Beiträge von CaLu

    Liebe Community,

    ich hoffe sehr, dass ihr mir helfen könnt:

    Vor einigen Jahren wurde ein Wohnungseigentum geteilt und daraus eine weitere Wohnung gebildet. Gegen diese Teilung wurde die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt. Aufgrund der Nichtabhilfe des Rechtspflegers ging alles an das Oberlandesgericht. Dieses hat nun entschieden:

    Die Aufteilung der Wohnung 5 in 5 (neu) und 6 und die Bildung des neuen Wohnungsgrundbuchs ist zu Unrecht erfolgt. Hintergrund ist, dass ein Unterschied zwischen ursprünglichem Aufteilungsplan und geändertem Aufteilungsplan besteht. Diese Eintragung hätte vom Grundbuchamt abgelehnt werden müssen, wenn nicht die Bewilligung aller von den Änderungen betroffenen dinglichen Berechtigten vorliegt. Da dies nicht der Fall war, ist der Amtswiderspruch einzutragen.

    Jetzt stelle ich mir die folgenden Fragen:

    1. Wen muss ich als Berechtigten des Widerspruchs eintragen? Wer sind denn die von der Änderung betroffene Berechtigte? Und zielt diese Berechtigung auf den Stand der Eintragung der Teilung ab oder auf den jetzigen Zeitpunkt? Sind hier ggf. alle Eigentümer und Gläubiger auch der übrigen Wohnungseinheiten 1-4 einschl. derjenigen aus 5 betroffen? In der Zwischenzeit gab es hier den ein oder anderen Wechsel bei den Eigentümern und auch Löschungen sowie Neueintragungen in Abt. III.

    2. Muss ich den Widerspruch nur in den beiden betroffenen Wohnungsgrundbüchern 5 und 6 eintragen? Oder auch in allen anderen Wohnungsgrundbüchern 1-4? In diese wurde im BV in Spalte 6 vermerkt: "Das Miteigentum ist jetzt auch beschränkt durch die Eintragung des Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum in Blatt 6."

    Ich freue mich auf eure Anregungen dazu. Ich komme nämlich einfach nicht weiter.

    Viele Grüße!

    CaLu

    Liebe Community,

    ich soll eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 45.000 EUR zzgl, Gerichts- und Vollzugskosten eintragen. Grundlage ist eine einstweilige Verfügung des Landgerichts.

    Ich hänge jetzt an der Frage, ob ich die Forderung eintrage mit "45.000 EUR zzgl. Gerichts- und Vollzugskosten". Oder sind die Gerichts- und Vollzugskosten zu unbestimmt- vielleicht sogar schon im Urteil und die Angaben dort nicht ausreichend?

    Danke für eure Antworten!

    Liebe Community,

    mir liegt ein Ersuchen einer Behörde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Es fehlt hier das Siegel, was natürlich zu beanstanden ist. Hat diese Einreichung ohne Siegel bereits rangwahrende Wirkung, da es sich um einen grundbuchrechtlichen Mangel handelt? Oder ist dies ein Vollstreckungsmangel, welcher nicht rangwahrend ist?

    Ich danke euch schon jetzt für eure Rückmeldungen!

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    zur Veräußerung von Wohnungseigentum ist die Zustimmung des Verwalters notwendig. Dieser ist eine OHG und wurde bis 30.09.2021 bestellt. Aufgrund Corona wurde keine neue Eigentümerversammlung einberufen, so dass die Bestellung aktuell noch fortbesteht. Die OHG wurde im Januar 2022 im HR gelöscht, da sie das Handelsgewerbe schuldrechtlich auf die XY GmbH übertragen hat. Die XY GmbH ist der OHG beigetreten. Im Anschluss ist der vorherige Gesellschafter der OHG (ein e.K.) ausgeschieden. Das gesamte Vermögen einschließlich der Rechtspositionen ist dem verbliebenden Gesellschafter der XY GmbH angewachsen.

    Ist nun durch den bezeichneten Rechtsübergang die XY GmbH in die Verwalterstellung eingetreten? Wie seht ihr das?

    Danke im Voraus für eure Einschätzung.

    Guten Morgen,

    ich soll einen Nießbrauch eintragen, wobei der Berechtigte an den Grundstückseigentümer ein Entgelt zu zahlen hat. Dieses besteht aus einem Grundentgelt und einem Zinsänderungsgeld. Letzteres orientiert sich an der künftigen Entwicklung des Referenzzinssatzes EURIBROR und wird jährlich angepasst. Das Entgelt selbst wird ja unter Bezugnahme auf die Bewilligung eingetragen. Aber was ist mit diesem Zinsentgelt? Handelt es sich hier um eine Wertsicherungsklausel, die ich dann im Grundbuch mit verlautbare? Oder genügt hier auch die Bezugnahme auf die Bewilligung?

    Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,

    für die bessere Handhabbarkeit haben die Gesellschafter einer GbR, welche Grundstückseigentümer ist, einen Gesellschafter mit Vollmacht versehen. Diese lautet wie folgt:

    "...in meinem Namen alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die sich auf die Veräußerung des Grundstücks beziehen. Die Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt, Kauf-/Verkaufsbedingungen zu vereinbaren, die Auflassung zu erklären und alle zur Durchführung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, und zwar einschließlich solcher, die die Eintragung oder Löschung von Rechten im Grundbuch zum Gegenstand haben."

    Wie seht ihr das: Gilt die Vollmacht nur im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag? Ich habe hier a) einen Antrag auf Löschung eines Rechts in Abt. III, welche völlig losgelöst von einem KV ist. Auch wird ein Gesellschafter aus der GbR ausgeschlossen, wobei nun b) die Grundbuchberichtigung hierfür unter Anwachsung der Anteile an alle Gesellschafter beantragt wird (hierfür müsste ja auch die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig sein, oder?). Würde euch die Vollmacht für a) und/ oder b) ausreichen?

    Guten Morgen liebe Grundbuchrechtspfleger/innen, :)

    mir liegt ein Antrag auf Vereinigung von Flurstücken, die bislang als eigene Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind, zu einem Grundstück vor. Eines dieser bisherigen Grundstücke ist mit einem Vorkaufsrecht belastest. Ich sehe dies als Hindernis an, da hier die Gefahr der Verwirrung nicht auszuschließen ist (u.a. BeckOK, § 5 Rdnr. 34). Der Notar sieht das anders und meint, dass nur eine Neubestellung von Rechten auf einem Flurstück im Zuge der Vereinigung ausscheiden würde. Wie ist eure Meinung dazu?

    In die Verwaltung eines AG zu wechseln könnte nur bei den großen PräsidialAG'en klappen, da in den übrigen AG'en meist nur die Geschäftsleitung Verwaltung macht und der Stellvertreter oft Verwaltung eben nur vertritt. In die GL-Position als absoluter Newcomer einzusteigen ist eher unwahrscheinlich und ohne Verwaltungserfahrung auch ein echtes Brett. Mehr Chancen gibt es beim Landgericht oder Oberlandesgericht, da dort Rechtspfleger Sachbearbeiteraufgaben übernehmen. Die größte Hürde ist meiner Ansicht nach der Wechsel von dem Geschäftsbereich der StA in den Geschäftsbereich der Gerichtsbarkeit zurück, das ist schon etwas anderes als ein reiner Wechsel der Dienststelle. Vielleicht kannst du mit deinem Geschäftsleiter oder LOStA über deinen Wunsch, in die Verwaltung (ggf. in der Gerichtsbarkeit) zu wechseln, sprechen. Meiner Erfahrung nach werden Freiwillige für die Verwaltung oft genug gesucht und nicht gefunden.
    Bitte bedenke: In der Verwaltung gibst du deine rechtspflegerische Unabhängigkeit ab. Du bist stark in Abstimmungsprozesse mit deinem Sachgebietsleiter/ Abteilungsleiter/ Referatsleiter eingebunden und müsstest auch mal Dinge ausführen, die du anders entschieden hättest. Das muss man mögen.
    Was die Anforderungen des MJ angehen, habe ich leider keine Erkenntnisse.

    Liebe Community,

    mir liegt ein KFA vor. Rechtsanwalt vertritt zwei Mandanten: Mandant 1 wohnt am Sitz des Gerichts (A), Mandant 2 ist eine Versicherung mit Sitz in B (sehr weit weg von A), Rechtsanwalt kommt aus C (80 km von A) und begehrt jetzt Reisekosten vom Sitz seiner Kanzlei zum wahrgenommen Gerichtstermin.

    Würdet ihr ihm seine Reisekosten festsetzen? Ich habe gerade einen Knoten im Kopf... :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel: