Beiträge von Hallunke

    Ich würde diese Kosten berücksichtigen. Gerade bei Menschen mit geringem Einkommen, erscheint mir der Abschluss dieses Servicepaketes sinnvoll. Die entsprechenden Kosten können von diesen nicht aus dem laufenden Budget bestritten werden. Ich würde dies insoweit mit Geräteversicherungen und Brillenversicherungen oder anderen Sachversicherungen (z.B. Hausratversicherung) vergleichen. Der Anfall der Kosten würde bei diesen Gruppen einen deutlichen Einschnitt der Lebensführung verursachen.

    In der Anlage zu der PKH-Erklärung ist auf der Stromrechnung handschriftlich angegeben: Heizkosten Wärmepumpe. Aus der Stromrechnung selbst ist kein Anteil der Wärmepumpe am Gesamtverbrauch ersichtlich, was nicht überrascht. Angaben zur Leistungsaufnahme der Wärmepumpe fehlen. Nun können Stromkosten (nur) insoweit berücksichtigt werden, als der Strom zu Heizzwecken benötigt wird.

    Gibt es Erfahrungswerte, welcher Anteil berücksichtigt werden kann?

    Das setzt voraus, dass die Übertragung erst erfolgt, wenn der Richter / die Richterin die grundsätzlichen Erfolgsaussichten geprüft sind.

    Häufig erfolgt diese Prüfung aber erst im Anschluss.

    Ein gesondertes Schreiben ist auch nicht erforderlich, denn die Gegenseite erhält zumindest eine (begl.) Abschrift des Beschlusses, ggf. auszugsweise ohne die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen:

    - Erfolgt die Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussischten steht dies in der Begründung.

    - Bekommt die die Gegenseite den ablehnenden Beschluss auszugsweise, weiß sie dass die Erfolgsaussichten bejaht wurden.

    - erfolgt die Bewilligung mit Raten, bekommt die die Gegenseite den Beschluss auszugsweise und weiß dass die Erfolgsaussichten bejaht wurden.

    - Wird die PKH ohne Raten bewilligt, steht in dem Beschluss sowieso nicht viel, nur das die Erfolgsaussichten den Grunde nach gegeben sind und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Es gab auch schon Fälle, in denen auf die Gründe bei Bewilligung ganz verzichtet wurde. Das ist zwar nicht korrekt, aber auch hier wissen die Beteiligten, dass die Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichtes vorliegen.

    Mal etwas Korintenkacken: "Der Zweck des Vereins ist der zukünftig legale gemeinschaftliche Anbau von Cannabis". Dabei bezieht sich das "zukünftig" auf die Legalität, nicht auf den Anbau. Lässt man "zukünftig legale" weg, bezieht sich "nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben" auf den gesamten Passus. Damit ist einerseits klargesellt, dass wegen der jetzigen gesetzlichen Vorgaben jetzt kein Anbau erfolgen soll und es erspart zudem eine künftige Satzungsänderung.

    Îch selbst war als Ausstiegsbeamter auch schon älter. Insgesamt kam nur circa ein Drittel direkt von der Schule. Der Rest hatte schon Berufserfahrung, Bundeswehr, ein anderes Studium oder war Aufstiegsbeamte:r. Da das Studium ist sehr verschult. Allerdings nur, was die Darbietung und Stundenplanung betrifft. Um den Rest muss man sich selber kümmern. Ersteres war für diejenigen, die direkt von der Schule kamen von Vorteil, mit Letzterem kam der Rest besser klar. Auch damit, dass bei Klausuren ein Notendurchschnitt von Drei-Komma-Äppelstücke vom Dozenten als ausgezeichnet beschrieben wurde. Aber das gleicht sich sehr schnell an. Ansonsten finden alle querbeet zueinander. Das Alter spielt da kaum eine Rolle, eher gemeinsame Interessen. Wir hatten auch Väter und Mütter dabei, hier war die Unterstützung durch die Familie wichtig. Völlig ohne Nacharbeit und intensives Büffeln in den Klausurenphasen geht es nicht ab. Da wird die Zeit schnell knapp. Aber die Väter und Mütter waren am Ende nicht diejenigen mit den schlechten Abschlüssen. Schlussendlich interessiert es aber wenig, wie der Abschluss war, wenn man bestanden hat. Lebenserfahrung ist durchaus eine gute Voraussetzung sowohl für das Studium, als auch später für den Beruf.

    P.S.: In Berlin ging der Unterricht regelmäßig von 8:30 bis 15:45 Uhr. Das wird wohl auch heute noch so sein.

    "Fehlt in der Bewilligung überdies die Angabe der Zahlstelle, mithin die Nr des Kontos, auf das die Zahlungen zu überweisen sind, sind die Raten erst von dem Tag an zu zahlen, an dem der PKH-berechtigten Partei eine Zahlungsaufforderung der zuständigen Staatskasse (sa Nr 4.1 DB-PKH; § 26 KostVfg; OLG Brandenburg 27.3.2000 - 10 WF 35/99, FamRZ 2001, 633) zugeht. " Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 120 Festsetzung von Zahlungen, Rn 9.

    Zudem muss die Zahlungsaufforderrung über den Prozessbevollmächtigten erfolgen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 21 Ta 1066/15 –, juris, Rn. 10). Da hier keine Zahlungsaufforderung rausgeschickt wurde, fehlt es bereits an der Fälligkeit der Raten (auch bei grundsätzlicher Zahlungsverpflichtung). Damit liegt kein Zahlungsrückstand vor.

    In der Anhörung vor der Aufhebung wegen rückständiger Raten, fordere ich die Parrtei auf eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu übersenden, soweit Zahlungshindernisse bestehen. Wird keine Erklärung eingereicht, ist zu vermuten, dass Zahlungsunwilligkeit vorliegt (Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 124 Aufhebung der Bewilligung).

    "Bei einer Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe sind die subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe auch dann nochmals zu prüfen, wenn - wie vorliegend - die Bewilligungsentscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erwächst weder in ihren begünstigenden noch in ihren belastenden Bestandteilen.in materielle Rechtskraft, so dass - während der Rücknahme der Begünstigung der Vertrauensschutz entgegensteht - die Belastung durch Ratenanordnung ohne diese Beschränkung überprüfbar bleibt" (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2021 – II-10 WF 168/21 –, juris, Rn 3-4).

    Der Überprüfung der PKH-Ratenhöhe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO steht nicht entgegen, dass diese erst nachträglich geltend gemacht würde. Zweck auch dieser Norm ist es, die inhaltliche Richtigkeit der PKH zusprechenden gerichtlichen Beschlüsse zu gewährleisten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 – L 6 AS 1124/14 B –, juris, Rn. 23)

    Ergibt sich, dass die Partei "überhaupt keine Raten mehr hätte aufbringen müssen, wenn er seine geänderte finanzielle Situation gegenüber dem Gericht geltend gemacht hätte ... steht der Zahlungsrückstand insofern nicht in Einklang mit der materiellen Rechtslage." (ebenda). Mit der Folge, dass die Bewilligung auf den Zeitpunkt abzuändern ist, in dem die Zahlungsunfähigkeit bestand. Das Rückwirkungsverbot gilt nur für Änderungen zu Ungunsten der Partei. Angesichts dessen, dass bereits nach mehr als drei Monaten Rückstand eine Aufhebung erfolgen soll, ist auch eine zeitlich nahe Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gewährleistet (Eine funktionierende Ratenzahlungsüberwachung vorausgesetzt), so dass zeitnah eine Festsetzung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen erfolgen kann.

    Im konkreten Fall würde ich mit Wirkung für die Zukunft abändern, aber zugleich klarstellen, dass rückständige Raten mangels Zahlungsaufforderung nicht bestehen.


    Wenn man auf der Zahlung der rückständigen Raten besteht, stellt sich aber sofort das Problem, dass der Antragsteller hier mit mehr als 3 Monatsraten im Rückstand wäre. Dann wäre nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die PKH aufzuheben. Zuvor wäre aber zu prüfen, ob der Antragsteller zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war. War er zahlungsunfähig, liegt kein Verschulden und damit kein Verzug vor und eine Aufhebung kommt nicht in Betracht (vgl. MüKo zur ZPO, 6.A. 2020, § 124 , Rn. 21-23). Die Raten wären dann auch rückwirkend aufzuheben. Das Rückwirkungsverbot betrifft nur Änderungen zu Ungunsten der Partei.

    Angesichts dessen, dass keine Zalungsaufforderung rausgeschickt wurde und der Zahlungspflichtige zwar wusste, welchen Betrag er zahlen musste, aber nicht, zu welchem Termin und auf welches Konto, stellt sich aber auch die Frage, ob überhaupt ein Verzug vorliegt und es überhaupt rückständige Raten gibt.

    Da vorliegend Essbares nicht zu finden sein dürfte, würde ich im Beschluss auf die Erhebung rückständiger Raten verzichten.

    § 91 SGG regelt die fristwahrende Einlegung einer Klage beim Eingang bei einer anderen Behörde bzw. Gericht.

    Auf den einstweiligen Rechtsschutz ist das nicht anwendbar, weil die Vorschrift eng auszulegen ist. Zudem sind Anträge auf Einstweiligen Rechtsschutz nicht fristgebunden.

    Gleichwohl ist die unverzügliche Weiterleitung angezeigt, weil sonst der Zweck vereitelt werden könnte.

    "Verfahren und Pflichten der Behörde iSd Abs. 1: Eine Pflicht der Behörde, die Klage entgegenzunehmen, ist in Abs. 1 nicht vorgesehen; sie kann auch nicht Abs. 2, der sich nur auf die Abgabe einer eingegangenen Klage bezieht, entnommen werden (s. BSG SozR 3–1500 § 91 Nr. 1, auch zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; BSG 25.4.2018 – B 8 SO 23/16 R Rn. 18; vgl. ferner Luik in Hennig Rn. 18 ff.). Zur Entgegennahme verpflichtet sind nur die staatlichen Stellen, denen das Gesetz Zuständigkeiten im Vollzug der Sozialgesetzgebung und bei der Verwirklichung der sozialen Rechte der Bürger überträgt oder für die eine Verpflichtung ausdrücklich geregelt ist."

    Dss könnte z.B. bei einer Gemeinde das Sozialamt sein, nicht aber die Müllabfuhr.

    "Wird Klage bei unzuständigem Gericht erhoben, ist zu unterscheiden (vgl. → § 98 Rn. 3; → § 87 Rn. 6:( Soll Klage bei zuständigem Gericht erhoben sein oder ist sie an anderes Gericht adressiert, liegt ein Fall des § 91 vor; das Gericht gibt die Klage nach Abs. 2 ab. Ist dagegen, was meist der Fall sein wird, die Klage an das vermeintlich zuständige Gericht adressiert, also bei einem bestimmten Gericht erhoben, weil Kläger es für zuständig hält, muss Gericht nach § 98 bzw. § 17a Abs. 2 GVG verfahren und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen (vgl. Estelmann in Zeihe Rn. 16b)."

    Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Rn 5ff

    Raum für Schadensersatz sehe ich nicht. Allenfalls, wenn die Rechtsantragsstelle es versäumt den Bürger darauf hinzuweisen, an wen er sich zu wenden hat und den Bürger einfach so wegschickt. Aber vermutlich kommt es da eher zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als zu irgendwelchem Regress, wenn der Bürger zumindest glaubhaft machen kann, innerhalb der Frist bei der RAST des AG ZZZZ gewesen zu sein.

    Amtsgerichte sind häufig näher am Wohnort des Bürgers. Insofern ist es im Interesse eines einfachen Zuganges zur Jusitz nicht verkehrt die Niederschrift aufzunehmen. Hier und da habe ich den Eindruck, dass mehr Zeit und Energie darauf verwandt, zu begründen, warum man es nicht macht, als es Zeit und Energie erfordert hätte die Niederschrift aufzunehmen. Das hier Tür und Tor geöffnet wird und eine Flut auf die Amtsgerichte zukommt , ist eher nicht zu erwarten.

    Die Niederschrift kann auch zum Sozialgericht aufgenommen werden. Das spart die Verweisung. Nur sollte die Niederschrift dann am selben Tag an das Sozialgericht übermittelt werden.

    Inhaltlich kann man wegen dem Amtsermittlungsprinzip nicht viel verkehrt machen:

    Ich erhebe Klage (zum Sozialgericht Sowieso) gegen die Behörde XY - Aktenzeichen

    Ich beantrage: den Bescheid vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben und mir

    (steht regelmäßig im Widerspruchsbescheid) z.B. Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe / einen Grad der Behinderung von / Erwerbsminderungsrente / Leitungen nach Pflegestufe , ... zu gewähren

    Begründung: Ich bin mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden (Optional: weil...) und möchte daher, dass die Entscheidung durch das Gericht überprüft wird.

    Schön ist es, wenn der Widerspruchsbescheid in Kopie beigefügt wird.

    Das Einzige, worauf es ankommt ist die Fristwahrung. Alles Andere: Anträge, erforderliche Erklärungen, Auskünfte, Gründe, Beweismittel, etc. pp. fordert das Gericht an oder zieht sie Amts wegen bei. Das Verfahren ist sehr niederschwellig.

    Auch Verfahren wegen Einstweiligen Rechtsschutz bedürfen nicht viel: Bezeichnung des Antragsstellers, des Antragsgegners, was begehrt wird, kurz warum, Nachweis der Dringlichkeit (z.B. aktueller Kontoauszug, Angabe zum Bargeldbestand).

    Nach meiner Kenntnis gibt es da keinen Automatismus. Denn selbst bei grottigen Vornoten besteht die (theoretische) Möglichkeit, dass das Staatsexamen bestanden wird. Der Einfluss der Vornoten auf das Gesamtergebnis ist gering.

    ABER! Bei einem Schnitt von 4,0 und einer Klausur mit ungenügend wird das OLG/KG im Gespräch ausloten, ob eine realistische Chance besteht, dass der Anwärter das Staatsexamen schaffen kann. Es wird dabei versucht werden, die Gründe für die schlechte Leistung herauszuarbeiten und ob diese abgestellt werden können. Nicht immer kann der Betreffende für den schlechten Schnitt, z.B. bei längerer Krankheit. Manchmal aber schon, wenn die Lernmotivation nicht stimmt. Im letzteren Fall sollte man sich überlegen, ob das Ziel noch das richtige ist. Dazwischen gibt es viele Gründe, aber da muss man ehrlich drüber reden (ggf. auch mit Mitstudent:innen).

    Selbst wenn das Staatsexamen nicht bestanden wird, führt dies nicht automatisch zur Entlassung. Auch hier wird erkundet, ob das Ziel im Folgejahr erreicht werden kann oder nicht.

    Aufgrund des fehlenden Abstandes zwischen den Laufbahnen sehe ich zudem Probleme bei der Nachwuchsgewinnung im Rechtspflegerbereich bzw. gehobenen Dienst. Denn der finanzielle Anreiz für das Studium ist dadurch geringer.

    Genau, unsere Probleme mit der Nachwuchsgewinnung liegen bestimmt daran, dass Angestellte bei uns zu viel verdienen!

    Deshalb werden wir auch bei unseren Ausschreibungen für Justizangestellte mit Bewerbungen überhäuft und suchen überhaupt nicht auch in diesem Bereich (mittlerweile schon teilweise recht verzweifelt) dringend Personal.

    Die Probleme, die wir mit der Nachwuchsgewinnung im mD JETZT haben, hängen auch mit dem Gehalt zusammen, dass die Angestellten JETZT verdienen. Mit der Anhebung auf E9a wird das Gehalt im mD aber attraktiver. Gleichzeitig wird die Laufbahn des gD weniger attraktiv.

    Aufgrund des fehlenden Abstandes zwischen den Laufbahnen sehe ich zudem Probleme bei der Nachwuchsgewinnung im Rechtspflegerbereich bzw. gehobenen Dienst. Denn der finanzielle Anreiz für das Studium ist dadurch geringer.

    Schade @mehtap. Aber die Absage gilt nur für diese Runde. Auf ein Neues im kommenden Jahr oder vielleicht nach einer Ausbildung in verwandten Berufen wie Rechtsanwalts- / Notarfachangestellte/r; Verwaltungsfachangestellte/r, ... Auch wenn auf das Studium nichts angerechnet wird. Die Erfahrungen in diesen Berufen sind trotzdem hilfreich für das Studium, weil Du schon mal Erfahrung mit Gesetzen und Akten hast.

    Wir haben einen Kollegen und eine Kollegin, die seit circa einem Jahr jeweils ihren Hund mit im Büro haben.

    Zuvor wurden die Mitarbeiter durch die Geschäftsleitung gefragt, ob es da Bedenken gibt. Es kann ja sein, dass jemand Angst vor Hunden hat oder eine Allergie. Es gab keine Einwendungen. Daher wurde es den Beiden gestattet, mit der Maßgabe, dass die Genehmigung stets, auch ohne Angabe von Gründen, widerrufen werden kann. Ohne Angabe von Gründen, weil ja vermieden werden soll, dass jemand zum Sündenbock wird.

    Außerdem hatten die Beiden ein "Bewerbungsschreiben" ihres Hundes abgegeben, dass mit der Umfrage verteilt wurde. In dem war ein Foto. eine Beschreibung des Hundes und die Gründe, warum sie gern mit ihrem Herrchen, ihrem Frauchen mit auf Arbeit gehen wollen. Das kam gut an.

    Bisher gab es da keine Probleme. Die Hunde sind erstaunlich ruhig, selten dass man überhaupt ein Wuff hört. Auch bei Besuchern / Parteiverkehr gab es bisher keine Probleme.

    Das einzige Problem ist eher, das Tier vor zuviel Zuneigung der Kolleginnen und Kollegen zu schützen. Knuddelalarm. Aber auch das haben die Besitzer gut im Griff.

    Also einfach mal beantragen. Vielleicht funktioniert die bei uns gehandhabte Verfahrensweise ja auch bei Dir.

    Edit: DenNachweis einer ensprechenden Ausbildung kann man sicher zur Voraussetzung machen. Das ist nicht zuletzt auch für das Tier wichtig.

    Da würde ich nicht auf Stellenausschreibungen warten, sondern eine Initiativbewerung an das Wunsch-OLG senden. Eventuell mit dem Hinweis, dass die Bewerbung auch bei späterem Bedarf berücksichtigt werden soll.

    Gegebenfalls noch mit der Bitte um Information vor Abforderung der Personalakte. Letzteres um noch rechtzeitig einen Versetzungsantrag über den Dienstweg stellen zu können. Da bestehen schon mal Befindlichkeiten, wenn er nicht eingehalten wird.

    Das gilt entsprechend auch für Bewerbungen außerhalb der Jsutiz.