Nachdem ich die Kommentierungen gelesen habe, habe ich mich jetzt dazu entschieden, die hier im Original und in der Form des § 29 GBO vorliegende Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt nicht zu übersenden, sondern "nur" (unter Beifügung des Siegels) zu bestätigen, dass die Löschungsbewilligung bei Einreichung des Antrages auflagenfrei vorlag (und - sicherheitshalber - immer noch auflagenfrei vorliegt). Dass die Urschrift bei Einreichung vorlag, ergibt sich aus dem elektronischen Beglaubigungsvermerk.
Ich bin gespannt, wie die Rechtspflegerin auf meine Ausführungen reagieren wird (und vor allem wann.... Umschreibungsantrag datiert vom 18.04.; die Zwischenverfügung vom 08.08).
Ich bin ja geneigt (mein Chef hoffentlich auch ), das ganze in die Beschwerde gehen zu lassen, sollte die Rechtspflegerin nicht eintragen.
- Nachtrag 22.08.2023:
Die Rechtspflegerin hat die Eintragung vorgenommen. Nochmals Danke!