Beiträge von Sommerblume

    In meinem Fall gibt es zwischen dem ehrenamtlichen Betreuer und der Betreuten seit vielen Jahren einen Mietvertrag. Nun soll die Höhe der Miete angepasst werden.

    Hierfür brauche ich ja nun wohl einen Ergänzungsbetreuer.

    Die Betreuerin schlägt einen ehrenamtlichen Ergänzungsbetreuer vor. Es handelt sich laut ihrer Mitteilung um einen guten Bekannten der Betreuten.

    Ich hätte beabsichtigt, den Ergänzungsbetreuer dauerhaft zu bestellen, da es ja immer wieder mal zu Anpassungen des Mietvertrags kommen kann.

    Muss der ehrenamtliche Ergänzungsbetreuer dann wegen § 21 BtOG ein Führungszeugnis, etc., vorlegen? Was meint ihr?

    Hallo zusammen,

    ich habe zwei Fälle zum neuen Recht, bei denen ich mir nicht sicher bin, wie diese zu handhaben sind.

    Fall 1:

    Eine Betreuerin, die seit weniger als drei Jahren Betreuungen führt, beantragt mit Antragseingang bei Gericht 10.02.2023 mit Wirkung ab 01.02.2023 (warum auch immer der 01.02.2023 als Datum gewählt wurde) die Einstufung nach § 8 III VBVG. Hierbei trägt sie vor, dass sie den Sachkundenachweis bereits am 15.12.2022 bei der zuständigen Betreuungsstelle vorgelegt habe. Das Registrierungsverfahren läuft noch.

    Ich bin mir nun nicht sicher, wie man sich die Tatbestandsvoraussetzung des § 19 VBVG "bis sie ihre Sachkunde nach § 32 II 2 BtOG gegenüber der Stammberhörde nachgewiesen haben" nachweisen lassen muss. Muss ich abwarten bis der Registrierungsbescheid vorliegt? Oder reicht eine gesonderte Bestätigung der Stammbehörde?

    Die Einstufung kann m.E. frühestens auf den Antragseingang 10.02.2023 zurückwirken, nicht aber bis 01.02.2023.


    Fall 2:
    Ein Berufsbetreuer ebenfalls mit weniger als drei Jahren Tätigkeit befindet sich im laufenden Registrierungsverfahren, seine Sachkunde hat er noch nicht nachgewiesen.
    Er möchte aber dennoch eine Einstufung nach § 8 III VBVG. Da die anwendbare Tabelle nach § 4 VBVG a.F. bei ihm nicht klar bzw. streitig ist, möchte er eine verbindliche Feststellung haben. Problematisch ist bei ihm sowohl die Vergleichbarkeit der Ausbildung wie auch die Frage des Vorliegens besonderer Kenntnisse.

    Vielleicht hat jemand eine Meinung zu den beiden Fällen?

    Hallo zusammen,

    mich würde mal Eure Meinung zu folgenden zwei Punkten interessieren:

    a) Sind die Betreuungsbehörden seit 01.01.2022 verpflichtet, ihre Stellungnahmen elektronisch einzureichen?

    b) Sind Rechtsanwälte als Betreuer verpflichtet, ihre Rechnungslegungen elektronisch einzureichen? Falls ja, auch die Kontoauszüge und Belege oder können diese in Papierform vorgelegt werden?


    Ich wünsche allseits einen angenehmen Arbeitstag :)

    Mein Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und hat seit vielen Jahren in Thailand gelebt. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland und in Thailand.

    Bei mir wird nun eine notariell beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments abgeliefert, welches seinem Inhalt nach ausdrücklich nur für die in Deutschland befindlichen Vermögenswerte gelten soll. Es werden darin drei Erben mit unterschiedlichen Quoten bestimmt und ein Vermächtnis zugunsten einer vierten Person. Außerdem wird einer der drei Miterben als Testamentsvollstrecker benannt.
    Die Beteiligten möchten nun bei mir einen Termin zur Beantragung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
    Laut dem mir vorliegenden Testament hat der Erblasser für seinen in Thailand belegenen Nachlass ein separates Testament verfasst, dessen Inhalt mir aber (bislang) nicht bekannt ist.

    M.E. sind wir aus deutscher Sicht nach Art. 10 I a EuErbVO sogar für den gesamten Nachlass international zuständig.

    Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 21 EuErbVO --> thailändisches Recht.

    Wir könnten hier also nach §§ 354, 352 c FamFG auf jeden Fall einen auf in Deutschland belegenes Vermögen beschränkten Erbschein und ein auf in Deutschland belegenes Vermögen beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen.

    Nun zu dem Punkt, an dem ich mir unsicher bin: muss ich mir nicht auch den Inhalt des Testaments ansehen, welches der Erblasser für den in Thailand belegenen Nachlass erstellt hat?

    Geht so etwas überhaupt: zwei Testamente für unterschiedliche Länder? Im Hinblick auf Gesamtrechtsnachfolge kann es doch nicht zwei unterschiedliche Erbfolgen geben, oder?

    Vielleicht hat jemand eine Idee für mich :gruebel:.

    Hallo zusammen,

    bei uns liefert ein Notar aktuell sehr alte Ehe- und Erbverträge ab (§ 351 FamFG), teilweise von vor 1900, die meisten so zwischen 1900 und 1940.

    Wir stellen nun fest, dass ein Teil dieser Verträge offensichtlich bereits nach dem Tod der jeweiligen Erblasser, der teilweisevor vielen Jahren war, im Original dem Nachlassgericht vorlagen und auch im Nachlassverfahren Berücksichtigung fanden, dann aber offensichtlich wieder an das Notariat zurückgegeben wurden.

    Gab es früher mal eine Vorschrift, die diese Handhabung (Rückgabe des Ehe- und Erbvertrages an den Urkundsnotar) so vorgeschrieben hat?

    Und wenn ja, sind diese Verträge dann jetzt tatsächlich an das Nachlassgericht abzuliefern?


    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.

    Mein Betreuter ist ausweislich eines erholten Gutachtens geschäftsunfähig.

    Er verfügt über eine Immobilie, die von ihm und der Tochter bewohnt wird.

    Es steht im Raum, dass die Tochter seit jeher wohl mit vom Einkommen und den Ersparnissen des Betreuten lebt. Beweise gibt es aber natürlich nicht.

    Außer seiner Immobilie hat der Betreute mittlerweile kein nennenswertes Geldvermögen mehr. Seine Einnahmen reichen aber zur Deckung seiner Ausgaben aus. Sollte er in ein Heim müssen, könnte man mit dem Erlös aus dem Verkauf der Immobilie die Heimkosten voraussichtlich bis zu seinem Lebensende decken.

    Konkret stellen sich nun folgende Probleme:

    - Der Betreuer hat mit der Tochter einen Mietvertrag abgeschlossen, mit dem diese zumindest zur Zahlung der anteiligen Nebenkosten und einer kleinen Miete verpflichtet wird. Der Betreuer kann die Zahlungen aber nicht überprüfen, da der Betreute behauptet, die Miete/Nebenkosten jeden Monat bar von seiner Tochter zu erhalten. Es ist sehr fraglich, ob das stimmt. --> kann der Betreuer verlangen, dass die Tochter das Geld überweist?

    - Der (geschäftsunfähige) Betreute war nach Anordnung der Betreuung selbst bei der Bank und hat dort 2000.-- Euro abgehoben. Auf Nachfrage durch den Betreuer hat er erklärt, diesen Geldbetrag der Tochter geschenkt zu haben. Der Betreute möchte auf keinen Fall, dass der Betreuer diesen Betrag von der Tochter zurückfordert.

    - Und nun der Hammer: Der Betreute selbst hat ursprünglich durch eine Vorsprache bei der Betreuungsstelle das Betreuungsverfahren überhaupt ins Rollen gebracht "Meine Tochter hat mein ganzes Geld gestohlen." Der Betreuer hat diesen Punkt dann ausführlich mit dem Betreuten besprochen. Es geht um eventuelle Rückforderungsansprüche gegen die Tochter. Jetzt betont der Betreute immer wieder und beharrlich, dass der Betreuer auf keinen Fall zivil- oder strafrechtlich gegen die Tochter vorgehen dürfe. Es sei doch seine Pflicht als Vater, die Tochter zu unterstützen. Der Betreuer fühlt sich an den Wunsch des Betreuten gebunden und fragt mich als Betreuungsgericht konkret an, ob seitens des Gerichts hier Bedenken bestehen. Ggfs bittet er um eine entsprechende "Weisung" wie er sich verhalten soll.

    Ich beabsichtige jetzt erstmal den Betreuten persönlich anzuhören. Was würdet Ihr machen, wenn der Betreute im Rahmen der Anhörung seinen Wunsch, man dürfe nicht gegen die Tochter vorgehen bzw. Ansprüche gegen sie geltend machen, glaubhaft wiederholt?

    Könnte dies für den Betreuer (und mich?) ein Haftungsproblem geben, wenn man sagt: Der Wunsch des Betreuten hat oberste Priorität? Die Grundsätze des BGH aus der Entscheidung XII ZR 77/06 dürften ja gewahrt sein.

    Ich bin etwas ratlos und würde mich über Eure Meinungen sehr freuen.

    Hallo zusammen,

    mich würde mal interessieren, ob Ihr an Euren Gerichten aktuell noch Ausschlagungserklärungen protokollieren müsst.

    Wir hier (Amtsgericht in Bayern) müssen aktuell noch Ausschlagungserklärungen aufnehmen.

    Könnte man die Protokollierung nicht auch ablehnen und von einer Fristhemmung aufgrund höherer Gewalt ausgehen?

    Hallo zusammen,

    ich habe hier einen schwierigen Fall: die Erblasserin hat in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt und das Nachlassgericht ersatzweise um Benennung eines TV ersucht. Zeitgleich wurde bestimmt, dass dem TV keine Vergütung sondern nur Auslagenersatz zusteht.

    Der eingesetzte TV hat die Übernahme des Amtes abgelehnt.

    Jetzt frage ich mich, wie es nun weiter gehen soll. Ich werde doch niemals einen Rechtsanwalt finden, der das quasi ehrenamtlich übernimmt. Da mache ich mich doch schon mit einer entsprechenden Anfrage lächerlich.

    Ideen :gruebel:?

    Grund für die Anordnung der TV war wohl, dass die Erblasserin eine minderjährige Tochter hinterlässt. Anordnung TV bis zum 21. Lebensjahr der Tochter.


    Ich glaub ich steh grad auf dem Schlauch.

    Wie würdest Du konkret rechnen, wenn Vergütungsmonat 28.07.2019 - 27.08.2019 und am 17.08.2019 Wechsel ins Heim?
    20/30 nicht im Heim und 11/30 im Heim? Dann wären wir ja bei mehr wie 1/1 ...
    :gruebel:

    ENZ wird erteilt, Verfahren abgeschlossen.

    Sehe ich es richtig, dass für eine spätere Verlängerung der Gültigkeit der erteilten begl. Abschrift des ENZ bzw. für die Ausstellung einer neuen begl. Abschrift ein schriftlicher Antrag genügt und sodann ohne Weiteres gleich entschieden werden kann, wenn in der Akte seit Ausstellung des ENZ nichts mehr passiert ist? Oder muss der Antragsteller nochmal irgendwas an Eides statt versichern?

    Kosten:20.-- EUR, oder?

    Danke :)

    Mein Betreuter hat ein Haus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und mehrere Wohnungen vermietet sind. Durch seine geringe Rente und die Mieteinnahmen kann er seinen Lebensunterhalt gerade so bestreiten. Da am Haus immer wieder Renovierungsarbeiten anfallen, muss monatlich zumindest ein kleiner Betrag auf die Seite gelegt werden. Hierdurch ist der finanzielle Spielraum sehr eingeschränkt.

    Der Betreuer möchte nun das Haus verkaufen, damit sich der Betreute monatlich "mehr leisten" kann und die Gefahr gebannt ist, dass er eine plötzlich auftretende Reparatur am Haus mal nicht bezahlen kann. Für den Betreuten soll ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten werden.

    Nun das eigentlich Problem: der Betreute ist geistig behindert, kann sich laut Betreuer zwar äußern, würde sich aber sicherlich gegen einen Verkauf aussprechen, da ihm auch kleinste Veränderungen stark belasten und er den positiven Effekt eines Verkaufs nicht überblicken kann. Verfahrenspflegerbestellung dürfte auf jeden Fall angezeigt sein.

    Der Betreuer fragt nun an, ob ich nicht auf die persönliche Anhörung verzichten könnte oder man dem Betreuten zumindest die spätere Entscheidung für einen Verkauf gegen seinen Willen vorenthalten könnte, da er nie mehr glücklich weiter leben könnte, wenn er wüsste, dass gegen seinen Willen verkauft wurde.

    Was meint Ihr hierzu?

    Mir ist nicht ganz klar, ob bei der Berechnung der Gebühr für den Erbschein nach § 40 GNotKG Verbindlichkeiten eines OHG-Anteils des Erblassers in Abzug gebracht werden dürfen.

    §38 GNotKG bestimmt grundsätzlich ein Schuldenabzugsverbot

    § 40 Abs.1 S.2 GNotKG bestimmt dann allerdings, dass vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden dürfen.

    Wie bestimme ich nun den Anteil des Erblassers an der OHG ? --> Summe der Aktiva der OHG oder Summe Aktiva minus Summe Passiva?

    Hallo zusammen,

    ich komme aus Bayern und da haben wir ja noch die Erbenermittlungspflicht von Amts wegen nach Art. 37 AGGVG.

    Mein Problem: der Erblasser soll laut Angabe der Kinder ein nichteheliches Kind gehabt haben. Ich sehe aus der Akte, dass der Bezirk im Wege der Sozialhilfe nicht gedeckte Heimkosten bezahlt hat. Ich also beim Bezirk schriftlich angefragt, ob dort vielleicht Daten zu sämtlichen Kindern bereits ermittelt wurden. Anruf vom Sachbearbeiter dort: Er ist sich nicht sicher, ob er mir die Daten wegen des "neuen" Datenschutzes geben darf.
    --> was meint Ihr hierzu?

    Und gleich noch eine Frage zu diesem Themenbereich:
    Müssen wir beim Nachlassgericht aufgrund der Datenschutzgrundverordnung etwas beachten/ändern, wenn wir Anfragen "Wer wurde Erbe?" von Gläubigern und Behörden beantworten?