Beiträge von PuCo

    Ich würde es auch nicht erneut eröffnen, da es ja keinerlei Schlusserbeneinsetzung enthält. Das Testament war nach dem 1. Erbfall "verbraucht".
    Aber mach, wie Du denkst.

    Und bezüglich der 100,- € Eröffnungsgebühr denke ich wie Cromwell. Das ging mir auch gleich durch den Kopf.
    Ich als "Nicht"-Testamentserbe würde mich jedenfalls dagegen wehren. Wer ist denn da überhaupt Dein Kostenschuldner?

    Ich habe leider -trotz Suche- nichts gefunden, ob es für den Antrag auf Todeserklärung eine Formular-Pflicht gibt. Kann da jemand helfen?
    Ich habe nämlich -zum ersten mal- einen formlosen Antrage einer Rechtsanwältin vorliegen.

    Ein Erbschein setzt aber voraus, dass man das Erbe auch angenommen hat bzw. annehmen will. Mit einer unüberlegten Handlung dahingehend kann man dem Betroffenen mehr schaden, als wenn am Ende einige Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

    Das mag sein. Ich sagte auch nur, dass ich Beratungshilfe dafür keinesfalls bewilligen würde. Darum muss man sich schon selbst kümmern. Das würde ich einem anderen Erben -der nicht unter Betreuung steht- auch nicht bewilligen. Er hat 6 Wochen Zeit sich zu informieren.
    Ein beauftragter Rechtsanwalt bekommt auch nicht weitergehende Auskünfte als ein gesetzlicher Betreuer.
    Es mag sein, dass Kollegen da anders entscheiden. Da ich alle 3 Gebiete (BerH, Nachlass, Betreuung) bearbeite, vertrete ich diesen Standpunkt.

    Beratungshilfe würde ich dafür nicht bewilligen.
    Der Betroffene ist (Mit-Erbe) laut Sachvortrag. Ein Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Mit diesem Erbschein bekommt ein Betreuer auch überall Auskunft.
    Wie das dann mit den RA-Gebühren läuft, darüber möchte ich nicht spekulieren.

    Ich kann das auch nicht nachvollziehen. Wenn der Nachlasspfleger einen werthaltigen Nachlass hat und darf einen überschuldeten Nachlass nicht ausschlagen, dann geht ggfls. das gesamte Nachlassvermögen dabei drauf. Das soll gewollt sein? Verstehen kann ich das nicht. Der NL-Pfleger soll ja gerade die unbekannten Erben vertreten und den Nachlass sichern. Wenn er nicht ausschlagen darf, muss er hilflos dabei zusehen, wie der werthaltige -von ihm gesicherte und verwaltete- Nachlass den Berg runter geht.
    Sehr eigenwillig...

    In unserem Bundesland (Brandenburg) gibt es keine generelle Sterbefallmitteilung. Im bekomme vom ZTR lediglich dann eine Mitteilung, wenn dort eine Verfügung von Todes wegen registriert war. Ich habe natürlich den Fall gestern nicht erwähnt, wo ein Erbvertrag bei einem Notar in der Verwahrung ist/war. Ich bitte höflichst, dieses Versäumnis zu entschuldigen.
    Wenn der/die Erblasser ein handschriftliches Testament zu Hause (oder sonstwo) rumliegen hat, erfahre ich als Nachlassgericht das erst dann, wenn es jemand zur Eröffnung einreicht oder sonst irgendwie mitteilt. Vom Standesamt, ZTR oder sonst einer Behörde bekomme ich nichts.
    Ich weiß nicht, wie es in anderen Bundesländern ist. Hier jedenfalls erhält das NLG erst dann Kenntnis, wenn etwas beantragt wird, eine Anfrage eingeht oder aber eine Mitteilung vom ZTR, wenn eine Vfg. v. T. w. registriert ist. Ach ja: Und wenn wenn ein nichteheliches Kind registriert wurde, bekomme ich -manchmal- auch eine Meldung. Allerdings nicht immer. Woran das liegt, kann ich ich beantworten.

    Wenn das Testament nicht in der öffentlichen Verwahrung war, gibt es auch keine Sterbefallmitteilung vom ZTR. Dazu hat der Ausgangspost keine Auskunft gegeben und man könnte nur spekulieren.
    Bevor ich ein Testament eröffne, möchte ich auch einen Nachweis haben, dass der Testator bereits verstorben ist.
    Über die geeignete Form des Nachweises über das Ableben des Testators kann man nun weiter streiten...


    Ich würde mich da dem Vorschlag von Einstein anschließen.

    Das wusste ich bislang nicht. Sorry. Bei uns bekam man nur ein Diplom, wenn man auch eine Diplomarbeit geschrieben hat. Bisschen ungerecht. Aber das sind ja so einige Dinge im Leben.

    Hallo liebe (zukünftige) Kollegen,

    ich habe eine leicht dümmliche Frage: Wie ist meine genaue Berufsbezeichnung nach Bestehen der Ausbildung?

    Ich bin etwas verwirrt wegen dem „Diplomgrad“ der verliehen wird. Wenn ich also bei privaten Angelegenheiten meinen Beruf angeben muss z. B. bei Behörden etc. bin ich dann Dipl. Rechtspflegerin (FH) oder nur Rechtspflegerin?

    Ersteres erscheint mir als richtig, hört sich für mich aber etwas blöd an, da ich ja keine Diplomarbeit in dem Sinne schreibe, sondern den Grad nur mit dem Abschluss als solches bekomme.

    Mir geht es nicht um persönliche Präferenzen, sondern wie es offiziell vorgesehen ist.

    viele Grüße ������

    Ich bin gerade etwas verwirrt. Man braucht KEINE Diplomarbeit mehr schreiben und ist trotzdem Diplom-Rechtspfleger(in)? :gruebel:

    Man kann es schon nicht mehr hören, dieser offensichtlich angelernte Sparzwang:
    bei dürftigen Pflegschaften bitte keinen Vergütungsantrag (zu Lasten der Staatskasse). Und bei bemittelten Nachlässen bitte Antrag nur nach Landrecht (vermutlich in der Summe unterhalb der Stundenvergütung). Und bei antragsgemäßer Festsetzung keine Beschwer und damit keine Beschwerde.
    Und auch die Staatskasse ist nicht beschwert, der Bezirksrevisor somit zufrieden.
    Wer murrt und sich dem Landrechtnzuwider setzt, fliegt raus.

    Es wird eben gerne und überall gespart:
    ich brauch kein Gutachten, kostet ja Geld. Lass ich mir durch die Verfahrensbeteiligten -auf deren Kosten- einen Nachweis bringen. Spart dem Gericht Geld. Auch der Verfahrenspfleger wird durch die Beteiligten bezahlt. Abrechnung direkt mit den Beteiligten bitte.

    Ich sag’s nur ungern, aber kein Richter würde sich -aus Kostengründen- auf ein solches Terrain begeben. Aber Rechtspfleger, wenn’s ums Geldsparen geht, gerne.

    Sorry, musste aber mal wieder gesagt werden.

    Nicht Rechtspfleger, sondern vielleicht einige Rechtspfleger. Ich weise das entschieden von mir und den meisten meiner Kollegen.
    Ohne Gutachten entscheide ich nichts (bei bebauten Grundstücken zum Beispiel; bei unbebauten reicht mir vom Gutachterausschuss der Bodenwert), Verfahrenspfleger werden aus der Landeskasse bezahlt und dann erfolgt ggfls. dann eine Wiedereinziehung.

    Bei bedürftigen Nachlässen erfolgt sowohl eine Festsetzung gegen die Landeskasse. Nach vorheriger Beteilung durch den Bezirksrevisor.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die überwiegende Anzahl der Kollegen so -wie durch Einstein beschrieben- arbeitet. Diese allgemeine Schelte der Rechtspfleger finde ich unangemessen.

    Was ich allerdings auch einschränke, ist die Vergütung der Verfahrenspfleger nach dem RVG, wenn dies keine spezifische rechtsanwaltliche Tätigkeit ist.
    Ich bestelle dann allerdings auch gar nicht erst einen RA als VP.

    Natürlich ist davon auszugehen, dass die betreffenden Kollegen in Berlin ganz genau wissen, dass sie mit ihrer Verfahrensweise nicht auf dem Boden des Gesetzes stehen. Was reitet also diese Leute, gleichwohl in der besagten Weise zu verfahren?

    Das Kammergericht hat ausgeführt, dass sich offenbar ein System etabliert hatte, das darauf hinauslief, dass einfach niemand gegen die besagten Vergütungsbeschlüsse Beschwerde eingelegt hat, weil es die Nachlasspfleger so beantragt haben und es die Nachlassgerichte mit Verweis auf die "Berliner Rechtslage" so bewilligt haben. Nun hat es aber doch einmal jemand getan und prompt ist dieses gesamte System "in die Luft geflogen".

    Ich frage mich, ob das Ganze nicht noch ein Nachspiel hat. Denn eine falsche Einzelfallentscheidung und ein weithin übliches systemisches Nichtbeachten des Gesetzes sind zwei verschiedene Dinge.

    Dem schließe ich mich an. Es bleibt nun zu hoffen, dass ALLE Rechtspfleger in Berlin diese Entscheidung auch wahrnehmen und umsetzen.

    Ich habe meinen Praxisabschnitt Nachlass an einem Berliner Amtsgericht ( ca. 1995) absolviert. Dort wurde grundsätzlich nur nach der Tabelle abgerechnet. Bei mittellosen Nachlässen wurde durch die Nachlasspfleger auf die Vergütung verzichtet. Auf meine Nachfrage, warum das so ist, wurde mit geantwortet, dass sie sonst auch keine werthaltigen Nachlasspflegschaften mehr übertragen bekommen... :eek:

    Mir ist bekannt, dass noch immer sehr häufig auf die Bestellung von Verfahrenspflegern verzichtet wird.

    Betonen möchte ich aber auch, dass es durchaus eine große Anzahl von Kollegen gibt, die anders arbeiten. Also nicht DIE Berliner, sondern EINIGE Berliner.

    Es gibt Grund zur Annahme, dass das nicht das einzige „Landrecht“ ist, was sich bei den Gerichten in und um Berlin im Hinblick auf die Bearbeitung von Nachlasspflegschaften eingeschlichen hat.

    Kommentar: Gruselig.

    Wo bitte UM Berlin? Das wäre mir neu.

    Ich weiß, dass IN Berlin oft die Wohnungen selbst gekündigt werden (und auch andere Sachen erledigt) und nach der "Berliner Tabelle" vergütet wird/wurde.
    All die Diskussionen in den Fortbildungen haben da wenig bis nichts gebracht. Zum Glück hat das Kammergericht nun entschieden.