Beiträge von Andreas

    Wenn es nach wie um den Inhalt der Bundestags-Drucksache 15/3148 geht, ist etwa folgendes geplant:
    Es soll eine Öffnungsklausel geben, die es den Ländern ermöglicht,
    - die Grundbuchsachen auf eine andere Stelle als die Amtsgerichte zu verlagern
    - die Zuständigkeit für Grundbuchsachen auch auf andere Personen als Rechtspfleger zu verlagern.
    Ziel ist in Hessen (Initiator ist ein sehr umtriebiger Herr K.) die Einrichtung einer so genannten Bodenmanagementbehörde, in der die Katasterämter und die Grundbuchämter zum Wohle der Grundstückseigentümer und Investoren effizient zusammenarbeiten werden.

    Ich persönlich halte davon gar nichts, denn
    - Synergien gibt es höchstens in der Verwaltung und auch da im Wesentlichen im Bereich der Besoldungsstufen. Es ist bekanntlich nicht so, dass eine Verwaltung aus drei Leuten zwei Verwaltungen aus drei Leuten ersetzen kann, da mehr Mitarbeiter stets auch mehr Arbeit bedeuten.
    - Wenn die Grundbuchämter und Katasterämter im worst case verschmolzen werden, wird etwas verschmolzen, was gar nicht verschmolzen werden muss. Bei uns funktioniert die Zusammenarbeit hervorragend (es gibt schließlich Telefon, e-Mail, ALB-ALKIS-Austauisch etc.). Wo das nicht funktionieren sollte, kann es mit wesentlich einfacheren Mitteln als einer Fusion gemacht werden.
    - Beide Behörden sitzen derzeit in ihren Gebäuden. Eine Fusion führt dazu, dass man neue Gebäude braucht, aber nur einen Teil der alten anderweitig nutzen oder abstoßen kann (außer es kommt zur bereits angesprochenen Untervermietung mit Table-dance-Bar, Inkassobüros usw.).
    - Der Service für Bürger und Investoren verbessert sich nicht grundlegend. Um das zu erreichen, müsste eine echte Bodenmanagementbehörde folgende Elemente in sich vereinen:
    - Grundbuchamt
    - Katasteramt
    - Notariat
    - Rechtsanwälte
    - Steuerberater
    - Bauamt der Landratsämter (die mit den Baugenehmigungen, Baulasten etc.)
    - Untere Naturschutzbehörde
    - Bauämter der Gemeinden (die mit Bebauungsplan, Erschließung wie Wasserversorgung, usw.)
    - Direktionen für Ländliche Entwicklung (Flurbereinigung, Dorferneuerung, freiwilliger Landtausch etc.)
    - Grunderwerbssteuerstelle und Grundsteuerstelle
    - wahrscheinlich habe ich noch was vergessen.
    Erst dann hat der Bürger alles beisammen, um effizient vorwärts zu kommen.
    Das wird aber kaum funktionieren, außer man findet lauter Leute, die es schaffen, sich wirklich kompetent im materiellen Recht, GBO-Recht, Steuerrecht, Vermessungswesen, dem jeweiligen Kommunalrecht, BauGB und Baurecht mit allen Feinheiten etc gut auskennen. Sonst hat der Bürger oder Investor nämlich nur einen einzigen Vorteil gewonnen, nämlich dass er nur noch in einem Haus unterwegs ist statt wie bisher in mehreren.
    M. E. hat sich Herr K. in diese Idee verrannt und braucht etwas, um bundespolitisch nicht in der Bedeutungslosigkeit zu versinken.

    In dem Moment, in dem die Rechte gleichzeitig eingetragen werden, entsteht der Rang originär mit der Eintragung (§ 879 BGB). Damit wird auch keinerlei Rangänderung eingetragen. Wenn aber keine Rangänderung eingetragen wird, fehlt es an einem Gebührentatbestand, der entsprechende Kosten auslöste (vgl. Korintenberg/Lappe KostO § 64 Rn. 32: Veränderung i.S.des § 64 ist nur die nachträgliche Einräumung des Vorrangs). Auf den Eingang und "wäre" und "hätte" kommt es hierbei nicht an.
    Das ist ständige Verfahrensweise bei uns.

    Laut Grundbuchordnung hat die Mitteilung den Inhalt der Eintragung wörtlich wiederzugeben. Daneben soll/kann sie die in Abs. 6 S. 2, 3 erwähnten Ausführungen beinhalten (so auch Demharter § 55 Rn. 4; Schöner/Stöber Rn. 304; Bauer/von Oefele/Meincke § 55 Rn. 22; Meikel/Morvilius § 55 Rn. 37). Der darin oft zitierte § 33 GBGeschO (auch GeschO genannt) gibt nichts Zusätzliches her.
    Mit Stelle der Eintragung im Grundbuch in m. E. nur Gemarkung und Blatt gemeint - so auch § 35 Abs. 3 BayGBGA: "In ihr ist die Stelle der Eintragung (Grundbuchbezirk, Band, Blatt), die Gemarkung ...". Wäre die Rangstelle gemeint, so hätte der Gesetzgeber das anders ausgedrückt.

    Daher gibt es m. E. keine Grundlage, die den Notar berechtigt, den tatsächlichen Rang in der Eintragungsmitteilung angegeben zu bekommen.

    Ich meine mich zu erinnern, dass grundsätzlich der mittlere Dienst zuständig ist. Das nützt aber leider nichts, wenn die Geschäftsverteilung das nicht vorsieht. Den Fall haben wir hier in Zivilsachen, so dass da der gehobene Dienst die ganzen Abrechnungen macht. :mad:

    In Grundbuchsachen fragt da eh keiner mehr nach, da wäre die Kostenberechnung durch die "Mittleren" vom Verfahrensablauf her mittlerweile eher kontraproduktiv.



    Zwar ist die Bewilligung grundsätzlich bedingungsfeindlich; indes darf sie dann eine Bedingung oder Befristung enthalten, wenn der Eintritt der Bedingung/Befristung in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen bzw. nachweisbar ist (Demharter § 19 Rn. 31; Schöner/Stöber HRP Rn. 103; Bauer/von Oefele/Kössinger § 19 Rn. 56; Meikel/Böttcher § 19 Rn. 120).

    In den Fällen 1, 2, 4 und 5 ist daher die Löschung vollziehbar, wenn die Sterbeurkunde (oder ein anderer urkundlicher Todesnachweis, z.B. Erbschein) vorgelegt wird. In den Fällen 3-5 darf (gleichzeitig) keine entsprechende Urkunde vorliegen, was das Grundbuchamt sicher überprüfen kann. Meines Erachtens sind alle fünf Bewilligungen zulässig und führen zum gewünschten Ergebnis.

    Einen Antrag ersetzt das alles nicht, und zur einer Amtstätigkeit führen die Passi auch nicht. Aber so habe ich die Frage auch nicht verstanden. Es geht nur darum, sich die Erbnachweise und die Zustimmung des/der Erben bzw. einen neuen Gang zum Notar zu ersparen, wenn ich das richtig sehe. Des Risikos, dass in den Fällen 3-5 etwa vorhandene Urkunden verspätet vorgelegt werden, sollten sich Notar und Bewilligender allerdings bewusst sein.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, war erst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, bevor A infolge der Auseinandersetzung als Alleineigentümer des fraglichen Grundbesitzes eingetragen wurde.

    Damit bleibt für die Frage der Gutgläubigkeit § 2366 BGB außer Betracht. Die Frage des möglichen gutgläubigen Erwerbs bemisst sich allein nach § 892 BGB (Palandt/Edenhofer § 2366 BGB Rn. 6; Bamberger/Roth/Seidl § 2366 BGB Rn. 8).

    Zum gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB gehört u. a. das Tatbestandsmerkmal, dass es sich um ein Verkehrsgeschäft handeln muss. Das bedeutet, dass auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt sein muss, die auf der Veräußererseite nicht beteiligt ist (Palandt/Bassenge § 892 BGB Rn. 5; Bamberger/Roth/Kössinger § 892 BGB Rn. 15). Da dies hier nicht der Fall ist, kann A das Grundstück unmöglich gutgläubig erworben haben.

    Zum Trost: Wäre die Erbengemeinschaft nicht eingetragen gewesen, so wäre das Resultat kein anderes, da § 2366 BGB auch nicht für die Erbauseinandersetzung gilt, da diese kein Verkehrsgeschäft i.S.d. Vorschrift darstellt.

    Das heißt, dem Grundbuchamt ist bekannt, dass der eingetragene Berechtigte nicht der wahre Berechtigte ist. Das ist jedoch, wie auch schon von den Vorpostern festgestellt, nicht auf einen Fehler des Grundbuchamts zurückzuführen.

    Fazit:
    - A ist nicht Eigentümer. Eigentümer ist C allein. Zur Eigentumsumschreibung sind Erbschein sowie Auflassung C-A vorzulegen. Zur Eintragung von C genügt der neue Erbschein (§§ 22, 35 GBO). C muss nicht gesondert zustimmen (§ 22 II GBO), da die Unrichtigkeit nachgewiesen ist.
    - Da Bewilligungen/Auflassungen stets von den wahren Berechtigten zu erklären sind (vgl. Kommentierungen zu § 19 in jedem Kommentar), kann eine Erklärung von A allein nicht mehr berücksichtigt werden. Bewilligungsberechtigt ist vielmehr C.
    - Eine Amtstätigkeit des Grundbuchamts ist nicht veranlasst, da es keinen Fehler gemacht (vgl. Vorposter).

    Ich würde den Sachverhalt im Aktendeckel vermerken, damit niemand darüber stolpert. Denn infolge der Mitteilung des Nachlassgerichts dürfte sonst Staatshaftung vorprogrammiert sein.

    Wenn der Ausgangsfall lautet:
    B habe die damaligen Erklärungen angefochten und A habe die Anfechtung akzeptiert.
    Dann kann ich doch nicht davon ausgehen, dass er nur einen Teil seiner damaligen Erklärungen angefochten hat.
    Wenn A und B, also alle Begünstigten und Betroffenen i.S.d. § 19 GBO, übereinstimmend und schlüssig die Unrichtigkeit des Grundbuchs darlegen und die Berichtigung in einer bestimmten Weise bewilligen, dann bleibt mir als Grundbuchamt nichts übrig, als das zu glauben, wenn ich es nicht besser weiß.

    Zu Joachim
    .............Die Anfechtung des Grundgeschäfts berührt die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts an sich nicht. Der Grund, der das Verpflichtungsgeschäft unwirksam macht, kann aber der Erfüllungsgeschäft mit umfassen (....). Außerdem können das Grund- und das Erfüllungsgeschäft nach dem Willen der Parteien ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden (§ 139 Rdn.-Nr. 7). Ist auch das Erfüllungsgeschäft nichtig, können die Parteien ihre Leistungen mit der Eigtumsklage herausverlangen. Sonst richtet sich die Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen nach § 812 BGB.
    Eben. Wie beschrieben, betrachte ich wegen der umfassenden Anfechtung das Erfüllungsgeschäft als ex tunc nichtig. Daher ggf. Klagen nach § 985 BGB bzw. 894 BGB. Für § 812 BGB ist daher kein Raum mehr, da die BGB-Gesellschaft das Eigentum materiellrechtlich nicht erlangt hat; § 812 BGB spielt nur noch dann eine Rolle, wenn das Verfügungsgeschäft eben nicht angefochten wurde, sondern nur das Grundgeschäft.

    Zu Stefan:
    Ich denke, Joachim hat recht. Die erfolgreiche Anfechtung von schuldrechtlichem Vertrag, selbst wenn das Erfüllungsgeschäft ebenso als mit angefochten gelten sollte, kann m.E. nicht zu einer Berichtigung des Grundbuchs führen, genausowenig wie bei einer beweglichen Sache nach erfolgreicher Anfechtung der Gerichtsvollzieher oder die Partei die Sache wieder wegnehmen darf. In beiden Fällen ist aktives Handeln der Parteien gefragt, also (Rück) Übergabe der beweglichen Sache oder (Rück) Auflassung des Grundstücks. M.E. begründet eine unstrittige Anfechtung lediglich eine Verpflichtung auf Herausgabe der Sache bzw. Abgabe der Rückauflassungserklärung. Sollte dies nicht geschehen, müßte entsprechend geklagt werden.
    Wenn die Einigung nach § 929 BGB wirksam angefochten wird, ist sie nichtig. Der Gegenstand ist herauszugeben, weil derjenige, der ihn hat, nicht Eigentümer ist (§ 985 BGB). Tut er das nicht willig, so muss geklagt werden, das ist richtig. Tut er es aber freiwillig, so ist alles gut. Was der Besitzer der Sache macht, ist Herausgabe, nicht Rückübereignung.

    Im Immobiliarsachenrecht wird die Übergabe durch die Eintragung ersetzt. Das Willenselement kann daher genauso unwirksam sein oder werden wie beim Eigentumserwerb nach § 929 BGB. Dann bleibt die Eintragung übrig. Derjenige, der nicht Eigentümer ist, ist gegenüber dem wahren Eigentümer verpflichtet, das Grundbuch zu berichtigen (§ 894 BGB). Tut er das nicht willig, so muss geklagt werden, das ist richtig. Tut er es aber freiwillig - wie hier -, so ist alles gut. Die Berichtigungsbewilligung ist das aktive Handeln, nicht die Rückauflassung.
    Zumal, wie bereits früher gesagt, die Rückauflassung bereits an der mangelnden Rechtsinhaberschaft der BGB-Gesellschaft scheitert.

    Der springende Punkt in diesem Falle ist, ob man alle damaligen Erklärungen als angefochten betrachet (so meine Meinung) oder man da mangels anderer Anhaltspunkte zurückhaltender ist (so Joachim). Bereits die Berichtigungsbewilligung ist m. E. aber ein deutliches Zeichen dafür, dass auch die Auflassungserklärung angefochten worden ist.

    Zitat von oL

    man siehe nur online-grundbuch, wo sich die notare in allen bundesländern gebührenpflichtig einzeln anmelden müssen.



    Die überwiegende Mehrzahl der Bundesländer verwendet SOLUM-STAR. Die rechtlichen Voraussetzungen dürften überall gleich sein. Mit politischem Willen hätte es also möglich sein müssen, die überall notwendigen Anmeldungen gebührenrechtlich auf eine zu beschränken. Eigentlich sogar systemunabhängig, so dass auch z. B. FOLIA oder wie das heißt mit von der Partie gewesen wäre. Es wäre mit politischem Willen auch möglich gewesen, hierfür eine klare Regelung zu treffen, etwa der Sitz des Notars. Der politische Wille war aber offenbar nicht da... :gruebel:

    Warum nur, oL, warum nur schießt mir gerade die Lage der Länderkassen durch den Kopf? Und warum fällt gerade wieder das Ergebnis der Föderalismusreform in puncto Bildungsbereich wieder ein? :unschuldi :sagnix:

    Zum Thema "eher kaufleute-freundlich führen und nicht so sehr (formal-) rechtlich fokussiert": Die rechtlichen Vorgaben gibt der Gesetzgeber vor, nicht die Justiz. Die führt die mehr oder weniger klaren Vorgaben nur aus. Und was nützt mir hinterher ein superfreundlich geführtes Register, wenn darauf kein Verlass mehr ist? Das will ich den IHK's aber gar nicht unterstellen, und deswegen wird es dort nicht übermäßig weniger bürokratisch ablaufen.

    Vielleicht geht's bei der IHK schneller. Das ginge bei der Justiz aber auch, wenn der Personalstand nicht stellenweise schon sträflich minimiert würde (vgl. z. B. Beschluss des BVerfG 2 BvR 1737/05 vom 29.11.2005 Rn. 40, 43).

    Und wenn die IHK sparen muss, geht's dort auch wieder langsamer, verlasst Euch drauf.

    Zitat von Ralf Zeigermann

    Traurig ist daran, daß nicht sachliche Argumente zählen, sondern ausschließlich die Sanierung des Haushalts.



    Nicht einmal da bin ich mir sicher. Gelegentlich geht's wohl eher um action.

    Wenn wir ehrlich sind: Einsparungen ließen sich mit politischem Willen auch anders machen. Wenn ich schon höre, dass Private mehr Möglichkeiten oder bessere Organisation haben. Dieses Problem scheint doch wohl hausgemacht zu sein. Unterstellt, dass sich Private genauso an Recht und Gesetz halten müssen, fällt mir kein wirklich logischer Grund ein, warum es beim Staat nicht genauso wirtschaftlich gehen sollte. Die Ursachen, warum es beim Staat nicht geht, sind bekannt und erkennbar. Und einer davon sind hunderte von Regelungen, die einem Privaten im Traum nicht einfielen.

    Vielleicht sind Politiker einfach auf uns neidisch, weil wir nicht abgewählt werden können.

    Die Stelle im Demharter habe ich auch gefunden. Ich war mir allerdings nicht sicher, ob er nicht etwas anderes meint, nämlich in der Art:
    1 3 Geh- und Fahrtrecht
    a) für den jeweiligen Eigentümer von Flst.66/7;
    b) für den Freistaat Bayern;
    Gleichrang untereinander; gemäß Bewilligung ...

    Vielleicht meint er auch beide Fälle? Ich bin mir da noch unschlüssig und habe auf Anhieb noch nichts weiter gefunden. Hier jedenfalls tragen wir sowas wie alle anderen ein - also:
    1 2,5,6 Nießbrauch für ...

    Leider wird m. E. der Passus dazu verwendet, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Reduzierung eine volle Terminsgebühr zuzusprechen... Hatte ich kürzlich in einem Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem der Beklagte überhaupt nichts gemacht hat. Ich dachte eigentlich immer, wenn etwas entsprechend gilt, dass es dann eben nicht wortwörtlich so gilt wie bei der anderen Stelle. Hier allerdings... vgl. Thread 0,5 TG bei VU weiter unten.

    In besagtem Verfahren habe ich auf 0,5 gekürzt. Nachdem der Klägeranwalt etliche Verfahren hat und Insolvenzverwalter ist, rechne ich mit einer Beschwerde, die hoffentlich kommt.
    M. E. entsteht die Gebühr, in den Fällen von VVRVG 3105 aber eben nur zum reduzierten Satz.

    Zur Löschung eines Grundpfandrechts genügt die Löschungsbewilligung des Gläubigers des Kapitalbetrags, auch wenn Nebenleistungen anderen Personen zustehen mögen (Demharter GBO 25. Aufl. § 26 Rn. 19, § 27 Rn. 20; Schöner/Stöber HRP 13. Aufl. Rn. 2751; Bauer/von Oefele/Kohler GBO § 27 Rn. 21 a. E.; a. A. Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 9. Aufl. § 27 Rn. 23 a. E.).

    Persönlich finde ich das ein wenig seltsam, denn wozu macht man sonst den Zirkus bei der Abtretung mit Zinsen seit ... ? Und auch sonst muss ständig irgendwer bewilligen, der (buchmäßig) Rechte hat. Aber wenn die herrschende Meinung es sagt...

    Zur Sicherheit kann Dir der alte Gläubiger ja in einfacher Schriftform schreiben, ob er noch was haben will. Das wäre zumindest die Haftung ausgeschlossen. Aus der Sicht des GBA würde ich mich der h. M. anschließen.

    Das Ganze ist eine Frage des materiellen Rechts, darum müssten es BGB-Kommentare eigentlich auch tun.

    In dem Amtsgericht wird doch wohl irgendwo ein Palandt aufzutreiben sein... oder evtl. gibt es auch die Möglichkeit, Beck online (BeckOK) zu verwenden?

    Ansonsten: Verbote von Immissionen, die der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nach § 906 BGB hinzunehmen hätte, sind als Inhalt von Grunddienstbarkeiten, die auf Unterlassung bzw. Ausschluss von bestimmten Rechtsausübungen gehen, eintragbar (Meikel/Morvilius Einleitung C Rn. 225; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 26; Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht 12. Aufl. Rn. 1135; BeckOK Bamberger/Roth/Wegmann BGB § 1018 Rn 67).

    Wieder ein Opfer der immer verplanteren Sparerei...

    Wenn ich das richtig verstehe, gibt es auf dem Grundstück ** einen Parkplatz.
    Der Eigentümer von Grundstück * (= Grundstück ***) verpflichtet sich dem XY gegenüber, die Immissionen aus dem Parkplatzbetrieb zu dulden. Hierwegen wird die Dienstbarkeit eingetragen.

    Wenn das so ist, liegt eigentlich nichts anderes vor als das, was entlang zahlloser Bahngleise bereits Usus ist (halt nicht mit Parkplätzen). Ich finde auf Anhieb keine Gründe, die gegen die Eintragung dieser Unterlassungsdienstbarkeit sprächen.

    Laut Kai wurden die damaligen Erklärungen angefochten. Ich ging daher davon aus, dass das auch die Auflassung betrifft. Ansonsten hätte Joachim natürlich Recht.

    Wenn beide Parteien übereinstimmend die Unrichtigkeit des Grundbuchs behaupten die Berichtigung bewilligen, bleibt dem Grundbuchamt nichts anderes übrig, als das zu glauben - es sei denn, der Vortrag der Unrichtigkeit wäre unschlüssig oder dem Grundbuchamt etwas anderes bekannt.

    Franziska
    Nein, das Grundbuch gilt nicht als richtig. Sondern es wird (widerlegbar) vermutet, dass es richtig sei. Das ist kleiner, aber entscheidender Unterschied.

    Man erwirbt ein Grundstück aufgrund Einigung und Eintragung. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht vorhanden - in diesem Falle wegen der unbestritten wirksamen Anfechtung die Einigung -, dann ist das Grundbuch unrichtig. A und B sind mit der Anfechtung nicht mehr zusammen Eigentümer. Die Nicht-Eigentümer können aber keine Auflassung wirksam erklären.

    Ergo bleibt, wenn das Grundbuchamt von der Unrichtigkeit weiß, gemäß § 22 GBO nur der Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO oder die Berichtigungsbewilligung.

    Zitat von oL


    dann: "notarielle Vollmachtsbescheinigungen als Eintragungsgrundlage erstellen, neben dem Grundbuchamt Grundbucheinsicht gewähren und Grundbuchausdrucke erstellen."

    - vertretungsbescheinigungen macht der notar auch jetzt schon und ins online-grundbuch leute einsehen zu lassen, entlastet allenfalls die geschäftsstellen.

    alles in allem nahezu wertlose reformvorschläge.



    Sorry, aber da liegt wohl ein Missverständnis vor:

    Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsicht ins Handelsregister sind bereits heute Usus, das ist richtig.

    Es geht aber um Vertretungsbescheinigungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmachten und Vollmachtsketten. Das konnten die Notare bislang nicht.

    Dass durch die Einsicht allenfalls die Geschäftsstellen entlastet würden, stimmt nicht ganz, denn die Notare können künftig ganz offiziell voll gültige Grundbuchauszüge erstellen. Bei rasch erforderlichen Finanzierungen dürfte das - in Bayern - i.d.R. bereits im Normalfall ein/zwei Tage Zeitgewinn bringen.

    Aus der Sicht des Grundbuchamts ist das auch sinnvoll.

    Ich halte von der Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare nichts. Die haben ja schon angedeutet, dass das zum bisherigen Tarif eh nicht zu machen sein dürfte. Allerdings...

    ...es will mir nicht in den Kopf, warum wir Rechtspfleger eine derart verblüffend inhomogene Gruppe darstellen, die es ums Verrecken nicht schafft, stichhaltige Argumente an der richtigen Stelle überzeugend vorzutragen. Etliche Aktivitäten der Rechtspflegerverbände kommen bei mir als Lachnummer an, die sind auch leicht zu ignorieren, weil es kein Geheimnis ist, wieviele Rechtspfleger denen nicht angehören. Ohne Masse aber kein Gehör, ohne Gehör kein Erfolg, ohne Erfolg keine Masse, das ist der Teufelskreis. Medienpräsenz? Die Jahrestagungen des Bundes finden meist an einem Ort statt, von dem die meisten Menschen nicht einmal wissen, dass es ihn gibt. Dagegen beherrscht der deutsche Richtertag alljährlich für einige Tage die Medien. Komisch...
    Sogar die Gewerkschaft der Polizei hat es geschafft, zu einem positiven Image zu kommen. Das war vor 10/15 Jahren noch anders.
    Und hinterher jammern dann alle Rechtspfleger (nun als homogene Gruppe), welch schlimme Verluste für den Rechtsstaat etcpp...

    Warum ist das so?
    Wie ließe sich das ändern?