Beiträge von Andreas

    Richtig, nur Zerlegung, Vormerkung am ganzen Grundstück mit Vermerk, dass sie sich nur auf Flst. x bezieht. Allerdings: Das ist nicht beantragt. Der Antrag geht auf Teilung, und das musst Du nun entscheiden. M. E. mit einer Zwischenverfügung dahin, dass für die nicht notwendige Teilung noch die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers vorzulegen ist, wonach das Grundstück geteilt werden soll.

    Der Erwerber ist nicht bewilligugsberechtigt und kann den Antrag daher nur dann stellen, wenn er hierzu vom Eigentümer bevollmächtigt worden ist und namens des Eigentümers handelt.

    Man soll halt nicht nur ein oder zwei §§ weiter lesen …

    Wenn die Pflichtteilsansprüche so hoch sind wie die Vermächtnisansprüche, dann läuft das letztlich darauf hinaus, dass der Erbe nur noch die Hälfte an Vermächtnis hinausgeben muss?

    Der Erbe selbst geht eh schon davon aus, dass ihm außer Arbeit nichts bleibt. Er hätte indes ein Problem damit, wenn er auch noch draufzahlen sollte, weil die Pflichtteilsansprüche die Werte der Fondsanteile übersteigen. Deshalb die Frage.

    Fall:

    Erblasser hinterlässt Testament, nach dem sein Enkel Erbe ist und seine Urenkel ein Vermächtnis in Form von Fondsanteilen erhalten.

    Die gesetztlichen Erben = beide Söhne des Erblassers fordern den Pflichtteil ein.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, gehen die Pflichtteilsansprüche den Vermächtnissen zunächst einmal vor, d. h. sie werden insoweit aus dem vollen Nachlasswert berechnet. Wenn - was zu befürchten steht - die Fondsanteile nun 50% des Wertes der Erbschaft übersteigen, bleibt dem Erben eigentlich nur, die 50% des Nachlasswertes übersteigenden Fondsanteile zu verkaufen und daraus die Pflichtteilsberechtigten zu bedienen, bevor er anschließend (unter Berufung auf § 1992 BGB) den Rest der Fondsanteile an die Vermächtnisnehmer überträgt.


    Habe ich das richtig verstanden?

    Eine Löschung vor Eigentumsumschreibung aufgrund isolierter Löschungsbewilligung ist nach meiner Meinung überhaupt nicht möglich, da es das Grundbuch unrichtig machen würde. Und falls man es für zulässig erachtet, müssen auch die Ersatznacherben zustimmen. Da diese derzeit unbekannt sind, wäre auch noch ein Pfleger für unbekannte Beteiligte zu bestellen. Dieser Pfleger bräuchte dann wieder die betreuungsgerichtliche Genehmigung.


    So sehe ich das auch. Wobei die (auch meine) Meinung, dass eine isolierte Löschungsbewilligung nicht möglich sei, nicht die h. M. der Rechtsprechung ist. Aber auch die Rechtsprechung hält bei isolierter Löschungsbewilligung die Bewilligung der Ersatznacherben für erforderlich.

    Vielleicht kürzt eine Anfrage, ob das Betreuungsgericht hier die Genehmigung überhaupt erteilen würde, das Verfahren ein wenig ab.

    Die ersten Fragen dabei sind, ob die materiellrechtliche Zustimmung überhaupt die formellrechtliche Löschung beinhalten kann und umgekehrt und ob eine Löschungsbewilligung ohne materiellrechtlichen Hintergrund überhaupt möglich ist. Egal welche Antwort Du jeweils wählst, unumstritten ist keine.

    Abgesehen davon, dass eine eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren mangels gesetzlicher Anordnung im Regelfalle nicht strafbewehrt und damit meiner Meinung nach wertlos ist, stimmt m. E. auch ihr Inhalt nicht. Entweder Du interpretierst den Eintrag als Eintrag für den jeweiligen Eigentümer - dann brauchst Du keine e.V., denn die sind grundbuchersichtlich - oder als Eintrag für die jeweiligen Einwohner - dann dürfte der Eintrag, wie Tom schon schrieb, inhaltlich unzulässig und nach Anhörung der Scheinberechtigten zu löschen sein.

    Blödsinn. Das Grundbuchamt hat die Abgeschlossenheit und die Sondereigentumsfähigkeit eigenverantwortlich zu prüfen, völlig egal, was andere Leute, Behörden oder sonst wer gesagt oder bescheinigt haben.

    Mach eine förmliche Entscheidung (wird wohl Zurückweisung), lass ihn Beschwerde einlegen, und ab zum OLG damit.

    Wenn man die Kommentierungen durchliest, führt an der persönlichen Anwesenheit des Pflegers kein Weg vorbei. Nach dem MünchKomm wäre eine Verpflichtung ohne diese unwirksam, und das Pflegeramt wäre es ebenso.

    Von daher werden wir hier in eiligen Fällen persönlich verpflichten. Alles andere muss eben warten. Handschlag überlegen wir noch, meinen aber, dass das Gesetz einen Handschlag mit Gummihandschuh als wirksam ansehen wird.

    Auch § 1092 II BGB spricht davon, dass die Rechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft bereits zustehen müssen, damit eine Anwendbarkeit der §§ 1059a bis 1059d BGB in Betracht kommt. Ein Einzelkaufmann ist auch bei wohlwollendster Betrachtung weder das eine noch das andere, sondern im Gegenteil grundbuchrechtlich eine völlig normale Einzelperson. Damit gehen die Rechte m. E. nicht über.

    Praktische Bedürfnisse gibt es viele. Wenn sie aber im Gesetz keinen Niederschlag finden, nützt das nicht wirklich etwas (außer ein OLG betreibt Rechtsfortbildung, wie man das wohl nennt).

    Ich wäre etwas vorsichtiger. Zunächst würde ich mal nachprüfen, ob das Recht nicht falsch übertragen worden ist (Lesefehler). Denn Rechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Häusern oder Anwesen gibt es durchaus, und sie sind m. E. ohne weiteres als Grunddienstbarkeiten zu verstehen. Bei einer Eintragung "für die jeweiligen Einwohner" wäre immer noch zu überlegen, ob das nicht entsprechend auszulegen ist. Ich würde auch auf jeden Fall die Bewilligungsurkunde anschauen (ggf. über das Staatsarchiv), was sich darauf ergibt. - In so einem Fall wird über die Vermessungsverwaltung zu klären sein, welches Anwesen das 1900 war und in welchen heutigen Grundstücken die damalige Fläche heute enthalten ist.