Beiträge von Rebecca

    Hallo zusammen,
    ich brauche bitte Eure Hilfe
    -mit der Isolation aufgrund Corona werde ich ganz wirr- :mad::eek:

    Ich habe eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7, § 32 WEG zur Eintragung einer Teilung nach § 8 WEG vorliegen.
    Leider ist auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskastaster auf Seite 2 das zu teilende Grundstück nicht ersichtlich - dafür die Grundstücke, die ca. 500 Meter und mehr südlich liegen.

    Würdet Ihr das bemängeln?

    Danke Euch!

    Leider kann ich mich aufgrund Windows10-Einführung und Erkrankung erst heute bei Euch melden.

    Danke für Eure Antworten.


    Ich hatte beim Notariat angerufen und um Überprüfung gebeten.
    Daraufhin kam am Anfang meiner Erkrankung ein Einzeiler vom Notariat "Antrag wird zurückgenommen." den ich bei meiner Rückkehr in der Akte vorfand.
    Ein neuer Antrag wurde bei heute nicht gestellt.

    Hallo,

    ich bin nach einiger Zeit wieder zurück im Grundbuch und habe gleich einen Fall, bei dem ich nicht ganz schlau werde. Vielleicht übersehe ich etwas - ich bitte um Eure Hilfe.

    Auf einem Grundstück befinden sich Garagen und Stellplätze für die benachbarten 15 Reihenhäuser, sowie eine kleine Grünfläche, das Mülltonnenhaus und die Wege die zu den einzelnen Häusern führen.
    Dieses Grundstück soll nach § 8 WEG geteilt werden.
    Einer Teileigentumseinheit ist weder ein Stellplatz noch eine Garage zugeordnet. Dieser Eigentümer soll nur das Mülltonnenhaus und die Wege mitbenutzen dürfen.

    Ist das so möglich?

    Eine Ehefrau ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hauses eingetragen. Beide haben Kinder aus jeweils erster Ehe.

    Nun bestellt die Ehefrau ein Eigentümer- Wohnungs- und Mitbenützungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit an Erdgeschoss und Garten für sich - auf ihre Lebensdauer.
    Im Rang danach soll ein Nießbrauch am ganzen Haus für den Ehemann eintragen werden. Dieser soll auflösend bedingt sein - auf den Fall der Scheidung.

    Weiter ist in der Urkunde folgender Passus enthalten: Zur Sicherung des Nutzungsrechts der Eigentümerin an der gesamten Erdgeschosswohnung ... so dass insoweit das Wohnungsrecht dem Nießbrauch gegenüber vorrangig ist.

    Soweit ich recherchiert habe ist das Eigentümer-Wohnungsrecht möglich. Meiner Meinung nach ist die Nachrangigkeit des Nießbrauchs an der Erdgeschosswohnung durch die Eintragungsreihenfolge gegeben. Eine Kollegin meinte, dass der Nießbrauch insoweit aufschiebend bedingt auf den Tod der Ehefrau sein müsse.

    Geht das so oder fehlt mir ein Gedanke?

    Danke im Voraus.

    Hallo,

    ich bin noch relativ neu im Grundbuch und in diesem Fall am Zweifeln.

    Ich habe eine Vollmacht einer Person für ihren Bruder zum Kauf eines Grundstücks vorliegen, die gemäß §10 Konsulargesetz vom Honorarkonsul der BRD in der Republik Korea beglaubigt wurde.

    Geht das?

    Danke.