Beiträge von Notarfee

    :2danke

    Nachdem ich die Kommentierungen gelesen habe, habe ich mich jetzt dazu entschieden, die hier im Original und in der Form des § 29 GBO vorliegende Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt nicht zu übersenden, sondern "nur" (unter Beifügung des Siegels) zu bestätigen, dass die Löschungsbewilligung bei Einreichung des Antrages auflagenfrei vorlag (und - sicherheitshalber - immer noch auflagenfrei vorliegt). Dass die Urschrift bei Einreichung vorlag, ergibt sich aus dem elektronischen Beglaubigungsvermerk.

    Ich bin gespannt, wie die Rechtspflegerin auf meine Ausführungen reagieren wird (und vor allem wann.... Umschreibungsantrag datiert vom 18.04.; die Zwischenverfügung vom 08.08).

    Ich bin ja geneigt (mein Chef hoffentlich auch 8) ), das ganze in die Beschwerde gehen zu lassen, sollte die Rechtspflegerin nicht eintragen.

    - Nachtrag 22.08.2023:

    Die Rechtspflegerin hat die Eintragung vorgenommen. Nochmals Danke!

    Vielen Dank für die vielen Kommentare und Einschätzungen!

    Dass Gesetzgebung und Praxis häufig nicht miteinander harmonieren, ist ja bekannt.

    Weshab man z. B. einen Grundschuldbrief im Original nachreichen muss, darf m. E. auch keiner weiteren Erläuterung.

    Wenn dem Notar das Original einer Löschungsbewilligung vorliegt, die unter Auflagen übermittelt wurden, macht er sich haftbar, wenn er diese Auflagen nicht einhält. Er stellt den Antrag nach § 15 GBO. Ferner beglaubigt er, dass die Bilddatei mit der Urschrift der Löschungsbewilligung übereinstimmt. Aus der Bilddatei und dem Beglaubigungsvermerk ergibt sich, in welcher Form das Original vorliegt. Die Datei wird dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. M. E. ausreichend.

    Zumal im Rahmen einer Kauvertragsabwicklung dem Notar ausreichend Vollmacht erteilt wird. Das man den Beglaubigungsvermerk gegebenenfalls mit der Bestätigung versieht, dass Auflagen zur Verwendung eingehalten wurden, mag ich noch akzeptieren.

    Aber das Original nachreichen ist in meinen Augen übertrieben. Wie soll der Notar bitte sonst an das Original kommen? Entweder die Bank schickt ihm die Löschungsbewilligung und erteilt eine Treuhandauflage, oder aber der Verkäufer legt die Löschungsbewilligung vor. Und keine Bank wird dem Eigentümer einer Immobilie eine Löschungsbewilligung unter Treuhandauflage versenden. Aber da kommen wir wieder zu dem Thema Gesetzgeber und Praxis.....

    Ich denke (da wir mit dem die Zwischenverfügung erteilenden Grundbuchamt wenig zu tun haben), wir werden dem ersteinmal Nachgeben, damit die Umschreibung erfolgen kann. Das ist den Vertragsparteien ja sonst nicht zuzumuten!

    Ich hoffe nur, unser örtliches Grundbuchamt kommt nicht auf diese Idee.....

    Hallo!

    Wir haben eine Zwischenverfügung erhalten und mich interessiert Eure Meinung zu dem Thema. :/ (Das Grundbuchamt ist in Hessen = elektronischer Grundbuchvollzug)

    "Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bewilligungserklärung der Bank ist nur dann ausreichend, wenn der Bewilligende selbst sie einreicht oder den einreichenden Notar

    persönlich beauftragt hat (siehe auch Schöner/Stöber, 16. Auflage, RNr. 107 und Demharter Grundbuchordnung, 32. Auflage, RNr. 26 zum § 19 GBO).

    Da dies von uns nicht geprüft werden kann, wird hinsichtlich sämtlicher Löschungsbewilligungen und Pfandhaftentlassungserklärungen weiterhin um Einreichung

    des schriftlichen Originals gebeten. Im Hinblick auf die gewünschte Erleichterung durch den elektronischen Rechtsverkehr, wird beim hiesigen Grundbuchamt die Ansicht vertreten, dass hier auch die Vorlage des schriftlichen ‘Auftrags‘ der Gläubigerin an Sie in Kopie ausreicht, um den Einreichungswillen und die damit einhergehende Bewilligungswirksamkeit nachzuweisen.

    Sollte der ‘Auftrag‘ der Gläubigerin an Bedingungen geknüpft worden sein, wird weiter um Ubersendung einer notariellen Erklärung in gesiegelter Form gebeten, welche den

    Bedingungseintritt bescheinigt."

    Dieses Grundbuchamt ist das erste uns bekannte G-Amt, welches diese Auffassung vertritt - und wir haben nicht wenig Grundbuchsachen in Bearbeitung.

    Wie ist Eure Meinung dazu?

    So wie du es schreibst, hätte ich keine Bedenken. Evtl. empfiehlt sich Nachfrage direkt beim zuständigen Gericht.
    Problemen geht ihr aus dem Weg, wenn ihr zuerst die Mutter einreicht und die Tochter erst nach Eintragung der Mutter. Wenn ihr Kostenhaft übernehmt und nichts zu beanstanden oder aufzuklären ist,
    ginge das bei uns innerhalb weniger Tage.


    Vielen Dank! :daumenrau

    Hallo Allseits!
    Ich sitze gerade an zwei GmbH-Gründungen. Das bei der Muttergesellschaft einzuzahlende Stammkapital (welches nur zu 50 % eingezahlt werden soll) soll für die Gründung der Tochtergesellschaft (deren Stammkapital dann auch nur zu 50 % eingezahlt werden soll) verwendet werden. Der Mandant möchte gerne die Tochtergesellschaft mittels Musterprotokoll gründen.

    In der Gründungsurkunde der Muttergesellschaft habe ich folgende Formulierung aufgenommen: "Aufgrund meiner entsprechenden Investitionsentscheidung wird diese Gesellschaft am heutigen Tage einer Tochter-GmbH errichten. In Anbetracht der für die Errichtung der Gesellschaft und der Tochter-GmbH anfallenden Gründungskosten verpflichtet sich der Gesellschafter zusätzlich zu der in der Satzung festgelegten Einzahlung auf das Stammkapital einen hinreichend hohen Betrag in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einzuzahlen, so dass aus dem insgesamt eingezahlten Betrag sowohl die laut Satzung zu erbringenden Stammeinlagen als auch sämtliche Gründungskosten der Gesellschaft und der Tochter-GmbH beglichen werden können, ohne dass dadurch eine Unterbilanz bei einer der Gesellschaften entsteht."
    Die Gründungskosten der Tochtergesellschaft sind ja wegen der beabsichtigten Verwendung des Musterprotokolles auf 300,00 € gedeckelt. Seht Ihr hierin ein Problem?

    Die zweite Frage, die ich mir stelle: Sind die Gründungen in der gewünschten Form (also hälftige Einzahlungen) überhaupt durchführbar? :gruebel:

    OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2012 – 15 W 66/12:

    Die Auslegung einer Bewilligung zur Löschung eines Grundpfandrechts, die noch nicht durch Löschung des Rechts im Grundbuch vollzogen worden ist, führt im Regelfall zu dem Ergebnis, dass die Bewilligung auch eine nach den §§ 876, 877 BGB erforderliche Zustimmung zu einer Inhaltsänderung des Haftungsobjekts umfasst. (amtlicher Leitsatz)

    :daumenrau Prima, vielen vielen DANK!!!!!

    Ich habe hierzu eine Frage und ich hoffe, dass jemand sie beantworten kann, denn ich habe hierzu nichts gefunden:

    Die WEG beschliesst die Änderung der Teilungserklärung (Inhalt ist für die Frage nicht relevant), die Gläubigerzustimmungen hierzu haben wir angefordert. Eine der Gläubigerinnen hat bereits vor Jahren eine Löschungsbewilligung erteilt und dem Eigentümer übersandt. Der Eigentümer möchte allerdings die Grundschuld nicht löschen lassen. Nach vorheriger telefonischen Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin hatte diese erklärt, dass ihr die Vorlage der Löschungsbewilligung ausreichen würde und das Recht nicht gelöscht werden muss. Wir haben daraufhin alle Unterlagen eingereicht. Jetzt verlangt diese allerdings doch die Vorlage der Zustimmungserklärung.

    Gibt es hier jemanden, der mir so spontan die Frage beantworten kann, ob die Zustimmungserklärung unbedingt erforderlich ist, wenn die Gläubigerin Löschungsbewilligung erteilt hat aber der Eigentümer das Recht nicht löschen lassen möchte? (älterer Herr; er weigert sich... könnte man später ja noch gebrauchen... lässt sich nicht beraten)
    :nixweiss:

    Ich würde mir die Akten des Ausschließungsverfahrens beiziehen und nachsehen, ob dort eine eine (formgerechte) Abtretungserklärung an die angebliche Gläubigerin (A-GmbH) vorgelegt wurde. Falls nein, steht fest, dass der entsprechende Passus in der Begründung des Ausschließungsbeschlusses den rechtlichen Gehalt eines bloßen Geschwätzes hat.

    Über das Vorbringen des Anwalts braucht man ohnehin nicht lange zu diskutieren. Er stellt die Abtretung der Rechte aus dem Grundschuldrief (!) zur Diskussion - die es gar nicht geben kann - und verwechselt die Aufbietung des Rechts mit der Aufbietung des Briefs. Außerdem erhebt er "Denkbarkeiten" zur tauglichen Eintragungsgrundlage.

    Manchmal kommt man sich vor wie der einzig Sehende unter Blinden.

    Danke! Ich habe Herrn RA bereits gestern mal freundlich darauf verwiesen, dass er einen Gläubigerausschluss hätte beantragen müssen, da ich nicht glaube, dass das Recht an die Verkäuferin (A-GmbH) abgetreten wurde. Seitdem herrscht Ruhe. Ich harre mal der Dinge, die da noch so kommen werden. Wenn die Unterlagen tatsächlich so dem Grundbuchamt eingereicht wurden, dürfte eine Zwischenverfügung zu erwarten sein. Ist wirklich ärgerlich, denn unser KV ist so natürlich nicht weiter vollziehbar. [Anm.: ich habe bereits im April 2019 das genaue Vorgehen erläutert]

    Ich habe hier folgenden Sachverhalt, der mich etwas grübeln lässt:

    A-GmbH verkauft ihr Grundstück an B-GmbH. Im Grundbuch ist eine Briefgrundschuld für eine Privatperson (nennen wir ihn Herrn XX) eingetragen. Der Gläubiger ist verstorben. Der anwaltliche Vertreter der Verkäufer-GmbH hat das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des GS-Briefes in die Wege geleitet, dieser Ausschließungsbeschluss liegt zwischenzeitlich vor. Darin heisst es: "Der GS-Brief über die ..... für den Gläubiger A-GmbH (vormals Herr XX) eingetragene GS ... wir für kraftlos erklärt." Ich habe nun nochmals an die Bekanntgabe der Erbenadressen erinnert, damit diese die Löschung bewilligen können.

    Der anwaltliche Vertreter der Verkäuferin ist nun der Meinung, dass die Grundschuld allein durch Vorlage des Ausschließungsbeschlusses und des Löschungsantrages des Eigentümers gelöscht werden kann. Er führt dazu aus: "Es ist zu sehen, dass die Erben ggf. nie zur Löschungsbewilligung berechtigt waren oder heute gar nicht mehr sind. Denkbar ist, dass der frühere Grundstückseigentümer [Anm.: Gläubiger Herr XX war selber mal Eigentümer des betroffenen Grundstücks] selbst noch vor seinem Tod die Rechte aus dem Grundschuldbrief abgetreten hat, § 1155 BGB. Denkbar ist aber auch, dass seine Erben die Rechte aus dem Grundschuldbrief an Dritte abgetreten haben. Diese Dritten wären dann aus der Urkunde bis zur Kraftloserklärung vom 12.06.2020 berechtigt. Mit der Kraftloserklärung der Briefgrundschuld, deren Wirksamkeit zwingende Voraussetzung für die Rechtsposition eines Dritten ist, gibt es jedoch heute außer dem Eigentümer selbst keinen mehr, der noch die Löschung der Grundschuldeintragung bewilligen kann." :confused::gruebel:

    Ich bin der Meinung, dass die Vorlage der Löschungsbewilligung (des/der Erben) erforderlich ist oder ein Ausschlussbeschluss gem. § 1170 ZPO (Ausschluss des Gläubigers) vorgelegt werden muss. Liege ich richtig?

    *Auf der Suche nach Hilfe*

    Als Insolvenzrechtspfleger hätte ich ein Problem mit dem was die Verwalterin vorhat

    Aus notarieller Sicht ist mir das für den KV nun egal, wie erklärt darin, wie der entsprechende Kaufpreisanteil zu zahlen ist und muss sich dafür veranworten. Auf jeden Fall lag ich da mit meinem Gefühl richtig, dass es eigentlich richtig(er) wäre, wenn sie alles erhält.

    Natürlich kann die Verwalterin unter dem Vorbehalt, dass es nicht insolvenzzweckwidrig und damit nichtig ist, machen was sie will.
    Glücklich ist die Herangehensweise aus insolvenzrechtlicher Sicht nicht. Wenn Mittel für das Verfahren nicht gebraucht werden, kommt man mit §199 InsO weiter. Denn nur so wird sichergestellt, dass die Verteilungsreihenfolge eingehalten wird.

    Also lag ich da mit meinem Gefühl richtig, dass es besser wäre, wenn sie alles erhält. Aus notarieller Sicht mag es mir ja egal sein. Die Insolvenzverwalterin wird schon wissen, was sie tut.

    Weiss auch nicht genau - hab da irgendwie einen Knoten im Kopf. Aber ist schon richtig. Wenn die Insolvenzverwalter im Vertrag die Anweisung erteilt, wie der entsprechende Anteil aufgeteilt werden soll, mags mir Recht sein.
    Danke!

    Hallo!

    Ich habe hier folgenden Sachverhalt:
    Der Miteigentümer eines Grundstücks steht seit 2015 unter Betreuung. Ein Insolvenzverfahren wurde 2018 eröffent. Nun soll der Grundbesitz verkauft werden. An dem Kaufvertrag werden als Verkäufer die Insolvenzverwalterin und die beiden weiteren Eigentümer mitwirken. Die Betreuung (und somit die Genehmigung des Betreuungsgerichts) dürfte für den Verkauf ja aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr relevant sein.
    Nun meldet die Insolvenzverwalterin, dass sie nicht den gesamten anteiligen Kaufpreis benötigt, sondern lediglich einen Teilbetrag. Der Rest solle an die Betreuerin direkt gezahlt werden. Spricht hier etwas dagegen? Ich bin der Meinung, dass die Insolvenzverwalterin den gesamten anteiligen Kaufpreis erhalten sollte und selber den nicht benötigten Betrag auskehrt. Ist das Betreuungsgericht wieder involviert, wenn die Betreuerin den nicht von der Insolvenzverwalterin benötigten Rest des Kaufpreises erhält? :confused::gruebel:
    Oder sind dem Betreuungsgericht die Weisungen der Insolvenzverwalterin egal?

    Hallo!

    Ich habe hier folgenden Sachverhalt:
    Der Miteigentümer eines Grundstücks steht seit 2015 unter Betreuung. Ein Insolvenzverfahren wurde 2018 eröffent. Nun soll der Grundbesitz verkauft werden. An dem Kaufvertrag werden als Verkäufer die Insolvenzverwalterin und die beiden weiteren Eigentümer mitwirken. Die Betreuung (und somit die Genehmigung des Betreuungsgerichts) dürfte für den Verkauf ja aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr relevant sein.
    Nun meldet die Insolvenzverwalterin, dass sie nicht den gesamten anteiligen Kaufpreis benötigt, sondern lediglich einen Teilbetrag. Der Rest solle an die Betreuerin direkt gezahlt werden. Spricht hier etwas dagegen? Ich bin der Meinung, dass die Insolvenzverwalterin den gesamten anteiligen Kaufpreis erhalten sollte und selber den nicht benötigten Betrag auskehrt. :confused:

    ...
    Bei den Garagen und den Abstellräumen, die zum Sondereigentum gehören, stelle ich mir gerade die Frage, ob ich für diese (und nur für diese) eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlegen muss. Ich bin der Meinung, ja. :oops: Und die eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger müssen ebenfalls zustimmen?
    ...

    Neue Pläne und AB für die veränderten Garagen + Abstellräume im Sondereigentum.
    Wird dabei GE in SE bzw. umgekehrt umgewandelt, dann brauchst du neben der Auflassung aller WE/TEs auch die Zustimmung der Gläubiger.

    Super, danke!
    Aber wer prüft denn abschließend, ob GE in SE umgewandelt wurde? Ganz so eindeutig ist dies nämlich hier in diesem Falle nicht. Ich würde hier also generell die Zustimmung der Gläubiger einholen wollen.

    Ich bräuchte mal bitte kurz Euren Input, da ich im WEG-Recht nicht ganz so fit bin. :confused:

    Ich habe hier eine WEG, bestehend aus 8 Einheiten. Die WEG besteht aus insgesamt 3 Eigentümern. Zum Sondereigentum gehören Garagen. Ferner gibt es Sondernutzungsrechte an Stellplätzen im Freien, Gartenflächen und Terrassen.

    Das Objekt wurde im Außenbereich, insbesondere die Garagen betreffend, baulich verändert, so dass sich Lage und Anzahl der Garagen und Stellplätze verändert hat und weitere Abstellräume errichtet wurden. Die Eigentümer möchten nun die Stellplätze und Garagen sowie die neuen Abstellräume neu zurodnen. Bei den Stellplätzen habe ich kein Problem eine neue Zurodnung zu treffen, da es sich um SoNuR handelt.

    Bei den Garagen und den Abstellräumen, die zum Sondereigentum gehören, stelle ich mir gerade die Frage, ob ich für diese (und nur für diese) eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlegen muss. Ich bin der Meinung, ja. :oops: Und die eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger müssen ebenfalls zustimmen?
    Was sagen die Profis? :daumenrau:daumenrun

    Vielen Dank Prinz!!!

    ich lese mich mal weiter dazu ein, aber ich würde sagen, dass die Einheiten mit dem Aufteilungsplan übereinstimmen. Ein Garten (SoNuR) ist allerdings größer geworden als ursprünglich in der TE bestimmt.
    Die Vollmacht an den Bauträger in den Kaufverträgen zur Änderung der TE ist schon spezifiziert, nämlich u.a. eine Veränderung der Gartenflächen vornehmen zu dürfen.

    Ich habe die Anträge mal eingereicht und warte ab, was die zuständige Rechtspflegerin sagt.

    Nochmals Danke für die Verlinkungen!

    Hallo!
    Ich muss das Thema nochmals aufgreifen (leider habe ich noch nicht viel Erfahrungen im BauträgerR). Zum Sachverhalt:

    - Dez. 2018: Beurkundung Teilungserklärung § 8 WEG mit vorläufigen Plänen
    - Aug. 2019: Antrag Wahrung TE unter Vorlage der AB + Ergänzungsurkunde hinsichtlich Klarstellung, dass die Pläne der AB nun maßgebend sind
    - Okt. 2019: Einreichung eines Nachtrages zur TE (Änderung Gemeinschaftsordnung z. B. Streichung Wärmecontracting)

    - zwischen Dez. 2018 und Sept. 2019 wurden 9 der 10 gebildeten Einheiten veräußert. In den Kaufverträgen ist eine entsprechende Vollmacht der Käufer für den Verkäufer auf Änderung der TE enthalten.

    Bislang ist die Wahrung der TE nicht erfolgt. Nun sollen wir die Vormerkungen und die Finanzierungsgrundschulden zur Eintragung beantragen.

    Ich würde jetzt die entsprechenden Anträge stellen ohne eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die verkauften bzw. belasteten Einheiten mit der AB übereinstimmen. Diese sind ja in den Kaufverträgen und in den Grundschulden gem. § 28 GBO genau bezeichnet und daran hat sich - soweit ich die Pläne beurteilen kann - auch nichts geändert.
    Oder muss ich auf die Wahrung der AB warten und dann die Anträge stellen? *grübel* Ich stehe gerade echt auf dem Schlauch...