Beiträge von Sandy

    Wie ich jetzt lernen durfte, ist § 8 RVG abdingbar. So wurde in meinem Fall im Dezember 2019 auf Beklagtenseite vereinbart, eine Zwischenabrechnung für die Rechtsschutzversicherung zu erstellen. Der Rechtsstreit endete erst im September 2020 nach Klagerücknahme. Kläger trägt die Kosten.

    Auf Beklagtenseite ist nur die Verfahrensgebühr entstanden. Diese wurde nebst Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer zur Festsetzung beantragt (Bekl. ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt). Im KFB habe ich nur 16 % Umsatzsteuer festgesetzt und dies damit begründet, dass die Gebühren erst im September 2020 fällig geworden sind. Nun legt die Beklagtenpartei Erinnerung ein. Die Klagepartei ist der Meinung, dass sie die durch Vereinbarung vorverlegte Fälligkeit nicht gegen sich gelten lassen muss. Der Meinung bin ich eigentlich auch, finde aber weder in den Kommentaren noch in der Rechtsprechung etwas dazu, wie es insoweit mit der Erstattungsfähigkeit aussieht.

    Wie seht Ihr das?

    Das Versäumnisurteil, das nach Spanien zugestellt wurde, enthält keine Fristsetzung nach § 339 II ZPO. Lediglich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich die "normale" zweiwöchige Einspruchsfrist.

    Sehe ich es richtig, dass ich nun keine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO erteilen kann? Die Fristsetzung kann ja offenbar nachgeholt werden (Neuzustellung des VU), geschieht dies von Amts wegen oder nur auf Antrag des Klägers?

    Warum wurde die Beiordnung von RA C aufgehoben? War es ein notwendiger Anwaltswechsel? Wenn ja, dann müsste A auch ohne PKH die Kosten beider Anwälte übernehmen. In diesem Fall würde ich den Übergang der Vergütung des RA C nach § 59 RVG aber nicht im KFB nach § 126 ZPO feststellen, sondern durch eine gesonderte Verfügung und dann einfach zu Soll stellen. So kommt RA D auch nicht zu kurz.

    Wenn es aber kein notwendiger Anwaltswechsel war, dann muss A die zusätzlichen Kosten nicht tragen. Dann müsste man m. E. versuchen, bei B die Kosten einzufordern, falls er mal wieder zahlungsfähig wird (Überprüfung nach § 120 a ZPO).

    Da diese Positionen


    1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 115,00 €
    0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem. 3 IV VV RVG Wert 1.258,18 € 149,50 € -74,75 €
    0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG 57,50 €

    zzgl. Auslagenpauschale und USt. sowie die Gerichtskosten für das Mahnverfahren bereits im VB tituliert sind, würde ich sie an Deiner Stelle nicht noch einmal in den KFA aufnehmen.

    M. E. wäre folgender KFA richtig:

    Der Vorschlag Deiner Kollegin ist aber auch okay. Und nicht vergessen, eine Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung zu machen! ;)

    Die tatsächliche Gebührenhöhe habe ich nicht geprüft!

    Vielen Dank für Eure Antworten. Zwischenzeitlich habe ich auch mit dem Bezirksrevisor gesprochen. Nach seiner Meinung kann der Vertreter den Antrag problemlos stellen (natürlich im Namen des verhinderten Anwalts), die Vergütung ist aber auf das Konto des vertretenen Anwalts auszuzahlen.

    Eine Abtretung würde ich ebenfalls nicht fordern, schließlich handelt RA B ja im Namen von RA A. Ich habe nun RA B angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob die Bankverbindung des RA A noch aktuell ist. Ansonsten soll er mir ein Anderkonto bennen.

    PKH wurde bewilligt (Klagepartei) und RA A beigeordnet. Dann Schriftsätze und Termin, an dem RA A teilgenommen hat, später wurde PKH aufgehoben wegen unrichtiger Darstellung des Sachverhalts. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erkrankt RA A langfristig und RA B wird als Vertreter nach § 53 BRAO bestellt. Eine Änderung der Beiordnung erfolgt logischweise nicht, weil die PKH zu diesem Zeitpunkt schon aufgehoben war. Nun macht RA B im Namen von RA A die PKH-Gebühren geltend, die vor Aufhebung der PKH angefallen sind.

    Dass die einmal entstandenen Gebührenansprüche des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse nicht erlöschen, habe ich schon herausgefunden. Kann RA B diese auch im Namen von RA A geltend machen? Ich meine ja. Spricht was dagegen?

    Hallo zusammen,

    ich soll eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO Nr. 1215/2012 erteilen und habe auch Probleme mit dem Punkt "Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen". Ich habe hier eine Zug-um-Zug-Verurteilung: Bekl. wird verurteilt, eine Geldsumme zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung eines Gegenstandes. Das ist doch eine "weitere Bedingung", die erfüllt sein muss, oder? Und wenn dem so ist, kann ich dann keine Bescheinigung erteilen? Ein "Nein" ist im Formular nicht vorgegeben.

    Noch eine weitere Frage im Zusammenhang mit der Bescheinigung: Auch für den KFB soll die Bescheinigung erteilt werden. Der KFA wurde nur formlos übersandt. Sehe ich das richtig (so verstehe ich jedenfalls auch die Info auf der Seite des AG Warendorf), dass das bei Art. 53 EuGVVO kein Problem ist?

    Komme auf das gleiche Ergebnis wie P.:

    1.082,78 (Kosten laut erstem Antrag) x 1.072,38 (errechneter Erstattungsanspruch) / 1.277,78 (Gesamtkosten Kläger) = 908,73 = Betrag für den ersten Zinsbeginn. Den Rest ab dem zweiten Antragseingang.

    Soweit ich das verstanden habe, stehen die Superkriterien für die nächsten (also die jeweiligen ersten) Beurteilungsrunden fest. Sie sind für jede Vergleichsgruppe (nagel mich hier nicht fest, vielleicht auch "nur" je nach Qualifikationsebene) unterschiedlich. Aber sie sind nicht für alle Zeiten in Stein gemeißelt, sondern können sich in der nächsten Beurteilungsrunde schon geändert haben. Leider weiß ich auch nichts Näheres, was genau diese Superkriterien sind. Aber die Beurteiler sollen es wissen und geben (nach Meinung des OLG M.) gern Auskunft zum neuen Beurteilungsrecht.

    Noch etwas zum Ausschöpfen der Punkteskala: Wenn es vom jeweiligen Behördenleiter richtig umgesetzt wird, ist es schon eine gute Sache, finde ich. Es heißt nicht, dass mindestens einmal nur ein Punkt vergeben werden darf und mindestens einmal 16 Punkte, sondern dass man als Beurteiler tatsächlich den vollen Rahmen ausschöpfen kann. Im früheren Beurteilungsrecht spielte sich doch alles innerhalb von etwa drei Punkten ab. Also als OI war der Durchschnitt 8 Punkte, da hat man mal 8 Punkte, mal 7 und mal 9 Punkte bekommen, aber sicher wurden nur in Ausnahmefällen 5 oder 6 Punkte oder eben 10 oder gar 11 Punkte vergeben. Jetzt ist das schon möglich und gewollt, wenn ein Beamter in einem Bereich schlicht ein Defizit hat bzw. besonders herausragend ist.

    Was sicherlich schwierig wird, ist, dass man die kommende Beurteilung nicht mit der letzten vergleichen darf. Ich will auch nicht behaupten, dass jetzt alles neu ist, aber es ist definitiv anders und deshalb auch nicht mehr vergleichbar mit der letzten Beurteilung. Wie gesagt, wenn es richtig umgesetzt wird! Aber das liegt an der jeweiligen Behördenleitung und nicht am neuen System.

    Sehe ich ebenso wie Pullmoll. Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen liegen vor, da es für § 28 GBO ausreichend ist, das Grundbuchblatt als Belastungsobjekt zu benennen. Im Zweifel sollen alle darin gebuchten Grundstücke belastet werden. Dass dies nicht geht, steht in der ZPO und ist somit ein Mangel in den Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen. Also keine Rangwahrung.

    Bei mir geht es zwar nicht um die Landesbank, aber um die Landesbausparkasse in BW. Eingetragen wurde 1999 eine Grundschuld für die "Landesbausparkasse Württemberg". Die Löschungsbewilligung kommt nun von der "Landesbausparkasse Baden-Württemberg". Im Handelsregister finde ich nur die LBS Baden-Württemberg (erste Eintragung 2000), auch auf der Homepage der LBS gibt es keine selbstständige LBS Württemberg. Also gehe ich davon aus, dass die LBS B-W die Rechtsnachfolgerin der LBS Württemberg ist. Oder liege ich falsch?