Beiträge von saraa

    In welcher Hinsicht wurde die Verordnung geändert ?

    Die späte Antwort tut mir leid.

    Das Problem damals war, dass man bei bei Besuchen verschiedener Pflegeeinrichtungen in jeder Einrichtung einen Test machen musste. Die Verordnung wurde dann geändert, sodass ein Test für den Besuch verschiedener Einrichtungen ausreicht. In der Entscheidung geht es nur rein darum, dass dem Richter nicht für 5 Anhörungen 5 Tests zugemutet werden können. Ist so in Randnummer 9 auch geschrieben. Der Beschluss war nur wenige Monate oder Wochen aktuell.

    Absehung von der persönlicher Anhörung des Betroffenen in Heimen und anderen Einrichtungen wegen Verletzungsgefahr des Betreuungsrichters bei Durchführung eines Schnelltests. (Abgrenzung zu BGH Rpfleger 2021, 215)
    AG Meiningen, Beschluss vom 18.01.2021, 3 XVII 234/19
    Rpfleger 2021, 288

    Der Beschluss ist schon lange überholt. Durch Änderung der Thüringer Coronaverordnung wird dem Beschluss nicht mehr gefolgt.

    Guten Morgen,

    ich habe damals auch immer nachgefragt was konkret geregelt werden soll bzw. die Leute erstmal an das Jugendamt verwiesen. Im Schein habe ich die entsprechenden Folgesachen explizit herausgenommen und den Leuten gesagt, dass sie dafür später nochmal den Antrag stellen können wenn z.B. das Jugendamt nicht helfen konnte.
    In deiner Sache würde ich jetzt aber auch nicht mehr meckern und die Vergütung auszahlen. Es wurde so bewilligt und vielleicht hat sich deine Kollegin entsprechene Gedanken bei der Erteilung gemacht.

    Wir verlangen dann eine Bestätigung des JA das eine Klärung mit Hilfe des JA nicht möglich war. Unser JA stellt so eine Bescheinigung auch bei Bedarf aus. Meistens stellt sich so heraus, dass eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann weil die Leute noch nie beim Jugendamt waren oder dort in der falschen Abteilung waren (z.B. bei der Kollegin die für den Unterhaltsvorschuss zuständig ist anstelle der Beistandschaft).

    Die Betreuer reichen bei uns eine Kopie der Ausschlagungserklärung ein und das genügt uns. Ich habe aber auch einmal die Kopie anfordern müssen, da aus dem Antrag weder das zuständige Amtsgericht + Aktenzeichen noch die vollständigen Daten des Erblassers hervorgingen. Ich konnte daher auch nicht selbstständig die Nachlassakte anfordern. Vielleicht ist das hier auch der Fall.

    Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um ein Darlehen welches nach § 1811 BGB zu genehmigen wäre, d.h. grundsätzlich wäre es möglich. Es müsste gem. § 1806 BGB eine Zinszahlung ausgemacht werden. Ich würde mich auch von der Zahlungsfähigkeit des Onkels überzeugen. Und er kann ja nicht mit sich selber den Darlehensvertrag abschließen, deswegen wäre ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

    Ich hatte letzte Woche einen Anruf von besagter Kanzlei und da wurde mir gesagt, dass die Antragsteller das Formular am PC ausfüllen und eine computergenerierte Unterschrift erstellt wird. Es gibt wohl auch die Möglichkeit, dass mit der Maus die Unterschrift ausgeführt wid, aber die meisten hätten dazu nicht die technischen Möglichkeiten.
    Mir wurde auch gesagt, dass (fast alle) anderen Gerichte das so akzeptiert hätten und die Kanzlei für meinen Amtsgerichtsbezirk nur noch die Originalanträge einreichen wird.

    Ich hatte so einen Fall auch schon und hab bei der zuständigen Bearbeiterin für das Fiskuserbrecht bei der LFD angerufen. Die hat mir gesagt ich soll den Antrag ganz normal zur Anhörung an sie schicken. Nachdem ich die Anhörung gemacht habe und die mir dann geschrieben hat, dass alles in Ordnung ist habe ich die Vergütung mit Beschluss gegen den Fiskus festgesetzt.

    Meines Wissens nach kann man erst mit Ende der Betreuung auf die Schlussrechnung verzichten, aber wenn das Verfahren noch läuft dann nicht.
    Eine Kollegin meinte, dass Sie bei einer Geschäftsprüfung Ärger bekommen hat weil Sie auf die Rechnungslegungspflicht eines ehemaligen Pflegekinds (diese war Betreuerin der ehemaligen Pflegemutter) verzichtet hat.

    Das mit dem Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand stand so in dem zitierten Aufsatz aus der MittBayNot (Seite 273 wer es nachlesen will). Da war dann auch die Rede davon, dass der vorsichtige Notar sich vom Verfahrenspfleger bevollmächtigen lässt und der wagemutige Notar macht das nicht.

    So wie ich den Auszugs des Aufsatzes, den er mir beigefügt hat, verstehe, bezieht sich das ganze auch auf den noch nicht rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss. Dann versteh ich das Verlangen des Notars aber erst recht nicht, denn er prüft ja nicht die Rechtskraft. Wir schicken den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an den Notar und von dem nicht rechtskräftigen Beschluss kann er ja keinen Gebrauch machen.

    Ich habe hier ein Schreiben vorliegen in dem der Notar mir mitteilt, dass die Verfahrenspflegerin sich weigert die Doppelvollmacht zu unterschreiben unter dem Hinweis das sie nur dem Amtsgericht zur Stellungnahme verpflichtet ist. Das ist ja auch richtig so.
    Der Notar hat jetzt aber einen Auszug aus dem MittBayNot Heft 4/2009 S. 268 vorgelegt indem den Notaren geraten wird sich vom Verfahrenspfleger bzw. Verfahrensbeistand bevollmächtigen zu lassen, die Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 3 FamFG eintgegenzunehmen.
    Hattet ihr sowas auch schon? Und was habt ihr da gemacht?

    Hallo,

    ich bin neu in der Betreuungsabteilung und habe eine kleine Frage.
    Der Betroffene ist verstorben und der Betreuer hat Schlussrechnung gelegt, aber den Ausweis noch nicht zurückgereicht. Er sagt der Ausweis sei wohl falsch abgeheftet wurden und ist jetzt im Original nicht mehr auffindbar. Mir stellt sich jetzt die Frage ob und was ich da jetzt machen kann. Der Betroffene hatte kein Vermögen, also kann der Betreuer damit ja auch theoretisch kein Schindluder treiben.
    Kann man den Ausweis für kraftlos erklären oder nehm ich das nur zur Kenntnis.