Beiträge von Hobbit

    nun hänge ich mich hier auch mal ran.
    In dem mir vorliegenden Antrag wurde die Anschrift des Schuldners nur begrenzt richtig angegeben.
    Aus den Vollstreckungsunterlagen ergibt sich nämlich, dass der Schuldner unter dieser Anschrift bereits erfolgreich durch den Gl geräumt wurde. Auf Nachfrage beim Gl teilt dieser mit, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei und eine Anschrift über das Melderegister nicht ermittelt werden konnte. Wie gehe ich nun vor?
    Meine Zuständigkeit stelle ich nicht in Frage, da der letzte bekannte Wohnsitz ja in meiner Zuständigkeit liegt.
    Aber PfÜB muss ja auch dem Sch zugestellt werden. Die nicht mögliche Zustellung hemmt zwar nicht die Wirksamkeit, aber...Anfechtbarkeit usw....
    Hat noch jemand vor den Ostertagen die Muße zu antworten? Ich würde mich freuen :)

    Moin, mir liegt ein über EGVP mit elektronisch qualifizierter Signatur eingereichter Antrag nach § 829a ZPO vor. Das ist grundsätzlich ja nichts neues oder verwerfliches und auch nicht mehr aufregend. :)
    Nun ist allerdings weder das beigefügte Schreiben über die Versicherung noch der PfÜB-Antrag handschriftlich unterschrieben. Auch das ist grundsätzlich nichts neues. Allerdings fehlt es in diesem Fall sogar an der aufgedruckten Unterschrift.
    Das Feld Datum/Unterschrift wurde somit lediglich mit dem Datum gefüllt.
    Wie geht ihr damit um?
    Akzeptiert ihr die Antragstellung, weil diese über einen sicheren Weg erfolgte und über ein qualifiziertes Zertifikat verfügt?
    Oder stellt ihr das in Frage? Gibt es dazu bereits Entscheidungen?
    Bisher genügte mir der aufgedruckte Name des Antragstellers zzgl. der elektronischen Signatur, aber hier wurde ja eigentlich nur auf dem Briefumschlag unterschrieben.:gruebel:

    Hallo, folgender Sachverhalt liegt hier vor: Ich sitze am Vollstreckungsgericht im Bezirk A
    Schuldner ist eine GmbH mit Sitz in A. Sie betreibt eine Außenstelle in B.
    Nunmehr stellt RA fü Gl einen Antrag auf pkh für Vollstreckungshandlungen in B beim VollstrGericht in B. Dies erklärt sich für örtlich unzuständig, weil der im HR eingetragene Sitz der GmbH A ist und verweist das Verfahren an mich.
    Ich habe nun pkh bewilligt für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk A. Nun möchte der RA das ich den Beschluss ändere bzw. ergänze, weil nun die Taschenpfändung im Bezirk B davon nicht gedeckt sei. Kann ich das? Darf ich das? Und muss ich das überhaupt?