Beiträge von sowasauch

    Mir erschließt sich trotzdem nicht wogegen sich das Rechtsmittel richten soll. Der Betreuer ist doch gar nicht beschwert.

    Entweder Nachfestsetzung (auch außerhalb der RM-Frist) weil über den darüber hinausgehenden Antrag noch nicht entschieden wurde oder das Rechtsmittel mangels Beschwer abweisen. Vielleicht können wir das nochmal näher erläutern, uns stehen wirklich etliche Anträge bevor.

    Und das heißt dass alle Betreuer wo das Vermögen bei der ursprünglichen Festsetzung zwischen 5.000 - 10.000 EUR lag können jetzt einen Antrag gegen die Staatskasse stellen (wenn aktuell Vermögen unter 10.000 €) und dann auch noch die Nachfestsetzung für die im Verwaltungswege ausgezahlten Gelder? Na prost Mahl

    Ich hab mal ein bisschen rumgesucht und bin jetzt auf die Entscheidung des OLG Hamm gestoßen:

    OLG Hamm, Beschluss vom 22. 1. 2009 - I-15 Wx 269/08

    Die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen eine Nachforderung des Betreuers (und umgekehrt eine Rückforderung des Zahlungspflichtigen) möglich ist, stellt sich nur, wenn die Vergütung nicht im Wege der förmlichen Festsetzung (§§ 69e, 56g I 1 FGG) bestimmt, sondern, wie vorliegend, im Verwaltungswege zur Auszahlung gebracht wird (§ 56g I 4 FGG). Kommt es nämlich zu einer förmlichen Festsetzung, so schließt deren materielle Rechtskraftwirkung eine Nach- und Rückforderungen aus.

    (FGPrax 2009, 161, beck-online)

    Und das verstehen leider die meisten Betreuer/innen nicht. Die lesen nur das Wort "Eingliederungshilfe" und sind dann ganz erbost, wenn ich die höhere Vergütung ablehne, da es sich in den allermeisten Fällen um stationäre Einrichtungen handelt.

    Wenn wir gerade beim Thema sind: Worauf achtet ihr bei der Prüfung, ob es sich um eine ambulant betreute Wohnform oder eine stationäre Einrichtung handelt? Ich lasse mir bei Klärungsbedarf die Verträge vorlegen, allerdings fällt es mir manchmal schwer, zu erkennen, um welche Wohnform es sich handelt.

    Wenn ich das oben zitierte Urteil richtig verstehe, ist das Hauptkriterium der frei wählbare Pflegedienst bei Leistungen nach dem SGB V, die über die einfachste Behandlungspflege hinausgehen. Das trifft bei uns auf die meisten (stationären) Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu. Ich als Betreuer habe gerade diesen Fall und nach RS mit dem zuständigen Rechtspfleger einen rückwirkenden Vergütungsantrag über 15 Monate über die Differenz gestellt.

    geht denn die Nachfestsetzung noch, wenn über die zurück liegenden Vergütungsansprüche bereits durch Festsetzungsbeschluss entschieden wurde und diese rechtskräftig sind? Stichwort Vertrauensschutz des Betreuten? Was meint ihr?

    das Beck Kommentar sieht das anscheinend anders

    Die Pflegepersonen erhalten gem. Abs. 3 S. 3 durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge die Rechte und Pflichten eines Pflegers gem. § 1809. Dies gilt im Innen- als auch im Außenverhältnis, sodass das Kind von der Pflegeperson im übertragenen Bereich vertreten werden kann. Die Rechtsstellung der Pflegeeltern kann sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber den leiblichen Eltern geltend gemacht werden.132

    Die Pflegeeltern sind ferner auch über die Verweisung auf das Vormundschaftsrecht gem. § 1813 an die Genehmigungserfordernisse gebunden, die für den Vormund gelten. Die jeweilige Genehmigung kann nur das Familiengericht erteilen, nicht die leiblichen Eltern.

    (BeckOGK/Kerscher, 1.8.2023, BGB § 1630 Rn. 82, 83)

    Demgegenüber:

    Ist eine ausschließliche Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht gegeben, verweist Abs. 3 S. 1 auf die Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit. Danach ist regelmäßig der Unterhaltsantrag am Gerichtsstand des Antragsgegners zu stellen (§ 12 ZPO). Zur Vereinheitlichung tritt in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes (§§ 1316 ZPO). Unterhaltsstreitigkeiten sind auch bei Sach- und Verfahrenszusammenhang gegeben (→ § 231 Rn. 1113 sowie → Rn. 8).

    Nach Abs. 3 richtet sich die Zuständigkeit in Unterhaltssachen nach

    • ....

    • –§ 231 Abs. 2 (Verfahren zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten).

      Fundstelle:

    • [TABLE='width: 526']

      [tr][td]

      Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht
      7. Auflage 2020

      [/td][/tr]


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      jedoch, es gibt noch das wahlrecht, also, wie wird das von euch in der praxis umgesetzt? gebt ihr ab? interessiert mich auch, weil ich gerade auch so einen fall habe...


    (sorry, musste die §§ erst bzgl. der Schriftfarbe ändern, sonst wären sie nicht sichtbar gewesen)

    [TABLE='width: 526']

    [tr][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    dann werfe ich mal folgende Kommentierung in den "Raum"

    Nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist für den Unterhalt privilegierter volljähriger Kinder das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben das Kind und der handlungsbefugte Elternteil unterschiedliche Gerichtsstände, so kann der Antragsteller zwischen diesen wählen.

    [TABLE='width: 526']

    [tr][td]

    Heiß/Born, Unterhaltsrecht
    Werkstand: 59. EL Januar 2021

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    Hallo, ich habe vom Nachlassgericht die Akte auf den Tisch bekommen, in der eine Einrichtung einer Pflegschaft nach 1913 BGB beantragt wurde.

    Sachverhalt:
    Antragsteller ist miterbe in einer Erbengemeinschaft. Weiterer miterbe ist im Ausland verstorben. Seine Erben, ebenfalls im Ausland wohnend, stehen nicht genau fest. Es gibt wohl ein Testament, die Erben können oder wollen dies aber nicht vorlegen und scheinen kein Interesse an einer Mitwirkung zu haben. Die gesetzlichen Erben wären auch bekannt, sind teilweise identisch mit den testamentarischen Erben.

    Ist das hier ein Fall von 1913?

    Reicht dann eurer Meinung nach der bloße Vortrag aus, dass die Erben nicht mitmachen, um eine Pflegschaft nach 1913 zu begründen?

    Bin noch nicht lange in betreuungssachen dabei und das ist mein erster Antrag dieser Art...
    Bin gespannt auf eure Antworten ☺

    Hallo,
    ich bin unsicher, weil noch völliges Neuland:
    Wie würdet ihr das sehen; Titel ist ein Strafurteil in welchem die Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten angeordnet wurde, sog. Vermögensabschöpfung wird von der Staatsanwaltschaft durchgeführt. In einem Insolvenzverfahren bleibt der Titel doch nach Erteilung der RSB erhalten, wenn vbuH mit angemeldet wurde, oder?
    Gab es irgendwo schon die ersten Insolvenzanträge der Staatsanwaltschaften????

    bezüglich der Schlussterminserfordernis bin ich jetzt fündig geworden, nach Hamburger Kommentar, § 258 InsO Rn. 8: kein Verzicht im Plan, also Termin.- bei der Formulierung der TOP bin ich aber weiter unsicher.... gibts keinen Rpfl. der das Verfahren schon durch hat? Bin noch neu in er InsO, habe sehr auf die erfahrenen Kollegen im Forum gehofft!

    Hallo,
    ich wüsse gern,wie ihr nach Prüfung der Schlussrechnung (kein Verzichtdarauf m Plan) bei Verfahren mit Insolvenzplan nach Insolvenzeröffnung weiter verfahrt - Vergütung und GK sind festgesetzt, jetzt noch Schlusstermin? mit welchen TOP? Nur Abnahme Schlussrechnung? (keine Bestimmung dazu im Plan getroffen) - wie wird nach Aufhebung durch den Richter über den RSB-Antrag entschieden? Hat jemand das schonmal alles durchexerziert?

    Für eure Hilfe schonma DANKE!

    meiner Meinung nach musst du einen nachträglichen PT anberaumen, Schlusstermin aufheben, Belehrung Schuldner und neuen Schlusstermin (ggf. gleich mit dem PT) bestimmen.
    Abschlussreif ist das Verfahren doch erst, wenn alle offen Anträge bearbeitet sind, und bis zum ST können noch Forderungen angemeldet werden und damit auch Änderungen zu bereits festgestellten Forderungen.