Beiträge von sa_biene

    Früher hat mich das auch nicht so gestört, da waren es aber auch eher selten vierstellige Beträge. Das ist heute eher die Regel als die Ausnahme. Und de facto kommt weder Betreuter noch Betreuer an die Gelder, ohner dass die Heimverwaltung mitwirkt. Und ich hatte alleine diese Woche zwei Betreuer, die mir mitgeteilt haben, dass sie zwar die Umbuchung eines goßen Betrags bei der Heimverwaltung "beauftragt" haben, es dort aber 6-8 Wochen dauert, bis das umgesetzt werden kann. In einem Fall wurde mir sogar die entsprechende Email der Verwaltung beigefügt. Und es waren verschiedene Heimträger. Manche Taschengeldkonten sind derart wirr geführt, das keiner mehr durchblickt, was jetzt Anfangs- und -endbestände und Zu- oder Abbuchungen sind. Und dann teilen mir noch viele Betreuer mit, dass sie es nicht für ihre Aufgabe halten, die Richtigkeit der Geldverwaltung durch das Heim nachzuprüfen. Daher finde ich es im Interesse des Betroffenen wichtig, dass die auf dem Taschengeldkonto befindlichen Beträge nicht zu groß werden.

    Leider handelt es sich um einen Betreuer mit großem Selbstbewusstsein und individuellem Rechtsverständnis. Er hat mir erklärt, die Einzahlung auf das Taschengeldkonto sei eine Barauszahlung an den Betreuten und falle damit unter § 1840 Absatz 2 BGB...ohne Worte...meine diesbezüglichen widersprechenden Ausführungen hat er nicht beachtet, sondern nur auf sein vorheriges Schreiben verwiesen. Ich hätte gerne Rechtsprechung oder Kommentierung zitiert, aber dann schaffe ich solche nun eben selbst (ein Zwangsgeldverfahren wird sicher in die Beschwerde gehen).

    Vielen Dank trotzdem!

    Hallo zusammen,

    seit einiger Zeit häufen sich hier die Fälle, in denen die Betreuten hohe vierstellige Beträge auf ihren Taschengeldkonten im Heim haben. Ich bin der Meinung, dass sich dies nicht mit §§ 1839, 1840 BGB vereinbaren lässt. Der Betreuer hat die Gelder des Betreuten auf einem auf den Namen des Betreuten laufenden (Giro-oder Spar-) Konto zu verwalten. Das Taschengeldkonto läuft auf den Namen des jeweiligen Heimträgers, darauf befinden sich die Gelder sämtlicher Heimbewohner. Ich habe grundsätzlich keine Einwände, wenn das Taschengeld für den laufenden Monat auf diese Weise verwaltet wird, aber größere Überschüsse gehören m.E. auf ein Konto des Betreuten. Die meisten Betreuer kommen meiner entsprechenden Aufforderung auch nach, aber einer schießt nun quer und verweigert die Umbuchung ohne Begründung, obwohl schon ein Girokonto vorhanden ist. Leider finde ich zu der Thematik keine Kommentierung oder Entscheidung nach der neuen Gesetzeslage. Hat jemand einen Tipp für mich?

    Vielen Dank!

    Die bisherigen obergerichtlichen Entscheidungen stellen für die Berechnung ja immer auf das Vermögen am Ende des jeweiligen Vergütungsmonats ab, nicht auf den dann jeweils gültigen Schonbetrag. Daher war ich nicht sicher.

    Im Klartext: Zwei Monate nach Merkmal vermögend, ein Monat nach Merkmal mittellos, Gesamtbetrag aus der Landeskasse ist richtig, ja?

    Hallo zusammen,

    ich habe jetzt die ersten Fälle, in denen das Vergütungsquartal in 2022 angefangen hat und in 2023 endet und die Betreuten zwischen 5.000 und 10.000 EUR Vermögen besitzen. Die Betreuer rechnen für die in 2022 abgeschlossenen Monate nach dem Merkmal vermögend, für den in 2023 abgeschlossenen Monat nach mittellos. Ich bin jetzt etwas verwirrt: Kommt es auch für den einzelnen Betreuungsmonat auf den jeweils gültigen Schonbetrag an? Fällig geworden ist die Vergütung ja erst in 2023.

    Und: In einem Fall (Altverfahren) endet das Vergütungsquartal mit dem 31.12.2022. Fällig wird diese Vergütung doch erst am 01.01.2023, oder?

    Frage an den Fragen an den Themenstarter:
    Ist es im Ausgangsfall nicht so, dass alle Leistungen (Rente, Sozialhilfe, Grundsicherung, ...) vollständig für die Heimkosten benötigt werden und nur das ataschengeld übrig bleibt?

    Wieviel bleibt denn nach Abzug des Kosten und dem Taschengeld auf dem Verwahrkonto?


    Es bleibt seit Einführung des BTHG bei den meisten Betreuten deutlich mehr übrig als das frühere Taschengeld. Meist 250 -350 EUR pro Monat. Deshalb (und vermutlich auch wegen des coronabedingten Mangels an Möglichkeiten, das Geld halbwegs sinnvoll auszugeben) sammelt sich derzeit auch so viel Vermögen an. Meines Erachtens kann es darauf aber auch letztendlich nicht ankommen. Ein Grundsicherung beziehender Betreuter in einer eigenen Wohnung hat nach Abzug der Fixkosten vermutlich deutlich weniger übrig. Trotzdem käme man nie auf die Idee, die Verwaltung des Geldes dem BeWo-Anbieter, Pflegedienst oder sonstwem zu übertragen. Ich habe auch noch nicht durchschaut, weshalb die Heime sich diesen Aufwand (und das Haftungsrisiko) ans Bein binden. Gebühren werden dafür jedenfalls nach meinen bisherigen Feststellungen nicht erhoben.

    Mich würde aber nochmal interessieren, ob das Problem tatsächlich nur hier auftritt?

    Da ich mehrfach heftigen Gegenwind erfahren habe, wäre ich auch für Kommentierungs- oder Rechtsprechungshinweise zum Thema "Geldverwaltung durch Dritte" (also nicht den Betreuer) oder "Sammelkonten" dankbar. Ich habe bisher nicht eine fast 30 Jahre alte Entscheidung gefunden, in der es aber im Ergebnis auch in erster Linie um ein Sammelkonto auf den Namen des Betreuers ging.


    Der Betreuer ist aber gemäß § 1841 BGB verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen, nicht nur über Konten, die auf den Namen des Betreuten geführt werden. Zumal ja (hoffentlich) die meisten Zahlungen durch den Betreuer angewiesen werden und das Heim diese nur ausführt.

    Hallo zusammen,

    seit der Einführung des BTHG werden die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung von Betreuten in Behindertenwohnheimen und entsprechenden Einrichtungen ja nun nicht mehr durch den Landschaftsverband unmittelbar an die Heimträger gezahlt, sondern die Betreuten erhalten ihre Renten, Kindergeld, Grundsicherung u.ä. selbst ausgezahlt und zahlen davon Miete und Lebenshaltungskosten an das Heim. Nachdem zunächst viele Betreuer ein Girokonto eingerichtet hatten, sind sie im Laufe des letzten Jahres überwiegend dazu übergegangen, die Girokonten zur Einsparung der Gebühren zu kündigen und die Einkünfte durch den Leistungsträger unmittelbar an die Heime überweisen zu lassen. Die Betreuer überlassen also die komplette Geldverwaltung dem Heim. Die Heime führen interne Buchungslisten, entnehmen sich Miete und Lebenshaltungskostenpauschale, überweisen einen Anteil als Taschengeld in eine "Barkasse" und belassen den Rest auf dem "Verwahrkonto". Schon vorher herrschte bei der reinen Taschengeldverwaltung bei einigen Wohnheimverwaltungen schon ein Durcheinander.Ich habe gegen diese Handhabung inzwischen ernsthafte Bedenken. Denn weder der Betreuer noch der/die Betreute haben Einblick in die auf dem Girokonto des Heims tatsächlich eingehenden und ausgehenden Zahlungen, und ohne Zutun der Heimverwaltung hat auch niemand Zugriff auf das Geld. In einem Fall ist mir z.B. aufgefallen, dass das Heim Kindergeld gutgeschrieben hat, das seit Monaten nicht gezahlt wurde - und sich damit nicht vorhandenes Geld entnommen hat. Zudem gehen die Zahlungen für sämtliche Betreute auf demselben Girokonto ein, so dass sich die Gelder vermischen und evtl. Zahlungen nicht richtig zugeordnet werden. Da das Konto auf den Namen des Heimträgers läuft, besteht im Falle der Insolvenz die Gefahr des kompletten Verlusts der Betreutengelder. Gerade angesichts der Tatsache, dass derzeit viele Betreute enorm hohe Guthaben auf den Heimkonten anhäufen, wäre dies sehr problematisch. Ich beginne daher gerade, den Betreuern aufzugeben, einen Großteil des Guthabens zumindest versperrt auf einem Sparkonto anzulegen. Die Problematik mit der Verwaltung der Einküfte bleibt aber. Auf meinen Hinweis reagieren viele Betreuer sehr ablehnend. Würden sie für jeden dieser Betreuten ein Girokonto führen, wären natürlich in all diesen Fällen zukünftig Rechnungslegungen fällig, was auch für mich eine große zusätzliche Belastung wäre. Wobei eigentlich schon allein die Tatsache, dass nunmehr Einkünfte zu verwalten sind eine Rechnungslegung erforderlich macht - schließlich ist die Pflicht zur Rechnungslegung nicht davon abhängig, dass die Einkünfte des Betreuten auf ein auf den Namen des Betreuten geführtes Konto eingehen. Konsequenterweise müsste ich mir dann aber die Girokontoauszüge des Heimes vorlegen lassen.

    Mich würde sehr interessieren, wie diese Fälle bei euch gehandhabt werden.

    Vielen Dank für das Fazit, Felgentreu ;).
    Man macht so viele Sachen, von denen man irgendwann feststellt, dass sie gar nicht nötig sind, aber man hat sie von den älteren Kollegen übernommen und die haben das halt schon immer so gemacht.
    Bei den immer knapper werdenden Zeitressourcen (und wenn ich mich in einer Sache mal wieder fürchterlich ärgere) frage ich mich daher des öfteren schonmal, WARUM ich mich damit überhaupt herumschlage. Das hier war so eine ;)

    Vielleicht stehe ich jetzt total auf der Leitung, aber wenn der Betreuer zur Bank geht und sagt: "Guten Tag, ich bin der Betreuer und möchte gern das Tagesgeldkonto abräumen/vom Depot vefügen" - MUSS die Bank da nicht eine Genehmigung des Gerichts verlangen? Ist diese Verfügung wirksam, wenn sie ohne Genehmigung vorgenommen wird??

    Hallo zusammen,
    ich frage mich bereits seit einiger Zeit, warum eigentlich bei sämtlichen Anlageformen ein Sperrvermerk eingetragen wird? Ich habe hierzu leider nichts in den bisherigen Diskussionen gefunden und mit Gesetz und Kommentierung komme ich auch nicht richtig weiter. Bei Sparbüchern ist mir der Grund völlig klar, aber was ist mit Sparkonten ohne Buch, Tagesgeldkonten oder Depots? Hierüber gibt es doch keine Urkunde, auf deren Grundlage jeder die Leistung verlangen kann. Entsprechend muss sich der Betreuer legitimieren, und die Bank muss von sich aus die Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB beachten. Leistet sie trotz fehlender Genehmigung, haftet sie dafür,, die Verfügung ist schließlich ohne Genehmigung unwirksam, oder liege ich da falsch?
    Das Konten mit einem Guthaben bis 3.000 EUR durch § 1813 BGB ausgenommen sind, ist mir ebenfalls klar.
    Die Frage stellt sich mir deshalb, weil es immer öfter vorkommt, dass die Betreuten wegen der tollen Zinsangebote der kleineren Banken Sparanlagen bei x verschiedenen Geldinstituten haben und damit entsprechend viele Sperrvermerke zu prüfen sind.
    Kann mich jemand erhellen?:D

    @ CaroH: Das Kind ist 15.
    Ich hatte schon befürchtet, dass ich ohne Ergänzungspfleger nicht weiterkomme. Dafür muss ich ja aber die Vermögenssorge entziehen, sonst habe ich keinen Vertretungsausschluss und kann keinen EP bestellen. Das Gutachten sowie die Kosten des EP wären dann i.E. wohl aus der Staatskasse zu zahlen, denn auch bei Erbschaftsannahme hätte das Kind keine liquiden Mittel. Ich frage mich gerade, wie erfolgreich die Gutachterbeauftragung ist bzw. wie wahrscheinlich es ist, dass der Gutachter von dem Mieter in die Wohnung gelassen wird. Weder die KiMu noch der Großvater kennen den Mieter, sie haben auch die Wohnung noch nie gesehen. Alles lief über den Anlagevermittler bzw. läuft über den (namentlich auch unbekannten) Verwalter. Sehr verfahren das ganze, und irgendwie sehe ich auch nicht ein, dass auf Kosten der Justiz nun diese seit Jahren ungeklärte Geschichte (die Großeltern haben einfach immer gezahlt und wussten nie, wie sie da rauskommen sollen bzw. haben sich nicht gekümmert) aufgelöst wird. Andererseits kann ich auf dieser Grundlage trotzdem nicht die Ausschlagung genehmigen. Wird mir dann wohl nichts anderes übrig bleiben, als einen EP zu bestellen.

    Hallo zusammen,
    ich weiß in einem Genehmigungsverfahren einfach nicht weiter:
    Das Kind hat nach der Großmutter väterlicherseits geerbt. Die KiMu ist allein sorgeberechtigt. Sie hat für das Kind ausgeschlagen, weil der Nachlass angeblich überschuldet ist. Zum Nachlass gehört ein Miteigentum an einer Wohnung in Hannover. Eigentümer sind der Großvater, der KiVa, die verstorbene Großmutter und zwei weitere, allen Beteiligten völlig unbekannte Personen, die lediglich namentlich aus dem GB bekannt sind. Nach dem Vortrag des Großvaters wurde den Beteiligten diese Immobilien als Kapitalanlage verkauft, wobei er und seine Frau hierfür 60.000 EUR bezahlt haben sollen. Sie haben dafür zwei Darlehen/Bausparverträge aufgenommen, die monatlich mit ca. 250 EUR getilgt werden (seit ca. 16 Jahren). Die Immobilie wird von einem Verwalter verwaltet, der Großvater erhält monatlich lediglich 38 EUR Miete (Anteil für ihn und die Verstorbene). Er weiß nicht, wie der Verwalter heißt, wie die Mieter heißen oder wie er entsprechendes in Erfahrung bringen kann. Nach seiner Aussage wurden die Beteiligte reingelegt und es handelt sich um eine sog. Schrottimmobilie. Die KiMu hat sich einen Anwalt genommen, der sich aber auf den Standpunkt stellt, die KiMu könne gar nichts herausfinden und nichts zur Aufklärung beitragen.
    Die Restschuld bzgl. des großmütterlichen Eigentumsanteils beträgt ca. 13.000 EUR. Ohne den wirklichen Wert der Wohnung zu kennen, kann ich so nicht beurteilen, ob Überschuldung vorliegt. Ausser den Verbindlichkeiten für die Wohnung exisiteren keine weiteren. Es irritiert mich auch ein wenig, dass der Großvater das Erbe nicht ausgeschlagen hat, der KiVa dagegen schon.
    Ich habe das Grundbuch aus Hannover eingesehen, hat mich aber natürlich auch nicht wesentlich weiter gebracht.
    Hat jemand noch eine zündende Idee?
    Was würdet ihr machen?

    Naja, er ist ja kein Rpfl., sondern Verwaltungswirt und hat mich grad ziemlich geärgert (erst reicht er 3,5 Monate nach Bestellung trotz zwei Erinnerungen weder Vermögensverzeichnis noch sonstwas ein, dann kommt aber pünktlich ein Vergütungsantrag - sowas liebe ich ja!), daher bin ich vielleicht momentan etwas pingelig ;)
    Aber in letzter Zeit habe ich wirklich komische Entscheidungen gelesen...einer kaufmännisch ausgebildeten Betreuerin wurden nichtmal 33,50 EUR, sondern nur 27,- EUR zugestanden - obwohl sie Vermögenssorge hatte. Daher bin ich teilweise etwas unsicher geworden...Verwaltungswirt? Nützt das für die Betreuungsarbeit was?

    Hallo,
    habe hier einen Berufsbetreuer, der 44,- EUR Stundensatz geltend macht. Der ursprüngliche Abschluss war eine bestandene Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in Gemeinden. Nachträglich wurde ihm ein Diplom gemäß § 35 II FHGöD zuerkannt.
    Ist das eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung i.S.d. §4 I S.2 VBVG?
    Früher hätte ich das bejaht, aber inzwischen gibt es so viele kuriose Entscheidungen über Qualifikationen, dass ich gern eure Meinung dazu hören würde.

    P.S.: Der Betreuer war bis vor kurzem bei der Betreuungsbehörde unserer Stadt tätig, hat also erhebliche Kenntnisse der Materie. Aber das macht für die Qualifikation ja keinen Unterschied, oder?