Vielen Dank 45!
Die FN 4664 im Schöner/Stöber hab ich mir jetzt dick markiert :):)
Beiträge von Mahoni
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Ich hänge mich mal an diesen Fall dran:
Ich habe ebenfalls einen den Rangvorbehalt übersteigenden Betrag.
Bislang habe ich immer eine Bewilligung für den Rangrücktritt über den weiteren Betrag erhalten.Nun ist innerhalb von kurzer Zeit von zwei verschiedenen Notaren folgendes beantragt worden:
Die Grundschuld (150.000) soll zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden sowie ein Teilbetrag in Höhe von 100.000 € unter Ausnutzung des Vorrangs in Abt. II Nr. 2.Abt. II Nr. 2 hat nur einen Rangvorbehalt in Höhe von 100.000 €.
Beim ersten Notar habe ich mit den Ausführungen von Müko § 881 Rn 13 argumentiert, dass das neue, vorrangige Recht den Umfang des Vorbehalts nicht überschreiten darf und um eine Rangrücktrittserklärung für den weiteren Betrag gebeten.
Hat geklapptMich wundert, dass ein anderer Notar innerhalb kurzer Zeit den gleichen Antrag stellt. Ist es doch möglich, dass der Rangvorbehalt II/2 voll ausgenutzt wird und der restliche Betrag im Rang nach Abt. II/2 steht?
Finde ich etwas merkwürdig und kann im Schöner/Stöber sowie unter Beck-Online nichts passendes finden.Lieben Gruß
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Ich habe letztens einfach eine Anfrage ohne vorherige Registrierung gestartet und habe die gewünschten Auskünfte erhalten.
Gleichzeitig wurde mir eine Kennziffer für unser AG zugeteilt um zukünftige Auskunftsersuchen stellen zu können. -
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Hallo Frog und Schnecki,
vielen Dank, dass Ihr Euch meinen Fall angesehen habt.
Es war tatsächlich so, dass meine SE vorab geschaut hat, ob mal ein Inso-Verfahren anhängig war.Also kann ich den PÜ so erlassen, ohne weitere Prüfungen mehr vornehmen zu müssen, richtig?
Lieben Gruß
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Hallo,
trotz intensiver Suche habe ich noch keine Antwort gefunden.Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Gepfändetwerden sollen Unterhaltsansprüche in der Zeit vom 01.12.2008 bis 31.03.2018.Ein Insolvenzverfahren wurde am 11.06.2015 eröffnet und am 14.07.2016 beendet.
Mir geht es um die Verbindlichkeiten vor Insolvenzeröffnung. Nach § 302 InsO fallen Verbindlichkeiten aus rückständigemgesetzlichen Unterhalt nicht unter die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldnervorsätzlich pflichtwidrig den Unterhalt nicht gewährt hat. WeitereVoraussetzung nach Uhlenbruck, Insolvenzordnung zu § 302 InsO ist, dass derGläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelleangemeldet hat.
Ich habe keine Erklärung vom Gläubiger, ob der Schuldnersich vorsätzlich der Unterhaltspflicht entzogen hat (bzw. das Kästchen Seite 8ist nicht angekreuzt). Auch weiß ich nicht, ob der Gläubiger im damaligenInsolvenzverfahren teilgenommen hat. Wie geht Ihr in so einem Fall vor? Muss das vom Gläubiger erklärt werden und weitere Unterlagen vorgelegt werden oder bin ich komplett auf dem Holzweg?
Lieben Gruß