Hallo, sehe ich auch so. Die informelle Obergrenze sollte das 3fache des Barbetrags für Heimbewohner nach § 27b Abs. 3 SGB XII von jetzt aktuell mtl 152 € sein (ggf + Bekleidungspauschale nach Abs. 4 - die aber eigentlich gar nicht angesammelt, sondern in Bekleidung umgesetzt werden sollte).
Alles entsprechend § 1838 Abs. 1 iVm 1841 BGB. Ausnahmen nach § 1838 Abs. 2 müssten ja eh ausdrücklich benannt werden.
Hinzu kommt die sozialhilferechtliche Problematik. Der obige Barbetrag steht dem Heimbewohner nur dann (in voller Höhe) zu, wenn eine Verwendung - zu beliebigen persönlichen Zwecken - gewährleistet ist. In den angesprochenen Fällen ist das wohl nicht gegegen (Koma o.ä.?). Planloses Ansparen verletzt die Mitteilungspflicht nach § 27b Abs. 3 Satz 3 SGB XII iVm § 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I.
Das gilt auch dann, wenn der Schonbetrag von 10.000 € noch nicht erreicht ist. Offenbar ist diese Mitteilungspflicht vielen Betreuern unbekannt. Oder es wird sogar absichtlich die Mitteilung unterlassen, um danach die höhere „Vermögenden“-Vergütung zu kassieren, was sogar den Straftatbestand des Sozialleistungsbetrugs erfüllt.
Ich würde empfehlen, in solchen Fällen das Aufsichtsinstrument des § 1862 BGB anzuwenden - und bei Berufsbetreuern zusätzlich die Betreuungsbehörde nach § 26 Abs. 4 BtOG zu informieren.
Hallo,
also ich erkenne hier konkret kein Verbot, dass ein Betreuter sein Taschengeld nicht bis zur Schonbetrag-Grenze ansparen dürfte. Dies wurde in meinem Betreuungsbezirk auch bisher noch nie von einem Sozialamt beanstandet. Wenn Jemand sein TG mtl. versäuft und/oder verqualmt ist dies mit Sicherheit auch nicht im Sinne des Erfinder und Niemand stört sich daran. Da ist vorsorgliches Sparen doch wirklich sinnvoller.
Die sogenannte "bestimmungsgemäße Verwendung" des Barbetrags ergibt sich aus § 27a Abs. 1 SGB 12:
Zitat
1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch
Dort ist also aufgeführt, was darunter insbesonders zu verstehen ist, was nicht heißt, dass auch andere Verwendungsmöglichkeiten möglich sind, z.B. angemessenes vorsorgliches Sparen. Diese Tugend darf man doch wohl auch zu einem persönlichen Bedürfnis des täglichen Lebens zählen, oder? Oder gibt es zu diesem Thema bereits eine konkrete Rechtsprechung?
In einem Punkt bin ich aber bei dem o.g. Beitrag von HorstD: Ansparen, nur um eine höhere Betreuervergütung einzustreichen, erscheint zumindest moralisch äußerst verwerflich. Dies dürfte nach meinem Kenntnisstand( hoffentlich) auch wirklich so gut wie nie der Fall sein, wobei hier dann ja auch der Steuerzahler der Gewinner sein dürfte, sofern der Betreute dann die Betreuervergütung aus der eigenen Tasche zahlen müsste.
mfg