Nach Entscheidung des OLG Stuttgart 8 W 460/10 stellt dieNachlasspflegschaft ja eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache des § 340 FamFGdar, da hierfür die Betreuungsvorschriften gelten, könnte ggf. § 289 FamFG Anwendung finden? Nur mal quer gedacht, bitte nicht gleich losschimpfen falls ich da völlig auf dem Holzweg bin.
Beiträge von XY
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Die Initiative http://www.berliner-besoldung.de/ setzt sich für die Rückkehr zur bundeseinheitlichen Besoldung der Beamtinnen und Beamten ein. Unter dem Link könnt auch ihr eure Stimme abgeben.
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_20…n_97057.nc.html -
Ich kann leider die Studienbedingungen - damals Berlin - ebenfalls nur bestätigen. Es gab völlig überfüllte Hörsäle, defekte Technik, Dozenten die völlig der Theorie verfallen waren, unterirdische Klausurendurchschnitte aufgrund dessen, dass Problemfälle zu erörtern waren, welche niemals Gegentand einer Vorlesung waren. Wir kamen nach einem Jahr Theorie in die Praxis und wussten nicht einmal, was eine Verfügung war. Die Ausbilder/Rechtspfleger waren dementsprechend genervt, weil erst viel Arbeit investiert werden musste, ehe der Geschäftsablauf klar war und die Bearbeitung der Akten erfolgen konnte, was wiederum bedeutete, dass man in dem ersten Praxisabschnitt nicht besser als 3 bewertet werden konnte. Das alles führt zu Frustration. Ich selbst versuche soviel Zeit und wie möglich in die Anwärterausbildung zu investieren, dass führt jedoch unweigerlich zu noch höheren Aktenbergen als bereits schon vorhanden. Die Arbeitsbelastung wird immer höher und die Beförderungschancen liegen bei Null. Das Hauptproblem liegt aber darin, das niemand etwas unternimmt. Solange wir alle die Probleme stillschweigend hinnehmen, wird sich nichts ändern. Auch hier im Forum ist eine deutliche Frustration zu spüren, aber einen Brandbrief oder andere Zusammenschlüsse/andere Möglichkeiten die Probleme weiterzutragen, werden nicht besprochen. Nur wir allein haben es doch in der Hand, die Missstände aufzuzeigen. Der Dienstherr wird nichts ändern, solange alle die Füße stillhalten.
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Ja das dachte ich auch. Aber im § 34 a Abs. 3 S. 2 BeurkG steht, dass die sonstigen Urkunden, welche nach deren Inhalt die Erbfolge ändern, nur in beglaubigter Ablichtung übersandt werden müssen. Im § 78 d (vorher b) Abs. 2 BNotO wird sodann beispielhaft aufgelistet, welche Urkunden erbfolgerelevant sind (wie Testamente, Ebrverträge, ect...).
Und nu?
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Hat denn niemand einen Tipp für mich??
Hätte es wirklich nur einer beglaubigten Ablichtung bedurft?
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Hallo,
ich habe den identischen Fall wie Pitjula (#1) und glaube, dass ich mich irgendwie verzettelt habe.
Ich habe das Widerrufstestament des Erblassers (Widerruf eines notariellen Ehegattentestamentes) in beglaubigter Ablichtung erhalten und bat den Notar um Einreichung des Originals zwecks Eröffnung. Dieser verweigert die Einreichung und bezieht sich hierbei auf § 34 a Abs. 3 S. 2 BeurkG i.V.m. § 78 d BNotO.
Reicht hier wirklich eine beglaubigte Abschrift, obwohl es sich bei dem Widerrufstestament unstrittig um eine Verfügung von Todes wegen handelt? Und was hat der Notar davon, wenn er dieses in seiner Verwahrung behält??