Beiträge von Carina1405

    Hallo,

    der Schlussbericht wurde im November eingereicht mit der Bitte um Bestimmung des Schlusstermins.

    Schlusstermin wurde im Januar anberaumt.

    zwischenzeitlich wurde im Dezember die Stundung der Schuldnerin aufgehoben.

    Die Akte wurde dann zum Schlusstermin vorgelegt und die Aufhebung im Januar beschlossen und ist auch schon rechtskräftig.

    Jetzt fragt die Insolvenzverwalterin an, ob eine Einstellung nach § 207 InsO erfolgt?

    Man hätte die Einstellung bereits nach der Stundung machen müssen oder? Jetzt habe ich leider eine rechtskräftige Aufhebung mit RSB-Ankündigung.

    Wisst ihr vielleicht wie man die Sache wieder bereinigt bekommt?

    Soll ich Wiedereinsetzung machen und dann die Einstellung nach § 207 machen anstatt die Aufhebung nach § 200?

    Vielleicht könnt ihr mir da ja helfen...

    Hallo,
    ich habe folgenden Fall:
    Antrag des Verwalters, dass nachträglicher Prüfungstermin anberaumt werden soll. Forderung aus vors. beg. un. Hdlg. wird geltend gemacht.
    Prüfungstermin wird anberaumt.
    Belehrung gem § 302 InsO ist nur an Schuldner zugestellt worden und nicht an den Vertreter:(
    Am Prüfungstermin liegt kein Widerspruch vor. Es wird in die Tabelle kein Widerspruch eingetragen
    Abschrift des Vermerks ging hier an Schuldnervertreter
    Jetzt kommt ein Schreiben des Vertreters, dass keine Belehrung erfolgt ist. Es wird Widerspruch eingelegt gegen unerl Handlung und es wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
    Was würdet ihr in diesem Fall tun?
    Eine Wiedereinsetzung hatte ich jetzt noch nie und der Widerspruch liegt ja jetzt schon vor.
    Ich würde jetzt einen Beschluss machen zur Wiedereinseztung gem. § 196, 233 ZPO, Begründung: Belehrung ging nur an Schuldner und nicht an Vertreter.
    Neuen PT bestimmen.
    Belehrung nachholen an Vertreter.
    und im neuen PT Widerspruch eintragen?
    oder ist das alles zu kompliziert und ich berichtige einfach die Tabelle indem ich den nunmehr eingelegten Widerspruch eintrage?

    Es handelt sich in mein Verfahren um eine UG, also keine Stundung. Dann warte ich lieber bis der Verwalter die Gerichtskosten zahlt und mir noch nachweist, dass er seine Vergütung entnommen hat mit letztem Kontoauszug. Wenn ich das alles vorliegen habe, würde ich aufheben.
    Und die Freigabe kommt dann in den Beschluss der Aufhebung rein? Wie formuliert man den Beschluss denn am besten dann?

    Macht ihr die Aufhebung gem. § 200 Inso am Tag des Schlusstermins wenn die Kosten noch nicht gezahlt worden sind?
    Ich habe morgen den Schlusstermin in einer Insolvenzsache und die Kosten wurden noch nicht gezahlt, obwohl noch ein Restbetrag auf dem Konto ist. Eine Verteilung an Gläubiger kann nicht erfolgen, da zuwenig Masse da ist, aber für die Kosten reicht es noch. Wenn keine Verteilung ansteht, mache ich sonst immer gleich den Aufhebungsbeschluss. Deswegen frage ich. Die Kostenrechnung wurde dem Insolvenzverwalter zugesandt mit der Terminsbestimmung zum Schlusstermin.
    Im Schlusstermin soll zudem die Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände getroffen werden. Wenn bis zum Schlusstermin kein Gläubiger Einwendungen dagegen erhoben hat, dann gibt man diese dann im Schlusstermin mit frei, oder? Kann ich das direkt in den Aufhebungsbeschluss schreiben oder ist das ein separater Beschluss?
    Vielen Dank.

    Hallo,
    wer ist zuständig für die Entscheidung über die Akteneinsicht im Insolvenzverfahren? Habe hier einen Antrag auf Akteneinsicht durch den Vertreter des Schuldners. Muss ich als Rechtspfleger darüber entscheiden oder der Richter? Wenn ich zuständig bin, hole ich mir vorher noch die Stellungnahme vom Insolvenzverwalter dazu? Und die Akteneinsicht erfolgt dann auf der Geschäftsstelle oder?
    LG

    Hallo,
    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Eintragung einer Grundschuld. Im Bestandsverzeichnis Lfd. Nummer 4 sind insgesamt 4 Flurstücke eingetragen. Die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld sollen jedoch nur auf zwei der Flurstücke eingetragen werden.
    Kann ich die Auflassungsvormerkung eintragen und dann in der Eintragung In Abt. II sowie auch bei der Grundschuld in Abt. III schreiben das es nur bezüglich der Flurstücke 466/99 und Flurstück 467/100 betrifft? Oder muss der Notar erst die Verselbständigung der Flurstücke beantragen damit ich die Auflassungsvormerkung und Grundschuld eintragen kann? Und bei der eigentlichen Auflassung/Eigentumsumschreibung ihn darauf hinweisen, dass die Flurstücke noch verselbständigt werden müssen und in ein neues Grundbuchblatt übertragen werden.
    LG

    Ich habe ein Schreiben vom Insolvenzverwalter bekommen, dass nunmehr noch eine weitere Forderung angemeldet wurde mit dem Rechtsgrund "Deliktforderung" nach § 302 InSO. Der Prüfungstermin ist bestimmt auf diesen Freitag, also schon in drei Tagen.
    Wenn ich jetzt die Belehrung machen würde an den Schuldner wegen des Widerspruch würde er ihn bis Freitag ja nicht mehr einreichen können.
    Ich habe doch jetzt die Möglichkeit am Freitag die anderen Forderungen zu prüfen und einen neuen Termin zu bestimmen um diese Forderung (Deliktforderung) zu prüfen oder? Dann schicke ich an dem gleichen Tag die Belehrung für § 302 InsO an den Schuldner oder? Dann hat er noch die Möglichkeit Widerspruch einzulegen bis zum neuen bestimmen Termin.
    So knapp vor Termin hatte ich das leider noch nicht vorher. Vielleicht könnt ihr mir sagen ob die Vorgehensweise richtig ist.

    Hallo,
    ich habe hier einen Antrag vom Insolvenzverwalter auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zur Aufhebung des Insoverfahrens.
    Im Forum habe ich nur Beiträge dazu gefunden aus 2019. Vielleicht könnte mir einer damit helfen und sagen wie ich am besten vorgehe bei so einem Antrag.
    LG

    Hallo,
    ich habe hier ein Verfahren wo drei Gläubiger die Insolvenz beantragt haben und im Nachgang hat der Schuldner dann auch einen Eigenantrag gestellt. Ich bin jetzt dabei die Kostenrechnung zu machen bei Beendigung des Verfahrens. Ist es richtig, dass ich jetzt drei Mal eine Gebühr für den Gläubigerantrag (KV 2311) nehme (nach dem Wert der angemeldeten Forderung) und dann noch eine Gebühr für den Antrag des Schuldners (KV 2310)?
    Muss ich bei der Gebühr zur Durchführung des Insolvenzverfahrens dann auch drei Mal die Gebühr (KV 2330)für die Durchführung des IV auf Gläubigerantrag (3,0)berücksichtigen und dann einmal auf Antrag des Schuldners (KV 2320) oder nehme ich da nur einmal die 2,5 Gebühr.
    Hoffe ihr versteht was ich meine. Ich weiß nicht so recht, ob die alle auch nebeneinander entstehen oder ob der Schuldnerantrag die anderen dann erübrigt hat.
    Vielleicht könntet ihr mir da einmal helfen.
    Lieben Gruß

    Hallo,
    ich hätte da mal eine Frage. Die Berechnungsmasse bei Abschluss des Verfahrens lag bei 0,00 €.
    Jetzt in der Wohlverhaltensperiode sind auf dem Konto nunmehr 3.000 aus den pfändbaren Beträge des Schuldners zusammen gekommen.
    Damals wurde die Kostenrechnung nach einem Wert von 0,00 € gemacht. Müsste ich jetzt den jetzigen Kontostand als Wert nehmen? somit 3.000 €?
    LG

    ich habe hier ein Insolvenzverfahren wonach die RSB versagt wurde. Die Schuldnerin ist unbekannten Aufenthalt und zudem wurde ihr die Stundung wieder aufgehoben.
    Jetzt habe ich noch offene Gerichtskosten. Kann ich die Akte nunmehr weglegen und die Kosten zum Soll stellen oder geht dies nicht wenn die Schuldnerin unbekannten Aufenthalts ist. Wie beendet ihr solch ein Verfahren?
    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe:)