Beiträge von Lena

    [FONT=&quot]Mir liegt folgender Fall vor und ich wäre für Meinungen dankbar.[/FONT]
    [FONT=&quot]
    [/FONT]
    [FONT=&quot]Ehegatten haben sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre Töchter nach dem Tode des Längstlebenden zu Erben eingesetzt. Einer Tochter wurde ein Vermächtnis in Form von Grundstücken zugewandt. Die Vermächtnisnehmerin ist mit dem Untervermächtnis beschwert, ihrer Schwester, der anderen Erbin, an einem der Grundstücke ein näher beschriebenes Wohnrecht einzuräumen und auf deren Wunsch dinglich zu sichern. Testamentsvollstreckung ist zur Erfüllung der Vermächtnisse angeordnet. Testamentsvollstreckerin ist die Tochter, der Grundstücke vermächtnisweise zugewandt sind. Sie hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen.[/FONT]
    [FONT=&quot]Weiter ist dem Erbvertrag geregelt: [/FONT]
    [FONT=&quot]Der Abkömmling, der sich den Bestimmungen dieses Erbvertrages nicht unterwirft, insbesondere nach dem Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangt, wird mit seinen Abkömmlingen von einer jeden Erbfolge nach einem jeden von uns und von jeder Begünstigung aus dieser Urkunde ausgeschlossen und erhält aus dem Nachlass beider Elternteile in jedem Fall höchstens den gesetzlichen Pflichtteil, soweit er ihm zusteht.[/FONT]
    [FONT=&quot]
    [/FONT]
    [FONT=&quot]Ich frage mich, ob ich zu der Eintragung der Grundbuchberichtigung einen Erbschein benötige oder eidesstattliche Versicherungen der Erbinnen genügen. Bei einer reinen Pflichtteilsstrafklausel handhabe ich es nach der herrschenden Meinung und lasse eidesstattliche Versicherungen aller Erben über die Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsrechten genügen.[/FONT]
    [FONT=&quot]Kann der Nachweis, dass die Erbinnen sich den Bestimmungen des Erbvertrags unterworfen haben, auch durch eine eidesstattliche Versicherung der beiden Töchter erbracht werden?[/FONT]
    [FONT=&quot]Das Testamentsvollstreckeramt wurde angenommen. Die Vermächtnisse sind noch nicht erfüllt, d.h. den Bestimmungen wurde sich noch nicht vollends unterworfen. Es ist die Grundbuchberichtigung beantragt.[/FONT]

    Ich würde das Thema gerne nochmal aufgreifen.

    Ist vor der Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 1911 BGB auch ein Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Rechte des Pfleglings zu bestellen, dem dann auch der Beschluss zuzustellen ist?
    Die Voraussetzungen des § 1911 BGB liegen m.E. vor (Volljährige Person unbekannten Aufenthalts, deren Vermögensangelegenheiten der Fürsorge bedürfen).
    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar. Die Sache ist eilig und ich habe dazu in den mir zugänglichen Kommentaren nichts Eindeutiges gefunden.

    Ich frage mich, ob im folgenden Fall ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch einzutragen ist.

    In dem mir vorliegenden Testament wurde der Erbe mit der Auflage belastet das aus dem Nachlass erlangte Vermögen für krebskranke Kinder zu verwenden.
    Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es die Ausführung der angeordneten Auflagen zu überwachen.
    Es dürfte sich um eine beaufsichtigende/überwachende Testamentsvollstreckung gemäß § 2208 Abs. 2 BGB handeln, die nicht in das Grundbuch einzutragen ist? Sehe ich das richtig?

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

    Mir liegt folgender Sachverhalt vor und ich wäre für Meinungen dazu dankbar:

    Inhalt einer im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist das Recht in einem festgelegten Schutzstreifen Kanalleitungen mit Schachtbauwerken und Hausanschlüssen zu verlegen und zu unterhalten.
    Nunmehr soll das Recht um ein Trinkwasserleitungsrecht erweitert werden. Die Ausübungsstelle des Trinkwasserleitungsrechts ist durch Bezugnahme auf einen Lageplan bestimmt und befindet sich an einer anderen Stelle auf dem Grundstück als die Ausübungsstelle des Kanalleitungsrechts. In der Bewilligung ist sowohl von einer Inhaltsänderung als auch von einer Inhaltserweiterung die Rede.

    Der Notar argumentiert -nach dem ich meine Bedenken geäußert habe-, dass kein neues Recht bestellt, sondern die Befugnis des Berechtigten im Rahmen des bereits bestehenden Rechts geändert wird, da es sich bei einem Trinkwasserleitungsrecht auch um ein Kanalleitungsrecht handelt.
    Nach der Entscheidung des BayObLGZ 1959, 520 ist eine Inhaltsänderung im Sinne des § 877 BGB zwar „jede Änderung der Befugnisse des Berechtigten im Rahmen des bereits bestehenden Rechts, gleichviel ob sie eine Erweiterung oder eine Einschränkung oder eine sonstige andere Ausgestaltung des Rechts enthält“.
    Aber liegt hier eine Änderung im Rahmen des bestehenden Rechts vor? Es sind räumlich voneinander abweichende Ausübungsstellen, sie überschneiden sich nicht einmal. Beide Rechte könnten unabhängig voneinander eingetragen werden.

    Ich möchte das Thema gerne nochmal aufgreifen.

    Ich habe folgende Fall:
    Im Rahmen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer Finanzierungsgrundschuld ist aufgefallen, dass eine Grundschuld durch Nichtübertragung gelöscht wurde. Die Eintragung eines Amtswiderpruchs ist erfolgt. Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld wurden nachrangig eingetragen. Mir liegt jetzt ein Berichtigungsantrag des Eigentümers auf Wiedereintragung der Grundschuld vor.

    Ich frage mich, ob ich den Amtswiderspruch gemäß § 19 Abs. 2, 3 Grundbuchverfügung röten oder gemäß §§ 84 ff GBO v.A.w. löschen kann.
    Kommt ihm aufgrund der nachrangigen Rechte noch eine Bedeutung zu? Die halbspaltig neben dem Amtswiderspruch wieder eingetragene Grundschuld hat nach dem Locusprinzip Rang vor der Finanzierungsgrundschuld. Der Rang zu der Auflassungsvormerkung bestimmt sich ja nach dem Eintragungsdatum. Das ursprüngliche Eintragungsdatum der Grundschuld ist zeitlich früher, das "Wiedereintragungsdatum" später.
    Ich habe in den mir zugänglichen Kommentaren dazu leider nichts gefunden. Ich tendierte dazu keine Rötung oder Löschung des Amtswiderspruchs vorzunehmen.

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

    Ich möchte das Thema gerne nochmal aufgreifen.
    Mit liegt folgender Sachverhalt vor:
    Die Alleinerbin (Grundbuchberichtigung zwischenzeitlich erfolgt) verkauft nach Tod der Vollmachtgeberin Grundstücke aufgrund einer transmortalen Vollmacht. In der Urkunde tritt die Alleinerbin nur als Bevollmächtigte der Erblasserin (nicht der Erben) auf. Der Tod der Vollmachtgeberin und die Alleinerbenstellung der Bevollmächtigten wird nicht erwähnt. Ich vertrete (wie Cromwell, OLG Hamm und OLG München, s.o.) die Auffassung, dass die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen ist.
    Aber was ist jetzt die Konsequenz?
    Benötige ich eine neue Auflassung oder kann die bevollmächtigte Alleinerbin als Alleinerbin im eigenen Namen nachgenehmigen oder kann ich ihre Erklärungen in der vorliegenden Urkunde als auch im eigenen Namen abgegeben (so Meikel Einl. E Rn 80) auslegen? Letzteres finde ich etwas gewagt? Ich tendiere zu einer neuen Auflassung. § 177 BGB oder § 185 BGB sind nicht einschlägig, oder sehe ich das falsch?

    Für Meinungen wäre ich dankbar.

    Ich möchte das Thema gerne nochmal aufgreifen.
    Mit liegt folgender Sachverhalt vor:
    Die Alleinerbin (Grundbuchberichtigung zwischenzeitlich erfolgt) verkauft nach Tod der Vollmachtgeberin Grundstücke aufgrund einer transmortalen Vollmacht. In der Urkunde tritt die Alleinerbin nur als Bevollmächtigte auf. Der Tod der Vollmachtgeberin und die Alleinerbenstellung der Bevollmächtigten wird nicht erwähnt.
    Ich vertrete (wie OLG Hamm und OLG München) die Auffassung, dass die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen ist.
    Aber was ist jetzt die Konsequenz?
    Benötige ich eine neue Auflassung oder kann die bevollmächtigte Alleinerbin als Alleinerbin im eigenen Namen nachgenehmigen oder kann ich ihre Erklärungen in der vorliegenden Urkunde als auch im eigenen Namen abgegeben (so Meikel Einl. E Rn 80) auslegen?

    Für Meinungen wäre ich dankbar.

    edit by Kai: In den Grundbuch-Bereich verschoben

    Danke für deine Antwort!!

    Der gesamte Keller und die Gartenhäuser waren schon SE der nunmehr unterteilten Einheit (Nr. 4).

    Die Einheit 4 (Reihenhaus 4) wird in drei Wohnungen geteilt:
    Wohnung 4 im Erd- und Kellergeschoss (mit Ausnahme eines Raums im Kellergeschoss),
    Wohnung 5 im Obergeschoss,
    Wohnung 6 im Dachgeschoss.

    Zum SE der Wohnung 5 soll auch ein Kellerraum (der bisher der Einheit Nr. 4 gehörte und von außen erreichbar ist) und zum SE der Wohnung 5 und 6 sollen auch die Gartenhäuser gehören. Diese sind in der Änderung zur Teilungserklärung, die mir jetzt zusammen mit der Eigenurkunde zum Vollzug vorliegt, wohl vergessen worden und wurden nicht zum SE der Wohnungen 5 und 6 bestimmt. Keller und Gartenhäuser sind in dem Aufteilungsplan jeweils mit der Nummer 5 bzw. 6 versehen und als abgeschlossen bescheinigt. Diese Nichtübereinstimmung von Aufteilungsplan und Teilungserklärung habe ich moniert.

    Jetzt liegt mir die Eigenurkunde des Notars vor, in der er aufgrund der oben zitierten Vollmacht die in der Bezugsurkunde (Änderung zur Teilungserklärung) enthaltende Aufteilung insgesamt ändert und den Kellerraum und ein Gartenhaus zum SE der Einheit 5 und ein Gartenhaus zu Einheit 6 erklärt. Weiter erklärt er in der Eigenurkunde, dass sich die Beteiligten einig über die Rechtsänderung sind und bewilligt die Eintragung.

    Ich frage mich, ob dies durch Eigenurkunde möglich ist oder die Beteiligten erneut erscheinen müssen.
    Für die gesamte Unterteilung benötige ich die Einigung der WE-Eigentümer in Auflassungsform, Schöner/Stöber Rn 2976a. Ist die hier durch den Notar erfolgte Änderung in einer Eigenurkunde möglich oder ist der Notar ebenso wie bei der Auflassungserklärung gehindert, § 6 BeurkG?

    Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit (Reihenhaus) vor. Aus dem Reihenhaus werden drei Einheiten gebildet. Die Flure zwischen den Geschossen bzw. das Treppenhaus werden Gemeinschaftseigentum, daher ist eine Einigung aller Wohnungseigentümer in Auflassungsform (Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten vor einem Notar) erforderlich, §§ 873, 925 BGB. Die Teilungserklärung wurde unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer geändert. Diese Urkunde musste ich beanstanden, weil Räume vergessen wurden. Ein Kellerraum wurde in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als abgeschlossen ausgewiesen und im Aufteilungsplan mit einer Nummer versehen, jedoch in der Teilungserklärung nicht zum Sondereigentum erklärt. Ebenso verhielt es sich mit zwei Gartenhäusern.

    Der Notar reicht nun eine Eigenurkunde ein, in der er die Aufteilung ändert (Kellerraum und Gartenhäuser werden mit SE verbunden). Er fasst die Aufteilung insgesamt neu und wiederholt die Einigung. Er nimmt Bezug auf die Vollmacht in der Änderung zur Teilungserklärung, die lautet:
    „Der Notar wird mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Er kann alle Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln oder getrennt stellen, berichtigen, ergänzen oder zurücknehmen, sowie alle Erklärungen abgeben und entgegennehmen, die zum Vollzug der Urkunde notwendig oder zweckdienlich werden.“

    Ich stelle mir die Frage, ob die Eigenurkunde durch den Notar erstellt werden darf. Gilt für die Einigung nach § 4 WEG auch, dass dem Notar keine „Auflassungsvollmacht“ erteilt werden darf? Habe ich hier auch ein Problem mit § 181 BGB?

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

    Danke für deine Antwort. Gerade diese Erläuterung irritiert mich.

    Muss das GBA vorliegend prüfen, ob eine Vertrauensperson als Vertreter handelt?

    Kann sich dann das GBA auf die bloße Angabe in der Urkunde, dass es sich um eine Vertrauensperson handelt, verlassen? Oder unterliegt dies seiner Prüfungspflicht?

    [FONT=&amp]Hallo,

    ich habe folgenden Fall zur Bearbeitung vorliegen und wäre um Meinungen dankbar. [/FONT]

    [FONT=&amp]Es soll eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. [/FONT][FONT=&amp]
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Der Verkäufer wurde bei der Beurkundung vertreten durch M.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Folgendes wurde in der Urkunde aufgenommen:[/FONT]
    [FONT=&amp]„ Der Verkäufer ist nach eigenen Angaben und der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Es ist jedoch miterschienen Herr M., zu dem der Verkäufer in einem besonderen Vertrauensverhältnis steht. Er wünschte die Vertretung durch Herrn M. und nachfolgende Genehmigung seiner Erklärungen. Auf Übersetzung hat der Verkäufer ausdrücklich verzichtet und versichert, dass er sich vor dem Vertragsabschluss über den Vertragsinhalt eingehend informiert hat.“[/FONT]

    [FONT=&amp]Unterzeichnet wurde die Urkunde von M. Der Verkäufer genehmigt nach. Die Genehmigung erfolgt direkt im Anschluss an die Beurkundung.

    In der mir zugänglichen Kommentierung zu § 16 BeurkG habe ich nichts Einschlägiges gefunden.

    Handelt sich sich vorliegend um eine zulässige "Umgehung" des § 16 BeurkG?

    Nachtrag:
    Ich habe gerade in Winkler, Kommentar zum Beurkundungsgesetz, § 16 Rn 4 gefunden, dass eine Vertretung durch einen sprachkundigen Ehegatten möglich ist, zumindest dann wenn die Beschaffung eines Dolmetschers nur mit unverhältnismäßgem Aufwand möglich ist. In anderen Fällen kann gfs. kann ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG vorliegen.

    Wie seht ihr das bei einer "Vertrauensperson", die nicht verwandt ist? Ob Herr M. eine Vertrauensperson ist kann vom GBA nicht geprüft werden.
    Unterliegt dies überhaupt der Prüfungspflicht des GBA?


    [/FONT]