Beiträge von MrSpezi

    [...]

    Nachtrag 2:
    Mal in Zahlen ausgedrückt:
    A9 (Erfahrungsstufe 2) - 2.923,21 € brutto (Laut Tabelle ohne Zuschläge etc)
    E9a - 3.051,16 € brutto (Stufe 1, ohne Zuschläge)

    Kleine Anmerkung dazu: Bei Beamten das Bruttoentgeld zu vergleichen hink ein wenig, da wir deutlich weniger Abzüge haben als die Angestellten.

    Stimmt, daher hab ich das auch dazu geschrieben dass ich hier gerade plakativ Äpfel mit Birnen vergleiche :)

    Der Rechtspflegerbund kam jetzt wieder mit der Forderung "Einstiegsamt A11" ums Eck, ...

    Die Sonderlaufbahn für Rechtspfleger? Erstmals 1987. Dann kann es ja nicht mehr lange dauern. Danke für die Info. :thumbup:

    Rechtspfleger – einzigartig unterbezahlt! | VBR Rechtspfleger Bayern (rechtspfleger-bayern.de)

    sowie


    Geschichte | VBR Rechtspfleger Bayern (rechtspfleger-bayern.de)

    aus dem ich noch zitieren möchte:
    "1958 wurde die Forderung des Verbandes auf Einstufung des Rechtspflegers in A 10 vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof abgelehnt."

    Kleine Randnotiz:

    Bei uns kam jetzt die Info dass die angestellten in den Geschäftstellen wohl auf E8 eingruppiert werden (Neueinstellungen bleiben während der Einarbeitung auf E5) und bei besonderer Schwierigkeit der Tätigkeit soll auch E9a möglich (was regelmäßig bei 5% Anteil dieser schwierigen Tätigkeit zu bejahen ist) sein. Mit E9a verdienen die Geschäfststellen damit brutto(!) einen Ticken mehr als ich im Einstiegsamt A9 Erfahrungsstufe 2 brutto.

    Der Rechtspflegerbund kam jetzt wieder mit der Forderung "Einstiegsamt A11" ums Eck, aber ich geb den Inhalt der letzten Mail mal grob aus dem Gedächtnis wieder
    "Justizminister und sein Ministerium zeigen großes Verständnis, das Finanzministerium hat keinerlei Verständnis weil dann ja jedes Resort ankommt und der Haushalt aufgrund der Anhebung der Grundschullehrer eh leer ist"

    Nachtrag:
    Bitte nicht falsch verstehen, ich bin der Meinung dass die Höhergruppierung der Angestellten wichtig und auch notwendig ist. Das man aber mit voller Absicht die anderen Berufsgruppen in der Justiz/Resorts abschmettert mit "Der Topf ist leer" finde ich dreist. Vllt sollte man sich in Bayern jetzt überlegen was man tun kann und mal mit der Rechtsschutz quatschen

    Nachtrag 2:
    Mal in Zahlen ausgedrückt:
    A9 (Erfahrungsstufe 2) - 2.923,21 € brutto (Laut Tabelle ohne Zuschläge etc)
    E9a - 3.051,16 € brutto (Stufe 1, ohne Zuschläge)

    Wir leiten immer vollständig ein bevor wir das verfahren abgeben, bedeutet also auch Strafzeitberechnung. Insbesondere weil mir dann das übernehmende Gericht mitteilt ob Sie stimmt oder nicht und wir dann unser eigenes VH aufs Strafende zur WV legen (um zu checken ob der VU auch tatsächlich wieder rausgekommen ist)

    Hallo ihr Lieben, ich habe mal eine Frage zu meiner einen Strafakte. Ich habe ein Bewährungsheft mit einem Verurteilten Baujahr 1996. Dieser wurde im Jahr 2020 unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von 2017 zu 11 Monaten Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung (2 Jahre) verurteilt. Nun wurde die Aussetzung widerrufen und ich habe die Akte vorgelegt bekommen. Muss ich nun die Jugendstrafe vollstrecken/vollstrecken lassen, obwohl der Verurteilte mittlerweile bereits 26 Jahre alt ist? Ich bin überfragt. :gruebel:

    Wir handhaben es so:
    Vollstreckungseinleitung wie ganz normal, sobald die durch ist (Also Ladung zum Haftantritt, Haftdaten aktualisiert und SZB erstellt) gibt es die Vorlage an den Richter mit der Bitte um Herausnahme aus dem Jugendvollzug und Abgabe an die StA (im Stockwerk über uns). Grds müsste man ja in die zuständige Jugend-JVA laden, bei uns hat es aber da schon geholfen mal ganz nett bei der zuständigen Erwachsenen JVA vorab anzurufen und mitzuteilen dass da jmd kommt der aus dem Jugendvollzug ausgenommen wird. Dann konnten wir bisher immer direkt in die zuständige JVA laden.

    Von der StA kamen bisher die Akten nur zurück wenn wir das oben dargestellte nicht erledigt hatten weil Sie der Meinung waren wir müssten erst noch vollständig einleiten.

    Ich kann jetzt nicht für die FH sprechen. Meine Allgemeinen Tipps:

    - Bleibt während des theoretischen Studiums bitte immer / regelmäßig am Stoff. Auch wenn man versucht ist alles kurz vor den Klausuren zu lernen, bitte nicht. Anfangs müssen dass auch keine X-Stunden zusätzlich sein aber nach meiner Erfahrung (als Examenswiederholer) gibt regelmäßiges Mit- und Nacharbeiten eine solide Grundlage für zukünftige Klausuren / Problemlösungen
    - Mein persönlicher Weg zum Erfolg war: Definitionen & Schemas auswendig lernen und dann möglichst viele Fälle lösen
    - Die Klausuren wollen nicht nur euer Wissen testen sondern auch sehen wie ihr mit unbekannten Konstellationen umgeht - Wer also viele verschiedene Fälle vorab gelöst/geglieder hat, kann in einer Klausur nicht mehr so leicht erschreckt werden. Und wenn dann die Schemas / Definitionen sitzen wird auch die Falllösung einfacher weil man sein Handwerkszeug beherscht.
    - Gutachten-Stil - Am Anfang erscheint er mega nervtötend und kompliziert. Mir persönlich hat es geholfen Klausurlösungen meiner Schwester (Volljuristin) oder Lösungen in Klausurheften zu lesen. Bonuspunkte wenn man davor den Fall auch noch selbst gegliedert hat. Das hat mir damals sehr geholfen

    - In der Praktischen Phase: Ich persönlich hatte immer super nette und hilfsbereite Ausbilder - Da gab es keine doofen Fragen und mir hat das sehr geholfen um den Stoff nochmal zu vertiefen. Bei mir (in Bayern) hat niemand erwartet dass man im Anzug kommt, aber am ersten Tag zur Vereidigung kamen alle Männer zumindest mit Jeans & Hemd. Danach war bei mir persönlich: Jeans + Polo die gängiste Auswahl an Kleidung.

    Puuh, sonst fällt mir grad nix mehr ein, ich hoffe jedoch das hilft schonmal

    Auch an dich ein herzliches Danke schön! Ich werds über die Handelskammer versuchen und wenn alle Stricke reißen die Rechtshilfe bemühen / im Bundesanzeiger veröffentlichen

    Ja, gem. § 459 i Abs. 1 Satz 2 StPO gilt § 111 l Abs. 4 StPO entsprechend.

    War die Firma denn irgendwie in der Akte "aktiv"? Gab es eine Anzeige, hat sie mal eine Bestellübersicht übersandt, gibt es da eine Mailadresse, unter der man nachfragen könnte, ob die bisherigen Zustellungen dort eingegangen sind bzw. an welche Adresse man zustellen kann?

    Leider nein, anscheined wurde die Firma als Geschädigte im Urteil mitaufgenommen aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen. Außerhalb davon habe ich nichts gesehen. Kann daher auch nicht beurteilen woran die vorherigen Zustellungen gescheitert sind. Internetrecherche als auch die Website der Firma führen zu der Adresse an die ich nicht erfolgreich zustellen konnte. Die einzige Option wie ich jetzt noch an eine Zustellungsfähige Adresse kommen kann, wäre eine eventuelle Einsicht in ein schwedisches Handelsregister (gibts sowas überhaupt?)

    Oh gott, da wird mir ja jetzt schon schwindelig beim dran denken. :oops:

    Nachtrag: Danke an Cassi für die rechtliche Grundlage.

    Ich würde mich mal hier mit meiner Frage anhängen:
    VU (Heranwachsender) wurde zur Zahlung Wertersatzes zug. Dritter verurteilt (ca. 6.600 €). Dieser wurde auch bereits beigetrieben. Mein problem liegt jetzt leider daran, dass ich vor der Auskehr ja alle Geschädigten über ihr Recht zur Anmeldung informieren muss (und damit die entspr. Frist von 6 Monaten zur Anmeldung starte). Das hat auch bei fast allen geklappt:

    Eine Geschädigte (Ca. 260,00 €) ist hier eine Firma in Schweden - Zustellungen über Internationales Einschreiben mit Rückschein blieben mehrfach erfolglos (Es kam leider kein Rückschein zurück), eine andere Andresse ist nach meiner (Internet-) Recherche auch nicht ersichtlich (Es gibt nur noch eine Zweigstelle + Lager in Polen). Also verbliebe mir dann ja nur noch eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe (inkl. Kosten der Übersetzung meines Schreibens an die Geschädigte). Eine Kollegin von der StA hat mir vorgeschlagen, alternativ die Aufforderung zur Anmeldung um Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Geht das überhaupt? Oder habt ihr noch andere Ideen

    Ich hänge mich hier mal mit meiner Frage an:

    Proband unterliegt der FA bis ursprünglich Mai 2021.
    Eine andere Verurteilung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ende der (verlängerten) Bewährungsfrist in dieser Sache: 15.05.2023. In der Folge hindert die Bewährung ja den Ablauf meiner FA bis zum 15.05.2023

    Seit dem 17.12.2021 ist der VU unbekannten Aufenthalts (Polizeiliche Ermittlung der FA-Stelle beim LG ergab eine Ausreise in die Türkei).

    Obige Bewährung wurde mit RK-Datum 18.02.2022 widerrufen (öffentlich zugestellt).

    Ich vermute daher dass sich meine Führungsaufsicht durch den Bewährungswiderruf erledigt hat?

    Die Kollegen sind sich hier nicht sicher. Eine telefonische Rückfrage bei der Zentralstelle für Bewährungshilfe beim OLG (auch zuständig bei Fragen hins. Führungsaufsicht) führte zum Ergebnis wie oben dargestellt.