Beiträge von Lena

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Bestellung eines Pflegers gemäß § 119 Abs. 1 Ziffer 1 FlurbG vorliegen. Es läuft ein Flurbereinigungsverfahren. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist 1969 verstorben. Mit dem Antrag wurde mir von der Nachlassabteilung ein Erbschein nach dem eingetragenen Eigentümer vorgelegt, der 18 Erben ausweist, die zum größten Teil verstorben sind. Bezüglich mehrerer in diesem Erbschein ausgewiesener Erben liegen mir auch Erbnachweise vor. Die dort ausgewiesenen Erben dürften zum Teil auch wiederrum verstorben sein. Die Flurbereinigungsbehörde beantragt für den eingetragenen Eigentümer einen Pfleger zu bestellen.

    Ich bin der Auffassung, dass das nicht möglich ist, da die Erben des eingetragenen Eigentümers nicht unbekannt sind. Lediglich für die im Erbschein ausgewiesenen Personen, deren Erbfolge ungeklärt ist, dürfte m.E. jeweils ein Pfleger bestellt werden. Liege ich da richtig? Die Flurbereinigungsbehörde sieht dies anders.

    Leider ist mir nur ein Kommentar zugänglich. Vielen Dank für eure Hilfe.

    Ich habe folgenden Fall und wäre um Meinungen sehr dankbar.

    Der Betreute ist alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Laut des Gutachtens in der Betreuungsakte ist er nicht geschäftsfähig. Betreuerin ist die Ehefrau des Betreuten (Aufgabenkreis Vermögenssorge). Die Ehefrau erklärt als Betreuerin in einer Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft. Die Auflösung bedarf keiner Genehmigung, das dürfte unstreitig sein, s. Münchener Kommentar § 1852 Rn. 25. Die Betreuerin bestellt die gemeinsame Tochter zur Liquidatorin. Liegt bei der Bestellung ein Vertretungsausschluss nach § 1824 BGB vor? Ich denke eher nicht, da es sich dabei nicht um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1824 BGB handeln dürfte. Da ich mich im Gesellschaftsrecht kaum auskenne, frage ich mich, ob der Bestellung Verträge zwischen Gesellschafter und Liquidator zugrunde liegen, die dem Anwendungsbereich des § 1824 BGB unterfallen? Ergeben sich aus der Konstellation, dass die Mutter, als Betreuerin des Vaters, der alleiniger Gesellschafter ist und die Tochter Liquidatorin ist bei der Vermögensabwicklung Vertretungsausschlüsse?

    Vielen Dank für eure Hilfe

    Ich habe folgenden Fall und wäre für Meinungen dankbar.

    Von einem in Sondereigentum/Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück wird eine unbebaute Teilfläche veräußert. Durch die Teilflächenveräußerung verbleibt nur noch ein Grundstücksstreifen von einer Breite von maximal 1,40 um das in SE/WE aufgeteilte Grundstück bzw. Gebäude von der öffentlichen Straße zu erreichen. Es besteht auch Sondereigentum an einer Garage. Zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Garage dürfte eine Zufahrt erforderlich sein. Vorliegend dürfte der Zugang möglich sein, eine Zufahrt nicht. Die von mir im Internet abgerufenen Karten lassen vermuten, dass die Zufahrt (teilsweise) über das Nachbargrundstück erfolgt. Dort ist keine Grunddienstbarkeit eingetragen.

    Da es ein nicht zugängliches, gefangenes Sondereigentum nicht geben darf, bin ich der Auffassung, dass ich den Antrag nicht ohne eine Zufahrt auf dem aufgeteilten Grundstück bzw. Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück vollziehen darf. Liege ich da richtig?

    Ich habe den Notar bereits auf das Problem hingewiesen. Es legt eine Bestätigung der WE-Eigentümer vor, dass eine Zufahrt und ein Zugang über den Grundstücksstreifen möglich ist. Die bringt mir doch nichts, wenn es tatsächlich nicht so ist?!

    Die Betreute ist bereits vermögend. Sie zahlt die Betreuervergütung des ehrenamtlichen Betreuers. Sozialleistungen erhält sie nicht. Beim Tode der Mutter vor 10 Jahren wurden Pflichtteilsansprüche (ca. 20000 EUR) geltend gemacht. Dieser Betrag ist noch auf ihrem Konto. Die "Haupterbin" könnte zahlen.

    Die Betreute habe ich dazu angehört. Ich habe den Eindruck gewonnen, dass sie die Thematik nicht verstanden hat. Dies bestätigen auch die in der Akte vorliegenden Atteste und Gutachten.

     Ich habe folgenden Fall.

    Die Betreute ist nicht befreite Vorerbin nach ihrem verstorbenen Vater (Erbanteil 1/5). Nacherbin ist ihre Schwester, die Erbin zu 4/5 Anteil ist. Der Erblasser hat 3 Kinder hinterlassen, so dass der Pflichtteilsanspruch der Betreuten 1/6 betragen würde.

    Es ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. TV ist die Schwester der Betroffenen, die Nacherbin und Erbin zu 4/5 ist. Der Testamentsvollstrecker hat den Erbteil einschließlich der Erträge zu verwalten, Geldbeträge gewinnbringend anzulegen. Nach der Erbauseinandersetzung setzt sich die Testamentsvollstreckung an den dem Vorerben zugewiesenen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten fort. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet der Betreuten für die nachgenannten Zwecke Mittel nach freiem Ermessen aus den Erträgnissen der Erbschaft zur Verfügung zu stellen. Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffungen, bspw. zur Erfüllung geistiger oder künstlerischer Bedürfnisse, wozu insbesondere auch die Ausübung von Hobbys zählt, gerade im Hinblick auf die Stärkung der Psyche, die Einrichtung ihres Zimmers, Freizeiten und Urlaubsaufenthalte, Geschenke an Weihnachten, Ostern, Therapien und nicht erstattungsfähige Medikamente.

    Auf die Substanz des Vermögens darf der TV zurückgreifen, sofern dies notwendig ist und die Zuwendungen nicht aus den Erträgnisse der Erbschaft erfolgen können. Der Testamentsvollstrecker hat immer nach dem Wohle der Betreuten zu entscheiden. Er entscheidet nach billigem Ermessen für welche der genannten Zwecke er die Erträge verwendet, immer unter der Prämisse, dass sich die Lebensqualität der Bertreuten durch die Zuwendungen verbessert.

    Die Ausschlagungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Der Betreuer tendiert dazu die Erbschaft für die Betreute auszuschlagen gemäß § 2306 BGB und fragt vorab an, wie ich zu der Genehmigungsfähigkeit stehe. Der Betreute kommt nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses der Schwester der Betroffenen (der Erbin zu 4/5) zum Schluss, dass der Erbteil inkl. Pflichtteilsergänzungsansprüchen (es erfolgten an die "Haupterbin" Schenkungen in den letzten 10 Jahren) 19.300 EUR betragen würde und der Pflichtteilsanspruch 16.100 EUR. Grundstücke befinden sich nicht im Nachlass. Die Betreute ist nicht im Leistungsbezug, einem Regress des Leistungsträgers würde sie sich nicht ausgesetzt sehen.

    Die Betreute würde gut 3000 EUR weniger erhalten, wäre aber nicht durch die Vor- und Nacherbschaft und die Anordnung der TV beschwert. Über die 16.100 EUR könnte sie uneingeschränkt verfügen. Andererseits ist die TV nach der Erblasseranordnung auch berechtigt für bestimmte Zwecke auf die Substanz des Erbes zurückzugreifen und nicht auf die Verwendung der Erträge beschränkt. Die TV ist die Nacherbin. Ob sie auf die Substanz zurückgreift, ist fraglich.

    Ob der Betreuer die Ausschlagung erklärt, ist natürlich seine Entscheidung, eine definitive Aussage zu der Genehmigungsfähigkeit erwartet er nicht, lediglich eine vorläufige Einschätzung.

    Wie beurteilt ihr die Genehmigungsfähigkeit? Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

    Vielen Dank für deine Antwort und Hilfe, Prinz.

    Die Erbfolge beruht auf einer Verfügung von Todes wegen.

    in dem ENZ Anlage VI ist die Ziffer 4.12 Veräußerung von unbeweglichen Vermögen und sonstigem Vermögen angekreuzt.

    Unter dem Punkt : "Falls die Befugnisse de TV aus den vorstehenden Feldern nicht genau hervorgehen, fügen Sie hier weitere Erläuterungen ein" ist folgendes vermerkt:

    "Im Testament hat der Verstorbene seine Ehefrau zu seiner Testamentsvollstreckerin/Abwicklungsvollstreckerin ernannt. Die Ehefrau hat diese Ernennung angenommen. Als Testamentsvollstreckerin/Abwicklungsvollstreckerin ist Frau X als einzige befugt, den Nachlass des Verstorbenen zu verwalten und darüber zu verfügen.

    Die Testamentsvollstreckerin/Abwicklungsvollstreckerin ist befugt, die von ihr verwalteten Güter zu verwerten, sofern sich dies für die Begleichung der Nachlassschulden für notwendig erweist.

    Die Testamentsvollstreckerin/Abwicklungsvollstreckerin wird sich was die zu verwertende Güter sowie die Art und Weise der Verwertung betrifft, nicht mit den Erben beraten.

    Die Testamentsvollstreckerin/Abwicklungsvollstreckerin benötigt für die Verwertung eines Gutes nicht die Genehmigung der Erben.

    Als Testamentsvollstreckerin/Abwicklungsvollstreckerin ist Frau X kraft niederländischem Recht als einzige befugt, den Nachlass des Verstorbenen zu verwalten und ist befugt, über Nachlassgüter, die zur aufgelösten Gütergemeinschaft gehören, sowie über den Nachlass zu verfügen, ohne Mitarbeit des (der) Berechtigten und ohne Vollmacht des niederländischen Amtsrichters "

    Warum die Bestimmung "Die Testamentsvollstreckerin/Abwicklungsvollstreckerin ist befugt, die von ihr verwalteten Güter zu verwerten, sofern sich dies für die Begleichung der Nachlassschulden für notwendig erweist" aufgenommen wurde, frage ich mich zu dem auch. Ist das eine Beschränkung? Das würde der im Übrigen bestimmten umfassenden Verfügungsbefugnis widersprechen.

    Eine niederländische Testamentsvollstreckerin/Abwicklungsvollstreckerin verkauft zum einen an einen Dritten (wobei die volle Entgeltlichkeit wegen sehr geringen Kaufpreis fraglich ist) ohne Mitwirkung der Erben. In einem weiteren Vertrag überträgt sie die übrigen Grundstücke an sich selbst. Die Erben stimmen „vorsorglich“ zu. In dem Vertrag ist vermerkt, dass die TV Anspruch auf Übertragung der Grundstücke aufgrund eines Erbteilungsvertrag vor einem niederländischen Notar hat.

    Erben sind die Testamentsvollstreckerin (Ehefrau, 10/1000 Anteil) und die zwei Kinder des Erblassers (je 495/1000 Anteil). Es liegt ein ENZ vor. Mir liegen zu den beiden Verträgen Übersetzungen des ENZ von zwei unterschiedlichen Übersetzern vor. Bei den Kindern ist unter Ziffer 10 (Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte des Erben) der Anlage IV des ENZ vermerkt: „der Erbteil wird unter der auflösenden Bedingung erworben, dass das, was er im Falle seines Versterbens nicht aufgebraucht aus dem Nachlass hinterlässt, seinen eigenen Kindern zukommt.“ Es folgt ein eingeklammerter Zusatz, der unterschiedlich übersetzt wurde:(Nacherbfolge/ Bestellung eines Vor- und Nacherben) bzw. (fidei commis/Bedingtes Vermächtnis)

    Darf ein niederländischer TV Insichgeschäfte vornehmen und unentgeltlich verfügen? Muss die Entgeltlichkeit beim Verkauf an einen Dritten, wie im deutschen Recht, dargelegt werden?

    Bei der Übertragung der Grundstücke der TV an sich, stell ich mir die Frage, ob aufgrund der auflösenden Erbenstellung weitere Zustimmungserfordernisse bestehen.

    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Ich habe folgendes privatschriftliches Testament eines kinderlosen Erblassers vorliegen:
    Nach meinem Tode verfüge ich hiermit folgendes:
    H. erhält die Grundstücke 1., 2. und 3.
    Meine Schwägerin erhält den Schmuck, S. (= Name der Schwägerin).
    K. erhält die Grundstücke 4, 5, 6, 7, 8, 9.
    U. erhält Grundstück 10.
    Das Grundstück in T. soll verkauft werden und der Erlös soll meinem Konto gutgeschrieben werden.
    Meine Paten A, B und C sollen je 10.000 Euro bekommen.
    Der Rest soll auf R, T, U und V verteilt werden.
    Da meine Schwester G verstorben ist, sollen ihre drei Söhne jeweils 10000 eur bekommen.

    Das Testament ist nur schwer leserlich. R, T und V sind verstorben.
    In einem zweiten privatschriftlichen Testament ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis liegt vor. Der Testamentsvollstrecker überträgt in einem „Vermächtniserfüllungsvertrag“ mit H. und K. die Grundstücke 1-3 auf H. und 4-9 auf K.
    Eine ausdrückliche Erbeneinsetzung erhält das Testament nicht. Ob es sich ausschließlich um Vermächtnisse handelt ist fraglich. Der Erblasser hat über den überwiegenden Teil seines Vermögens insbesondere über seinen Immobilien verfügt, so dass auch eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung naheliegt.
    Im Rahmen der Eintragung habe ich die Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentvollstreckers zu prüfen. Der Testamentsvollstrecker handelt nicht unentgeltlich wenn er eine Erblasseranordnung erfüllt. Die Rechtsprechung und Literatur, die ich zu dem Thema gelesen haben, unterscheidet bei Erlasseranordnungen grundsätzlich nicht zwischen Vermächtnisses, Vorausvermächtnissen und einer Teilungsanordnung nicht.
    Jetzt stellt sich mir vorliegend folgende Frage:
    Wenn vorliegend in der Zuwendung von Einzelgegenständen eine Erbeinsetzung zu sehen ist, nimmt der Testamentsvollstrecker bei der Übertragung der Grundstücke eine Erbauseinandersetzung vor. Die Erbqouten der in dem Testament erwähnten Personen könnten sich nach dem Wert der zugewendeten Gegenstände im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder im Zeitpunkt des Erbfalls richten (beide Meinungen werden vertreten). Dies hängt davon ab, ob der Erblasser eine wertmäßige Verteilung vornehmen wollte oder den einzelnen Personen unabhängig von der Erbquote den Nachlassgegenstand zuwenden wollte. Kann ich das als Grundbuchamt prüfen? Wenn eine wertmäßige Verteilung gewollt war und Wertveränderungen der Gegenstände zwischen Testamentserrichtung und Erbfall erfolgt sind, müsste ggf. bei der Erfüllung von Teilungsanordnungen Ausgleichsansprüche gezahlt werden, da durch eine Teilungsanordnung ein Erbe nicht mehr erhalten soll, als seine Erbquote. Wären die Verfügungen des Testamentsvollstreckers hier dann entgeltlich? Kommt es hier bei der Beurteilung des Entgeltlichkeit auf die Höhe der Erbquoten und Erbenstellung an?
    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar!

    Entschuldigt bitte, mir wurden gestern die Beiträge #16 –#26 vor meiner Antwort #27 nicht angezeigt, das war aber mein Fehler. Mein Beitrag #27 macht nach den vorherigen Beiträgen keinen Sinn mehr. Sorry.
    Der Betreuer müsste die Immobilie nicht verkaufen. Er ist mit diesem Wunsch an das Betreuungsgericht herangetreten.
    Danke für Eure Meinungen.

    Vielen Dank für eure weiteren Beiträge dazu.

    Leider ist mir immer noch nicht klar, ob es einen Unterschied macht, ob die Höchstpersönlichkeit, welche, wie vorliegend ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, auch zur Folge hat, dass eine Vertretung des Betreuers nicht möglich ist, denn Angelegenheiten, die kraft gesetzlicher Anordnung höchstpersönlich vorgenommen werden müssen, einem Betreuer nicht übertragen werden können, § 1896 BGB.
    Jürgens und Jurgeleit (Fundstellen s.o.) unterscheiden hinsichtlich der Vertretungsberechtigung des Betreuers nicht zwischen einer vertraglich vereinbarten und einer gesetzlichen bestimmten Höchstpersönlichkeit. Beck-Online macht die Einschränkung, dass die Angelegenheiten, die kraft gesetzlicher Anordnung (bspw. Eheschließung, Errichtung Testament etc.) vorgenommen werden, einem Betreuer nicht übertragen werden können.

    Notar Tobias befasst sich in seiner Anmerkung zu der Entscheidung des OLG Hamm (DNotZ 2007, 122 (125-126)) damit, ob ein Rückübertragungsanspruch im Rahmen der Auslegung höchstpersönlicher Natur sein kann, ohne ausdrückliche Vereinbarung. Ich habe ihn so verstanden, dass er in der Konsequenz davon ausgeht, dass wenn von einem höchstpersönlichen Anspruch auszugehen ist, eine Vertretung ausgeschlossen ist.

    Vielen Dank für eure Beiträge zu diesem Thema.

    In der Rechtsprechung habe ich zu dieser Problematik nichts gefunden. Auf die Problematik aufmerksam geworden bin ich durch die Ausführungen in dem Aufsatz des Notars Zimmer (ZEV 2006, 381; NJW 2012, 1919). Dieser gelangt zu dem Ergebnis, dass auch bei vertraglich vereinbarter Höchstpersönlichkeit eine Vertretung durch den Betreuer ausgeschlossen ist. Damit wäre der Fall vergleichbar mit den Fällen des § 1896 BGB, in welchen eine Vertretung durch den Betreuer in höchstpersönlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist.

    In der Kommentierung führt Jürgens Betreuungsrecht in RdNr. 27 zu § 1896 BGB und Jurgeleit Betreuungsrecht in RdNr. 141 zu § 1896 BGB dazu aus, dass eine Vertretung durch den Betreuer generell in höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht möglich ist. Beck-online führt in RdNr. 224 zu § 1896 BGB aus, dass Angelegenheiten, die kraft gesetzlicher Anordnung höchstpersönlich vorgenommen werden müssen, nicht einem Betreuer übertragen werden können.

    Der Betreuer möchte die Immobilie verkaufen um die Heimkosten seiner Mutter zahlen zu können. Inhalt der Rückauflassungsvormerkung ist die Berechtigung der Betreuten, die Rückübertragung im Falle einer Veräußerung zu verlangen. Eine Vermietung der Immobilie kommt in Betracht. Die Mieteinnahmen würden der Betroffenen im Rahmen des Nießbrauchs zustehen.
    Für mich stellt sich vorliegend die Frage, ob die rechtsgeschäftlich vereinbarte Höchstpersönlichkeit des Rückübertragungsanspruchs die Vertretung des Betreuers bei der Abgabe der Löschungsbewilligung ausschließt.

    Hallo zusammen,
    folgender Fall liegt mir zur Bearbeitung vor:
    Die Betreute hat 2005 ihrem Sohn (jetziger Betreuer)ihren Grundbesitz samt Immobilie übertragen und sich im Gegenzug ein Nießbrauchrecht sowie eine Rückauflassungsvormerkung vorbehalten. Die Betreute lebte bis Mitte letzten Jahres in dem Haus und befindet sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation seitdem dauerhaft in einem Heim. Um die Unterbringungskosten zu finanzieren möchte der Betreuer nunmehr das Haus verkaufen. Nießbrauch und Vormerkung sollen dabei gelöscht werden. Nach dem vorliegenden Gutachten ist die Betroffene nicht mehr geschäftsfähig, sie leidet an stark fortgeschrittener Demenz und kann daher selbst die Löschung nicht mehr bewilligen, ein noch zu bestellender Ergänzungsbetreuer müsste insoweit die Erklärungen abgeben.
    Aus der damaligen Bewilligung ergibt sich, dass das Rückforderungsrecht der Übergeberin nur höchstpersönlich ausgeübt werden darf. Hier stellt sich die Frage, inwieweit eine Vertretung durch einen Betreuer in solchen Fällen möglich ist, denn insgesamt gilt der Grundsatz, dass ein Betreuer für Entscheidungen höchstpersönlicher Natur nicht bestellt werden kann. Vorliegend wurde die Höchstpersönlichkeit rechtsgeschäftlich zwischen den Parteien im notariellen Übertragungsvertrag vereinbart und beruht nicht darauf, dass die Angelegenheit kraft gesetzlicher Anordnung nur höchstpersönlich vorgenommen werden darf und deshalb keine Stellvertretung zulässig ist. Macht dies ein Unterschied?
    Würde man davon ausgehen, dass die (rechtsgeschäftlich vereinbarte) Höchstpersönlichkeit eine Vertretung durch einen Betreuer ausschließt, wäre die Immobilie zu Lebzeiten der Vormerkungsberechtigten nicht verwertbar, der Kaufpreis könnte also nicht zur Finanzierung der Unterbringungskosten herangezogen werden.
    Für Meinungen zu der Thematik wäre ich dankbar.

    Ich habe in dem folgenden Fall eine Grundbuchberichtigung nach dem Tode des Erstverstorbenen einzutragen:
    Ehegatten haben sich im Jahr 1975 in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und die Tochter als Schlusserben eingesetzt. Dieses Testament wurde eröffnet. Aus den Nachlassakten (dasselbe Gericht) ergibt sich, dass die Ehegatten im Jahr 2001 ein weiteres notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet haben, das später aus der amtlichen Verwahrung genommen wurde und damit widerrufen ist.

    Gemäß § 2258 Abs. 2 BGB ist im Falle des Widerrufs des späteren Testaments im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. Der Inhalt des späteren Testaments ist mir nicht bekannt, demzufolge auch nicht, ob es mit der Alleinerbeneinsetzung des Längstlebenden im Widerspruch stand oder, ob es das erste Testament überhaupt aufgehoben hat (evtl. auch nur Ergänzung).

    Meikel / Böttcher, GBO, 12. Auflage 2021, § 35 GBO, Rn. 119 sagt folgendes dazu:
    „Nach der Rechtsprechung hat das Grundbuchamt bei Prüfung des Testaments nach Form und Inhalt die gesetzlichen Auslegungsregeln zu beachten. Genauer ist die Formulierung, dass das Grundbuchamt gesetzliche Auslegungsregeln nur dann zu berücksichtigen hat, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen muss. Deshalb setzt die Anwendbarkeit von Auslegungsregeln stets die Ermittlung und Prüfung von tatsächlichen anderweitigen Umständen voraus, die außerhalb der letztwilligen Verfügung liegen können. In diesem Fall greift aber wieder das für das Grundbuchamt bestehende Ermittlungsverbot ein. Derartige Ermittlungen hat vielmehr das Nachlassgericht zu führen. Das Grundbuchamt muss in derartig gelagerten Fällen einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis fordern.“
    Ist ein Erbschein erforderlich?
    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Überbaurechts vor. Es handelt sich um einen nachträglichen Eigengrenzüberbau. Das Grundstück wurde durch den Eigentümer geteilt. Es ragt ein Raum im Obergeschoss auf das Grundstück, das veräußert wird (verschachtelte Bauweise).
    Die Überbaurecht soll durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (nicht Grunddienstbarkeit) zugunsten der Veräußerer gesichert werden.
    Das Überbaurecht erlischt, wenn der Verkäufer nicht mehr Eigentümer oder Miteigentümer des überbauenden Grundstücks ist oder der Verkäufer ein Nießbrauchsrecht, Wohnungsrecht, Erbbaurecht, Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht bestellt. Es erlischt spätestens am 30.12.2035.
    Mit Erlöschen des Überbaurechts geht das Eigentum am Überbau auf den Eigentümer des dienenden Grundstücks über. Der übergebaute Gebäudeteil wird sodann wesentlicher Bestandteil des überbauten Grundstücks. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit soll löschbar mit Todesnachweis sein.
    Zudem soll dinglicher Inhalt sein, dass die laufenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten des dienenden Grundstücks der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks alleine trägt.
    Ein Verzicht auf Überbaurente soll auf in dem Grundbuch des überbauenden Grundstücks eingetragen werden.

    Ich kenne ein Überbaurecht nur als Grunddienstbarkeit. Durch die Grunddienstbarkeit soll doch die eigentumsrechtliche Zuordnung des Überbaus zu dem überbauenden Grundstück klargestellt werden und der Überbau wird wesentlicher Bestandteil des überbauenden Grundstücks.
    Ist die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit möglich?