Mir erschließt sich trotzdem nicht wogegen sich das Rechtsmittel richten soll. Der Betreuer ist doch gar nicht beschwert.
Entweder Nachfestsetzung (auch außerhalb der RM-Frist) weil über den darüber hinausgehenden Antrag noch nicht entschieden wurde oder das Rechtsmittel mangels Beschwer abweisen. Vielleicht können wir das nochmal näher erläutern, uns stehen wirklich etliche Anträge bevor.
Und das heißt dass alle Betreuer wo das Vermögen bei der ursprünglichen Festsetzung zwischen 5.000 - 10.000 EUR lag können jetzt einen Antrag gegen die Staatskasse stellen (wenn aktuell Vermögen unter 10.000 €) und dann auch noch die Nachfestsetzung für die im Verwaltungswege ausgezahlten Gelder? Na prost Mahl
Ich hab mal ein bisschen rumgesucht und bin jetzt auf die Entscheidung des OLG Hamm gestoßen:
OLG Hamm, Beschluss vom 22. 1. 2009 - I-15 Wx 269/08
Die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen eine Nachforderung des Betreuers (und umgekehrt eine Rückforderung des Zahlungspflichtigen) möglich ist, stellt sich nur, wenn die Vergütung nicht im Wege der förmlichen Festsetzung (§§ 69e, 56g I 1 FGG) bestimmt, sondern, wie vorliegend, im Verwaltungswege zur Auszahlung gebracht wird (§ 56g I 4 FGG). Kommt es nämlich zu einer förmlichen Festsetzung, so schließt deren materielle Rechtskraftwirkung eine Nach- und Rückforderungen aus.
(FGPrax 2009, 161, beck-online)