Beiträge von ulirod
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Unabhängig von der aufgeworfenen Vergütungsfrage:
Die Pflegschaft war bereits mit der Erteilung des Erbscheins aufzuheben, da die Voraussetzungen für ihre Anordnung (spätestens) zu diesem Zeitpunkt weggefallen waren.
Bei Teilerbschein lediglich teilweise Aufhebung und Fortführung als Teil - Nachlasspflegschaft.
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Zu # 13:
War/ist in Berlin nicht sinnvoll, da die Notarkammer als Ständevertetung eher parteiisch im Sinne ihrer Klientel handelt.
Daher besser # 10.
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Zu # 11: Wieso?
Die Bürger (und die Gerichte) können doch wohl erwarten, dass Notare ordentlich arbeiten.
Wenn das nicht funktioniert, hatte und habe ich keine Bedenken, die zuständige Ordnungsbehörde für die Angelegenheit zu interessieren.
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Ein probates "Erziehungsmittel" ist häufig eine Mitteilung an die zuständige Notaraufsicht (hier in Berlin: Der Präsidentdes Landgerichts).
Einfach Aktenübersendung an Aufsichtsbehörde m.d.B. um Ktn. und evtl. weitere Veranlassung.
Habe noch keinen Fall erlebt, in dem man sich nicht gekümmert und im Sinne einer sachgerechte Amtsführung auf die Notare "eingewirkt" hat.
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Nachtrag:
Da die Tochter selbst den Auskunftsanspruch hat, kommt es nur auf ihre Vermögensverhältnisse an.
Dass sie derzeit noch von ihrer Mutter gesetzlich vertreten wird, ist unerheblich.
Bei Prüfung ihrer Verhältnisse wären noch ihre Unterhaltsansprüche zu beachten.
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Für mich (Rechtspfleger nur im Nachlass) stellt sich zunächst die Frage, was von der KM überhaupt erwartet werden darf.
Sie selbst und ihre (noch minderjährige) Tochter dürften doch im Wesentlichen davon abhängig sein, ob und wie die Vorerbin ihre Verpflichtungen aus § 2121 BGB erfüllt.
Für eine formlose Aufforderung an Vorerbin bedarf es nicht zwingend der VKH.
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Nicht kommentarlos an das für Goldstadt zuständige AG weiterleiten, sondern:
In VI er - Register eintragen, beglaubigte Ablichtung für die eigene Akte herstellen und die mit den Originalunterschriften der Ausschlagenden und des Notars an AG Goldstadt senden (siehe den bereits o.a. § 344 Abs. 7 FamFG).Das AG G mag dann seine Zust. anhand § 343 FamFG prüfen.
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Liebe jdnk,
es war ein Beschluss, kein Urteil.
Im Übrigen ist es bei allem Respekt vor § 9 RPflG ein Ärgernis, dass diese schon seit Jahren unsägliche Entscheidung immer wieder als Begründung dafür herangezogen wird, dass für den Nasciturus nicht ausgeschlagen werden kann. -
Ich erlaube mir hier mal, die Eignung des Betreuers anzuzweifeln!
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Wie sieht's aus mit dem Fristbeginn für die/den volljährig Gewordene/n?
Also: Kenntnisnahme im Sinne von § 1944 BGB bzw. Kenntnisnahme vom Umstand, nun selbst handeln zu müssen.
Ferner: Welche Verpflichtungen bestehen eventuell für den/die bisherigen/n g.V. bzw. für das Familiengericht?
Und: Bei etwaiger Versäumung der Abgabe einer Erklärung mangels Kenntnis ist auch das Bestehen eines Anfechtungsrechts denkbar. -
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.07.2012 – 21 W 22/12
(Quelle: beck-fachdienst Erbrecht – FD-ErbR 2012, 336184 )
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Sofern nicht BEIDE Elternteile gemäß o.a. Vorschrift vom Anfall der Erbschaft an das Kind (Nächstberufener) informiert worden sind, dürfte die Ausschlagungsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht in Gang gesetzt worden sein.
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So ist es wohl!
Hier zeigt sich m. E. erneut die mangelnde Abstimmung zwischen qualifizierten Rechtspflegern/innen und "PC - Experten".
Dass so ein Unsinn dann auch noch die Gerichte verlässt, ist ein weiteres Beispiel für die Gedankenlosigkeit vieler Kolleg/innen und - bei aller Achtung vor § 9 RPflG - ein Armutszeugnis für unseren Berufsstand. -
Ich halte die geplante Gesetzesänderung für bedenklich, auch wenn sie wohl nur vorübergehend geltend soll.
Zum einen dürfte angesichts des zu erwartenden "Hochfahrens" des Betriebs bald wieder ein leichterer Zugang der Bürger zu den Gerichten möglich sein (dass sich ein jeder auch dann schützen muss, ist selbstverständlich).
Zum anderen jedoch befürchte ich hier ein "Einfallstor" für eine dauerhafte Änderung der Ausschlagungsvorschriften, die die Arbeit der Gerichte nur erschweren (z. B. mangels persönlicher Anwesenheit der Erben keine Möglichkeit zur Klärung wichtiger Fragen bzgl. Vfg vTw, Nächstberufener, Fürsorgebedürfnis NL-Pflegschaft).
Dass dies den Notaren gefallen dürfte, wird bereits aus dem Beitrag # 35 ersichtlich; hier hat sich der Autor ja schon mal deutlich "geoutet".
Es kommt ihm wohl drauf an, nicht unnötig zu haften und mehr Kapazitäten für umsatzstarke Tätigkeiten zu generieren.
Organe der Rechtspflege sollten im Interesse der Allgemeinheit auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen! -
Oh nein!
Die erklärende Person ist nicht diejenige, die etwas sagt, sondern die, für die etwas gesagt (=ausgeschlagen) wird!
Ein Betreuer - oder sonstiger gesetzlicher Vertreter - wird ja auch nicht im Erbschein als Erbe aufgeführt, wenn er einen solchen für den Betreuten beantragt. -
Antwort zu FED: Stimmt, also dann nach § 33 RVG vorgehen!
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Antwort zu FED:
Stimmt! Also