Das war kein Rechtspfleger im heutigen Sinne sondern ein Absolvent der Württ. Notariatslaufbahn, der von der Justizverwaltung ganz "normal" zum Notarvertreter bei dem betreffenden Bezirksnotariat bestellt war. Ist gleichwertig zur Unterschriftsbeglaubigung des Notars selbst.
Beiträge von DHaller
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Wenn alle mitmachen, wüsst´ ich nicht was dagegen spricht.
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Das Einzeltestament enthält doch offenbar gar keine dem gemeinschaftlichen Testament widersprechenden Anordnungen. Warum sollte ein Erbschein notwendig sein ?
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Wenn keine beeinträchtigenden Verfügungen im Grundbuch vorgenommen wurden, lösche ich den Vermerk mit dem Grundbuchberichtigungsantrag ohne separaten Löschungsantrag.
Völlig richtig - GrundbuchBERICHTIGUNGSantrag bezieht sich auch auf den unrichtig gewordenen Nacherbenvermerk.
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Daneben stellt sich aber doch auch die Frage, ob die Ltd. seit 01.01.2021 noch als grundbuchfähige Gesellschaft und damit als Gesellschafterin einer GbR existiert ?
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Wozu muss man eigentlich dem Dienstherrn den Personalausweis vorlegen, um eine Signaturkarte zu bekommen (meiner ist z.B. schon lange abgelaufen)?
Ein bisschen off-topic, aber: Siehe BAG, 25.09.2013, 10 AZR 270/12, wo es um die Verpflichtung zur Nutzung einer Signaturkarte und die vorherige Vorlage des Personalausweises zur Registrierung beim Zertifizierungsdienstanbieter ging.
"Die Weisung stellt keinen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die aus dem Personalausweis ersichtlichen Daten betreffen den äußeren Bereich der Privatsphäre. Insbesondere Name, Alter und Adresse gehören zu den „Stammdaten“ des Arbeitnehmers, deren Erhebung für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig erforderlich ist (BAG 23. August 2012 – 8 AZR 804/11 – Rn. 38 mwN). Diese Daten werden auch im allgemeinen Geschäftsverkehr häufig eingesetzt. Bei den Angaben im Personalausweis handelt es sich nicht um besonders sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG, für die nach § 4a Abs. 3, § 28 Abs. 6 bis Abs. 9 BDSG erhöhte Anforderungen an die Erhebung und Speicherung zu stellen sind (...)"
Erschütternd, dass es eines Urteils des BAG bedurfte, um derart offensichtliches festzustellen.
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M.E. ist der Vorgang gebührenfrei, KV 14130 GNotKG passt nicht, wenn man sich die Kommentierung dazu ansieht. Vermutlich ist die LBS bloß nicht deshalb dagegen vorgegangen, weil sie die Gebühr sowieso ihrem Kunden weitergibt.
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Die Positionen #10 und #11 überzeugen mich weiterhin nicht. Es liegt doch nicht beim GBA zu recherchieren, ob es möglicherweise noch weitere Personen gibt, die vermächtsnisbedacht sein könnten. Dies haben der TV bei pflichtgemäßer Amtsausübung auszuschließen bzw. der Notar durch vollständige Sachverhaltsaufklärung sicherzustellen. Dass es an der Entgeltlichkeit der Verfügung fehlen solle, falls das Vermächtnis doch nicht "richtig", d.h. an alle Vermächtnisbedachten erfüllt wurde, halte ich für keine zutreffende Analogie. Selbst wenn sich die Urkunde nicht näher darüber auslässt, warum (nur) an die Beteiligten und nicht noch an andere evtl. Familienangehörige X aufgelassen wurde, kann dies dem Grundbuchamt egal sein.
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Das mag einhellig so gesehen werden, halte ich jedoch nicht für richtig. Halte #5 von Geschwindschreiber für richtig.
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Fürs Grundbuchamt ist doch nur interessant, ob der Richtige an die Richtigen aufgelassen hat. Heißt: Ist die Verfügungsbefugnis des TV nachgewiesen, existieren die Auflassungsempfänger (sie werden ja wohl bei der Auflassung anwesend gewesen und vom Notar identifiziert sein) und ist ein zulässiges Berechtigungsverhältnis im Sinne von § 47 GBO genannt.
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1. Ja. Bei Gesamthandsgemeinschaften dürfte jeder Anteilsinhaber Berichtigungsantrag stellen können.
2. Ohne Kosten.
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Es gibt hier nichts zu berichtigen, da nichts "unrichtig" ist. Punkt. Egal, wer hier einen Antrag stellt.
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M.E. muss die Urkunde hier weitere Aussagen treffen zum Güterrecht des Erwerbers. Sollte litauisches Ehegüterrecht gelten, ist mangels Ehevertrags auf Gütertrennung nur ein gesamthänderischer Erwerb beider Ehegatten möglich.
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Nach den von Prinz genannten Entscheidungen gibt es zwei Möglichkeiten, wann die Flächen bestimmt genug sind. Wenn entweder alle Flächen des Gemeinschaftseigentums gemeint sind oder wenn es unverändert nur die bisherigen Stellplatzflächen sind. Verstehe die Regelung im letzteren Sinne.
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Wenn B zuverlässig tot ist, kann es keinen aufschiebend bedingten Nießbrauch mehr geben.
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Home-Office ist ideal fürs GBA in Baden-Württemberg. Für das Verarbeiten des noch anfallenden Papiers (Erbscheine, Grundschuldbriefe, Grundakten aus der Zeit vor 2016) reicht ein Tag pro Woche Präsenz im Amt locker.
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Mir würde das reichen.
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Wenn wie hier der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nicht eröffnet ist, ist eine wirksame Antragstellung auf diesem Weg nicht möglich.
Das OLG München, 07.09.2022, 34 Wx 323/22, meint ja, dass ein per beA eingereichter Antrag jedenfalls dann wirksam ist, wenn er ausgedruckt wurde.
Wer hindert die anderen Bundesländer außer Baden-Württemberg eigentlich daran, den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen zu eröffnen ?
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Es handelt sich um die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld im Zuge der Veräußerung des Betreutengrundstücks. Ich werde sicherheitshalber eine Genehmigung fordern.
Verstehe ich den Sachverhalt richtig, dass das Beteiligtenverhältnis der Erwerber in deren Finanzierungsgrundschuldbestellung fehlte oder falsch angegeben war ? Dann würde ich niemals im Leben eine erneut betreuungsgerichtlich genehmigte Urkundsergänzung verlangen. Die ursprünglich beurkundete Grundschuld war doch nur für das Grundbuchverfahren nicht voll verwendbar. Für die betreuungsgerichtliche Genehmigungsfähigkeit spielt § 47 GBO doch keine Rolle.