Ich glaube nicht, dass hier § 876 BGB (Recht an einem Recht?) zutreffend ist.
Zunächst bitte ich, den Sachverhalt klar zu stellen: Ist ein Herrschvermerk eingetragen? Ist das Grundpfandrecht auf dem herrschenden Grundstück eingetragen?
Ich glaube nicht, dass hier § 876 BGB (Recht an einem Recht?) zutreffend ist.
Zunächst bitte ich, den Sachverhalt klar zu stellen: Ist ein Herrschvermerk eingetragen? Ist das Grundpfandrecht auf dem herrschenden Grundstück eingetragen?
Der Sachverhalt ist ein wenig dünn. Davon ausgehend, dass die Mutter als Alleineigentümerin (vertreten durch den Sohn) das Grundstück an die Tochter überträgt, prüfe ich als Grundbuch-Rpfl. lediglich die Auflassung/Bewilligung. Und in dem Vordruck ist doch sicherlich der Passus "...darf über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen..." enthalten. Ich sehe das daher wie pdaw - als GBA muss Mann sich über die aufgeworfene Fragestellung eigentlich keine Gedanken machen...
Ich hatte das gerade (zum ersten Mal) - allerdings wegen Nachlass: §§ 2028 BGB, 889 ZPO.
Notiz am Rande: Die Beklagte hat die e.V. zunächst beim Notar abgegeben. Das hatte das Landgericht aber nicht akzeptiert. Naja, wenigstens konnte ich aus der not. Urkunde abschreiben...
Ich schließe mich der Auffassung von prinz an: Da M und auch die Erbengemeinschaft nicht mehr als Eigentümer eingetragen ist, kann auch eine Grundbuchberichtigung aufgrund Erbnachweises nicht mehr in Frage kommen.
Ob bzw. welche Auswirkungen das notarielle Testament auf die erklärten Auflassungen hat, müssen die Beteiligten klären. Auf keinen Fall würde ich jetzt für den ehemaligen Anteil des M die Erbin F eintragen.
Wie mein Vorposter: Aus formeller Grundbuchsicht brauchst Du eine ganz normale Auflassung (Rest-)Erbengemeinschaft <-> GbR
Offizielle Anfrage gemäß § 39 GNotKG an das Notariat.
Im Übrigen sollte das Notariat doch auch eine Rechnung geschrieben haben...???
Ganz ehrlich, ich bin für die praktische Lösung: einfach berichtigen und erledigt....
Aus der Forderungsaufstellung muss sich doch die Berücksichtigung der gezahlten Beträge (und die Verrechnung gemäß § 367 BGB) ergeben. Falls keine eingereicht wurde: Forderungsaufstellung anfordern (ist in diesem Fall mMn unerlässlich)
Wie lautet denn der Wortlaut der Eintragungsbewilligung bezüglich des Nießbrauchrechts?
Niemand eine Meinung?
Die dahinter stehende Firma nervt. Mit meinem Vorschlag (die eingetragene Dienstbarkeit/Vormerkung löschen und ganz neu und besser bewilligen) war sie nicht einverstanden, "...warum sollen wir denn Doppelt bezahlen..."
Als Grundbuch-Rpfl möchte ich nochmal die formell-rechtliche Seite in die Runde werfen. Wie will denn der Notar mit voller Überzeugung und reinem Gewissen dem GBA gegenüber den Nachweis in der Form § 29 GBO führen, wenn die gesetzliche Möglichkeit besteht, dass "... Die Wirkung der Beglaubigung endet..."
Ich schließe mich daher dem TE an: Das wäre das Ende solcher Vollmachten im Grundbuchverfahren.
@Quantum:
Diesen Gedanken hatte ich auch - die Regelung ist aus Grundbuchsicht absolut nicht praktikabel. Zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung ist es dem Bevollmächtigten nicht möglich, das Bestehen seiner Vollmacht formgerecht nachzuweisen. Wie kann für die Akte (zum Abheften) nachgewiesen werden, dass der Vollmachtgeber noch lebt bzw. noch nicht tot ist?
Hallo,
ich habe hier einen hakeligen Fall, wozu ich gerne mal ein paar Meinungen hören würde.
II-1: beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) für A zu 2/3 und B zu 1/3
II-2: Vormerkung für die Eintragung einer beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) für A zu 2/3 und B zu 1/3
A ist verstorben -> Nachlassinsolvenz
Die Insolvenzverwalterin verkauft jetzt den Anteil der Photovoltaikanlage an C und der Notar reicht jetzt den notariell beurkundeten Vertrag mit entsprechender Bewilligung zur Grundakte, jeweils den Anteil des A auf C umzuschreiben
Ich bin jetzt im HRP "Grundbuchrecht", 16.Aufl. auf Randnummer 1197 gestossen und nunmehr der Meinung, dass man Bruchteile bei Dienstbarkeiten wohl besser vermeiden sollte.
II-1 dürfte bezüglich A wegen Tod erloschen sein, eine Übertragung auf C ist schon auf diesem Grund nicht möglich, von der grundsätzlichen Unübertragbarkeit von beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten mal abgesehen. Für C müsste meiner Meinung nach eine neue Dienstbarkeit eingetragen werden. Kann II-1 im Übrigen für den B zu 1/3 Anteil einfach so bestehen bleiben?
Die Berichtigung von II-2 sollte unproblematisch sein, die Bewilligung kann als Abtretung des vorgemerkten Anspruchs ausgelegt werden...
Ich hoffe trotz der Hitze (mein Bürothermometer zeigt jetzt schon 27,8 Grad) um hilfreiche Gedanken...
Ist hier auch aufgetreten - wer weiß, wer sich das wieder ausgedacht hat...
Halte ich auch für nicht ausreichend bestimmt!
Also das Grundbuchamt wird weder einen Ergänzungspfleger noch eine familiengerichtliche Genehmigung fordern, da lediglich die Bewilligung des Betroffenen (Vater) geprüft wird...
Ich würde das "praktisch" sehen: da Du den Brief ja nun schon mal da hast, kannst Du auch gleich die neue Blattstelle vermerken...
sehe ich auch so - nannte man früher auch "Kettenauflassung"...
Da "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" alles mögliche sein können, wäre mir das nicht bestimmt genug.
Ich sollte mal eine Dienstbarkeit eintragen mit dem Inhalt "... Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem Umfang, wie sie von der Naturschutzbehörde gefordert werden..." ->Zurückweisung ->keine Beschwerde
...Die gemeinnützige Einrichtung, die Erbin geworden ist, hätte ja zumindest mitwirken müssen beim Verkauf des Grundstücks meiner Meinung nach.
Da sehe ich anders. Der Erbe ist raus - die Verfügungsbefugnis des TV ergibt sich au dem Gesetz - § 2205 BGB.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Erbfolge grundbuchtauglch nachgewiesen ist und auch der TV seine TV-Eigenschaft entsprechend nachweist.
Der Notar muss doch in der Urkunde zur Erbfolge/TV irgendwas gesagt haben...
Ich würde in Spalte 4 auch noch die Gläubigerin röten, da diese nunmehr komplett raus ist...