Beiträge von MJ

    Gibts dann hier überhaupt eine Anhörungspflicht..?

    Was würdet ihr für Sicherheiten/Bedingungen verlangen? Bisher wurde nur mitgeteilt, dass es um 70k gehen soll. Die Tochter/Betreuerin will ihrer Tochter wiederum ein Darlehen für ein Hauskauf gewähren und kommt erst in ca 6-9 Monaten an ihr Festgeld, weswegen sie jetzt solange das Geld von der Betreuten "leihen" möchte.

    Er ist der Bruder der Betreuerin. Also die Betreute hat ihre beiden Kinder als Betreuer (Betreuer + weiterer Betreuer) ;) dann könnte ja der Sohn als Betreuer handeln, da seine Schwester nicht mit ihm geradlinig verwandt ist. So war mein Gedanke...

    Das klingt logisch, vielen Dank! Habe auch eine Kommentierung beim § 1848 gefunden (auch wenn es hier noch nicht so viel dazu gibt):

    Aus besonderen Gründen kann auch eine Anlage gestattet werden, die an sich nicht mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar ist, zB die Gewährung eines Darlehens an Angehörige oder Investitionen in Familienunternehmen (str., siehe Erman/Schulte-Bunert § 1811 Rn. 4 mwN). Hier werden Wünsche und mutmaßlicher Wille des Betreuten (§§ 1821, 1838) und seine Stellung in der Familie abzuwägen sein. Die Auszahlung eines solchen Darlehens wird regelmäßig mit einer Verfügung über eine Bankforderung des Betreuten verbunden und damit nach § 1849 genehmigungspflichtig sein (OLG Köln FGPrax 1999, 26).

    (Jürgens/Trautmann, 7. Aufl. 2023, BGB § 1848 Rn. 9)

    Hallo zusammen :)

    ich steh gerade etwas auf dem Schlauch... die Betreuerin möchte ein Darlehen bei ihrer Betreuten (=Mutter) aufnehmen. Nach welcher Vorschrift müsste eine Genehmigung geprüft werden? § 1854 Nr. 2 spricht ja nur von der Kreditaufnahme... Zudem wäre sie als Tochter ausgeschlossen, zu handeln. Der weitere Betreuer ist der Bruder. Theoretisch könnte er ja den Vertrag als Vertreter abschließen, damit ich mir einen Ergänzungsbetreuer spare, oder?

    Dann müsste ich nur einen Verfahrenspfleger anhören, da die Mutter nicht mehr angehört werden kann...

    Danke für eure Hilfe!

    Ich würde zunächst die Beteiligten zum Testament anhören und um Stellungnahme bitten. Da du ein Erbscheinsverfahren hast, musst du denke ich dann schon auslegen, ob es nun maßgeblich für die Erbfolge ist oder nicht.

    Wenn es nicht maßgeblich ist, würde ich das den Beteiligten so mitteilen, auf den Vermächtnisanspruch hinweisen und dem Vermächtnisnehmer das Merkblatt zusenden.

    Beantragt ist eine Auflassung des Flst. 1234/1 nebst lastenfreier Abschreibung. Das Recht, das abgeschrieben werden soll, ist aber nur "lastend an Flst. 1234" eingetragen. Ich habe mir die damalige Bewilligung beigezogen und musste feststellen, dass zwar die Bewilligung und der Antrag für das Flst. 1234 war, jedoch zum Zeitpunkt der Bewilligung das Grundstück auch nur aus diesem Flurstück bestand. Es wurde in dem Zeitraum zwischen Bewilligungserstellung und Antragstellung/Eintragung allerdings zerlegt in 1234 und 1234/1. Zwischenzeitlich wurde wohl nicht mehr ins GB geschaut. Gemäß beigefügter Skizze zur damaligen Bewilligung sind aber eindeutig beide Flurstücke betroffen. Eingetragen und damit dinglich gesichert wurde es jedoch nur an Flst. 1234. Wahrscheinlich war mit dem Antrag das ursprüngliche Flst. 1234 - jetzt bestehend aus 1234 und 1234/1 - gemeint.

    Wie würdet ihr vorgehen? Die Berechtigten des Rechts darauf hinweisen, dass es aufgefallen ist, dass sie am Flst. 1234/1 kein dingliches Recht haben, obwohl das wahrscheinlich so gewollt war? Vor Auflassung wäre dann das Problem, dass sie wahrscheinlich den Antrag nachreichen und ich noch den vorherigen Antrag zu bearbeiten habe. Nach Auflassung wäre das Flst. lastenfrei und der Berechtigte müsste schauen, wie er noch sein Recht eingetragen bekommt.

    Hallo zusammen,

    wie handhabt ihr das, wenn eure Eröffnungsniederschrift nicht stimmt? In meiner Niederschrift steht eine falsche Person, die das Testament abgegeben hat. Kann man da eine Art Berichtigungsbeschluss machen, macht ihr einfach eine neue Niederschrift oder einen Aktenvermerk?

    LG

    Hey, auf die Frage zur Abschlussprüfung: ich habe dieses Jahr Examen geschrieben. Wir waren wegen dem Lockdown ca. 3 Monate vor dem Examen im Selbststudium zuhause. Jedes OLG hat für sich entschieden, ob Onlineunterricht stattfindet und wie oft. Der war aber auch nie verpflichtend.
    Dadurch hat man manche Abteilungen gar nicht durchlebt, hatte aber 24/7 Zeit zum lernen. Die Examensvorbereitung hat, wie man sie kennt, nicht stattgefunden. Sie wurde online abgehalten und zeitlich etwas verschoben, wobei ich hier nur fürs OLG München sprechen kann.
    Das Examen fand in Starnberg statt. Maskenpflicht war in den Gängen, Toiletten etc. Während den Klausuren durfte man am Platz die Maske abnehmen. Es wurde oft gelüftet. Weiter hieß es, man darf sich nicht in Grüppchen unterhalten. Mittags gab es Lunchpakete, die man nach den Klausuren auf dem Zimmer essen konnte. Frühstück und Abendessen wurde in Papiertüten vor die Zimmer gelegt. Für die Zimmer ohne Bad gab es vorgegebene feste Duschzeiten.
    Falls du noch Fragen hast, einfach schreiben! LG

    Hi,

    Beantragt ist ein jährl. Erbbauzins von 40.000 € zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer von derzeit 19 %. 

    Muss ich die USt. mit eintragen? Oder reicht als Eintragungstext "Erbbauzins in Höhe von 40.000 € jährlich...."?
    LG