Beiträge von Mol

    Danke zunächst für die Rückmeldungen.

    Ich habe vergessen zu erwähnen, dass der Ast. in der JVA einsitzt und daher wohl nicht auf die Vordrucke im Internet zugreifen kann.

    Unsere Behördenleitung hat vor einiger Zeit verfügt, dass ihm Anträge auf Beratungshilfe usw. weiterhin übersandt werden sollen. Auf Dienstaufsichtsbeschwerden erhält der Petent in aller Regel - wenn überhaupt - eine einzeilige Antwort. Andere Anfragen/Schreiben in Verwaltungssachen werden geprüft, aber nicht beantwortet, was ihm auch mitgeteilt wurde.

    Ich ärgere mich jedes Mal, da insb. die Anträge auf Beratungshilfe in aller Regel wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen werden. Zudem werden die Anfragen zunehmend unverschämter.

    Wenn es irgendeine gesetzliche Grundlage gäbe, würde ich nochmal an die Behördenleitung herantreten m. d. B. um Prüfung, ob tatsächlich weiterhin Formblätter übersandt werden sollen.

    Mir geht es hier nicht um die evtl. Bescheidlosstellung in Rechtssachen, das soll jede Abteilung selbst entscheiden, sondern bloß darum, ob ich es irgendwie hieb- und stichfest vermeiden kann, ihm weitere Formblätter zusenden zu müssen.

    Ein schönes Wochenende an alle!

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    unser Gericht wird seit geraumer Zeit von einem Querulanten beschäftigt, u. a. reicht er ständig Dienstaufsichtsbeschwerden ein, stellt wiederkehrend sinnlose Anträge usw.
    Auch beantragt er die Übersendung von Beratungshilfeanträgen, PKH-Anträgen, Anträgen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher usw.

    Mich würde interessieren, ob ich dazu verpflichtet bin, ihm diese "Blanko-Vordrucke" zukommen zu lassen.
    Gibt es eine rechtliche Grundlage oder hat/hatte jemand schon mal ein ähnliches Problem?

    Für Anregungen jeder Art bin ich dankbar.

    Viele Grüße!

    Danke Euch für die Antworten!

    Ich bin mir nicht sicher, ob bei der mündlichen Antragstellung zwingend auch eine Antragsaufnahme zu erfolgen hat. Dazu habe ich nichts gefunden. Grundsätzlich war der Ast. ja rechtzeitig.

    Hallo zusammen,

    vielleicht könnt Ihr mir bei folgender Fallkonstellation behilflich sein:

    A´st. erscheint am 05.11 erstmals auf der RAST, kann jedoch keinerlei Unterlagen vorlegen und wird zunächst wieder weggeschickt. Er gibt hierbei an, die Erstberatung habe vor "2-3 Wochen" stattgefunden. Am 06.11. kommt der Ast. wieder und teilt mit, dass die Erstberatung am 08.10 stattgefunden hat. Der Antrag wurde auf Wunsch des Antragstellers am 06.11. aufgenommen.

    Ich stelle mir die Frage, wann der Antrag wirksam gestellt wurde. Bereits am 05.11 (letzter Tag der Frist --> Bewilligung möglich) oder erst am 06.11. (Zurückweisung). Ich meine, für eine Antragstellung innerhalb der Frist hätte der Antrag bereits am 05.11. aufgenommen werden müssen.

    Bin für Meinungen dankbar.

    Viele Grüße
    Mol

    Moin an alle,

    ich habe hier einen Antragsteller (gerichtsbekannter Querulant), dem BerH bewilligt wurde.
    Der Rechtsanwalt hat korrekt abgerechnet, wurde auch schon aus der Landeskasse angewiesen.
    Nunmehr verlangt der Antragsteller eine Abschrift der Rechnung des RA. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Berechnung korrekt nach den Vorschriften des RVG erfolgt ist. Nunmehr verlangt er hilfsweise die Mitteilung der Höhe der Gebühren.

    Kann ich ihm eine Abschrift erteilen bzw. die Höhe der Gebühren mitteilen?

    Danke für Eure Meinungen.

    Ich würde auch die private KV empfehlen. Bin selbst bei der HUK versichert und kann nur Positives berichten. Sofern man keine Rechnungen einreicht, kriegt man sogar einen Teil der Beiträge zurückerstattet.
    Der Hinweis mit der Schlüsselversicherung ist gut. Über sowas wie eine dienstliche Haftpflichtversicherung und eine Dienstunfähigkeitsversicherung habe ich mir erst nach dem Studium Gedanken gemacht.
    Denkbar wäre noch ein Bausparvertrag o. Ä., da zumindest in meinem Bundesland für die Anwärter höhere vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden als für "fertigen" Beamten. Kann man also gut mitnehmen. Müsstest Du dich ggf. irgendwann mal erkundigen

    Ich häng mich hier nochmal dran:
    1. Testament (privatschriftlich):
    Mann und Frau setzen sich gegenseitig ein; Schlusserben: 4 Kinder. Würde also von der Bindungswirkung ausgehen.

    2. Testament (notariell) von der Frau nach dem Tod des Mannes:
    Frau setzt 3 Kinder als Erben ein.

    Aus der Nachlassakte geht hervor, dass ein Kind (das im 2. Testament nicht mehr als Erbe eingesetzt wurde) ohne Hinterlassung von Abkömmlingen zeitlich nach dem Vater, aber vor der Mutter verstorben ist.
    Ersatzerbeinsetzung gibt es in keinem der beiden Testamente.

    Ich frage mich, ob ich einen ES brauche. Im Endeffekt läuft es ja darauf hinaus, dass die drei überlebenden Kinder Erben werden. Oder brauche ich den ES deshalb, weil mir anders nicht nachgewiesen werden kann, dass der Sohn ohne Hinterlassen von Abkömmlingen verstorben ist und mir die Angabe der Erben aus der Nachlassakte nicht ausreicht?

    Wenn Du sichere Kenntnis davon hast, dass das Berechtigungsverhältnis bzw. hier die Möglichkeit des Erwerbs zu Alleineigentum unzuläsig ist, darfst Du nicht eintragen.
    Bei der Errungenschaftsgemeinschaft wird das Vermögen gemeinschaftlich, welches während der Ehe erworben wurde (Bauer Int. Bezüge Rn. 287).
    Ob es bei der slowakischen Errungenschaftsgemeinschaft irgendeine Ausnahme gibt, weiß ich allerdings nicht.

    Ich würde es, glaube ich, unter Hinweis auf o.g. beanstanden. Vielleicht hat der Notar ja Kenntnis vom slowakischen Recht

    Top, danke. Und kann auch der lux. Notar die Vertretungsmacht bescheinigen? Ich bin geneigt zu sagen: Ja.

    Ich häng mich hier mal hintendran.

    Die Eigentümerin, eine luxemburgische S.à r.l., hat umfirmiert. Zum Nachweis der Firmenänderung bescheinigt der deutsche Notar nach Einsicht in das "elektronische Handelsregister (...) Luxemburg, dass dort die ... Sarl eingetragen war und diese in ... Sarl umfirmiert hat".
    Wenn ich das richtig verstehe, ist so eine Bescheinigung ausreichend, wenn das luxemburgische HR dem deutschen gleichwertig ist. Hat da jemand Erfahrungen?

    Weiter wird die Löschung einer in Abt. III eingetragenen Grundschuld beantragt.
    Gehandelt hat eine Bevollmächtigte. Die Vollmacht wird vorgelegt (Übersetzung aus dem Tschechischen). Apostille ist dabei.
    Für die Eigentümerin haben zwei Personen unterschrieben. Die eine Unterschrift wird von einem Tschechischen Notar beglaubigt. Die andere von einem luxemburgischen Notar. Weiter bescheinigt der luxemburgische Notar (in deutscher Sprache) nach Einsichtnahme in das lux. Register, dass die beiden Personen, die unterschrieben haben, die Eigentümerin vertreten dürfen.
    Apostille liegt jeweils vor.

    Wenn ich das richtig verstehe, kann ich eine solche Bescheinigung nicht akzeptieren, da nach luxemburgischen Recht nicht vorgesehen.
    Zudem ist die Unterschrift des Übersetzers nicht beglaubigt (müsste aber sein: Bauer, GBO, 3. Auflage, Internationale Bezüge Rn. 629).

    Ich müsste also zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Vollmachtgeber einen begl. Abdruck des Registerblattes nebst evtl. Übersetzung; oder aber eine Bescheinigung eines deutschen Notars über die Vertretungsberechtigung haben (letzteres sofern das luxemburgische Register dem deutschen gleichwertig ist - siehe oben).

    Sehe ich das so richtig und hat jemand von euch damit schon Erfahrungen gesammelt?
    Bin für jede Meinung dankbar, danke im Voraus.

    Ich klemme mich hier mal dran.
    Es wird ein Grundpfandrecht abgetreten, dass noch zugunsten einer dt. Bank eingetragen ist. Rechtsnachfolge auf eine frz. S. A. ist unstreitig.

    Für die frz. S. A. hat gehandelt die "... S. A. Niederlassung Deutschland", diese vertreten durch 2 Herren.

    Der Beglaubigungsvermerk des Notars enthält Folgendes: "Dem Notar hat die erste Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, URNr. ..., Notar ... in ... vom ... vorgelegen, mit dem die Bevollmächtigung der jetzigen Unterzeichner der grundbuchlichen Erklärungen, gemeinschaftlich handelnd, erteilt wurde."

    Würde euch das als Bescheinigung i. S. d. § 21 Abs. 3 BNotO ausreichen?

    Die Zweigniederlassung könnte ja nur für die Hauptniederlassung handeln, wenn sie (die Zweigniederlassung) selbst oder die beiden Handelnden von der Hauptniederlassung bevollmächtigt worden wären. Wobei bei "direkter" Bevollmächtigung der beiden Unterzeichner durch die Hauptniederlassung ja zum Ausdruck kommen müsste, dass die beiden Herren für die Hauptniederlassung handeln und nicht - wie angegeben - für die Zweigniederlassung Deutschland. Ich würde daher derzeit davon ausgehen, dass die beiden Herren aufgrund einer Vollmacht handeln, die von der Zweigniederlassung erteilt wurde; die Zweigniederlassung aber gar nicht über das Recht verfügen darf.

    Ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich formuliert.

    oder wie würdet Ihr das sehen?

    Freue mich über weitere Meinungen.

    Nein, der Grundbesitz in X soll gerade sehrwohl der Nacherbfolge unterliegen.
    Meines Wissens kann man jedoch nicht für einzelne Gegenstände eine Vor- und Nacherbschaft anordnen, sondern nur insgesamt.
    Dies wurde hier auch getan. Den Klammerzusatz im Erbschein hätte man getrost weglassen können.

    Ich stehe nun vor dem Problem, dass bei mir (Grundbuchamt Y!) der Nacherbenvermerk nicht eingetragen bzw. gelöscht werden soll.
    Dies geht m. E. nur mit einem zu bestellenden Pfleger für die unbekannten weiteren Nacherben, der der Übertragung auf die Vollerbin D zustimmen muss.
    Die Vollentgeltlichkeit kann hier wohl schwer nachgewiesen werden.

    Vielleicht ist der Sachverhalt etwas unverständlich formuliert, das tut mir leid.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    folgender Fall treibt mich gerade um:

    Erteilt wurde ein Erbschein, der wie folgt aussieht.
    Vollerbin D zu 57/100 Anteil
    Betr. einen Anteil von 43/100 ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet (Grundstück AG X, Bl. 1234; Anmerkung: ganz anderes Bundesland).
    Vorerben sind je zu 1/4 des den Vor- und Nacherbfall betr. Erbteiles
    A, B, C, D (Geschwister)
    Nacherbfolge tritt ein mit dem Versterben des den Stamm betr. VE, die VE sind nicht befreit.
    Nacherben sind
    betr. Anteil A: A1 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
    betr. Anteil B: B1, B2 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
    betr. Anteil C: C1, C2 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
    betr. Anteil D: D1, D2 sowie mögl. weitere Abkömmlinge

    Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der NE, das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich.

    So weit, so gut.
    Nun haben sich die Erben "in Erfüllung der Teilungsanordnung" dahingehend auseinandergesetzt, daß D das Grundstück Y erhalten soll (nicht AG X, s.o.).

    Gehandelt haben die Vorerben. Beantragt wird Grundbuchberichtigung und Eintragung von D als Eigentümer.
    Der Notar wurde darauf hingewiesen, dass eine Eintragung nur unter Übernahme des einzutragenden Nacherbenvermerks in Betracht kommt.
    Nunmehr werden Zustimmungserklärungen der (bekannten) Nacherben (alle volljährig) vorgelegt, mit dem Antrag, D ohne Übernahme des Nacherbenvermerks einzutragen.

    Ich würde nun eine Zustimmungserklärung eines zu bestellenden Pflegers für die unbekannten Nacherben einschl. Genehmigung anfordern.
    Alternativ, sofern man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Übertragung in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt: den Nachweis, dass D wertmäßig nicht mehr erhält, als ihm aufgrund seiner Erbquote zusteht.

    Hatte jemand schon einmal einen ähnlichen Fall und kann mir weiterhelfen? Wie würde ich mir letzteres nachweisen lassen?
    Bin ich mit meinen Überlegungen auf dem Holzweg?

    Ich meine, dass man in so einem Fall auch das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge des Vaters beantragen kann.
    Das hätte zur Folge, dass die Mutter das Sorgerecht alleine ausüben kann und nicht für jede einzelne Angelegenheit die Ersetzung der Zustimmung beantragt werden muss.
    Das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge ist wohl auch leichter "durchzukriegen" als das Übertragen der elterlichen Sorge auf die Mutter allein.