Beiträge von Paula1963

    Wohn- und Betreuungsvertrag über Eingliederungsleistungen (SGB IX) in besonderen Wohnformen i. S. v. § 42a Abs 2 Nr. 2 SGB XII - so steht es in den meisten Verträgen.

    Die besondere Wohnform gem. §42a Abs.2 Nr.2 SGB XII regelt die Bedarfe von Unterkunft und Heizung (die von sogenannten existenzsichernden Eingliederungsleistungen gedeckt werden - wie bei Grundsicherungsleistungen).

    Somit ist das angemietete Zimmer incl. des Nutzungsrechtes weiterer Räume als Wohnung zu sehen.

    So pauschal wie Elbin es sieht sehe ich es nicht. Man muss sich mit dem SGB XII und dem SGB IX auseinandersetzen.

    Außerdem kann ich (aus der Praxis) zu 100 % feststellen, dass die Verträge der jeweiligen Einrichtung, welche ich gesehen haben alle identisch waren und nur die Namen und das Einzugsdatum geändert wurde.

    Personenbezogene Verträge (Änderungen der wesentlichen Vertragsbestandteile) sind mir bislang nicht untergekommen.

    Vielen Dank für den Tipp sich an die Berufsverbände zu wenden (HO), sollen diese jetzt die Verträge prüfen? Die werden sich bedanken.

    Meines Erachtens handelt es sich um eine bestehende Ehe. Es besteht, so habe ich es verstanden, keine Absicht auf Trennung. Vielleicht wohnen sogar beide in einem gemeinsamen Zimmer der Einrichtung. Somit ändert sich an dem Ehe- / Lebensmodell nichts.

    Sozialhilferechtliche werden beide einkommensmäßig als Gemeinschaft berechnet. Reicht das "gemeinsame" Einkommen zur Bedarfsdeckung aus, leistet das Sozialamt auch nicht.

    Reicht das Einkommen nicht, wird der Bedarf ermittelt und geleistet.

    Bezüglich des bestehenden Vermögens wird sozialhilferechtliche die gemeinsame Vermögensfreigrenze Beachtung finden.

    Auch Unterlagen sind nur an Berechtigte herauszugeben. Um es mal überspitzt darzustellen kann ja eine Nichte des Neffen um die Ecke kommen und Auskunft und Unterlagen verlangen.

    Wie rechtfertigt der Betreuer dann die Herausgabe gegenüber den dann später auftauchenden "echten" Erben. Was geht es Lieschen Müller an was Lieschen Franz hinterlassen hat!

    Digitalisierte Urkunden; Kontoauszüge etc. sind nur Kopien, welche den/m Erben nicht genügen dürfte/n.

    Liebe Wiesenblume du sprichst von Auskunfts- und Herausgaberecht der Erben! Da bin ich doch ganz bei dir. Aber der Betreuer

    kann doch nicht davon ausgehend, dass eine Verwandte/r (egal welchen Grades) auch die/der Erbe ist.

    Dies ist nur mit Erbschein oder eröffnetem Testament festzustellen. Ich weis die Welt ist ungerecht.

    Im übrigen halten Banken dies genauso.

    Der Betreuer (dies würde ich jedem empfehlen) kann ja auf die Betreuungsakten verweisen. Dann liegt es in dem Ermessen des Rechtspflegers jedem Angehörigen Akteneinsicht zu gewähren (ich höre jetzt bereits alle aufschreien : ) ) .

    Lieber ARK die Aufbewahrungsfrist leite ich in der Tat von den allgemeinen Urkundenaufbewahrungsfristen (z.B. Buchführungsunterlagen / Finanzamt) ab.

    Gerne lasse ich mich eines besseren Belehren. Wie lange soll/muss den eurer Meinung nach ein Betreuer die Altakten aufbewahren?

    Als Betreuer kann ich lediglich mir bekannte Angehörige benennen.

    Wer tatsächlich Erbe ist, kann nur im Rahmen eines Erbscheinantrages festgestellt werden. Als Betreuer würde ich mit der Herausgabe von Unterlagen, Wertgegenständen usw. vorsichtig sein und immer einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament fordern.

    Auch Informationen bezüglich des Nachlasses sind nur dem festgestellten Erben zu erteilen (Datenschutz).

    Als Betreuer kann natürlich das Nachlassgericht (wie oben beschrieben) mit ins "Boot" geholt werden (Anregung Nachlasspflegschaft, oder falls ein Vergütungsanspruch besteht als Gläubige einen Antrag auf Nachlasspflegschaft stellen).

    Die Frist von 6 Monaten, davon gehe ich aus, dürften dann kein Thema mehr sein : ). Dies würde ich als Betreuer schlichtweg aussitzen.

    Der Betreuer trägt insoweit genüge, dass er mitteilt, dass ihm Erben nicht bekannt sind und in diesem Zuge die ihm bekannten Angehörigen benennt.

    Außerdem ist, wie bereits richtig ausgeführt (so auch nach alten Recht), der Betreuer gegenüber dem "Erben" für den gesamte Betreuungszeitraum Auskunfts- und Rechenschaftspflichtig (soweit dies seitens der Erben verlangt wird).

    Selbst wenn das Betreuungsgericht (bis auf die Schlussrechnung) alle Jahre geprüft hat, ist letztendlich der Betreuer gegenüber den Erben haftbar.

    Das die Akten 10 Jahre aufzuheben sind ist auch nicht neu.

    Zahlungsverkehr beinhaltet m. E. auch Barauszahlungen an den Betreuten. Wo ist deiner Meinung nach der Unterschied ob der Betreuer eine Rechnung bar bezahlt oder Barauszahlungen an den Betreuten vornimmt?

    Leider lässt sich ein Gesetz in der Praxis häufig nicht problemlos umsetzen.

    Wie wäre es mit Auszahlungsscheinen, welche der Betreuer dem Betreuten zukommen lässt. Diese legt der Betreute der Bank vor und diese zahlt aus.

    Dies hat sich in der Praxis bewährt. Allerdings spielen nicht alle Banken mit.

    Solange über die Beschwerde (Betreuerbestellung) nicht entschieden ist, ist die Betreuerin in der Pflicht.

    Der Betreute befindet sich (zurzeit) in einer Pflegeeinrichtung, weil die Betreuerin (so habe ich dies deinen Ausführungen entnommen ) davon ausgeht, dass der Betreute heimpflegebedürftig ist.

    In der Regel zahlt das Sozialamt in solchen Fällen, neben den Heimkosten, die kündigungsbedingten Mieten (aber nicht ewig).

    Es ist Aufgabe der Betreuerin sich bezüglich einer dauerhaften notwendigen Heimunterbringung zu erklären (ggf. ärztliche und pflegerische Meinung einholen).

    Wenn die Betreuerin zu dem Ergebnis kommt, dass der Betreute im häuslichen Bereich nicht adäquat versorgt werden kann, ist Sie, um finanziellen Schaden von dem Betreuten abzuwenden, verpflichtet einen Antrag auf Wohnungskündigung zu stellen (denn dauerhaft wird das Sozialamt keine Doppelkosten übernehmen).

    Sollte die Betreuerin zu dem Ergebnis kommen, dass der Betreute unter Zuhilfenahme eines Pflegedienstes in den häuslichen Bereich zurückkehren kann, hat sich das mit der Kündigung erledigt.

    In diesem Fall wird sich die Betreuerin mit dem Sozialamt bezüglich der Höhe der Wohnungsmiete bzw. Angemessenheit der Wohnung auseinandersetzen müssen.

    Wenn der Betreute schon viele Jahre in der Wohnung lebt, stehen die Chancen gut, dass das Sozialamt (Argument besondere Härte) einen Teil der Miete übernimmt. Ggf. ist auch über Wohngeld nachzudenken.

    Warum sollte ein Beschwerdeverfahren ein Wohnungskündigungsverfahren hemmen? Bis zu einer Entscheidung ist die Betreuung wirksam (alle Aufgabenkreise betreffend).

    Zu SC.

    Super, dann sollten wir alle unser Gehalt nach 6 Monaten bekommen. Wäre ja auch eine Arbeitserleichterung für die Rechnungsstelle.

    Wenn man monatlich sein Gehalt/Pension erhält, kann man aus der Ferne solche Vorschläge machen.

    Die Betreuer hecheln häufig bei Vermögenden und nach dem Tod des Betreuten ihrer Vergütung hinterher. Dann kommen so tolle Ratschläge wie, da soll sich der Betreuer doch seine Forderung ins Grundbuch eintragen lassen.

    Mit dem Eintrag hat er aber seine Krankenversicherung und weitere Lebenskosten nicht bezahlt und die Kosten der Eintragung hat er vorzustrecken.

    Wenn ich solche Beiträge lese wundere ich mich nicht, dass wir einen "Fachkräftemangel" haben.

    Schönes Pfingstwochenende und am 01. gibt es ja dann wieder Gehalt/Pension für uns alle :(

    Ich gehe davon aus, dass mit selbst genutzter Immobilie die gemeint ist, welche der Betreute vor dem Heimeinzug oder Wechsel in eine andere Wohnung genutzt hat.

    Sinn der ganzen Sache ist es doch, den Betreuten davor zu schützen, dass sein Wohnraum (ähnlich wie bei Kündigung einer angemieteten Wohnung/ besonderer Rechtsschutz) ohne eine Überprüfung des Gerichtes aufgegeben wird.

    Super, der Betreuer dürfte begeistert sein, wenn er auch da noch eingebunden wird.

    Der Betreuer hat ja für seinen Anfangsbericht den Betreuten aufgesucht und seine Wünsche, die Vorstellung und die Gesamtsituation ermittelt.

    Dann soll er ggf. noch bei dem Anfangsgespräch dabei sein?

    Ich würde dies als Betreuer ablehnen.

    Du hast den Beschluss deinen Betreuten unterzubringen (geschlossen). Dies hast du umgesetzt. Nun scheint er zu dekompensieren und du siehst die Notwendigkeit ihn in eine geschlossene Abtl. eine Khs. oder Psychiatrie zu verlegen, damit er behandelt werden kann.
    Meiner rechtlichen Auffassung nach ist der Unterbringungsbeschluss auch für das Khs. gütig. Lediglich für die zwangsweise (also wenn er sich körperlich gegen den Transport wehrt) Zuführung benötigst du einen Beschluss (zwangsweise Zuführung).
    Wenn du den Beschluss hast, musst du eine Behörde involvieren welche den Zwang (vor Ort) anordnen kann (dazu bist du nicht ermächtigt).
    Bei und ist dies die Betreuungsstelle. Diese rufen ggf. die Polizei oder die Feuerwehr, welchen auf deren Aufforderung Zwang anwenden. Die Antragserfordernis liegt allerdings bei dir.

    Wie bereits dargelegt, besteht ja eine Kontrolle durch die halbjährliche Beratung. Der Betroffene , oder der Betreuer für diesen, kann individuelle Schwerpunkte festlegen ( z. B. Einkaufshilfe oder Arztbegleitungen etc. ).
    Meines Erachtens bedarf dies keiner vertraglichen Regelung.

    Natürlich kann man alles vertraglich regeln. Meiner Ansicht nach ist dies in diesem Fall aber überflüssig, weil bereits gesetzlich geregelt. Was nützt mir der schönste Vertrag, wenn die Pflegeperson diesen nicht umsetzt.
    Wichtig ist doch, dass die Kontrolle, zum Wohle des Betroffenen, durch den Betreuer und durch einen beratenden Pflegedienst stattfindet.

    Es erschließt sich mir nicht, warum ein Pflegevertrag geschlossen werden soll. Es handelt sich um Pflegegeld, welches seitens der Pflegekasse für den Einsatz einer Pflegeperson gezahlt wird. Gem. § 37 SGB XI hat die Pflegeperson, welche das Pflegegeld beansprucht, die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise sicherzustellen.
    Halbjährlich ( bei Pflegegrad 2 und 3 ) hat der Pflegebedürftige eine Beratung ( Kontrolle durch eine zugelassene Beratungsstelle / in der Regel ein Pflegedienst ) in Anspruch zu nehmen ( Kontrolle ob die Pflegeperson entsprechend der gesetzlichen Maßgaben pflegt ).
    Sinnvoll wäre es, wenn der Betreuer, durch Hausbesuche die Leistungen der Pflegeperson im " Auge " hat.

    Ein sogenannter " Pflegevertrag " wäre meiner Meinung zu schließen, wenn die Pflegeperson Vergütung über das Pflegegeld hinaus erhält.

    Wie bereits richtig festgestellt wurde, hat der Kontrollbetreuer keine Vertretungsmacht, sondern kontrolliert lediglich die " Arbeit / Amtsführung " des Vollmachtnehmers. Leider, so entnehme ich es deinen Ausführungen, ist die Bevollmächtigte nicht in der Lage sich gegen die Bank durchzusetzen. Denn diese hat die Vorsorgevollmacht anzuerkennen.
    Hier sollte angesetzt werden, d. h. der Vollmachtnehmerin sollte der Rücken gestärkt werden. Bezüglich der Vermüllung frage ich mich, was denn ein Betreuer besser machen könnte ( es gibt genügend Rechsprechung welche das Recht auf Vermüllung unterstreicht ).
    Liegt durch die Vermüllung eine Gesundheitsgefährdung des Vollmachtgebers vor? Wenn nicht besteht kein Handungsbedarf. Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre das Ordungsamt im Zugzwang.

    Eine Kontrollbetreuung könnte Licht ins Dunkle bringen ( Recherchen, bezüglich der Fähigkeit der Vollmachtsnehmerin die Vollmacht auszüben, betreibn und berichten ).