Beiträge von Bodil

    Das ist eine Frage, wie Ihr es an Eurer Behörde handhabt. Wir würden auch für 3 Tage ausschreiben. Bei anderen Behörden mag nur die Verjährung ausgerechnet werden und eine lange Frist hierfür notiert werden. Die Entscheidung liegt bei Dir.

    Ich schließe mich meinem Vorredner an. Wir hatten auch schon einen ähnlichen Fall (1 Tag verbleibend), bei dem wir von einer Ausschreibung abgesehen haben.

    M.E. ist die BZR-Mitteilung "Aussetzung der Unterbringung widerrufen" hier falsch und muss zurückgenommen werden.
    Eine Krisenintervention ist ja gerade kein Widerruf, sondern lediglich eine zeitlich befristete Wiederinvollzugsetzung.

    Man kann die Krisenintervention in web.sta zwar grundsätzlich als Folgeentscheidung eintragen, sie löst aber für sich allein keine nachträgliche Mitteilung zum BZR aus.

    Die Verlängerung von Bewährung und FA hingegen wären zum BZR mitzuteilen.
    Zudem ruht die FA während der Dauer der Krisenintervention (siehe § 68c Abs. 4 StGB), d.h. es ist auch eine Neuberechnung der FA-Zeit erforderlich.


    Ich hoffe, dies hilft dir weiter.

    Nein, Du verwirrst Dich hier selbst. Wenn zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung vorläufig entzogen ist, dann zählt die Frist bis zur Rechtskraft schon mit zur Sperrfrist. Mehr steht nicht in §69a Abs.5.

    Exakt.

    FS schon vor der Verkündung des Urteils entzogen/beschlagnahmt: Sperrfristbeginn ab Verkündung

    FS erst nach Verkündung des Urteils entzogen/beschlagnahmt: Sperrfristbeginn ab Zustellung des § 111a StPO Beschlusses bzw. ab dem Tag der Beschlagnahme

    keine vorläufige Entziehung/Beschlagnahme oder isolierte Sperrfrist: Sperrfristbeginn ab RK des Urteils


    Jedenfalls kann die StA aus meiner Sicht ihren Teil zu einer Bereinigung der Situation beitragen, indem sie gegenüber der Straßenverkehrsbehörde die Umstände offenlegt, unter denen der Führerschein abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist.

    Ja, das machen wir auf jeden Fall. :daumenrau

    Hinsichtlich der Frage des Regresses wird wohl die Behördenleitung entscheiden müssen.


    Ich bedanke mich ganz herzlich für die Antworten und wünsche allseits ein schönes Wochenende!

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    wir haben hier folgenden Fall, zu dem ich über die Suchfunktion nichts finden konnte:

    Der Führerschein wird durch die Polizei beschlagnahmt und auf dem Postweg hierher übersandt.

    Das Problem: Der Führerschein geht auf dem Weg von der Polizei zu unserer Behörde verloren und kommt nie bei uns an.
    Eine nochmalige Nachschau bei Polizei und Gericht verliefen jeweils negativ, der FS bleibt unauffindbar.
    In der rechtskräftigen Entscheidung wurde nunmehr ein Fahrverbot nach § 44 StGB ausgesprochen, jedoch keine Sperrfrist verhängt - d.h. nach Ablauf des FVs müsste der verlorene FS zurückgegeben werden.

    Hatte jemand schon einmal einen solchen Fall? Und vielleicht einen Vorschlag, wie wir dieses Problem am geschicktesten lösen können? :( :confused:
    Die Kosten für eine Neuerteilung eines FS kann man in diesem Fall kaum dem VU zumuten, das erschiene mir sehr ungerecht.

    Vielen lieben Dank im Voraus!

    Nachdem ich jetzt verschiedene Kommentare und Entscheidungen gewälzt habe, kann ich leider nur sagen:

    Es gibt zwei verschiedene Ansichten, für beide gibt es überzeugende Argumente. Die einen befürworten eine Anrechnung, die anderen sehen sie aufgrund des § 31 Abs. 2 JGG UKS als ausgeschlossen an.

    Ich würde eine Vorlage ans Gericht mit Hinweis auf die beiden unterschiedlichen Ansichten für sinnvoll erachten, um zu klären, welcher Ansicht zu folgen ist.

    Leider bin ich kein Experte für Jugendstrafsachen, aber auf die Schnelle hätte ich folgende Kommentarstelle für dich:

    Eisenberg/Kölbel JGG, 21. Aufl. 2020, JGG § 31 Rn. 49:
    "War JA verhängt worden und wird in dem neuen Urteil wiederum JA verhängt, so enthält das Gesetz keine ausdrückliche Pflicht zur Anrechnung, und demzufolge scheidet eine förmliche Anrechnungsentscheidung aus. Jedoch ist ein bereits vollstreckter Teil nach allg. Grundsätzen zu berücksichtigen, und er wird idR als Vollstr der einheitlichen Rechtsfolgenverhängung anzurechnen sein (so durch das RevGericht BGH BeckRS 2016, 6842; vgl. auch Wohlfahrt StraFo 2019, 265 (268))."

    Außerdem noch:
    Meier/Rössner/Trüg/Wulf JGG, 2. Auflage 2014, JGG § 31 Rn. 48:
    "Im Bereich der Zuchtmittel werden die Maßnahmen in dem bisherigen, aktuellen Stadium der Vollstreckung beendet. Das gilt auch für den Jugendarrest, sofern nicht erneut auf diesen erkannt wird. Wurde ein Teil bereits vollstreckt, ist er bei einer erneuten Festsetzung anzurechnen."

    Zudem gibt es den Beschluss des BGH vom 6. August 2019 (Az. 2 ARs 172/19, BeckRS 2018, 46722), in welchem ebenfalls davon ausgegangen wird, dass eine Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG auch die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen nach den §§ 73 ff StGB umfasst.

    Hier in Bayern gibt es ein entsprechendes JMS, das auf diese Beschlüsse (auch die von Weglegeakte genannte Entscheidung des OLG Hamm) verweist.


    Um die Ausgangsfrage zu beantworten: Eine Abgabe an die StA ist möglich.

    Meine Vermutung geht dahin:
    Ursprünglich wurde wohl davon ausgegangen, dass im Urteil eine Unterbringung gem. §§ 63, 64 StGB ausgesprochen werden wird.
    Nachdem das Gericht nun jedoch nur eine Freiheitsstrafe ohne Maßregel verhängt hat, wurde der Unterbringungshaftbefehl aufgehoben und durch einen "gewöhnlichen" U-Haft-Befehl ersetzt.

    Strafbeginn ist meines Erachtens aber trotzdem die Rechtskraft des Urteils wie sonst auch und der VU ist umgehend in die JVA zu verlegen (soweit nicht bereits geschehen).
    Eine andere Sachbehandlung (Nichtanrechnung der Haftzeit im Krankenhaus o.Ä.) halte ich für nicht richtig.


    Deinen Beitrag vom 24.7.20 8.30 Uhr verstehe ich so, dass sich die Geschädigten gerade nicht aus dem Tenor (siehe oben) ergeben. Wären sie dort ersichtlich (z.B. als Anzeigeerstatter o.ä.), müsste sich die Adresse ja nahezu folgerichtig auch aus der Akte ergeben. Oder habe ich da etwas missverstanden?


    Siehe den Beitrag von SAPUZ: Die Geschädigten werden nicht namentlich in den Tenor aufgenommen.

    Und außerdem ist es keineswegs so, dass sich die Anschriften der Geschädigten zwingend aus der Akte ergeben müssen, denn diese lassen sich leider nicht immer ermitteln oder sind schlichtweg nicht existent (z.B. Geschädigter ist ohne festen Wohnsitz etc.). Siehe auch Beitrag Nr. 1: Der Geschädigte ist zwar namentlich bekannt, dessen Aufenthalt oder Anschrift nicht. Für solche Fälle, in denen eine Bekanntgabe an die Geschädigten nicht auf dem Postweg erfolgen kann, ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgesehen.

    Sind die Anschriften der Geschädigten unbekannt, kommt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Betracht.

    Hilfreich finde ich persönlich die Handreichung der ZOV (Zentrale Organisationstelle für Vermögensabschöpfung) NRW zur Vermögensabschöpfung.

    Ist diese im Internet frei zugänglich?


    Ich habe leider keine entsprechende Seite gefunden. :(
    Uns wurde die Handreichung bei der StA als Fortbildungsmaterial zur Verfügung gestellt.

    Meines Erachtens bleibt hier nichts anderes übrig, als die Akte dem letztinstanzlichen Gericht mit der Bitte um Klarstellung vorzulegen (§ 458 I StPO), ob die Einziehung von der Berufung umfasst war und nunmehr weggefallen ist oder nicht.

    Hinsichtlich der Sicherstellung wäre zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende Beschlagnahmeanordnung ergangen ist.

    Hast du geprüft, ob im Protokoll zu den Verhandlungen noch Erklärungen hinsichtlich der Asservate abgegeben wurden?
    Oftmals kommt es hier dazu, dass der Betroffene sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung einverstanden erklärt - dann hat sich die Frage einer Aufrechnung ohnehin erledigt, da das ass. Bargeld nicht mehr angerechnet werden kann, weder auf die Einziehung noch auf die Kosten.
    Liegt kein Einverständnis vor, bestehen gegen eine Aufrechnung keine Bedenken.

    Allerdings gilt noch zu klären, ob die Frist zur Anmeldung der Forderungen der Geschädigten (so es denn welche gibt) neu zu laufen beginnt nach rechtskräftiger Einziehung oder nicht. Man sagt ja oft sinngemäß, die einbezogene Sache sei dann sozusagen "als nicht mehr existent" zu betrachten. Dies würde für eine gänzlich neue Frist sprechen (beginnend wohl ab Übersendung des Hinweisblattes für Geschädigte, nicht bereits ab Rechtskraft des neuen Urteils). So einfach ist das aber doch nicht: wenn es "nicht mehr existent" wäre, wäre eine schlichte Aufrechterhaltung der Maßregel nicht zu formulieren gewesen. Sondern nochmal alles neu in den Tenor aufnehmen. Es reicht ja auch nicht, in den Urteilsgründen nur auf das frühere Verfahren Bezug zu nehmen. Auch der frühere Sachverhalt muss ausführlich nochmal beschrieben werden.


    Diese Überlegungen erscheinen mir nicht erforderlich.
    Bei einem Fahrverbot oder einer FE-Sperre, die aufrechterhalten werden, ändert sich am bisherigen Beginn durch die nachträgliche Gesamtstrafe ja auch nichts.
    Um nochmals obige Kommentarfundstelle zu bemühen:

    Die einbezogenen Entscheidungen bleiben zwar existent, verlieren aber mit Rechtskraft ihre vollstreckungsrechtliche Eigenständigkeit. Dementsprechend bleiben bislang auf Grundlage der früheren rechtskräftigen Entscheidung durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig und wirksam.

    Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass eine bereits erfolgte Geschädigtenbenachrichtigung nicht wiederholt werden muss.

    Siehe § 8 StVollStrO:
    Die Vollstreckung erfolgt durch die Behörde, bei welcher die Gesamtstrafe gebildet wurde.

    (Kommentar: BeckOK StVollstrO/Lenz, 6. Ed. 15.6.2020, StVollstrO § 8 Rn. 10)

    Rein praktisch würde ich im Rahmen der Mitteilung nach § 8 StVollStrO bei der anderen StA anfragen, wie es um die Vollstreckung der Einziehung bestellt ist, ggf. ist diese ja bereits erledigt, dann ist nichts mehr zu veranlassen. Sollte die Vollstreckung nicht erledigt sein, dann ist vor allem zu klären, ob es Geschädigte gibt, ob diese bereits benachrichtigt wurden etc. In diesem Fall empfiehlt es sich wahrscheinlich, die Akte sowie ggf. vorhandene Sonderhefte anzufordern und die nötigen Aktenbestandteile zu kopieren, damit der Verfahrensstand nachvollziehbar ist.