Eine Ehefrau ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hauses eingetragen. Beide haben Kinder aus jeweils erster Ehe.
Nun bestellt die Ehefrau ein Eigentümer- Wohnungs- und Mitbenützungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit an Erdgeschoss und Garten für sich - auf ihre Lebensdauer.
Im Rang danach soll ein Nießbrauch am ganzen Haus für den Ehemann eintragen werden. Dieser soll auflösend bedingt sein - auf den Fall der Scheidung.
Weiter ist in der Urkunde folgender Passus enthalten: Zur Sicherung des Nutzungsrechts der Eigentümerin an der gesamten Erdgeschosswohnung ... so dass insoweit das Wohnungsrecht dem Nießbrauch gegenüber vorrangig ist.
Soweit ich recherchiert habe ist das Eigentümer-Wohnungsrecht möglich. Meiner Meinung nach ist die Nachrangigkeit des Nießbrauchs an der Erdgeschosswohnung durch die Eintragungsreihenfolge gegeben. Eine Kollegin meinte, dass der Nießbrauch insoweit aufschiebend bedingt auf den Tod der Ehefrau sein müsse.
Geht das so oder fehlt mir ein Gedanke?
Danke im Voraus.