Beiträge von Rpfl2012

    In Hessen ist für die Versorgungsberechnung wohl das Regierungspräsidium zuständig. Gegebenenfalls könnte man sich dort vielleicht erkundigen. Ich habe noch zu viele Jahre vor mir, als dass ich mir darüber ganz konkret schon Gedanken machen kann.

    Wie läuft das denn praktisch ab? Legen die Staatsanwaltschaften die Akten dann den zuständigen Gerichten schon rein vorsorglich vor, damit die Richter die Verfahren Ende März in den Händen halten, falls tatsächlich kurzfristige Erlasse auszusprechen sind? Welches Gericht ist bei Jugendsachen zuständig? Das Vollstreckungsleitergericht oder das Gericht, das die Strafe ursprünglich ausgeurteilt hat?

    Die Gesamtsumme vermisse ich auch sehr. Gerade bei der Gemüse GmbH konnte man so immer auf einen Blick erkennen, dass die Forderungsaufstellung passt. Jetzt rechne ich mühsam nach. Mich stört auch, dass die Forderung komplett nur in der Anlage ist. Das stört den Prüfungsfluss total. Ein Feld mit der Summe im Beschluss und dann die Aufschlüsselung in der Anlage würde ich sehr begrüßen.

    Schade, dass es die Tabelle nicht mehr gibt. Die war handlicher, weil man sich die abspeichern konnte. Die Online-Seite muss man (zumindest hier) umständlich über das "richtige" Internet aufrufen (mit Einwahl etc.), weil sie im Intranet nicht freigegeben ist...

    Es handelt sich ja auch um eine Internetseite. Wie sollte diese ins Intranet kommen? Dort sind nur die justizeigenen Seiten zu finden.

    Das stimmt grundsätzlich schon. In Hessen ist aber zum Beispiel dieses Forum aufrufbar, ohne sich extra einzuwählen. Genauso Beck-Online und Juris, auch wenn es sich bei allem nicht um interne Seiten handelt. Dennoch sind diese umgangssprachlich über das Intranet statt Internet aufrufbar. Das ist zumindest hier die Unterscheidung, ob eine extra Einwahl erforderlich ist oder nicht.

    Hallo,

    ich muss dieses alte Thema einmal hochholen. Ich bin nicht ganz sicher, wie es sich nach der Reform verhält.

    A und B sind Eheleute. A ist Betreuerin von B. Beide sind zu 1/2 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Nun liegt mir die Löschungsbewilligung der C-Bank mit Erklärung der A für sich und den B in der Form des 29 GBO betreffend die Löschung der Grundschulden vor. Genehmigt werden soll nun die Löschungsbewilligung durch mich als Betreuungsgericht. Genehmigungstatbestand dürfte der § 1850 Ziffer 1 BGB sein. Sehe ich das richtig, dass auch befreite Betreuer hierfür der Genehmigung bedürfen, ich in diesem Verfahren also nicht um ein Genehmigungsverfahren herum komme? Oder übersehe ich hier etwas?

    Danke im Voraus.

    Hallo,

    es stand doch mal im Raum, dass die Frist, ab wann die neuen Formulare zwingend zu verwenden sind, verlängert werden soll. Gibt es dazu schon eine Entscheidung, einen Erlass oder was weiß ich? Ich habe leider den Überblick verloren, in meinem Kalender aber gerade die Notiz entdeckt, dass ansonsten ab nächster Woche Freitag nur noch das neue Formular zulässig wäre. Und ich weiß ehrlich gesagt nicht, wo ich das finden würde, wäre die Frist verlängert :oops:

    Danke für eure Hilfe

    In Hessen gibt es für das Homeoffice zwei Monitore, Signaturtastatur, Maus und eine zusätzliche Dockingstation. Da inzwischen so gut wie alle Arbeitsplätze mit mobilen Endgeräten ausgestattet sind, klemme ich mir im Büro nur noch das Notebook unter den Arm und leg es zu Hause wieder auf die Dockingstation und kann dann dort arbeiten wie im Büro. Einzig Drucker gibt's für zu Hause nicht.

    Erreichbarkeiten sind je nach Dienststelle anders festgelegt. Es gibt auch teilweise Kollegen, die sich wechselseitig komplett den Rücken freihalten und alternierend das Publikum für den anderen mitmachen.

    Ich mag Homeoffice, um mal Ruhe zu haben für komplexe Dinge, wo es eben tatsächlich stört, wenn die Kollegen kurze Wege haben und für Fragen jederzeit ins Büro kommen können. Und es spart die Pendelzeiten und man kann in der Mittagspause Wäsche waschen oder joggen gehen, weil es dann egal ist, dass man nach der Dusche mit nassen Haaren am PC sitzt.

    Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen vorliegen. Das Jugendamt als Beistand beantragt die Festsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850d ZPO auf 0,- €, da die Schuldnerin nach Steuerklasse V versteuert werde, weil der Ehemann der Schuldnerin über höheres Einkommen verfüge und daher Steuerklasse III habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihren Bedarf durch den Anteil am Familieneinkommen decke.

    Hat schon mal jemand einen solchen Fall gehabt und den Betrag für den Schuldner/die Schuldnerin tatsächlich auf 0,- € festgesetzt? Das ist grundsätzlich möglich, oder? Zumindest lese ich in der Kommentierung nichts Gegenteiliges.

    Da ich die Sache wegen fehlender Belege ohnehin zwischenverfügen muss, dachte ich, ich nutze die Zeit und frage hier mal nach Erfahrungen.

    Danke für's Mitdenken und schönes Wochenende

    Hier steht im Raum, dass die Gerichtsvollzieher eine entsprechende Liste auf der Abteilungsablage einstellen wollen. Im eigenen Interesse. Denn nur so kann ich ihnen die entsprechenden Beschlüsse zur Zustellung zuspielen und nur so können sie darüber Einnahmen generieren.

    Wir handhaben es derzeit so, dass ich den örtlichen Gerichtsvollziehern alle Pfänder an Anstalten des öffentlichen Rechts oder andere zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichteten Drittschuldner übermittle und alle anderen weiterhin an den Gerichtsvollzieher am Ort des Drittschuldners gehen. Eine Vorgabe von oben gibt es hier nicht. Es ist aber ein Treffen auf Landgerichtsebene geplant, um sich da untereinander abzustimmen und vielleicht eine einheitliche Handhabe zu erarbeiten.

    Aktuell habe ich als Rechtspflegerin noch keinen Zugriff auf Eureka Versand, daher kann ich selbst gar nicht prüfen, an welche Drittschuldner vielleicht elektronisch zugestellt werden könnte. Daher stellt sich hier die Frage nicht, ob die Rechtspfleger diese Liste anlegen.

    In meinem Fall gibt es zwischen dem ehrenamtlichen Betreuer und der Betreuten seit vielen Jahren einen Mietvertrag. Nun soll die Höhe der Miete angepasst werden.

    Hierfür brauche ich ja nun wohl einen Ergänzungsbetreuer.

    Die Betreuerin schlägt einen ehrenamtlichen Ergänzungsbetreuer vor. Es handelt sich laut ihrer Mitteilung um einen guten Bekannten der Betreuten.

    Ich hätte beabsichtigt, den Ergänzungsbetreuer dauerhaft zu bestellen, da es ja immer wieder mal zu Anpassungen des Mietvertrags kommen kann.

    Muss der ehrenamtliche Ergänzungsbetreuer dann wegen § 21 BtOG ein Führungszeugnis, etc., vorlegen? Was meint ihr?

    Hallo,

    hast du zwischenzeitlich herausgefunden, ob der Ergänzungsbetreuer Führungszeugnis etc. vorlegen muss? Ich habe auch gerade eine Ergänzungsbetreuungssache und bin noch etwas unsicher, wie genau der Verfahrensablauf ist und welche Unterlagen ich zu fordern habe.

    Wir sind ein kleines Gericht und haben nur zwei Gerichtsvollzieher. Ich glaube, die bekommen alle Gerichtsvollzieheraufträge ins Gerichtsvollzieherzimmer und sortieren das selbst. Genau weiß ich es aber nicht. Es war hier noch nie irgendwie Thema und läuft wohl einfach.

    Ich denke über kurz oder lang wird die Übertragung kommen, Baden Württemberg sehe ich da ohnehin in der Pflicht da dort der GV ja mit Studium ausgebildet wird. Persönlich denke ich schon das die GV´s dann das ganze auch hinbekommen, und für mich persönlich wäre es auch in Ordnung, da ich mit ZV nimmer glücklich bin und den Draht dazu auch verloren habe. Man hat zuviel schon zu oft gehört oder gesehen und mag das alles nicht mehr glauben. Es stellt sich für mich dann natürlich die Frage was wird dafür auf den Rpfl übertragen, m.E. bieten sich ja das Betreuungsverfahren (ohne die grundgesetzlichen Dinge) und das InsO Verfahren an. Da sollte auch klar Stellung bezogen werden.

    Wir bekamen gerade gestern eine entsprechende Anfrage. Übertragung Pfüb auf Gerichtsvollzieher? Übertragung Verbraucherinsolvenz vollständig auf Rechtspfleger? Und bundesweite Übertragung von allem, was § 19 RpflG zu bieten hat, auf Rechtspfleger?

    Ich ganz persönlich mache Zwangsvollstreckung ziemlich gerne und hasse Betreuung. Ich kotze, wenn das so kommt und überlege schon, was mein persönlicher Plan B sein könnte...

    Sie müssen das nicht ermitteln. Sie müssen dann nur damit leben, dass die weiteren Unterhaltsberechtigten eben nicht unberücksichtigt bleiben können :nixweiss:

    Gerade beim Bürgergeld geltend deutlich höhere Freibeträge als bei Beratungshilfe, insbesondere wenn die Person neu im Leistungsbezug ist.

    In puncto Vermögen stimme ich dir uneingeschränkt zu (Freibetrag da 15.000,- €), aber das lösen Intrepid und ich über die eidesstattliche Versicherung.

    Was das Einkommen angeht: Bist du bei einem Antragsteller, der Bürgergeld bezieht, schonmal zu einzusetzendem Einkommen gekommen?

    Ich hatte es damals für "Hartz IV" mehrfach durchgerechnet und auch bei vergleichsweise hohem Arbeitseinkommen nie das Ergebnis erhalten, dass Beratungshilfe aufgrund des Einkommens nicht bewilligt werden könnte.

    Für das Bürgergeld habe ich es noch nicht weiter überprüft, darum die ernstgemeinte Frage: Kann trotz Bürgergeldbezug der Fall eintreten, dass zuviel Einkommen für BerH vorliegt?

    Hier im Ländlichen kommt das tatsächlich vereinzelt vor. Ich glaube es waren meist Aufstocker. Manche wohnen mietfrei im familiären Mehrgenerationenhaus oder so. Die genaue Konstellation habe ich nicht mehr im Kopf, aber ich weiß, dass es hier vorkommt und wir daher auch in diesen Fällen die Kontoauszüge verlangen und prüfen.

    Hintergrund für die Gesetzesänderung soll im Übrigen wohl sein, dass sich GV beschwert haben, dass sich die zuständigen GV am Sitz der großen Kreditinstitute in St. Georg, Kreuzberg u.s.w. mit den Zustellungen eine goldene Nase verdienen...

    Interessant ist aber Deine Frage nach der Reihenfolge der Zustellungen. Da bin ich aber jetzt mal so egoistisch und sage, mit dem Problem müssen sich die GV auseinandersetzen...

    Vorsicht Falle... St. Georg ist für den Überseering nicht zuständig, sondern AG Hamburg mit seiner GV-Stelle. Da gibt es lt. NRW-Justiz eine Sonderzuständigkeit für die PLZ 22297.

    Wirklich? Laut Orts- und Gerichtsverzeichnis liegt die Zuständigkeit bei St. Georg. Ich dachte, darauf könnte man sich verlassen... :oops:

    Zu St. Georg gibt es eine lange Liste mit Sonderzuständigkeiten im Verzeichnis. Wenn man dort auf Gerichtsvollzieherverteilerstelle klickt, landet man bei dem von li_li erwähnten Amtsgericht Hamburg.

    Der Button ist mir noch nie aufgefallen. Danke für den Hinweis!