Eben drum. Ich stelle bei Erinnerungen nach § 766 ZPO auch nur einstweilen ein, wenn wenigstens ein Fünkchen Begründetheit zu erkennen ist...
Beiträge von Matze
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Eine Kollegin lässt solche Beträge ganz gerne mal durch den IV an das örtliche Tierheim spenden. Pragmatisch, rechtlich gesehen natürlich auch eher dünnes Eis.
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Bin da relativ großzügig und beanstande es i.d.R. nicht.
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Auch im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen vorgetragen werden, die bei der Entscheidung über die Abhilfe zu berücksichtigen sind.
Ist das so? M.E. kann man im Beschwerdeverfahren gerade nur über die Dinge entscheiden, die überhaupt Gegenstand des eigentlichen Antrags waren.
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Na ja nächstes Jahr im Sommer hat sich ja dieser Streit hier erledigt.
Amen!
Hat das Ganze eigentlich praktische Relevanz . Ich habe da ehrlich gesagt nicht so drauf geachtet, aber gefühlt war da vielleicht ein oder 2 Anträge wo dem Schuldner im 6. Jahr eingefallen ist das die Kosten ja bezahlt sind. Viel mehr sind die Anträge wo Monate vor Ablauf die Anträge gestellt werden und sich gewundert das sie nichts hören. (Blick in Kalender fördert die Rechtsfindung)
Ich habe die gleichen Erfahrungen gemacht. Gefühlt kam es 2-3x im Jahr vor, wenn überhaupt...
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Der BGH schreibt unter Rn. 10 schon "innerhalb" 5 Jahre. Er stellt vor allem aber auch auf den Anreiz des Schuldners ab, RSB früher erteilt zu bekommen und sich die 4 Jahre lange Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ersparen.
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Ach, ich hatte es so verstanden, dass das streitige Geld noch auf dem P-Konto des Schuldners wäre. Wenn der Verwalter das streitige Geld schon verteilt hat, dann kann durch das Insolvenzgericht nichts mehr freigegeben werden. Insoweit korrigiere ich meine obige Aussage.
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Das wurde bereits in anderen Themen ausführlich diskutiert. Ich fordere für die Anlagen keine qualifizierte Signatur.
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Wir sind auch bei unserem Standpunkt geblieben und erteilen weiterhin (nur), wenn die Kosten innerhalb der 5 Jahre getilgt sind.
Erstaunlich, wenn es doch keinen gesetzlichen Grund gibt, den redlichen Schuldner in seinen Rechten zu beschneiden und es auch aktuelle, landgerichtliche Entscheidungen hierzu gibt. Aber gut, wir brauchen nicht wieder von vorne anfangen mit der Diskussion...
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Die Zahlungen sind dem Schuldner freizugeben, da sie nicht als tatsächliches Einkommen zählen. So hat es unser Landgericht in einem Verfahren von mir vor ein paar Jahren entschieden.
"Erstattungen im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens gemäß § 675x Abs. 2 BGB sind aber keine echten Einnahmen, sondern als durchlaufende Posten zu betrachten und können den pfändungsfreien Betrag nicht mindern (so bereits Kammer, Beschluss vom 10.02.2020, Az.: 3 T 372/19 [nicht veröffentlicht]; AG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20.11.2013 — 3 IK 187/13)."
Im vorliegenden Fall würde ich noch als Insolvenzgericht einen Freigabebeschluss erlassen, da das Verfahren noch nicht aufgehoben ist und der Insolvenzbeschlag insoweit fortbesteht.
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Im Übrigen sagt der Beck'sche Onlinekommentar Folgendes:
Im Gegensatz zur dreijährigen Frist des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 aF, wo der Zufluss vor Ablauf der Frist erfolgen muss, ist nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist über die Restschuldbefreiung zu entscheiden, wenn die Verfahrenskosten berichtigt sind. Die Berichtigung kann demnach auch nach Ablauf der Frist vorgenommen werden (LG Darmstadt NZI 2021, 736; aA AG Dortmund ZInsO 2021, 2640; AG Norderstedt NZI 2022, 572).
§ 300 InsO a.F., Rn. 49a
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das ist für mich immer noch meine Antwort #3. Der Gesetzestext ist eindeutig und noch der gleiche
Da bin ich völlig bei dir.
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Verwunderlich, da die persönliche Unterwerfung meist standardmäßig in eine solche Urkunde aufgenommen wird. Ohne diese Unterwerfung ist m.E. eine Vollstreckung in das Bankkonto des Schuldners nicht möglich.
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Hatte solche Kosten bei Vollstreckung aus einem europäischen Vollstreckungstitel auch schon einmal. Ebenfalls war es ein vierstelliger Betrag. Ich habe es moniert und vorgetragen, dass es sich bei den Kosten nicht um notwendige Kosten nach § 788 ZPO handelt und auch keine Titulierung vorliegt. Der Antrag wurde anstandslos korrigiert durch die Gläubigerseite.
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Ja, das habe ich auch schon als problematisch angesehen. Für Drittschuldner ist es wirklich sehr unübersichtlich und für uns zum Prüfen auch. Denke die "Splittung" kann man jedoch nicht monieren. Weshalb keine Gesamtsumme mehr im Vordruck einzutragen ist, ist mir schleierhaft...
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Das ist einzig Entscheidung des Verwalters, wenn er noch die Verfügungsbefugnis hat. Meine Aufsicht geht nicht so weit das ich ihm da rein reden kann. Das ist ja wirklich immer eine Einzelfallbezogene Abwägung.
Auch der Schuldner kann nicht damit einen Entlassungsantrag begründen wenn der Verwalter nur eine ihm übertragene Abwägung trifft. I.ü. 58 I 2 InsO passt wahrscheinlich eh nicht
Ist der Schuldner der Meinung der Verwalter hat ihm einen Schaden verursacht, muss er diesen nach Beendigung des Verfahrens selbst geltend machen
Das erscheint mir eine ganz treffliche Zusammenfassung zu sein. Danke für eure Rückmeldungen!
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Muss das Thema nochmal aufwärmen.
Der IV hat die Grundsteuererklärung abgegeben. Nun wurde ja des Öfteren allgemein empfohlen, Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid einzulegen, da diese wohl oft fehlerhaft sind. Der Schuldner rügt nun, dass der IV keinen Einspruch eingelegt hat.
Wie würdet ihr hier verfahren? Der Schuldner legt eine gewissen Obstruktivität an den Tag und beantragt auch erneut die Entlassung des IV aus seinem Amt...