Beiträge von Randy

    Hallo,
    hierzu eine Kostenfrage:

    Die Bauverpflichtung erhöht den Wert des Eigentumswechsels, wird auch für den Wert der Vormerkung bzgl. dem Wiederkaufrechts eine 20 % Erhöhung hinzugerechnet?

    Ich bin grad ganz verwirrt... :oops:

    Der Gegenstandswert des Wiederkaufrechts ist nach §§ 45 Abs. 3 i. V. m. 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG aus dem hälftigen Wert des vorgemerkten Rechts zu entnehmen. Das wäre im Falle einer Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts der Grundstückswert, denn das Wiederkaufsrecht selbst kann dinglich nicht gesichert werden, vielmehr nur der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks (Schöner/Stöber, RdNr. 1604 ff.). Der Grundstückswert ist zum Zeitpunkt der Eintragung zu ermitteln. Damit bist du wieder beim Wert nach § 47 GNotKG, erhöht um den Wert nach § 50 Nr. 3 GNotKG. Also die Antwort auf deine Frage ist ja.

    Volle Zustimmung. Nur ist das Forum ja hierfür da. Ohne eine Norm, die die Freigabe erlaubt, geb ich auch nichts frei. Auch wenn sich das Ergebnis ungerecht anfühlt. Hier wird letztlich das Beschwerdegericht entscheiden müssen. Sofern es in die Beschwerde geht. Danke dir für die Diskussion.

    bleibe dabei: Nö.

    Die Regelungen wurden m.E. für Bereitstellung der Arbeitskraft von abhängig Beschäftigten ( und damit nur für Fahrtkosten etc. -somit meistens auch kleine Beträge und ein einfaches Verfahren) und nicht von Selbstständigen gemacht.

    Es ist nicht Absicht des Vollstreckungsverfahrens nicht-pfändenden Gläubigern Befriedigung vor pfändenden Gläubigern zu verschaffen. Es kann nicht sein, dass der nicht pfändende Gläubiger von Geschäftsraummiete Geld bekommt, der Gläubiger von z.B. Reparaturleistungen des Autos des Schuldners nicht.

    Weiterhin wäre dann die Frage im Raum: welche Geschäftsausgaben sind notwendige Ausgaben bezüglich der Selbständigkeit? Sobald diese Dose der Pandora geöffnet wird, wird dir dann die komplette Buchhaltung vorgelegt, damit du alles freigibst- womit du dann unternehmerische Entscheidungen bewerten darfst: vom Kauf eines Kfz (war es nach Art, Preis und Beschaffenheit erforderlich?) über die Personaleinstellung samt Gehaltshöhenbestimmung (so viel zu beachten- viel Spaß!) bis zum Geschäftsessen mit potentiellen Kunden (Wer? Wie teuer? Angemessen?). Dies immer im Dialog mit dem Gläubiger- dann hast du bei einem Selbstständigen ein Verfahren für einen monatlichen Freibetrag mit einem Zeitbedarf, der ggf. dein Monatspensum übersteigen kann und im übrigen deine Qualifikation bei weitem übersteigen dürfte.

    Das ist ja auch mein Problem. Nur finde ich keine richtige Begründung dafür, dass der eK (der kein Geschäftskonto auf den Namen der Unternehmung einrichten kann) schlechter gestellt werden soll, als der Geschäftsführer einer GmbH oder aber der Arzt mit eigener Praxis. Anhand der Normen könnte auch kein Betrag X mit Zustimmung des Gläubigers freigegeben werden, die Praxis macht das aber...

    Nur weil es für das Vollstreckungsgericht schwierig oder mit hohem Aufwand verbunden ist, kann ja auch keine zielführende Begründung für eine Ablehnung sein.

    Vielen Dank schon mal.

    Also einfach zum Grundfreibetrag von 1.178,59 Euro die Einkommenssteuer sowie die Krankenversicherungsbeiträge hinzurechnen, sollte man nicht machen.

    Gibt es andere Meinungen bzgl. der Berücksichtigung derGeschäftsraummiete? Ich habe die Kommentierungen gewälzt, konnte aberhinsichtlich einer Berücksichtigung nichts finden.

    Ich glaube nicht, dass du hier noch großartig andere Antworten hören wirst. Über 850i ZPO kannst du den Schuldner nur so stellen, wie wenn er abhängig beschäftigt wäre. Alle anderen Kosten der Selbstständigkeit wie Geschäftsraummiete oder (ganz bitter: ) Löhne fallen nicht unter 850i ZPO. Die P-Konten sind nicht darauf ausgelegt, dass man darüber einen Geschäftsbetrieb führt. Ich habe diese Diskussion auch immer wieder mit einem Schuldner. Ich konnte dem nur nahelegen sich mit seinen Gläubigern zu einigen oder eine UG zu gründen und ein Konto auf die Gesellschaft zu eröffnen. Hat ihn beides nicht begeistert, aber anders geht es nicht.

    Ich häng mich da nochmal ran. Neuer Ansatz, bin auf deine Meinung gespannt:

    Grundsätzlich soll der § 850i ZPO nicht die Grundlagen (den Geschäftsbetrieb) des Schudlners aufrechterhalten (BeckOK ZPO/Riedel, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 850i Rn. 20). Aber:

    Da der Schuldner aufgrund des Gewinns aus der Unternehmung seinen Lebensunterhalt bestreitet, handelt es sich bei dem Guthaben auch um sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO. Dieser soll auf alle Selbstständigen auch Anwendung finden (Drucksache 16/7615, Seite 11, 18). Der § 850i ZPO ist über den § 850k Abs. 4 ZPO auch anwendbar. Nach § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO können neben dem Betrag nach § 850i ZPO dem Schuldner weitere Beträge freigegeben werden, die mit der Erzielung von Arbeitseinkommen verbunden sind (BGH, Urteil vom 05.12.1985 - IX ZR 9/85, BFH Urt. v. 16.2.1951 – IV 18/51 S, BeckRS 1951, 21004574). Beide Entscheidungen sind vor der Änderung des § 850f ZPO und vor Einführung des § 850k ZPO ergangen, schließen die dortigen Ergebnisse aber nicht aus.
    Auch sollen mit der Neuregelung des § 850i ZPO die Sozialkassen entlastet werden (Drucksache 16/7615, Seite 11, 18). Damit dürfe der Beschluss des BGH vom 21.12.2004 (BGH, B. v. 21.12.2004,IXa ZB 228/03) im Ergebnis ebenfalls nicht mehr zeitgemäß sein.

    Könnte man nicht damit zu der Entscheidung kommen, diese Ausgabe auch bei einem Selbstständigen, der keine UG oder ähnliches gründen will (kann), zu berücksichtigen? Natürlich Monat für Monat aber so grundsätzlich? Fair wäre es im Sinne der Gleichbehandlung.

    Ich bin gespannt... :gruebel:

    Nur ist dieser klarstellende Vermerk keine Klausel, die mit 732 ZPO angreifbar wäre. Das ist doch nur sowas wie Frau Müller heißt nach Eheschließung nunmehr Frau Meier.

    Weder prüfe ich als Vollstreckungsgericht, ob eine Rechtsnachfolgeklausel oder eine einfache Klausel hätte erteilt werden dürfen. Noch prüfe ich, ob eine gerichtlich bescheinigte Namensänderung ordnungsgemäß ist (zumal ich auch gar nicht weiß, welche Unterlagen das Mahngericht in die Lage versetzt haben, eine Namensberichtigung zu bescheinigen, da dies in den mir vorliegenden Vermerken nicht erwähnt wird). Nach § 750 ZPO habe ich Parteiidentität zu prüfen. Die ist gegeben.

    Die Parteiidentität ist also gegeben wenn der Titel auf eine GbR lautet und eine OHG vollstreckt? Faszinierend... ;)

    hier handhaben wir es mittlerweise so, dass wir VB mit dem klarstellenden Vermerk auch bearbeiten- wir überprüfen hier die Arbeit des anderen Gerichts nicht.

    Aber: jetzt bekommen wird die VB elektronisch und auch den klarstellenden Vermerk- ein Schelm, wer böses dabei denkt, aber: wie prüfe ich, ob der klarstellende Vermerk auch wirklich zum VB gehört- denn vom reinen Bild der Kopien ist dies nicht ersichtlich... Kann ich Titelvorlage wegen bestehender Zweifel aufgrund des Kopierbildes verlangen oder eine zusätzliche anwaltliche Versicherung?- wie macht Ihr dies?


    Danke im Voraus.

    Jetzt ist nur die Frage weshalb die Gläubigerin dem BGH die Rechtsnachfolge nicht nachweisen konnte und aber dem Justizangestellten am AG Mayen eine solche Prüfung ohne Weiteres möglich war... :D
    Als Vollstreckungsorgan würde ich in einem solchen Fall die Prüfung nicht einem Bearbeiter des mittleren Dienstes überlassen. Aber das kann ja jeder selbst entscheiden. Und da das Vermögen von einer GbR auf eine OHG nunmal übertragen werden muss und sich damit eben nicht nur der Name ändert, wird hier auch weiter (Vermerk hin oder her) ohne Nachweis der Rechtsnachfolge nicht vollstreckt.

    Ein P-Konto ist nicht dafür gedacht, dass man es als Geschäftskonto betreibt, Waren von erheblichem Wert darüber einkauft, etc.

    Für so einen Fall gab es (wenn ich mal von mir spreche) noch nie eine Möglichkeit, und sie gibt es auch jetzt nicht.
    Sowas hatte ich auch schon mal in der Vergangenheit mit einer Zahnarztpraxis. Auf dieses Konto gingen die Leistungen der GKV ein, die Zahlungen der privat Versicherten, es wurde eingekauftes Material davon bezahlt, die Gehälter der Angestellten, die Steuern und und und.
    Und das jeden Monat mit anderen Beträgen.

    Da geht halt nix, selbst wenn man Gutachten von Sachverständigen erstellen ließe.

    Der gesamte Kontopfändungsschutz ist nicht für gewerbliche Unternehmen gedacht. Wenn diese nicht mehr in der Lage sind, ihre Schulden zu begleichen und keine Einigung mit den Gläubigern erzielen können, müssen sie eben Insolvenz anmelden.

    Ich würde das mal mit Normen versuchen zu verdeutlichen... :gruebel: Ich hoffe ich verstehe den Sachverhalt richtig: Selbstständiger mit regelmäßigen Eingängen auf dem Geschäftskonto, welches gleichzeitig ein P-Konto ist. In meinem Fall möchte der Selbstständige noch den Lohn für die Mitarbeiter freigegeben haben wollen. Deshalb gehe ich da noch mit drauf ein.

    §§ 850k Abs. 4 i.V.m. 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO, hier kann nur von dem Betrag nach § 850i ZPO (siehe § 850f Abs. 1 ZPO) ein weiterer Betrag bei einem selbstständigen freigegeben werden. Der § 850i ZPO findet auf alle Selbstständigen auch Anwendung (Drucksache 16/7615, Seite 11, 18). Nach § 850i ZPO kann dem Schuldner nur soviel freigegeben werden, wie er zur Bestreitung seines Unterhalts und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Und zwar solange, bis weiteres Einkommen (Guthaben) zu erwarten ist. Damit ist der § 850 I ZPO eine Sondernorm und greift nur wenn nicht schon der Schuldner im Allgemeinen über die Norm des § 850k ZPO geschützt ist. Die Beträge zu seinem Unterhalt und zur Erfüllung des seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten schützt der § 850k Abs. 1 und 2 ZPO dann, wenn regelmäßig Einnahmen mit dem Erwerbsgeschäft erfolgen. Damit entfällt bereits das Rechtschutzbedürfnis für den § 850i ZPO.
    Gibt es keine Einnahmen nach § 850i ZPO, kann auch keine zusätzliche Freigabe der Beträge nach §§ 850k Abs. 4 i.V.m. 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfolgen.
    Dem steht die Entscheidung vom 05.12.1985 (BGH, Urteil vom 05.12.1985 - IX ZR 9/85 (Frankfurt)) des BGH nicht entgegen. Die Rechtsprechung hierzu dürfte aufgrund der Änderungen der ZPO überholt sein, der BGH erläuterte auch nicht weiter die Anwendbarkeit des § 850f ZPO in dortigem Fall.

    Da in meinem Fall der Schuldner noch die Freigabe von Löhnen und sonstigen zur Weiterführung des Geschäfts notwendigen finanziellen Mittel beantragt hat, war hier noch zu prüfen ob diese nach § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO ggf. freizugeben wären.
    Dies kann verneint werden, da sämtliche Normen lediglich sicherstellen sollen, dass dem Schuldner mindestens das Existenzminimum gesichert bleibt. Nicht aber der Fortbestand des Geschäfts. Löhne, Kredite und sonstiges zur Aufrechterhaltung des Betriebes sind eben nicht unter die Beträge des § 850i ZPO zu subsummieren. Es handelt sich dabei um Kosten und nicht um sonstige Einkünfte. Dass der Schuldner im Zweifel genötigt wird Sozialhilfe zu beantragen, begründet sittenwidrige Härte nicht (BGH, B. v. 21.12.2004,IXa ZB 228/03). Damit scheidet wohl auch die Erfolgsaussicht auf eine postive Entscheidung nach § 765a ZPO aus (LG Bonn Beschl. v. 15.7.2007 – 4 T 291/08, BeckRS 2009, 3209, beck-online).

    Mich würde die Meinung der Foristen dazu interessieren.

    Unter Bezugnahme auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung erfolgt bei Vorlage der Notarbestätigung hier kein Erlass

    Ja, hier wird der Antrag dann auch abgelehnt. Vorher wird natürlich die Möglichkeit gegeben, die “ledigliche Umfirmierung“ anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Denn irgendwie müssen ja die Damen und Herren am AG M... zu diesem Schluss gekommen sein. :grin: Auf die Zwischenverfügung wird dann nicht einmal geantwortet.

    Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rn. 151a und insbesondere Fußnote (in anderen Auflagen sollte es ebenfalls unter Haftpflichtversicherung, Beitragsrückvergütung stehen).

    Steht dort, macht Sinn und ich folge dem so lange, bis der BGH oder mein LG das ändert.


    Zuletzt: Ich würde ja auch nur zu gern wissen, was passiert, wenn der Gläubiger die Versicherung kündigt und der Schuldner just an diesem Tag dann einen Unfall baut und dabei jemanden in den Rollstuhl bringt...Ist diese Person dann mangels Versicherungsschutz vollkommen im A... dank LG Aurich und Co?

    Genau das war auch mein Gedanke. Danke, für die Fundstelle.

    Hab meinen Stöber zurückbekommen und siehe da: Auch Stöber hält die Rechte nicht für pfändbar und folgt AG Sinzig und LG Köln nicht.

    Ich werde es dieser und meiner eigenen Rechtsauffassung folgend ablehnen und wenn der Gläubiger nicht selbst abändert das LG entscheiden lassen.

    Schönes WE

    Hallo, in die Runde. Nun gibt es aber die Entscheidung auch noch vom LG Aurich (26.03.2018 - 7 T 97/18) und Kommentarmeinungen (Bsp.: Langheid/Wandt/Mönnich, 2. Aufl. 2017, VVG § 168 Rn. 23). Deine Fundstelle im Stöber würde mich deshalb interessieren. Richtig finde ich es auch nicht, bislang finde ich aber nichts gegenteiliges mit Ausnahme meines Gefühls.

    Hat schon jemand eine gute Idee? Inzwischen gab es ja eine Entscheidung zur Ruhendstellung (BGH, VII ZB 2/14 vom 02.1.2015). Der Sinn und Zweck solcher Anträge erschließt sich mir nicht. Der Gläubiger (ein Jugendamt welches nach§ 850d, k ZPO vollstreckt) geht aber auch hier davon aus, dass der Schuldner an sein volles Guthaben kommt.

    Klar kann ich einen solchen Beschluss machen, der Drittschuldner dürfte dann aber nicht auszahlen und müsste ggf. das Geld hinterlegen. :gruebel:

    Geht es nur mir so?

    Mit Antragstellung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs packt die OHG nun wieder ihre GbR-Titel aus....

    Dachte, das Thema ist mit BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 - erledigt....

    Ja, ich dachte auch das wäre durch. Es würde mich auch interessieren, was die Angestellten am AG Mayen sich dort für Unterlagen vorlegen lassen. Sollte ja kein Problem sein diese auch uns vorzulegen.
    Den klarstellenden Vermerk berücksichtige ich auch nicht. Zumal der hier auch nicht von einem Rechtspfleger, sondern von einem Angestellten im mittleren Dienst angebracht wurde.

    Gibt es in dieser Sache etwas Neues?
    Ich hab jetzt nämlich auch so einen ergänzten Antrag inkl. Pfändung der "Hilfsmittel das gepfändete Konto betreffend".

    Nachdem in dieser Sache zu 100% sofortige Beschwerde durch den Schuldner eingelegt wird, sollte wirklich alles passen (Die letzte Pfändung ging bis zum OLG :olgbestae).

    Zur Verdeutlichung hab ich mal Fotos davon gemacht.

    Ich habe die gleiche Anlage. Wie ging das bei dir aus?

    Einen ersatzpflichtigen Gegner gibt es für den beigeordneten Rechtsanwalt (und nur auf den kommt es an) nicht.

    Auch nicht vll. über § 126 ZPO?

    So verstehe ich jedenfalls meinen Gerold/Schmidt (20. Aufl., § 59 Rn. 3, 12). Wobei die dort genannte Voraussetzung, dass der Gegenpartei (=dem Schuldner) die Kosten auferlegt wurden bzw. er sie übernommen hat durch § 788 ZPO ersetzt wird.

    :gruebel:


    Du bist mit § 788 ZPO schon nahe dran, denn der verrät Dir die Lösung. Danach können die Vollstreckungskosten nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. § 126 ZPO wird im Abs. 2 nicht erwähnt. Jetzt musst Du nur noch wissen, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 103 ZPO und § 126 ZPO regelmäßig um verstrickte Ansprüche handelt (vgl. BGH vom 11.11.2015, XII ZB 241/15), und dass nach § 59 RVG nur der Anspruch des Rechtsanwaltes nach § 126 ZPO gegen den ersatzpflichtigen Gegner übergeht, nicht aber der Anspruch nach § 103 ZPO. Da eine Festsetzung des 126er Anspruchs aber nicht möglich ist, kann dieser auch nicht über 788 gegen den Vollstreckungsschuldner übergehen. Folglich halte ich die Auffassung meines meine Revisor-Kollegen für zutreffend.

    Ich denke aber dass im Rahmen der §§ 788 Abs. 1, 126 Abs. 1 ZPO ein Forderungsübergang dann gegeben ist, wenn es eine Kostenentscheidung in der Hauptsache gibt (Urteil, Vergleich, etc.). Denn dieser Titel ist dann die Grundlage für die Festsetzung der Vollstreckungskosten (Zöller, 30. Auflage, Rd.Nr. 14 zu § 788 ZPO). Die "Beiordnung in der Zwangsvollstreckung aufgrund der Vollstreckung aus dem Titel..." bewirkt meines Erachtens dann auch einen Anspruch des nunmehr beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO. Ein Forderungsübergang wäre dann auch möglich. Denn für die Möglichkeit der Beitreibung gem. § 126 ZPO braucht es lediglich eine Beiordnung und einen Titel mit Kostenentscheidung. Eine Verurteiung in die Kosten fehlt bei der Urkunde des Jugendamtes. Dass der Rechtsanwalt aber bereits im Erkenntnisverfahren beigeordnet sein muss, sehe ich anders.

    Danke für deine Antwort. Im Gegensatz zur Geldstrafe handelt es sich bei der Forderung im Rahmen der Einziehung gem. § 73c StPO aber um keine Strafe, sondern vielmehr um die Durchsetzung eines Anspruchs (Schadenersatz etc.) von dem Geschädigten gegenüber dem Täter. Insoweit sind die beiden Sachen auch meiner Meinung nicht vergleichbar. Auch die Einziehung Wertersatz ohne Geschädigte kann meines Erachtens nicht im Rahmen der §§ 850d, f II ZPO vollstreckt werden, da der Charakter der Forderung eines Einzelnen gegenüber eines Anderen aus unerlaubter Handlung nur bei der Einziehung für die Geschädigten gegeben ist.
    Mal schauen, wie sich das hier entwickelt.
    Der erste Pfüb mit § 850f Abs. II ZPO ist raus...

    Hallo! In der Hoffnung, dass dieses Thema noch nicht erschöpfend diskutiert wurde....

    Ich habe eine Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB. Im Rahmen der §§ 459g, 459 STPO finden die Vorschriften der JBeitrO Anwendung. Insoweit könnte ich gem. §§ 459g, 459 StPO, 6 JBeitrO, 850k Abs. 4, 850f Abs. 2 ZPO mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in den bevorrechtigten Bereich nach §§ 850d oder 850f Abs. 2 ZPO pfänden. Vorausgesetzt, die Forderung ist eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

    Vor Rechtskraft kann dies nicht bejaht werden. Jedoch nach Rechtskraft habe ich einen Titel, der die vorsätzliche Handlung als unerlaubt (strafbar, gesetzeswidrig) ausweist. Die Forderung stellt insoweit auch keine Gerichtskosten dar (BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10-, juris). Die Forderung resultiert ja aus einer unerlaubten Handlung gegenüber des jeweiligen Geschädigten. Eine bevorrechtigte Pfändung müsste doch daher auch möglich sein. Schließlich möchte der Getzgeber ja auch, dass wir als Gericht oder StA die Forderung für den Geschädigten beitreiben. Wir sollen dessen Forderung ja nur durchsetzen.
    Genügen sollte als Nachweis schon die entsprechende Formulierung des Titels (Zöller, 30. Auflage, Rd.Nr. 9a zu § 850f ZPO).
    Was wenn nicht ein Urteil mit Schuldspruch und Strafe.

    Wie seht Ihr das?

    Bei Beugearrest wegen Verstoß gegen Bewährungsauflagen erfolgt keine Nachricht, weil die Bewährungsauflagen nicht dem Register mitgeteilt werden.

    Im § 60 Abs. 3 BZRG ist die Rede von "... auch seine vollständige Nichtvollstreckung". Mithin muss der Arrest erst einmal normiert worden sein, um auch seine vollständige Nichtvollstreckung zu normieren.
    In der Beschreibung der Datensätze für Mitteilungen zum Bundeszentralregister ist in Anlage N das Verzeichnis der Kennzahlen und normierten Texte (Justiz) abgedruckt. Dort steht unter Mitteilungen zu § 60 BZRG:

    "nachträgliche Verhängung von Jugndarrest bei Zuwiderhandlung gegen Auflagen oder Weisungen (§ 11 Abs.3 JGG, § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG) mit der Nr. 3257

    Insoweit ist meines Erachtens auch der Ungehorsamsarrest zu normieren. Zumindest dann, wenn Auflage nicht erfüllt wurden.
    Über andere Meinungen wäre ich dankbar.

    Da bist du leider auf dem Holzweg. Es findet kein Forderungsübergang statt. Es ist natürlich einfach etwas zu behaupten, etwas anders das Ganze zu belegen.
    Gem. § 59 RVG ist entscheidet welchen Anspruch der beigeordnete Rechtsanwalt (und nicht etwas der Gläubiger) gegen einen ersatzpflichtigen Gegener oder aber gegen die Partei geltend machen kann. Gegen die Partei scheidet gem. § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO aus.
    Einen ersatzpflichtigen Gegner gibt es für den beigeordneten Rechtsanwalt (und nur auf den kommt es an) nicht. Im Rahmen des § 788 ZPO hat der Gläubiger (hier die PKH Partei) Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Kosten für die Zwangsvollstreckung sind der PKH mit beigeordnetem Rechtsanwalt eben nicht entstanden, es besteht also auch kein Anspruch gegenüber des Schuldners.
    Ja, das ist traurig für die Staatskasse aber alles andere wäre eben wider des Gesetzes. Auch mein Bezirksrevisor sieht im Übrigen keinen Erstattungsanspruch. Aber das können eure Revisoren ja auch selbst einmal prüfen. Ein anderes Ergebnis, aber bitte mit Begründung, wäre schön. Vielleicht findet ja ein Revisor ein solches, denn dann spare ich mir auch die Überprüfung ab sofort.