Beiträge von Andreas

    Ich hätte A aufgrund der offenbar vorhandenen Berichtigungsbewilligung eingetragen.

    Es spielt aber für die Frage der Richtigkeit keine Rolle, weswegen A allein eingetragen ist, sondern nur, dass er allein eingetragen ist, da die Spalten 3 und 4 der Abt.I meines Erachtens am gutgläubigen Erwerb nicht teilnehmen.

    Ohne nähere Kenntnis des Zwangsversteigerungsverfahrens würde ich mich als ZVG-Rechtspfleger vom Gefühl her ganz formal auf den eingetragenen A beziehen, dessen Alleineigentum ja nach Deinem Vortrag auch unstreitig richtig sein dürfte.

    Siehe #8 am Anfang

    Wenn überdies eine unwiderrufliche Vollmacht auch widerrufen werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs BGB § 168 Rn. 6 a.E.) - warum sollst Du Dir den Schuh anziehen und behaupten, sie sei unwiderruflich?

    M. E. deckt die Vollmacht weder die Rückabwicklung ab (vgl. auch "Auslegung einer Vollmacht", #6), noch ist sie unwiderruflich, ergo mittlerweile erloschen. Mag sich die Beschwerdekammer damit herumschlagen!

    Meines Erachtens ist die Bewilligung unbedingt. Die Löschung der Vormerkung wird ohne wenn und aber und ohne Rücksicht auf die Rechtsgrundlagen davor oder danach bewilligt.

    Ich würde zur eigenen Sicherheit aber versuchen, mir das vom Notar schriftlich geben lassen. Auf eine schriftliche Anfrage, ob die Bedingung auch die Bewilligung umfasse, wird er wohl schriftlich antworten.

    Ja, ja, das RVG...

    Ein Ex-Kollege bekam bei solchen Gelegenheiten eine dunklere Gesichtsfarbe, eine höhere Stimme und rief: "Da sind Dilettanten am Werk!" (Da = jeweilige Bundesregierung)

    Vermeidung des Rechtsstreits oder doch nicht drin? Da darf man die Münze werfen. Ich würde es nicht über den Verfahrensstreitwert hinaus festsetzen (könnte schließlich rechtswidrig sein, wofür ist VV 3104 Abs.3 sonst da?) und die Beschwerdekammer darüber brüten lassen.

    Aus dem Bauch heraus:

    - Die Inventarliste ist nicht die Urkunde. Inventar sind wohl die mitverkauften beweglichen Sachen. Die können ja theoretisch ein anderes Schicksal nehmen als das Grundstück. Zudem ist die Inventarliste ein minus gegenüber der Urkunde.
    - Wenn Du jetzt mehrere Meinungen vor Dir liegen hast, kannst Du Dich eigentlich für eine davon entscheiden; Begründungen dürften sie ja schon bieten.
    - Das Ganze schreit ohnehin nach einem Beschluss der Beschwerdekammer.

    Fazit: Ich würde auf der Unterschrift bestehen - was hier wohl Nachgenehmigung bedeutet - bzw. die Beschwerde "riskieren".

    Hier im Grundbuchamt Starnberg lehnen wir Richtervorlagen wegen § 5 Abs.2 RpflG ab.

    Wenn die Rechtspfleger bei jeder sich bietenden Gelegenheit so tun, als könnten sie ohne Richter nicht auskommen, brauchen sich ebendiese Rechtspfleger nicht zu wundern, dass sich die Wertschätzung der Justizverwaltungen für die Rechtspfleger in Grenzen hält. Für Anerkennung müssen wir was tun (Vorleistung mit unsicherem Ausgang, ich weiß:gruebel: ).

    @oL

    In der Ausbildung hat ein Rechtspfleger das so begründet:

    "Das ist zwar möglicherweise verfassungswidrig, aber unerhört praktisch."

    Nun ja... direkt verfassungswidrig ist es laut BGH ja nicht, es verstößt "nur" gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens ... nun ja ... ist nicht so, dass ich die Pragmatiker nicht verstünde (der Hang zum Pragmatismus besteht allerdings nicht nur bei Rechtspflegern), aber ich schließe mich deren Argumenten halt normalerweise nicht an.

    Die einzige Ausnahme, die ich mache, ist die Festsetzung der Gerichtskosten, wenn zuvor in einem Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.

    Sonst höre ich immer an. Ich sehe das genauso wie Ulf. Bisherige Highlights:
    - Als Antwort auf die Anhörung kommt erst einmal eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss.
    - Antragsgegner ist selbst Jurist. Da gibt's welche, die grundsätzlich gegen alles sind.
    Warum soll ich denen noch Argumente wg. nicht erfolgter Anhörung liefern, wo die Obergerichte zunehmend pingelig werden? Außerdem gehört es zu einem rechtsstaatlichen Verfahren, vorher dazu anzuhören, was ich machen werde. Man überfährt die Kostenschuldner nicht so arg. So habe ich jede Akte halt zweimal auf dem Tisch, übermäßig mehr Arbeit ist das nicht.

    Kosten... je nu... dafür kassiert der Staat doch die Gerichtsgebühren? Oder dienen die anderen Zwecken? Habe ich da was verpasst?

    Ausländische Gesellschaften im Grundbuch gibt's ja nun schon länger...

    ...aber seit etwa 1 1/2 Jahren legen sie wirklich los. In dieser Zeit kamen bei mir 11 verschiedene österreichische, eine niederländische Bank, mehrere britische Limited's, diverse italienische Unternehmen (Srl, SpA) und schweizerische AG's sowie eine ungarische GmbH daher.

    Bisherige Höhepunkte waren die Bestellung einer Grundschuld für den Geschäftsführer einer schweizerischen AG am Grundbesitz dieser AG sowie der (gescheiterte) Versuch einer Sitzverlegung einer britischen Ltd. von London/Großbritannien nach Budapest/Ungarn.

    Mich würde interessieren, wie bei Euch die Sache mit den Vertretungsnachweisen gehandhabt wird und wie und wo Ihr Euch über das jeweils geltende ausländische Recht informiert.

    Immer mindestens vier Grundbuchführer? Noch nie gehört (die Zahl, meine ich), kann ich mir auch nicht vorstellen, warum denn?

    Falls ja, wird's lustig. Wir haben 3 1/2 (im meines Wissens zweitgrößten Amtsgericht im LG-Bezirk). Nächtes Jahr geht eine in Rente. Ersatz: Keine Prognose.

    Vor ein paar Jahren haben wir in einer Runde von Rechtpflegern verschiedener Gerichte herumgefragt, wie das dort gehandhabt wird, was Beamte im mittleren Dienst machen und was Angestellte. Von einem Gericht kam folgende Antwort: "Ist uns piepegal. Macht alles die Angestellte. Und zwar einfach deshalb, weil wir außer dieser einen Angestellten im mittleren Dienst sowieso niemanden mehr haben."

    Ich meine, dass das mit den mindestens vier Grundbuchführern ein Gerücht ist.

    Vielleicht sollte man dem Bundesjustizministerium den Vorschlag unterbreiten, die Termins- und die Einigungsgebühr zu einer "2,5 Besprechungs- und Erledigungsgebühr" ohne wenn und aber einzuführen...:D

    ...und bei VVRVG 7000 aufwärts einen Pauschalsatz von 10% maximal 500 Euro für Reisetätigkeiten...:teufel:

    Im Ernst: Ich dachte, Weihnachten war noch nicht und heute ist der 10.11., nicht der 1.4. ?

    13: Ich fand Deine alte RVG-Signatur irgendwie besser...

    @oL

    Das ist es eben...

    Wenn einer nur noch - sagen wir - Halbzeit mit vollem Elan arbeiten kann, weil er den vollen Tag nicht mehr verkraftet, und das auch so will, dann hätte ich dagegen auch soweit nichts einzuwenden. Solche Fälle kenne ich auch.

    Anders ist es aber, wenn jemand die Arbeitszeit, die er da ist, eben nicht voll arbeiten kann. Dann muss ich ihn, wenn er z. B. Vollzeit arbeitet, auch Vollzeit beschäftigen, darf ihn aber nur zu z. B. (je nach Behinderung) 75% belasten.

    Wenn ich dem sage, Du arbeitest jetzt Teilzeit 75%, hat er doch nichts gewonnen, weil er für die 75% Arbeit 100% Zeit bräuchte. Macht keiner, muss er auch nicht, nur mit der Arbeit wird er halt nicht fertig. Wenn er Teilzeit mit 75% arbeitet, darf ich ihn dann nur noch mit 75% von 75% = 56,25% belasten. Ein Teilzeitarbeitsplatz ist in diesen Fällen also keine Lösung.

    @oL

    Ich gebe Dir Recht, wenn Du sagst, dass Kommentarstellen nicht einfach die einzelfallbezogene Auslegung ersetzen (sie können allerdings auch da Anhaltspunkte geben, nicht wahr?).

    Ich bilde mir allerdings bei der Lektüre meines Textes ein, dass sie das auch nicht tun. Sie belegen lediglich, dass das Grundbuchamt in freier Beweiswürdigung den Fortbestand der Vollmacht zu prüfen hat und dass bei Vorliegen berechtigter Zweifel hieran weitere Nachweise gefordert werden können/müssen.

    § 173 BGB macht keinen Unterschied, woher ich vom (auch nur möglichen) Erlöschen weiß ("Kennenmüssen"). Im privaten Rechtsverkehr tue ich in einem solchen Fall also gut daran, mich vom Fortbestand der Vollmacht zu überzeugen. Mir leuchtet nicht ein, warum insoweit für das Grundbuchamt andere Anforderungen gelten sollen.

    Ob FOLIA-Jens so berechtigte Zweifel am Fortbestand der Vollmacht hat, muss er selbst entscheiden. Ich jedenfalls hätte sie bei der geschilderten Lage, ich sagte es schon.

    Sorry...

    SGB 9 § 81 Abs. 2 sagt klipp und klar aus, dass ein Arbeitsgeber schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen darf (aus anderen Gründen schon, wie jeden anderen Beschäftigten eben auch). Das ist auch keine neue Erfindung, sondern war bereits im früheren Schwerbehindertengesetz so (Anmerkung: Das SGB 9 ist an die Stelle des früheren Schwerbehindertengesetzes getreten).

    Laut SGB 9 § 81 Abs. 4 Nr. 1 haben Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.

    Das gilt selbstverständlich genauso für öffentliche Arbeitsgeber, auch wenn die das manchmal nicht glauben.

    Intention des SGB 9 ist es, Menschen mit Behinderung eben nicht nahezu automatisch in der Sozialhilfe versacken zu lassen.

    Meines Erachtens...
    ...ist die Vollmacht nicht unwiderruflich; eine solche Vollmacht an die Notarangestellten hat regelmäßig den Sinn, dem Vollmachtgeber weitere Besuche des Notariats zu ersparen; damit ist sie ausschließlich im Interesse des Vollmachtsgebers erteilt, was die Unwiderruflichkeit ausschließt (Palandt/Heinrichs § 168 BGB Rn. 6 gegen Ende)...
    ...und außerdem vom Rechtspfleger schon zu beachten, dass sie widerrufen sein könnte; die Vollmacht wurde, wenn ich das richtig verstanden habe, im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer erteilt. Da diese Urkunde noch lange Zeit beim Notar formgerecht (im Original) vorliegen wird, der sonst mögliche Einzug der Ausfertigung hier also gar nicht möglich ist, kann sich der Notar nicht darauf berufen, die Vollmacht läge ihm noch vor. Außerdem kann selbst dann, wenn eine Ausfertigung der Vollmacht im Rechtsverkehr ist, sich nicht darauf berufen, wer das Erlöschen der Vollmacht kennt oder kennen muss (folgt aus § 173 BGB).
    Nach herrschender Ansicht hat das Grundbuchamt in freier Beweiswürdigung festzustellen, ob eine Vollmacht fortbesteht (Demharter § 19 Rn. 80; Schöner/Stöber HRP Rn. 3581; Bauer/von Oefele/Knothe GBO § 29 Rn. 23; Meikel/Brambring GBO § 29 Rn. 56). Dabei spielen die Rechtsscheinstatbestände der §§ 170 ff. BGB zwar eine Rolle, aber nicht die alleinige. Vielmehr kann das Grundbuchamt alles heranziehen, was es (auch zufällig) erfährt. Der Widerruf muss nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Beim Auftreten berechtigter Zweifel muss das Grundbuchamt vom Antragsteller den Nachweis des Fortbestands der Vollmacht verlangen (Demharter aaO; Bauer/von Oefele/Knothe aaO). Streiten könnte man hier höchstens über die Berechtigung der Zweifel. Liegen allerdings besondere, auf die Möglichkeit des erfolgten Widerrufs der Vollmacht hinweisende Umstände vor, so kann ein weiterer Nachweis über den Fortbestand der Vollmacht verlangt werden (Meikel/Brambring aaO). Ich jedenfalls hätte da meine Zweifel und würde eine Vollmachtsbestätigung verlangen.
    Auf die Auslegung, was die Vertragsdurchführung ist, kommt es dabei gar nicht mehr an; ich habe allerdings Bedenken, unter Durchführung auch die Rückabwicklung zu verstehen.

    Da merkt man erst, wie gut es einem in Bayern gehen kann...

    Ich bin mit einem GdB von 60% schwerbehindert und habe deswegen bislang keine Nachteile erfahren. Übrigens arbeite ich sowohl auf dem Papier als auch real Vollzeit, was auch kein Problem ist, denn die Behinderung "beschränkt" sich auf das Hörvermögen, was aber jemand, der's nicht weiß, kaum mitbekommt.

    Vielleicht spielt eine gewisse norddeutsche Grundskepsis mit, Schwerbehinderten grundsätzlich erst einmal nicht zu glauben, überhaupt etwas zu können...

    Ich habe früher (bis 1981) in Letter bei Hannover gewohnt und erinnere mich da an zwei Begebenheiten:
    Einer Bekannten von uns, die Lehrerin ist, wollte man nach dem dritten Kind weismachen, dass sie für den Dienst als Sportlehrerin leider nicht mehr geeignet sei. Warum, weiß der Himmel, denn weder ihre Figur noch ihre Beweglichkeit hatten gelitten. Sie war/ist nicht schwerbehindert, nichts. Man hat nur nicht wollen.
    In Hannover besuchte ich die Schule für Schwerhörige. Meinen Eltern wurde damals (1980/81) verklickert, dass infolge meiner Schwerhörigkeit nach der 6. Klasse jedenfalls nur eine Sonderschule in Frage käme. Hier in Bayern dagegen meinte der Grundschullehrer (ich habe die 4. Klasse wiederholt): Probieren wir's doch mal aus, wenn's nicht geht, müssen wir halt schauen. Ich habe dann ohne große Probleme mein Abi gemacht. Ob ich das in Niedersachsen jemals bekommen hätte, bezweifle ich da ein wenig (wir sind übrigens nicht deswegen nach Bayern umgezogen).

    Ich gehe nicht soweit zu behaupten, hier stünde in punkto Fürsorge, Schwerbehindertenvertretung bzw. Beteiligung derselben etcpp. alles zum Besten. Da kann man schon seltsame Knüppel zwischen den Beinen finden. Beteiligung von Schwerbehindertenvertretungen ist bei einigen Gerichten etwas, was aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens (eines anderen Kollegens) jetzt mal eher zufällig entdeckt wurde.
    Andererseits: Ein (wieder anderer) Kollege an einem (wieder) anderen Gericht ist für etliche Monate ausgefallen und mittlerweile auch schwerbehindert. Das Gericht schaut aber, dass es ihn möglichst gut wieder einbindet. Er hat anfangs für ein paar Monate nur zum Teil gearbeitet (bei welchem Gehalt, weiß ich nicht) und arbeitet mittlerweile wieder Vollzeit (zum vollen Gehalt). Man schaut halt, dass man ihn nicht überfordert, schenkt ihm aber auch nichts. Meiner Meinung nach ok.

    Das, was bei Euch abläuft, dürfte in der geschilderten Form rechtswidrig sein. Ob sich der Staat da überhaupt ans Beamtenrecht hält, wäre schon eine nähere Überprüfung wert (Stichwort angemessene Alimentation). Vom Schwerbehindertenrecht rede ich besser gar nicht erst, da scheinen mir einige Verwaltungen überfordert zu sein :teufel:. Typischerweise kommen die, die jetzt schlau daherreden, gar nicht auf die Idee, selbst mal in so eine Lage geraten zu können.

    Irrelevant = in-relevant (wie in-kompetent, in-direkt), sprachlich ist das in- dann an das nachfolgende r von relevant angeglichen. Daher nach wie nur zwei "r". Daran wird voraussichtlich keine Reform oder Reformenreform etwas ändern.

    Ich weiß, off topic...