Beiträge von MaryLou

    Hallo in die Runde, ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Fall weiterhelfen.

    Es läuft das Versteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft zwischen geschiedenen Eheleuten. Der Mann ist über 80 und nachweislich schwer krank. Nach einem abgewiesenen Vollstreckungsschutzantrag hatte ich terminiert, jedoch zwei Wochen vor dem Termin einen Antrag gem. § 765a ZPO mit der ausführlichen Stellungnahme einer Uniklinik zum Gesundheitszustand des Mannes erhalten, welche einen Zusammenhang der Versteigerung mit der Verschlechterung des Zustandes bis hin zur Lebensgefahr andeutet. Ich habe daraufhin das Verfahren unter Aufhebung des Termins eingestellt und einen Amtsarzt mit der Begutachtung beauftragt. Die Frau hat sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es solle nur das Verfahren verzögert werden. Das Landgericht hat nun (drei Wochen später) meinen Beschluss aufgehoben mit der Begründung, es hätte keine Einstellung erfolgen dürfen, da zuvor die Maßnahmen des §732 II ZPO hätten ausgeschöpft werden müssen. In dem Zuge wurde an mich zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

    Mir stellt sich hier allerdings die Frage, ob der § 732 II ZPO in der Teilungsversteigerung überhaupt zur Anwendung kommen kann. Ich würde jetzt (da nun kein Termin mehr vor der Tür steht ohne Einstellung...) eine solche Maßnahme zur Begutachtung erneut anordnen, um über den Schutzantrag entscheiden zu können. Bestehen dagegen Bedenken? Der Termin zur Untersuchung soll in zehn Tagen stattfinden und ich würde ungern dem Amtsarzt absagen.

    Vielen Dank schonmal.

    Hallo,
    ich habe einen Antrag auf Festsetzung der PKH-Gebühren für den Anwalt der Antragsgegnerin in der Teilungsversteigerung (nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller) vorliegen. Es ist zu keinem Verkauf o.ä. gekommen. Der Grundstückswert ist auf 400.000 € festgesetzt worden, der Anwalt rechnet nun nach einem Wert von 200.000 € ab. Meiner Meinung nach sind PKH-Gebühren doch durch § 49 RVG bei 30.000 € gedeckelt. In den Kommentaren habe ich keine ausdrückliche Antwort gefunden, ob die Norm auch in der Zwangsversteigerung gilt und bevor ich mich jetzt mit meiner Zwischenverfügung zu weit aus dem Fenster lehne, wollte ich mich hier nochmal rückversichern. Grundsätzlich leiten wir die Bewilligung ja aus der ZPO her, sodass m.E. hier auch der § 49 RVG greifen muss.
    Vorab schonmal vielen Dank für Denkanstöße!

    Hallo,
    ich habe den Fall, dass im Jahr 2018 wegen lfd. Trennungsunterhalt das Arbeitseinkommen des Mannes gepfändet wurde. Die Ehe wurde im März 2019 geschieden. Jetzt geht der Antrag der Anwältin des geschiedenen Ehemannes ein, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG XY (Trennungsunterhalt) für unzulässig zu erklären und gleichzeitig die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Titel mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach h.M. seine Wirkung verliere. Im Scheidungsurteil selbst wird über Unterhalt nichts entschieden, hierzu teilt die Anwältin mit, die Ehefrau hätte keinen Unterhalt mehr geltend gemacht, da kein Anspruch bestehe.

    Ich dachte zunächst, es müsse sich um ein Versehen handeln, da nur das Prozessgericht im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit erklären kann und ich dann im Anschluss einstellen müsste. Nun kam mir der Gedanke, dass es sich doch um eine Erinnerung handeln könnte auf Grund "Nichtigkeit" des Titels.

    Hatte jemand diesen Fall schonmal oder weiß, wo ich hierzu etwas finde?

    Vielen Dank im Voraus!!

    Hallo,
    ich muss dieses Thema nochmal hervorholen. In meinem Fall wurde PKH in der TV mit der Maßgabe bewilligt, dass die Verfahrenskosten aus dem Erlösüberschuss zu zahlen sind, welcher auf den Antragsteller entfällt. Der beigeordnete RA hat bis zum Verteilungstermin (Miite 2018) keine Gebührenfestsetzung beantragt und keine Kosten angemeldet. Der Erlösüberschuss für die Erbengemeinschaft wurde hinterlegt, eine Auseinandersetzung ist bisher nicht erfolgt. Jetzt stellt der RA den Antrag auf Auszahlung seiner PKH-Gebühren aus der Landeskasse und Festsetzung der WAV.
    Ist eine Auszahlung der PKH-Gebühren aus der Landeskasse jetzt im Nachhinein noch möglich? Und ist dann gleichzeitig die Einmalzahlung aus dem Übererlös anzuordnen, obwohl ich gar nicht weiß, ob es einen Anspruch des Antragstellers nach Auseinandersetzung gibt?

    Danke vorab für Denkanstöße ;)