 2016 (Beschluss vom 24.8.2016 – 4 WF 69/16, BeckRS 2016, 16529 beck-online) bekannt gegeben, wonach gar kein Anspruch auf VKH besteht. Begründet wird dies damit, dass das Verfahren zunächst (bis zu einer Entscheidung) kostenfrei geführt wird. Nach Entscheidung ist aber der Zweck der VKH weggefallen, da sowohl die VKH, als auch der Verfahrenskostenvorschussanspruch allein der Durchsetzung von Ansprüchen durch Gewährung von Rechtsschutz dient.
    Daran ändert auch die drohende Zweitschuldnerhaftung nichts.

    Hallo,

    bin grad etwas planlos.
    Habe per Beschluss den KiVa, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, als Bezugsberechtigten bestimmt.

    KiMu, vertr. d. RA, beantragt Zulassung d. Beschwerde - hilfsweise legt sie Erinnerung ein.
    Für die Zulassung d. Beschwerde sehe ich keinen Grund.
    Habe ich bzgl. der Erinnerung eine Abhilfemöglichkeit? Oder lege ich die Sache gleich dem Richter zur Entscheidung vor? :gruebel:
    Mir schwirrt der Kopf

    Welches Bundesland? BaWü arbeitet auch mit ForumStar, Besonderheit ist nur, dass Aufgebote aus irgendwelchen Gründen im Fachbereich Zivil laufen. Aufgebot hat die Formularnummer 1767, Ausschließungsbeschluss 1765, Zwischenverfügung 3969, außerdem gibt es recht ausführliche ForumStar-Schulungsunterlagen

    Kann mir bitte jmd. die besagte Zwvfg 3969 zukommen lassen?
    Die gibt's bei uns nicht.

    Vom hiesigen JA wurde mitgeteilt, dass eine erst kürzlich eingereiste mdj. Ausländerinein Kind entbunden hat.
    Vater ist ebenfalls ein minderjähriger Ausländer.

    Die mdj. KiMu ist in meinem Zuständigkeitsbereichmelderechtlich erfasst. 

    Aus dem Krankenhaus ist sie direkt mit zum mdj. KiVa unddessen Eltern in ein anderes Bundesland gezogen.
    Die mdj. KiMu hatte i.Ü. auch gleich eine Vollmacht im Gebäck, wonach ihre Eltern die Eltern des mdj. KiVa mit der Ausübung der elterl. Sorge für die mdj. KiMu beauftragen.

    Der Kommentierung zum § 1791c BGB folgend ist zunächst dasJA, in dessen Bezirk die Mutter zur Zeit der Geburt ihren gewöhnlichenAufenthalt hat, örtlich zuständig. Demnach wäre dies zunächst das hiesige JA, welcheszum Amtsvormundschaft wird.

    Aufgrund des Auslandsbezugs bin ich auf den Richtervorbehaltnach § 14 RpflG gestoßen. Trifft das auch bei § 1791c BGB zu?

    Ich sehe sehe es auch so, dass der Grundstückswert den Verkehrswert bestimmt, da sich das Rechtsgeschäft auf diesen Gegenstand bezieht. Sofern das Kind nur eine Bruchteilt bekommt, ist natürlich entsprechend nur der Bruchteil des Wertes anzunehmen.

    Bei der Übertragung eines Firmenanteiles ist es dann sicher ähnlich zu handhaben, oder??? :2gruebel:

    Der Vertrag, wie was zu machen ist bei der Bestattung, wird nicht genehmigt.
    Genehmigt wird (bei uns) die Anlage des vereinbarten Betrags auf einem Treuhandkonto, z.B. bei der "Deutschen B*** Gesellschaft".
    Es werden zwei Verträge geschlossen, einer mit dem Bestatter direkt (nicht genehmigungspflichtig) und der andere mit dieser Treuhandgesellschaft (genehmigungspflichtig).

    Darf ich fragen, wie das praktisch bei Euch aussieht und was Ihr Euch vorlegen lasst?


    In meinem Verfahren wurde mir ein Antrag auf Genehmigung einer Bestattungsvorsorge vorgelegt. Dem beigefügt war ein „Auftrag und Kostenvoranschlag“ des Bestatters über 7.366 EUR (brutto). Das Geld soll wohl bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand Aktiengesellschaft hinterlegt werden. Auf Nachfrage teilte die Betreuerin mit, dass die Bestätigung der Einlagensicherheit erst ausgestellt werde, wenn die Zahlung erfolgt sei. Dies sei die Aussage der Mitarbeiterin des Bestattungsunternehmens gewesen.


    Es wird vorgetragen, dass der Betroffene keine lebenden Verwandten mehr hat, die sich kümmern würden. Der Pflegedienst wolle eine „würdige Bestattung“ für den Betroffenen. Der Betroffene wohnt noch in seiner eigenen Wohnung, soll aber zeitnah in einem Heim untergebracht werden, da er sich altersbedingt nicht mehr allein betun kann.


    Das Vermögen beläuft sich aktuell auf ca. 22.000 EUR. Sprich, mit dem Vorsorgevertrag wird das Vermögen um ein Drittel geschröpft.

    Der Betroffene selbst kann sich zum beabsichtigten Vertragsabschluss nicht äußern, sinnvolle Gespräche sind nicht möglich; die rechtliche Bedeutung eines solchen Vertrages versteht er nicht mehr.


    Was tue ich nun damit???
    Sorry, mach Betreuung noch nicht soooo lange.

    Hallo,
    wie handhabt Ihr das, wenn der Richter die Oma zum Vormund bestellt?
    Aus der Akte ist in keinster Weise ersichtlich, dass diese bzgl. Eignung irgendwie überprüft wurde. Die im Richter-Verfahren bestellte VBin kann man auch total vergessen; keine schriftl. Stn., nur mdl. im Termin. Protokoll vom Richter ist aber auch mehr als dürftig. :heul:

    JA hat in meiner Akte zwischenzeitlich mitgeteilt, dass Oma supi ist.
    Verlang ich von Oma trotzdem noch erweitertes BZR?

    Danke schon mal für Eure Hilfe und Anregungen.

    Keiner eine Idee?

    Nein, §§ 1918, 1919 BGB.


    Hier möchte ich mich gern mal ran hängen....

    Ich habe hier 3 Kids, für die Pflegschaft angeordnet wurde.
    Jetzt wurde der KiMu in einem anderen Verfahren die eS komplett entzogen und Vormundschaft angeordnet. Der Richter hat auch schon die jeweiligen Vormünder bestellt. Vormund ist der jeweilige Pfleger geworden, also Personengleichheit.

    Damit ist doch jetzt die Pflegschaft aber doch hinfällig, oder!?
    Macht ja jedenfalls keinen Sinn mehr.

    Frag mich jetzt, wie ich das Verfahren abschließen kann/muss.

    Hattest Du in Deinem Vollstreckungsauftrag bereits beantragt, dass der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilen sollte?

    Und woran ist die Vollstreckung des Zwangsgeldes bisher gescheitert? Ist der Schuldner vermögenslos oder war er wiederholt nicht anzutreffen?


    Der VA stammt noch von meiner Vorgängerin und enthielt schon den Antrag auf Abnahme Vermögensauskunft.
    Die Vollstreckung ist darangescheitert, dass der GV den Schuldner nie angetroffen haben will.

    Hier hänge ich mal meine Frage dran…

    Durch das FamG wurde Zwangsgeldbeschluss erlassen.
    Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erfolgte VA an GV. Außerdem gabes dann einen Haftbefehl vom ZV-Gericht gem. § 802 g ZPO.
    Der GV hat mehrfach versucht beim Antragsgegner/Schuldner dieVollstreckung des Zwangsgeldes vorzunehmen. Leider immer erfolglos. Daher hat erden Antrag mit allen Unterlagen mit dem Vermerk "stelle ich das Verfahrenvorläufig ein" zur hiesigen Akte zurückgereicht.

    Der Richter hat jetzt (Monate später) beim GV nach dem Sachstand derVollstreckung gefragt. Dieser hat dann ganz verwundert mitgeteilt, dass er dochalle Unterlagen zurückgereicht habe. Wenn Vollstreckung fortgesetzt werdensoll, bittet er um Übersendung des Auftrages mit den entsprechenden Unterlagen.

    Daher wurde die Akte nun mir vorgelegt.
    Ehrlich gesagt hab ich gerade `n Brett vorm Kopf.
    Schick ich jetzt einfach die alten Unterlagen nochmal an den GV m.d.B.um Fortführung des Vollstreckungsverfahrens oder muss ich nen neuen Auftragmachen?