Beiträge von Major Tom

    Angaben zum Basiszinssatz nach BGB lassen sich sowohl in die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel als auch in die Bescheinigung nach VO 1215/2012 eintragen; allerdings müssen solche im Formular nicht ausdrücklich vorgesehene Angaben ggf. übersetzt werden. Die Eintragung eines "umgerechneten" Zinssatzes in die Zeile "Basissatz der EZB", die nur beim Europäischen Vollstreckungstitel formularmäßig vorgedruckt ist, erspart solchen Übersetzungsaufwand. Das dürfte der einzige Vorteil dieser Eintragungsmethode sein.

    Eine Eintragung "5 % über Basiszinssatz nach § 247 BGB" unter "Sonstiger Wert" müsste m.E. übersetzt werden, s. oben (was heißt das auf niederländisch? Kollegen aus den Grenzgebieten in NRW /Emsland, bitte melden).

    Kennt jemand den aktuellen, entsprechend umgerechneten (5 % über Basiszinssatz nach § 247 BGB --> EZB-Basissatz) Zinssatz, so dass die Eintragung in der Zeile "über dem Basissatz der EZB" erfolgen könnte?

    Vielen Dank!

    Ich meine die Formulare zur Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel gem. VO 805/2004.

    Dort fehlt unter 5.2 ff die Möglichkeit, die von mir im KFB titulierten Zinsen ("5 % über Basiszinssatz nach § 247 BGB seit...") anzugeben. Es lassen sich unter 5.2.1.1. nur ein konkreter Zinssatz (...% seit dem...) oder unter 5.2.1.2. ein Zinssatz über Basiszinssatz der EZB eintragen, andere Angabe müssen m.E. übersetzt werden.

    Daher war meine Idee, die im KFB titulierten Zinsen (5 % über Basiszinssatz...) in dem Formular zur Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel konkret mit "4,12 % seit dem..." zu bezeichnen, um EZB-Umrechnungen oder Übersetzungen zu vermeiden.

    Bedenken? Wie sollen die Zinsen sonst im Formular angegeben werden?

    Hallo zusammen,

    erstmals habe ich mit einem Todeserklärungsverfahren wegen Seeverschollenheit zu tun. Ein 25-jähriger Mann, der seinen letzten Wohnsitz im hiesigen Bezirk hatte, hat im Rahmen eines "Work and travel"-Aufenthalts in Australien auf einem Fischkutter angeheuert. Das Schiff verließ den Heimathafen am 11.11.2016, seit dem 13.11.2016 gibt es keinen Kontakt mehr zu der Besatzung. Das Fischerboot ist spurlos verschwunden, die Suche nach dem Schiff verlief erfolglos und wurde inzwischen eingestellt. Auf Antrag der Eltern wurde eine Anwesenheitspflegschaft eingerichtet, Pfleger sind die Eltern. Sie haben nun wegen eines Todeserklärungsverfahrens nachgefragt.

    Sehe ich es richtig, dass zunächst 6 Monate (§ 5 Abs. 1 VerschG) und wegen § 5 Abs. 2 VerschG zusätzlich ein weiteres Jahr (Anhaltspunkte für eine Verkürzung habe ich m.E. nicht) abgewartet werden muss, bevor das Verfahren beginnen kann? Sind im Verfahren Institutionen, vergleichbar mit dem DRK-Suchdienst, zu beteiligen bzw. gibt es weitere zu beachtende Punkte?

    Vielen Dank.

    In meinem Fall ist Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger das Finanzamt. Es liegt eine Pfändungs- und Einziehungsvfg. des Finanzamtes und eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners vor, dass er nicht weiß, wo sich das Sparbuch befindet.

    Einem Aufgebot des Sparbuchs dürfte nichts im Wege stehen, aber: Wer zahlt?

    Das Finanzamt ist kostenbefreit, § 2 GKG, somit ist auch kein Vorschuss zu erheben. Dann können die Kosten nach Verfahrensende nur gegen den Schuldner zum Soll gestellt werden, oder?

    Gegenstandswert = Guthabenhöhe?

    Aus verschiedenen Beiträgen zum Thema Akteneinsicht geht hervor, dass mancherorts die Behördenleitung das Entscheidungsrecht über ein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO dem Sachbearbeiter (Ri. / Rpfl.) übertragen hat.

    Aus welcher Vorschrift ergibt sich diese Übertragungsmöglichkeit? Die mir vorliegenden Kommentierungen zu § 299 ZPO (Zöller, Bau./Lau.) sagen dazu nichts.

    Viele Grüße
    M. T.

    Folgendes gebe ich noch zu bedenken:

    Keine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 2 VV RVG und keine Terminsgebühr nach 3104 VV RVG für in den Vergleich im anhängigen Rechtsstreit mit einbezogene, nicht rechtshängige Ansprüche, da es sich insoweit nicht um prozessuale Kosten handelt (BGH, Beschl. v. 09.10.2008, VII ZB 43/08).

    Liebe Grundbuchgemeinde,

    ein Grundstückseigt. möchte eine zugunsten einer Privatperson eingetragene Grundschuld löschen lassen. Die Forderung von umgerechnet 5.000,-- EUR wurde - wie der Eigt. glaubhaft versichert - 1974 per Scheck zurückgezahlt. Der Betrag wurde vom Konto abgebucht, Kontoauszüge existieren nicht mehr, eine Quittung oder Löschungsbewilligung wurde angeblich nicht verlangt bzw. erteilt :eek:.

    Nun möchte der Eigt., dass diese Grundschuld gelöscht wird, jedoch ist der Gläubiger trotz heftiger Bemühungen des Eigt. unauffindbar. Weder EMA noch Polizei konnten helfen, möglicherweise ist der Gl. schlicht "abgetaucht".

    Wat nu?

    Nochmal zur Klarstellung:

    Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte wollte im Termin vor Vergleichsabschluss wissen, was kostenmäßig von der Klägerseite auf ihn zukommt. Der Klägervertreter/RA hatte von Kosten keine Ahnung. Der Richter hat dann im Termin die RA-Gebühren mit Hilfe des Schönfelders ermittelt (VG, TG, EG, aber ohne Reisekosten pp.). Auf die Frage des Richters, ob das so vollständig sei, wurde dies vom RA grundsätzlich bejaht -mit dem Hinweis auf nur rudimentär vorhandene Kostenkenntnisse. Alle Beteiligten gingen gleichwohl davon aus, dass es sich dabei um die Gesamtkosten der Klägerseite handeln würde.

    Im Antrag tauchen dann plötzlich zusätzlich Abwesenheitsgeld, Parteireisekosten, Verdienstausfall auf (die höher sind als die reinen RA-Gebühren), von denen im Termin keine Rede war. Da fiel der Beklagte natürlich aus allen Wolken, als er den Antrag zur Stellungnahme erhielt.

    Liebe Kostencracks (etwas langer Sachverhalt, bitte nicht erschrecken),

    folgender Fall: Klägerfa. (Handwerksbetrieb, keine Rechtsabteilung, Sitz 500 km vom Gerichtsort entfernt) wird vom dort ansässigen RA vertreten, Beklagter kämpft ohne anwaltlichen Beistand. Es kommt zum Termin, das pers. Erscheinen der Parteien war angeordnet, RA und Parteien nehmen teil. Es kommt zum Vergleich mit einer Kostenquotierung.

    Der Kostenausgleichungsantrag des Kl.vertr. beinhaltet neben den RA-Gebühren von ca. 490,-- EUR auch Abwesenheitsgeld sowie Parteireisekosten und Verdienstausfall von weiteren ca. 550,-- EUR. Dies dürfte auch alles berücksichtigungsfähig sein.

    Der Beklagte wendet jedoch ein, dass im Termin auf seinen Wunsch ausdrücklich über die Höhe der zu erwartenden Kosten gesprochen worden sei. Von Abwesenheitsgeld oder Parteikosten wäre jedoch keine Rede gewesen. Wegen vom RA eingeräumter geringer Kenntnisse im Gebührenrecht ( ! ) habe der Richter die Gerichts- und Anwaltsgebühren ermittelt und gefragt, ob dies alles sei. Der RA erklärte, dies sei nach seiner Einschätzung so, aber für Kostenberechnungen sei er in der Kanzlei nicht zuständig. Alle Beteiligten sind gleichwohl, wie der Richter in einem Vermerk bestätigte, davon ausgegangen, dass dies die angefallenen Kosten sein würden. Von Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten oder Verdienstausfall wurde nicht gesprochen (obwohl die Klägerseite gerade schlappe 500 km Anfahrt zurückgelegt hatte).

    Diese Absprache ist weder im Protokoll, noch im Vergleich erwähnt, wurde vom Richter jedoch in der Akte bestätigt. Haltet Ihr diese für verbindlich, so dass der Bekl. nicht mit weiteren immerhin 550,-- EUR Kosten rechnen musste und diese somit abzusetzen sind? Der Kl.vertr. sagt, dass durch die Besprechung wegen der erwähnten fehlenden Kenntnisse nicht konkludent ein Verzicht, insbesondere nicht zu Lasten der Partei wegen derer Reisekosten, erklärt werden konnte. Sie hält an diesen tatsächlich entstandenen Kosten fest.

    Kein alltäglicher Fall. Wat nu?

    Die Reisekosten des RA R sind nicht zu berücksichtigen. Es spielt keine Rolle, dass beide Gerichte im gleichen LG-Bezirk liegen. Mein Standardtext zur Begründung der Absetzung lautet:

    Die auf Klägerseite geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sind nicht erstattungsfähig. Jede Partei hat eine Kostenminderungspflicht. Der/die in XX ansässige/wohnhafte Kl./Bekl. hätte zur Vermeidung der Reisekosten ihres Bevollmächtigten einen in XX ansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragen können. Wenn dennoch ein auswärtiger Rechtsanwalt beauftragt wird, können die Mehrkosten nicht berücksichtigt werden.

    Gruß
    Major Tom