Beiträge von Lena

    Mir liegt folgendes notarielles Testament vor:
    Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende setzt die Tochter zum Erben ein, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tod des Längstlebenden vorhanden sind. Ersatzerben sind die Abkömmlinge der Tochter. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, soll Ersatzerbe der Ehemann der Tochter sein, sofern die Ehe am Todestag der Tochter noch bestanden hat.
    Dieser klaren Erbfolge ist folgende Bestimmung angefügt:
    „Ein jeder von uns stellt hiermit fest und schließt von jeglicher Erbfolge bzgl. seiner Person aus, dass in keinem Fall Erbe oder Erbeserbe der Bruder des Ehemanns oder dessen Abkömmlinge werden können, sodass der Bruder des Ehemanns in jedem Fall von jeglicher Erbfolge nach einem jedem von uns und auch nach unserer Tochter ausgeschlossen ist. Dies gilt auch entsprechend für die Verwandten von mir der Ehefrau, sodass auch kein Mitglied der Familie „X“ in irgendeiner Form Erbe werden kann.“
    Die Tochter soll als Alleinerbin des Längstlebenden im Grundbuch eingetragen werden. Ich habe einen Erbschein verlangt. Die angefügte Bestimmung lässt sich m.E. nur durch eine bedingte Vor- und Nacherbfolge regeln. Ob das gewollt war, kann ich als Grundbuchamt nicht ermitteln.
    Liege ich falsch? Der antragstellende Notar ist der Auffassung, dass die Tochter ganz eindeutig Alleinerbin ist.

    Ich habe in dieser Sache einen Erbschein mit folgendem Inhalt erhalten:

    Befreite Vorerben des Erblassers E sind seine Kinder A und B zu je 1/2 Anteil.

    Der Nacherbfall tritt ein mit Tod der Vorerben.

    Nacherben sind die Erben des jeweiligen Vorerben, jedoch mit Ausnahme
    - der früheren Ehefrau des Erblassers E
    - deren Abkömmlinge, die nicht gemeinsame Abkömmlinge des E und der früheren Ehefrau sind.
    Die Vorerbschaft ist auflösend bedingt. Der jeweilige Vorerbe wird unbeschränkter Erbe, wenn der Vorerbe einen Ehegatten und Abkömmlinge hinterlässt oder die Erben des Vorerben nicht zu dem Kreis der von der Nacherbschaft ausgeschlossenen Personen gehören.
    Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

    Wer ist denn hier Nacherbe? Tritt der Nacherbfall ein, ist doch eine ausgeschlossene Person Erbe eines Kindes geworden ist.
    Mir liegt der Antrag auf Grundbuchberichtigung vor. Obliegt es mir, dies jetzt zu prüfen oder ist die Person des Nacherben bei der Erteilung des Nacherbenerbscheins zu prüfen, sofern nicht Vollerbschaft eingetreten ist.
    Die Sache ist wieder sehr eilig.

    Vielen Dank, Cromwell !

    Ich hatte den Antrag bereits beanstandet, da sie Sache sehr eilig war. Auf die Entscheidung des OLG Frankfurt bin ich im Rahmen meiner Recherche auch gestoßen.
    Ich bin jedoch aufgrund der sonstigen zu diesem Thema gelesenen Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung eher eine Mindermeinung vertritt. Das habe ich wohl falsch verstanden.
    Die ungeklärten Auslegungsfragen reichten mir aber bereits, einen Erbschein zu verlangen.

    Ich habe zur Eintragung der Grundbuchberichtigung folgendes Testament vorliegen:

    Erben sind die beiden Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. „Die Erbeinsetzung erfolgt in der Weise, dass meine Kinder zu befreiten Vorerben berufen sind. Nacherben sind deren Erben. Meine frühere Ehefrau (namentlich benannt), von der ich geschieden bin, und andere Abkömmlinge, als unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge werden als Nacherben oder Erbeserben ausgeschlossen. Sie sollen unter keinen Umständen, auch nicht indirekt, aus dem Nachlass etwas erlangen. Hinterlässt ein Kind einen Ehegatten und Abkömmlinge, so soll es Vollerbe gewesen sein. Dasselbe gilt, wenn seine Erben nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören. Die Nacherbenanwartschaft ist nicht vererbbar und nicht übertragbar“.

    Der Eintritt des (auflösend bedingten) Nacherbfalls ist nicht ausdrücklich bestimmt. Tritt für jeden Vorerben der Nacherbfall mit seinem Tod ein? § 2106 BGB beinhaltet lediglich eine Auslegungsregel, die greift, wenn ein anderweitiger Erblasserwille nicht erkennbar ist. Da erst im Zeitpunkt des Todes des Vorerben klar ist, ob dieser von den bestimmten Personen beerbt wurde, ist eine andere Auslegung nicht möglich, oder?

    Wie ist die Bestimmung auszulegen, dass auch Erbeserben keinesfalls von dem Nachlass etwas erhalten sollen? Ein Ausschluss lässt sich durch eine Nacherbfolge die auflösend bedingt dadurch ist, dass der jeweilige Vorerbe Abkömmlinge und einen Ehegatten hinterlässt oder seine Erben nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, nicht mit 100%-iger Sicherheit erreichen. Wenn das verstorbene Kind des Erblassers Vollerbe gewesen ist, können die Erben des Kindes frei verfügen und den ausgeschlossenen Personenkreis als Erben einsetzen. Auch bei eintretender Nacherbfolge, könnten die Erben frei verfügen.

    Ist aufgrund der vorstehenden Auslegungsfragen ein Erbschein zu fordern?

    Ich möchte das Thema gerne noch einmal aufgreifen.

    Ist es weiterhin so, dass für die Eintragung einer Vereinigung (Buchung mehrerer selbständiger Grundstücke unter einer BV.Nr.) keine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist?
    Die Vereinigung ist im Gegensatz zu der Teilung nicht ausdrücklich in § 144 BauGB aufgeführt. Daher gehe ich davon aus, dass keine Genehmigung nötig ist. Gibt es anders lautende Entscheidungen /Kommentierungen?
    Ich bin irritiert, weil auf einigen im Internet zu findenden Antragsvordrucken einiger Städte bzw. Landkreise die Vereinigung und die Teilung unter dem Punkt Veränderung von Grundstücksgrenzen aufgeführt sind. Es wird dort offenbar ein Genehmigungserfordernis gesehen.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    vielen Dank für eure Antworten. Der Antrag ist mangels Einschränkung für alle Antragsberechtigten gestellt.
     Eine ausdrückliche Verknüpfung der Anträge ist nicht enthalten. Die getrennt lebenden Ehegatten setzen sich hinsichtlich ihres Immobilienvermögens auseinander. Ich nehme einen stillschweigenden Vorbehalt an.
    Zunächst bin ich davon ausgegangen, dass die Ermächtigung "einen Antrag einzuschränken" genügt zum getrennten Vollzug der Eigentumsübertragungen. Die übliche Ermächtigung "Anträge einzeln und getrennt zu stellen" ist nicht enthalten, auch keine weitergehende Vollmacht.
    Meine Recherche hat mich verunsichert. Im Bauer/v.Öfele § 6 Rn 22 ist dargelegt, dass eine Verknüpfung nur durch Anpassung der Bewilligung beseitigt werden kann. Das OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.1986 15 W 257/95 scheint an die Vollmacht zur Lösung des Vorbehalts hohe Anforderungen zu stellen.



    Hallo zusammen,
    ich bin mir gerade unsicher. Ich habe eine Scheidungsfolgevereinbarung, in der sich Ehegatten hinsichtlich Grundbesitz auseinandersetzen. Beide Ehegatten erhalten Grundbesitz. Nun wird durch den Notar lediglich die Eintragung des Eigentumswechsels hinsichtlich der Grundstücke, die der Ehemann erhält beantragt. Reicht zur Lösung des Vorbehalts nach § 16 Abs. 2 GBO folgende Ermächtigung:

    „Eintragungen im Grundbuch sollen nur nach Maßgabe der Anträge des Notars erfolgen, der auchermächtigt sein soll, einen Antrag zu berichtigen und zu ergänzen, eingeschränkt zu stellen sowie gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückzuziehen.“?
    Eine Vollmacht zur Änderung von Bewilligungen ist nicht enthalten.

    Für Meinungen bin ich dankbar.

    Erstmal danke für deine Antwort, FED.
    Die Möglichkeit hatte ich auch in Erwägung gezogen. Ich hatte aber Bedenken, die Auslassung als offensichtliche Unrichtigkeit nach § 44 a BeurkG zu werten, da sich dies – die Zulässigkeit der Unterwerfung ohne NL unterstellt- für mich nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urkunde ergibt und für jeden Außenstehenden zu erkennen ist. Ich bin ursprünglich ja davon ausgegangen, dass die Eintragung der Klausel nach § 800 ZPO ohne NL zulässig ist, allerdings skeptisch geworden, da ich nichts dazu finden konnte.
    Seitens des telefonisch kontaktierten Notariats wurde eine Berichtigung nach § 44 a BeurkG auch nicht vorgeschlagen.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld nebst Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung vor. Der Eigentümer unterwirft sich nach § 800 ZPO wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen. Die Nebenleistungen sind nicht erwähnt. Es war wohl ein Versehen. Mangels notarieller Vollmacht in der Urkunde, soll die Unterwerfungserklärung nicht ergänzt werden.

    In der mir zugänglichen Kommentierung/Rechtsprechung habe ich den Fall nicht gefunden. Da eine Unterwerfung bzgl. eines Teilbetrages des Grundpfandrechts möglich ist, tendiere ich dazu auch die Eintragung „vollstreckbar nach § 800 ZPO hinsichtlich des Grundschuldkapitals und der Zinsen“ für zulässig zu halten.

    Seht ihr das auch so? Es irritiert mich, dass ich dazu bei meiner Recherche nichts dazu lesen konnte.
    Vielen Dank für eure Meinungen.

    Ich habe folgende Kostentragungsregelung bei einem Wohnrecht:
    Die verbrauchsabhängigen Betriebskosten der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume, d.h. die Kosten für Strom, Müll und Wärme sowie Schönheitsreparaturen in den dem Wohnrecht unterliegenden Räumen, zahlt der Berechtigte. Auf die anfallenden Kosten für Hausratsversicherung zahlt allein der Berechtigte.
    Der Eigentümer übernimmt –hilfsweise schuldrechtlich- die Kosten für Wohngebäudeversicherung, Abwasser, Oberflächenentwässerung und die Grundsteuer.
    Ich habe Bedenken wegen der hilfsweisen Regelung. Genügt diese dem grundbuchrechtlichen Bestimmheitsgebot?
    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

    [FONT=&quot]Mir liegt eine Teilungserklärung nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan vor. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung weist einen Garagenstellplatz (Nr. 1) als abgeschlossen aus. Aus dem Aufteilungsplan geht hervor, dass es sich um einen nicht sondereigentumsfähigen Carport handelt. An dem Carport wird in der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht begründet, das der Wohnungseigentumseinheit 1 zugewiesen wird.[/FONT]
    [FONT=&quot]Bedarf es einer korrigierten Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplan?[/FONT]
    [FONT=&quot]Nach Schöner/Stöber Rn 2854 und dem Gutachten des DNotl (2002, 68) ist die Änderung der Abgeschlossenheitsbescheinigung/des Aufteilungsplans nicht erforderlich, wenn ein mit einer Nummer versehener Raum (z.B. ein Keller) in der Teilungserklärung ausdrücklich zu Gemeinschaftseigentum erklärt wird. In meinem Fall fehlt es an der Raumeigenschaft des Carports. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist falsch. Macht dies einen Unterschied?[/FONT]
    [FONT=&quot]Eine etwaige später erklärte Umwandlung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum hinsichtlich des Carports würde ich mangels Abgeschlossenheit ablehnen.
    [/FONT]

    Es wurde durch zwei Erbinnen (Erbin 1 und Erbin 2) ein Grundstücksvermächtnis erfüllt. Erbin 1 ist Testamentsvollstreckerin. Einzige Aufgabe der Testamentsvollstreckerin ist es, das Vermächtnis und Untervermächtnis zu erfüllen. In den Nachlassakten liegt bislang nur eine privatschriftliche Annahmeerklärung vor. Das Grundbuch ist auf die Erbinnen berichtigt und der Testamentsvollstreckervermerk ist eingetragen.
    Die Erbin 1 erhält die Grundstücke. Die Erbin 2 ein Wohnungsrecht, das ihr im Wege eines Untervermächtnis zugewandt ist. Die Testamentsvollstreckung wurde wohl übersehen. Die Erbin 1 tritt in der Urkunde nicht als Testamentsvollstreckerin auf. Der Notar hat nachträglich im Wege der Eigenurkunde aufgrund der in der Urkunde enthaltenen Vollmacht erklärt, dass die Erbin 1 auch als Testamentsvollstreckerin handelt. Ich tendierte eine Genehmigung der Testamentsvollstreckerin gemäß § 185 BGB nachzufordern, da die Erbinnen nicht verfügungsbefugt sind und die Erbin 1 nicht als Partei kraft Amtes gehandelt hat. Seht ihr das auch so?
    Einer Annahmeerklärung in der Form des § 29 GBO bedarf es natürlich auch.
    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Danke für die Antworten und die Angabe der Fundstelle.
    Ich werde beanstanden, dass sich die Gläubigerstellung der BGB- Gesellschaft nicht aus dem Titel ergibt. Zu dem kann die Zugehörigkeit der titulierten Forderung zum Vermögen der BGB-Gesellschaft nicht zweifelsfrei geprüft werden, vgl. Schöner/Stöber Rn 4284 für den Fall eines Titels gegen alle Gesellschafter.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Als Gläubiger im Vollstreckungsbescheid sind zwei natürliche Personen aufgeführt.
    Ich habe die (formlose) Angabe eines Beteiligungsverhältnisses verlangt. Nunmehr stellt sich heraus, dass eine GbR besteht. Dies teilt mir ein Gesellschafter mit. Aus dem Titel ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer GbR.
    Würde es genügen, wenn beide im Titel aufgeführten Personen erklären, dass sie die einzigen Gesellschafter sind und als „Gemeinschaftsverhältnis“ die BGB-Gesellschaft angeben.
    Bei einer Mehrheit von Gläubigern kann ein Beteiligungsverhältnis nach überwiegender Meinung formlos angegeben werden, sofern es nicht durch Auslegung ermittelt werden kann. Aber können vorliegend die beide Titelgläubiger nachträglich auch angegeben, dass die Hypothek für die BGB-Gesellschaft bestehend aus den im Titel aufgeführten Gesellschaftern besteht?
    Zu diesem Fall habe ich in der mir zugänglichen Kommentierung nichts gefunden. Für Meinungen wäre ich dankbar.