Liebe Kostencracks (etwas langer Sachverhalt, bitte nicht erschrecken),
folgender Fall: Klägerfa. (Handwerksbetrieb, keine Rechtsabteilung, Sitz 500 km vom Gerichtsort entfernt) wird vom dort ansässigen RA vertreten, Beklagter kämpft ohne anwaltlichen Beistand. Es kommt zum Termin, das pers. Erscheinen der Parteien war angeordnet, RA und Parteien nehmen teil. Es kommt zum Vergleich mit einer Kostenquotierung.
Der Kostenausgleichungsantrag des Kl.vertr. beinhaltet neben den RA-Gebühren von ca. 490,-- EUR auch Abwesenheitsgeld sowie Parteireisekosten und Verdienstausfall von weiteren ca. 550,-- EUR. Dies dürfte auch alles berücksichtigungsfähig sein.
Der Beklagte wendet jedoch ein, dass im Termin auf seinen Wunsch ausdrücklich über die Höhe der zu erwartenden Kosten gesprochen worden sei. Von Abwesenheitsgeld oder Parteikosten wäre jedoch keine Rede gewesen. Wegen vom RA eingeräumter geringer Kenntnisse im Gebührenrecht ( ! ) habe der Richter die Gerichts- und Anwaltsgebühren ermittelt und gefragt, ob dies alles sei. Der RA erklärte, dies sei nach seiner Einschätzung so, aber für Kostenberechnungen sei er in der Kanzlei nicht zuständig. Alle Beteiligten sind gleichwohl, wie der Richter in einem Vermerk bestätigte, davon ausgegangen, dass dies die angefallenen Kosten sein würden. Von Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten oder Verdienstausfall wurde nicht gesprochen (obwohl die Klägerseite gerade schlappe 500 km Anfahrt zurückgelegt hatte).
Diese Absprache ist weder im Protokoll, noch im Vergleich erwähnt, wurde vom Richter jedoch in der Akte bestätigt. Haltet Ihr diese für verbindlich, so dass der Bekl. nicht mit weiteren immerhin 550,-- EUR Kosten rechnen musste und diese somit abzusetzen sind? Der Kl.vertr. sagt, dass durch die Besprechung wegen der erwähnten fehlenden Kenntnisse nicht konkludent ein Verzicht, insbesondere nicht zu Lasten der Partei wegen derer Reisekosten, erklärt werden konnte. Sie hält an diesen tatsächlich entstandenen Kosten fest.
Kein alltäglicher Fall. Wat nu?