Ich zitiere dich einmal:
"Anhand der Normen könnte auch kein Betrag X mit Zustimmung des Gläubigers freigegeben werden"
Und daher schreibst du: Für die beantragte Freigabe ist hier keine Rechtsgrundlage, bitte teilen Sie mit auf welcher gesetzlichen Grundlage eine Freigabe erfolgen sollte.
"Nur weil es für das Vollstreckungsgericht schwierig oder mit hohem Aufwand verbunden ist, kann ja auch keine zielführende Begründung für eine Ablehnung sein."- Genau so ist es- zuviel Aufwand hab ich auch noch nie gescheut- ich wollte nur verdeutlichen, dass diese Art Freigabe gar nicht gewollt sein kann, da wir dann ganz andere PEBBSY-Zahlen und eine andere Ausbildung hätten.
"die Praxis macht das aber..." - nicht alles was wir in der Praxis machen ist richtig! Wenn du eindeutige Rechtsprechung zu der "Praxis, die das macht" findest, die genau diese Praxis bestätigt, dann hast du ja eine Grundlage. Aber nur weil AG x das macht ist das keine Grundlage für Sicherheit. Denn da ist ja auch nur einer wie ich-überprüft ist diese Vorgehensweise nicht. Denn jeder von uns kann so ziemlich jeden Mist in einen Beschluss schreiben und dank der oftmals vorherrschenden Unwissenheit der Anwaltschaft in diesem Rechtsgebiet damit auch ohne Rechtsmittel bleiben- aber mit dem vollen Risiko, den Job zu verlieren und/oder haftbar gemacht zu werden. Denn einen Beschluss ohne Rechtsgrundlage zu schreiben mit dem Wissen "Anhand der Normen könnte auch kein Betrag X mit Zustimmung des Gläubigers freigegeben werden", das ist vorsätzlich, da sind alle Tore offen. Es steht jedem frei dieses Risiko einzugehen- ich mache es nicht.
Da lehne ich dann ab, weise auf das Rechtsmittel explizit hin- vielleicht gibt mir ja nach einer Beschwerde das Landgericht nicht Recht und ist einer Meinung, die für mich abwegig ist. Dann hätte ich für den vorliegenden und Folgefälle eine Grundlage. Leider hat sich in meinen Streitfragen das LG bisher auf meine Seite gestellt...