Beiträge von Alex05

    Hey burkinafaso,

    hast du zufällig die BGH-Entscheidung zur Hand, wo dies explizit ausgeurteilt wurde, wonach eine Partei, die sich fast ausschließlich an einem dritten Ort aufhält, sich dort einen Anwalt nehmen kann und diese Reisekosten auch erstattet bekommt?

    Vielen Dank.

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall, zu dem ihr gerne eure Meinung hören würde bzw. vielleicht hatte jemand einen ähnlichen Fall:

    In einem hier vorliegenden Rechtsstreit ist ein/eine Landesminister/Landesministerin verklagt worden und hat am Ende den Prozess gewonnen. Demzufolge hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Rechtsanwalt des/der Landesministers/Landesministerin macht nun Reisekosten als RA an einem dritten Ort geltend. Der/die Landesminister/Landesministerin wohnt zwar innerhalb des Amtsgerichtsbezirk, jedoch nicht im Ort des Gerichts und hat sich einen RA in der Landeshauptstadt genommen. Die Gegenseite moniert die Reisekosten dergestalt, dass der/die Landesminister/Landesministerin als Privatperson verklagt worden ist, dass lediglich die fiktiven Reisekosten geltend gemacht werden können. Der RA des/der Landesministers/Landesministerin vertritt die Auffassung, dass sich der/die Landesminister/Landesministerin jedoch ganz überwiegend in der Landeshauptstadt aufhält und dort seinen Dienstsitz habe und von dort regelmäßig Diensttermine wahrnimmt.

    Bei der nüchternen Betrachtung des Falles käme man zu der Auffassung, dass die der/die Landesminister/Landesministerin als Privatperson verklagt wurde und aufgrund ihres Wohnsitz innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes sich am Wohnort einen RA hätte nehmen müssen.

    Aber kann man sich es so einfach machen und die dieselbe Argumentation hier anführen oder ist der Dienstsitz hier von Bedeutung? Andererseits kann man eine Privatperson, die kein Ministeramt bekleidet, nicht anders behandeln als eine Privatperson, die ein Ministeramt bekleidet, oder?

    "Die auswärtige Partei beauftragt einen an einem dritten Ort ansässigen Anwalt.In all diesen Fällen kommt es zunächst darauf an, wo die Partei ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz hat."

    Wohnort bezieht sich grds. nur auf die Privatperson, Geschäftssitz meint Fälle, in denen ein Unternehmen o. ä. verklagt wird. Ein/eine Landesminister/Landesministerin hat aber kein Geschäftssitz.

    Ich freue mich auf eure Meinungen bzw. eure Erfahrungen. Danke.

    Guten Morgen,

    mich würde interessieren, ob Rechtsanwälte/Notare u. andere Behörden (z. B. Gerichte) seit dem 01.01.2022 auch Erbscheinsanträge und Ausschlagungserklärungen nebst evtl. Urkunden elektronisch bei Gerichten einreichen müssen? Es heißt ja, dass vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) einzureichen sind (§ 130d ZPO n.F.; § 14 Abs. 2 FamFG).

    Gibt es bei anderen Gerichten dazu schon nähere Informationen?

    Vielen Dank.

    Guten Morgen,

    ich benötige mal Eure Meinungen zu folgendem Fall:

    In einer Nachlasssache wurde ein Erbschein beantragt und dieser ist auch erteilt worden. Es fehlte immer noch der Wertermittlungsbogen. Nachdem einmal an dessen Einreichung erinnert wurde, wurde anschließend die Festsetzung eines Geschäftswertes nach freier Schätzung in Höhe von 500.000,00 Euro angekündigt. Es erfolgte keine Reaktion. Sodann habe ich einen Geschäftswert von 500.000,00 Euro festsetzt und den Beschluss wurde ordnungsgemäß zugestellt. Über einen Monat nach Festsetzung des Geschäftswertes legte der Ast. Beschwerde per E-Mail an und kündigte die Nachreichung der Unterlagen per Post an. Ich habe dem Ast. mitgeteilt, dass die Einlegung eines Rechtsmittels per E-Mail nicht zulässig ist. Es erfolgte keine weitere Reaktion, auch wurde nichts per Post eingereicht.
    Nun habe ich vergangene Woche einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache zum OLG geschickt. Einen Tag später kam wieder eine Mail mit der Bitte seitens des Ast. doch Beschwerde stattzugeben. Er entschuldigte sich für die Verzögerungen und teilte mit, er hätte zeitgleich den Wertermittlungsbogen und weitere Unterlagen in den Briefkasten des AG geworfen. Diese wurden mir nun auch vorgelegt. Die Akte befindet sich nun beim OLG bzw. auf dem Weg der dorthin.

    Meine Frage lautet: Was ist nun zu tun? Ich bin ja im Prinzip aufgrund des Nichtabhilfebeschlusses gehindert noch irgendeine Entscheidung zu treffen, da zu diesem Zeitpunkt ja weder eine formgerechte Beschwerde geschweige denn die notwendigen Unterlagen vorlagen. Schicke ich die Unterlagen ans OLG hinterher oder was habe ich zu veranlassen?

    Vielen Dank für Eure Tipps.

    Hallo, ich habe hier folgenden Problemfall:

    Der Erblasser ist Miteigentümer an einem Grundstück. Sämtliche bekannt gewordene Erben, u.a. die Ehefrau, haben die Erbschaft ausgeschlagen. Allerdings steht die Ehefrau unter Betreuung. Die Ausschlagungserklärung für die Ehefrau hat deren ehemaliger gesetzlicher Betreuer abgegeben. Während des Genehmigungsverfahrens hat ein Betreuerwechsel stattgefunden. Der neue Betreuer wird anwaltlich vertreten. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung wurde zwischenzeitlich bereits erteilt und zunächst dem Betreuer bekannt gegeben (zugestellt). Nach Ablauf der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist lag dem Nachlassgericht die rechtskräftige Genehmigung nicht vor; sie wurde nicht durch den Betreuer eingereicht. Erst nach Anfrage des Nachlassgerichts beim zuständigen Betreuungsgericht, wann denn die Genehmigung an den Betreuer zugestellt wurde, hat das Betreuungsgericht mitgeteilt, dass eine hilfsweise Zustellung des Genehmigungsbeschlusses auch noch an den Rechtsanwalt erfolgen wird. Der Rechtsanwalt hat dann eine Woche später die rechtskräftige Genehmigung hier beim Nachlassgericht eingereicht. Es stellt sich mir nun die Frage, ob es – im Hinblick auf die 6-wöchige Ausschlagungsfrist - darauf ankommt, wann die Genehmigung dem Betreuer zugestellt wurde oder dem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten. Wem gegenüber hätte der Genehmigungsbeschluss durch das Betreuungsgericht bekanntgemacht werden müssen? Dem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten und/oder dem Betreuer? Umfasst die Prozessvollmacht für den Rechtsanwalt auch das Recht zur Entgegennahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts und Mitteilung an den anderen Vertragsteil, also an das Nachlassgericht? Auch wenn die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung im Ausschlagungsverfahren ja grundsätzlich nicht geprüft wird, muss hier leider aufgrund des zum Nachlass gehörenden Grundstücksanteils eine Wirksamkeitsprüfung erfolgen. Denn das Grundbuchamt bittet um Mitteilung der Erben, ersatzweise um Feststellung des Fiskuserbrechts.

    Ich hänge mich mal dran:

    In einer Nachlassangelegenheit wurde monatelang darüber gestritten hinsichtlich der Erbquoten. Irgendwann wurde die Möglichkeit eines quotenlosen Erbscheins erörtert und alle 4 Miterben haben dem zugestimmt.

    Nun beantragt eine Erbin - vertr. d. RA -, dass der quotenlose Erbschein um die Quoten ergänzt wird. In diesem Zusammenhang bin ich auf die Entscheidung des OLG München vom 10.04.2020 (31 Wx 354/17) gestoßen und würde aus den dort genannten Gründen die Ergänzung des Erbschein ablehnen. Immerhin wird vor Erteilung des Erbscheins ein Feststellungsbeschluss erlassen, wonach die Tatsachen als festgestellt erachten. Es ist doch Sache der Erbengemeinschaft, sich im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages zu einigen. Darüber hinaus teilen der RA eines Miterben mit, dass eine Einigung sowieso niemals erzielt werden könne.

    Und da schließt sich ein zweiter Gedanke von mir an: Wäre der Streit über die Ergänzung der Erbquoten und die Höhe der jeweiligen Erbquoten analog als streitiges Erbscheinsverfahren zu deuten und die Sachen dem Nachlassrichter vorzulegen?

    Vielen Dank!

    Hallo zusammen,

    hat jemand zufällig den o. g. Aufsatz zur Kostenfestsetzung, in dem u. a. die Baumbach'sche Formel behandelt wird, und könnte mir den jemand evtl zukommen lassen?

    Vielen Dank.

    Ich haben mittlerweile den o. g. Aufsatz.

    Ich frage aber in die Runde, ob es weitere Literaturempfehlungen zur Baumbach'schen Formel gibt, speziell bezogen auf deren Auswirkungen auf das Kostenfestsetzungsverfahren und gerne mit Beispielen?

    Danke.

    "Kostenrechtsänderungsgesetz 2021Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021)

    Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts am 18.12.2020 gebilligt (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundesrats). (vgl. https://rsw.beck.de/aktuell/gesetz…ungsgesetz-2021)"

    Ich brächte Eure Hilfe zu folgendem Fall:

    Im Januar 2020 erging ein VU, Anfang März habe ich einenKFB erlassen. Dieser KFB konnte nicht zugestellt werden. Es hat sich nunherausgestellt, dass der Beklagte 2010 verstorben ist.

    Die Klägerin beantragt nun eine Rechtsnachfolgeklausel aufSeiten des Beklagten. Mit zur Akte gereicht wurde eine Kopie einer beglaubigtenAbschrift des Erbscheins. Der Erbschein wurde 2015 ausgestellt. Danach ist derBekl. 2010 verstorben, wurde von 5 Personen beerbt, wonach eine Erbin 2012nachverstorben ist.

    Meine Frage lautet jetzt, ob eine Rechtsnachfolgeklauselüberhaupt möglich ist? Und wenn, dann doch höchstens auf die übrigen 4 Erben?Gibt es da eine sog. Teil-Rechtsnachfolgeklausel?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Ich habe einen sehr ähnlichen Fall. Und zwar hat der Großvater zusammen mit 2 Töchtern einen vermögensverwaltende Familien KG gegründet. Die Töchter sind Komplementäre und der Großvater Kommanditist. Der Großvater möchte nun seinen Kommanditanteil an 4 Enkel übertragen im Rahmen einer Schenkung, von denen 3 minderjährig sind und deren Mutter die eine Komplementärin ist. Beantragt wurde 1 benannten Ergänzungspfleger zu bestellen ohne nähere Angaben zu dieser Person zu machen und ein Negativattest auszustellen.

    Nach einiger Recherche bin ich auf einen sehr guten Aufsatz (BRJ 01/2016,Maetschke, Zur familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 Var. 3 BGB) gestoßen, der sich intensiv mit der sehr unterschiedlichen Rechtsauffassung der unterschiedlichen OLGs auseinandersetzt. Ich vertrete die Auffassung, dass man pro Kind ein EP benötigt und auch eine FamGG. Und zwar schließe ich mich der Begründung an, dass für eine vermögensverwaltende KG nichts anderes gelten kann, als für eine gewöhnliche KG, was der Autor insbesondere mit der Gesetzesbegründung im Rahmen der Einführung des § 105 II HGB argumentiert. Den Aufsatz habe ich meinem Post angefügt.

    edit by Kai: Anhang entfernt (Urheberrecht)