Beiträge von Frischling

    Hallo,

    ich brauche Eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:

    Auf Klägerseite stehen 3 Personen, alle mit dem selben Anwalt.

    Auf Beklagtenseite 1 Person mit Anwalt.

    Kostengrundentscheidung ist ein Vergleich: Kläger 33%, Beklagter 67%.

    Kosten werden angemeldet, alles in Ordnung, die Kläger haften kopfteilig für die Anwaltsvergütung.

    Auf Klägerseite werden 11,00 EUR für eine EMA-Auskunft geltend und glaubhaft gemacht.

    Jetzt zu der Verwirrung: Der Klägervertreter erklärt, dass sich die 11,00 EUR Honorarauslagen nur auf den Kläger zu 2) beziehen.

    Wie berücksichtige ich das in der Ausgleichung? Gleiche ich die Kosten ohne die 11,00 EUR aus, setze den Erstattungsanspruch für die Kläger kopfteilig fest und ergänze, zzgl. 11,00 EUR für den Kläger zu 2? Oder gleiche ich alles zusammen aus und "ignoriere" die Aussage zu den 11,00 EUR?


    Bin für eine schnelle Hilfe dankbar. Habe nur noch heute und morgen drei Anwärter und hätte gerne eine Antwort für sie :saint:

    Guten Morgen zusammen, ich würde dieses Thema gerne nochmal aus der Versenkung holen, habe nichts Passenderes gefunden.

    Ich habe einen Pflichtverteidigerantrag vorliegen. Wir haben mehrere verbundene Verfahren, in den meisten war er vor Verbindung nicht tätig, sodass hierfür keine Gebühren angefallen sind. Jetzt hat der RA aber die Kopiekosten jeweils unter den zugehörigen Aktenzeichen aufgelistet (mit Mehrwertsteuer dazu), was zur Übersichtlichkeit ja eine gute Idee ist. Aber dabei hat er für jede Akte die ersten 50 Kopien à 0,50 EUR abgerechnet.. das stört mich. Die Kopien sind ja nur nach der Verbindung im Rahmen der Bearbeitung des laufenden Verfahrens im Ganzen entstanden, nicht bereits durch eigene Einarbeitung in diese Verfahren. Müssten diese Kopien dann nicht auch nur mit 0,15 EUR abgerechnet werden, da sie zu den Kopien im führenden Verfahren gehören?

    Freue mich über jede Meinung :saint:

    Hallo zusammen, konnte über die SuFu leider nichts finden, was meinem Fall entspricht.

    Folgender Sachverhalt:

    Vaterschaftsanfechtung durch rechtlichen Vater, gemeinsame Sorge mit der Kindesmutter (Vaterschaft wurde anerkannt mit Sorgeerklärung). Richter bittet um Prüfung, ob Erg.pfl. erforderlich ist.

    Eigentlich hätte ich fein raus sein können, weil bislang bei gemeinsamer Sorge der Ausschluss für die Mutter im Anfechtungsverfahren als Rückschluss aus 1629 BGB grundsätzlich bejaht wurde (meine ich). Wegen Abs. 2 S. 3 - 2. HS - war ich aber doch nochmal in den Kommentaren unterwegs. Dieser ist nach einheitlicher Meinung wohl nicht anwendbar auf die Anfechtung.

    Dadurch bin ich jetzt aber auf die neue Entscheidung des BGH gestoßen vom 24.03.2021 - XII ZB 364/2019 - NJW 2021, 1875, wonach das nicht mehr gelten soll.

    Hieraus ergibt sich mein aktuelles Problem: Die Eltern sind nicht rechtlich verheiratet, sondern nur nach muslimisch-religiösem Recht. Seit 2020 leben die beiden getrennt voneinander, mit zwischenzeitlichem On/Off. § 1795 Nr. 3 BGB spricht eigentlich nur von "Ehegatten". Das sind die Eltern in unserem Rechtssystem nicht, weshalb ich eigentlich keinen Erg.pfl. für notwendig erachtet hätte.

    Meine Kollegin meinte im Gespräch aber, ob man das nicht vielleicht trotzdem "sinngemäß" anwenden könnte und dann doch ein Erg.pfl. zu bestellen wäre, weil die Bindung aneinander vielleicht stärker zu werten ist, als ohne eine "Eheschließung" irgendeiner Art. Und jetzt bin ich verunsichert. :confused:

    Wäre wirklich dankbar über Meinungen. Ich hoffe, alles ist verständlich, sonst beantworte ich gerne Rückfragen.

    Ich hänge mich hier Mal kurz ran.. bin inzwischen total verwirrt, weil die RückAVs sich ja selten wirklich einfach löschen lassen.

    In meinem Fall gibt es keine Vollmacht zur Löschung. Aber in der Ursprungsurkunde, in der die RückAV bestellt wurden, bewilligt der Berechtigte selbst bereits die Löschung der RückAV gegen Vorlage der Sterbeurkunde.
    Jetzt habe ich die SU und der Notar bezieht sich auf die Löschungsbewilligung.

    Kann ich jetzt löschen? Oder sind RückAVs hier auch wieder besonders? Eine abgegebene Erklärung erlischt ja grundsätzlich nicht mit dem Tod. Stellt "gegen Vorlage einer Sterbeurkunde" eine Bedingung dar, sodass die Bewilligung als bedingungsfeindlich nicht wirksam abgegeben ist?

    Habe einen totalen Knoten im Kopf :confused:

    Der Beschluss hat keine Gründe. :nixweiss:
    Aus dem Beschluss ergibt sich:

    Antragsteller ist das Kind, gesetzl. vertr. durch die KiM
    AG ist der KiV

    Unterhalt wird festgesetzt ab dem 01.05.2019 auf 100% des Mindestunterhalts ... (vermindert sich um das derzeit gültige VOLLE Kindergeld) und ab dem 01.07.2024 auf ... (vermindert sich auch um das VOLLE Kindergeld)
    Rückständiger Unterhalt wird festgesetzt.

    Verfahrenswert

    Sofortige Wirksamkeit

    Aus dem System ergibt sich, dass mein Vorgänger den Beschluss mit "dynamischer Kindergeldanrechnung" genommen hat. Also nicht aus Versehen den für die UVG-Kasse

    Antrag und Anhörung (andere Vorgängerin) sind mit hälftigem Kindergeld erfolgt.

    Hallo zusammen,
    ich hole den Thread Mal aus der Versenkung zurück. Ich habe einen ähnlichen Fall, aber irgendwie auch nicht.

    Hier wurde (von einem meiner vielen Vorgänger) 2019 ein Titel im FH Verfahren erlassen worden, bei dem statt des hälftigen Kindergeldes (JA trat als Beistand auf) das volle Kindergeld angerechnet wurde. Die Anhörung scheint noch mit den richtigen Angaben (hälftiges Kindergeld) erfolgt zu sein.
    Jetzt - 2 Jahre später - kommt das Jugendamt an und meint, dass ja das volle Kindergeld angerechnet wurde und das falsch sei. Sie bitten um Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit... richtigerweise?
    Vor allem erst 2 Jahre später.. was haben die seitdem gemacht?

    Danke schon Mal im Voraus! :)

    Also wäre das Ergebnis, dass ich eine erneute Zwischenverfügung erlasse, dass das im Erbschein verlautbarte Eigentum/Ergebnis nicht eintragungsfähig ist. Dann mit RM-Belehrung für... Zurückweisung, richtig? Weil eine Eintragung wie beantragt nicht erfolgen wird.

    Ryker: Der Richter macht das schon ziemlich lange, also leider kein Frischling, der noch unsicher ist, oder dem die Erfahrung in Nachlasssachen fehlt :/

    Hallo miteinander. Ich habe letztlich eine Zwischenverfügung erlassen, in der ich einen neuen Erbschein angefordert habe, da bei auflösend bedingter Erbeinsetzung der Nacherbe zu bezeichnen ist etc.

    Jetzt hat der Richter einen neuen Erbschein erlassen, der um folgenden Passus ergänzt wurde:
    (Also vorher alles wie oben #1)
    "In diesem Fall greift gesetzliche Erbfolge, nach der dieEhefrau Erbin zu ½ und die Kinder A und B Erben zu je ¼ würden.“
    Meiner Meinung nach ist das immer noch keine Bezeichnungeiner aufschiebend bedingten Vor- und Nacherbschaft, sondern ansolutunbrauchbar für eine Grundbucheintragung. Solange eine Vor- und Nacherbschaft nichtim Erbschein verlautbart ist, darf ich als Grundbuchamt mich ja auch nicht überden Erbschein hinwegsetzen und einfach einen Nacherbenvermerk eintragen. Findees aber auch unfair, das jetzt auf dem Rücken der Partei auszutragen, weil ichsage, der Erbschein ist immer noch Mist.

    Wenn ich jetzt aber einfach die Ehefrau als Alleinerbineintrage und sie verkauft das Grundstück zum Beispiel, 1 Woche später heiratetsie. Dann ist das Grundstück weg. Die Kinder hatten keinen Schutz… oder?

    Ich bin ein bisschen verzweifelt. Oder liege ich falsch und aus dem Erbschein kann ich eine vernünftige Eintragung zaubern? Lasse mich sehr gerne eines Besseren belehren.:confused:

    Ach so, der Antrag wurde entsprechend dem zuerst erlassenen Erbschein beantragt. Die zust. Rpfl.-Kollegin hatte aber vorher offenbar den Richter gefragt, wie das auszulegen sei und er hat ihr das so vorgegeben.

    Hallo und einen guten Start in die Woche wünsche ich!

    Ich habe folgendes Problem und hoffe, Ihr könnt mir schnell helfen:

    Auflassungsvormerkung soll eingetragen werden. Verkäufer wird durch Betreuer vertreten. Veräußert werden 2 Grundstücke, Adresse X und Y. Diese sind in verschiedenen Grundbüchern verbucht. Dabei handelt es sich um ein Hausgrundstück und dahinterliegendes Ackerland, Grünland.
    Jetzt bestimmt die BU den Aufgabenkreis mit "Veräußerung des Grundstücks Adresse X".

    In de betreuungsgerichtlichen Genehmigung werden die Erklärungen d. Betreuers betreffend den Verkauf der Grundstücke Adresse X und Y genehmigt.
    Ich hatte dem Notar geschrieben, dass der Aufgabenkreis wohl nicht alle Erkl. erfasst.
    Dieser schreibt jetzt, dass die Grundstücke durch die Lage immer von den Beteiligten als zusammengehörig gesehen wurden. Die abweichende Lagebezeichnung war wohl vorher nicht bekannt. Von Anfang an sollten beide Grundstücke Vertragsgegenstand sein. Der Notar nennt es eine "verkürzte Bezeichnung" in der BU. Und meint, die Genehmigung umfasse ja beide Grdste. und dies dürfte ausschlaggebend sein.
    Aber der Richter ist ja für den Aufgabenkreis zuständig, der Rechtspfleger könnte diesen doch nicht "konkludent" durch die Genehmigung erweitern, oder?

    Hatte jetzt schon überlegt, die Betreuungsakte (natürlich anderes Gericht & Bundesland) anzufordern, um den Vortrag des Notars daraus bestätigt zu bekommen, dass die beiden Grdste. verkauft werden sollen durch d. Betreuer. Dann wüsste ich, dass der Betreuer ermächtigt werden sollte, über beide Grdste. zu verfügen.

    Allerdings ist es eine Vormerkung (wegen ggf. zügiger Bearbeitung) und der Antrag ging bereits Ende Januar ein.:oops:

    Was würdet Ihr mir raten? :confused:

    Also würdest Du sagen, Zurückweisung wegen falschen Erbscheins nach §§ 352b I FamFG? Suche mir noch eine schöne Fundstelle, dass die Einsetzung unter einer Bedingung eine Vor- und Nacherbfolge beschreibt und dann weg? ... aber die Grundbuchberichtigung muss ja erfolgen, § 82 GBO. Also danach wieder anschreiben und sagen, ich brauche einen Erbschein? Oder wie ginge es dann weiter? Bin echt ein bisschen aufgeschmissen gerade :(

    Mehr Info gibt der Erbschein nicht her. Mein Bauchgefühl war auch, dass das so nicht passt. Dachte nur, ich hätte vielleicht eine Änderung nicht mitbekommen.. Also würdet ihr das intern machen? Nicht als Zwischenverfügung, dass das so nicht verlautbart werden kann, richtig?
    Kennt jemand evtl. eine Fundstelle, wonach das nicht so geht?

    Guten Morgen!

    Ich habe folgenden Fall vorliegen:
    (Mit)Eigentümer ist verstorben, es gibt ein privatschriftliches Testament mit der Ehefrau, also Erbschein für Berichtigung.
    Den Erbschein habe ich auch. Dieser weist nun die Ehefrau als auflösend bedingte Alleinerbin aus. Die aufl. Bed. tritt im Fall der Wiederverheiratung ein.

    Das habe ich noch nie gesehen. Es gibt keine Auskunft, was im Fall der Wiederheirat passiert. Gibt es so etwas überhaupt, dass die aufl. bed. Alleinerbenstellung nicht automatisch eine aufsch. bed. Vorerbenstellung bedeutet?
    Wenn diese Erbenstellung geht, wie trage ich das dann ein? Kann ich im Grundbuch nur eine auflösend bedingte Alleinerbschaft verlautbaren? :confused:

    Wenn sich die Geschädigten zumindest aus der Akte ergeben würden, dann käme ggf. eine entsprechende Berichtigung/Klarstellung des Urteils in Betracht.
    Wenn es aber gar keine Anhaltspunkte dafür gibt, wer Geschädigter war, dann verbleibt es bei der Staatskasse.

    Wie verbleibt es bei der Staatskasse? Hast Du da eine Idee, wie das dann funktioniert? :oops:

    Und wie machen wir das dann? Bei mir hat der VU den Betrag jetzt eingezahlt. Hat uns die ZZJ (Hamm) mitgeteilt. Auf welches Konto muss das dann gezahlt werden? Teile ich der Zahlstelle einfach mit, dass die das für die Staatskasse vereinnahmen sollen? Oder wie läuft das ab?

    Hänge mich hier mal ran.

    Habe eine löschungsfähige Quittung des FA vorliegen, dass die Forderung durch die Sparkasse XY (Dritte) vollständig getilgt wurde. Habe eine Erklärung des FA hinsichtlich der Ablöseberechtigung nachgefordert. Jetzt rief mich der Eigt. an, ob eine Erklärung der Bank, dass die Forderung nicht übergegangen ist, ausreicht.

    Habe nichts dazu gefunden. Hätte nur erst aus dem Bauch heraus gesagt, dass der Gl. der Forderung eine entsprechende Erklärung abgeben müsste, weil sich aus der löschungsf. Quittung doch eigentlich alle relevanten Angaben ergeben müssen, oder? (Angelehnt an § 1144 BGB, dass d. Gl. d. Sch. sämtliche erforderlichen Unterlagen/Urkunden aushändigen muss.)

    Wie seht ihr das? :confused: