Beiträge von Petrocelli

    Diese können ja - müssen aber nicht - im Erbscheinverfahren beteiligt werden.

    Sie können v.A.w. und müssen auf ihren Antrag zum Erbscheinsverfahren hinzugezogen werden. Aber gemäß § 7 Abs. 4 FamFG müssen sie über ihr entsprechendes Antragsrecht belehrt werden - da wir die gesetzlichen Erben also sowieso anschreiben müssen, beteiligen wir sie gleich v.A.w. im Erbscheinsverfahren (die "nackte" Belehrung nach § 7 Abs. 4 FamFG würde vermutlich nur zu Unverständnis und Nachfragen führen).

    Aber dass dann ggf. auch Pflegschaften gem. 1882 BGB eingerichtet werden, dürfte doch wohl kein Standard sein, oder?

    Hallo,

    als bestellter Pfleger gem. § 1882 BGB (unbekannte Beteiligte) ergeben sich bei mir hin und wieder Fragen, die nicht aus den Gerichtsakten beantwortet werden können, z.B. über evt. bestehende Vollmachten, Stammbücher, Auftraggeber der Bestattung, ob d. Erblasser im Heim verstorben ist, Beziehung zwischen Erblasser und Testamentserben u.a.

    Seitens des Nachlassgerichts werden diese Fragen vor meiner Bestellung (seltsamerweise) auch nicht immer angesprochen bzw. geklärt, so dass ich dann selbst in Kontakt mit den Erblassern (und anderen Stellen) treten muss, was dann - auch aus Unkenntnis hinsichtlich dieser Pflegschaft - gelegentlich auf Verunsicherung und eine gewisse Abwehrhaltung stößt.

    Nur mal der Form halber: Ist die "Korrespondenz" zwischen Pflegern gem. 1882 BGB und Erben überhaupt eine angezeigte Methode oder wäre es nicht "korrekter", wenn der Pfleger seine Einwendungen und Fragen dem NL übermittelt und dieses dann mit den Erben kommuniziert?

    mfg

    Hallo, sehe ich auch so. Die informelle Obergrenze sollte das 3fache des Barbetrags für Heimbewohner nach § 27b Abs. 3 SGB XII von jetzt aktuell mtl 152 € sein (ggf + Bekleidungspauschale nach Abs. 4 - die aber eigentlich gar nicht angesammelt, sondern in Bekleidung umgesetzt werden sollte).

    Alles entsprechend § 1838 Abs. 1 iVm 1841 BGB. Ausnahmen nach § 1838 Abs. 2 müssten ja eh ausdrücklich benannt werden.

    Hinzu kommt die sozialhilferechtliche Problematik. Der obige Barbetrag steht dem Heimbewohner nur dann (in voller Höhe) zu, wenn eine Verwendung - zu beliebigen persönlichen Zwecken - gewährleistet ist. In den angesprochenen Fällen ist das wohl nicht gegegen (Koma o.ä.?). Planloses Ansparen verletzt die Mitteilungspflicht nach § 27b Abs. 3 Satz 3 SGB XII iVm § 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I.

    Das gilt auch dann, wenn der Schonbetrag von 10.000 € noch nicht erreicht ist. Offenbar ist diese Mitteilungspflicht vielen Betreuern unbekannt. Oder es wird sogar absichtlich die Mitteilung unterlassen, um danach die höhere „Vermögenden“-Vergütung zu kassieren, was sogar den Straftatbestand des Sozialleistungsbetrugs erfüllt.

    Ich würde empfehlen, in solchen Fällen das Aufsichtsinstrument des § 1862 BGB anzuwenden - und bei Berufsbetreuern zusätzlich die Betreuungsbehörde nach § 26 Abs. 4 BtOG zu informieren.

    Hallo,


    also ich erkenne hier konkret kein Verbot, dass ein Betreuter sein Taschengeld nicht bis zur Schonbetrag-Grenze ansparen dürfte. Dies wurde in meinem Betreuungsbezirk auch bisher noch nie von einem Sozialamt beanstandet. Wenn Jemand sein TG mtl. versäuft und/oder verqualmt ist dies mit Sicherheit auch nicht im Sinne des Erfinder und Niemand stört sich daran. Da ist vorsorgliches Sparen doch wirklich sinnvoller.

    Die sogenannte "bestimmungsgemäße Verwendung" des Barbetrags ergibt sich aus § 27a Abs. 1 SGB 12:

    Zitat

    1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch

    Dort ist also aufgeführt, was darunter insbesonders zu verstehen ist, was nicht heißt, dass auch andere Verwendungsmöglichkeiten möglich sind, z.B. angemessenes vorsorgliches Sparen. Diese Tugend darf man doch wohl auch zu einem persönlichen Bedürfnis des täglichen Lebens zählen, oder? Oder gibt es zu diesem Thema bereits eine konkrete Rechtsprechung?

    In einem Punkt bin ich aber bei dem o.g. Beitrag von HorstD: Ansparen, nur um eine höhere Betreuervergütung einzustreichen, erscheint zumindest moralisch äußerst verwerflich. Dies dürfte nach meinem Kenntnisstand( hoffentlich) auch wirklich so gut wie nie der Fall sein, wobei hier dann ja auch der Steuerzahler der Gewinner sein dürfte, sofern der Betreute dann die Betreuervergütung aus der eigenen Tasche zahlen müsste.

    mfg

    In diesem Zusammenhang noch zwei grundsätzliche Fragen:

    In einer mir vorliegenden Quelle heißt es "...bei Beantragung eines Erbscheins hat das Nachlassgericht von Amts wegen die Erbenstellung zu ermitteln (§ 26, 342 Nr. 4 und 345 FamFG)......"

    Was heißt "von Amts wegen": Von sich aus oder auch durch Einschaltung bzw. Übertragung an einen Nachlasspfleger.

    Und: Ist eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte gem. § 1882 (vormals 1913 BGB) als eine Form der Nachlasspflegschaft (also mit "automatischer" Erbenermittlungspflicht) oder als eine eigenständige Pflegschaft anzusehen.

    mfg

    Hallo,

    im Erbscheinverfahren sind ja - auch bei Existenz von Testamentserben - evt. gesetzliche Erben zu beteiligen. Bei Erben der ersten und zweiten Ordnung sind diese ja i.d.R. noch relativ einfach zu ermitteln. Aber spätestens wenn es um Erben der dritten Ordnung geht, kann die vollständige Ermittlung aller betr. Personen wohl ziemlich zeitintensiv sein. Greift das Nachlassgericht da eher zu dem Mittel Pflegschaft für unbekannte Beteiligte gem. § 1913 BGB oder ermittelt man hier erstmal ausführlich aus, auch wenn dadurch die Erteilung eines Erbscheins an d. Testamentserben lange dauern kann? Wobei es ja ggf. auch nicht Aufgabe des Pflegers gem. § 1913 BGB sein dürfte, hierzu selbst (umfangreiche) Ermittlungen anzustellen.

    Nachfrage eines Nicht-Erbrechtlers:

    Welche Fristen gelten denn bei der Anfechtung der Fristversäumung?

    Es liegt ein überschuldeter Nachlass vor.

    Und: Die minderjährigen Kinder von A leben in Jugendhilfeinrichtungen und haben vom Erbfall noch gar keine Kenntnis. Können diese bei Fristversäumung noch eigenständig die Erbschaft ausschlagen oder sind sie an die Elternteile gebunden.

    mfg

    Hallo,

    Der Vater von A stirbt am 25.7.2023. Nun - nach Ablauf der 6-Wochen-Frist - erhält er von Nachlassgericht ein Schreiben, dass er aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Erbe berufen sein dürfte und Kenntnis von seinem Erbrecht. Gleichzeitig erhält er Hinweise zur Erbausschlagung mit den betr. Fristen. Kann er jetzt noch ausschlagen oder hätte er dies innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden des Todesfalles tun müssen. Der Todesfall war ihm natürlich von Anfang an bekannt. Dies mit der 6-Wochen-Frist hat er allerdings nicht gewusst.

    mfg

    Hallo,

    das würde mich aber echt mal interessieren, welche Leistung (vom Betreuer) da erbracht wurde. Nach meiner Erfahrung erfolgen solche Zahlungen nur direkt an betr. zugelassene Anbieter; gesetzliche Betreuer gehören da mW. nicht dazu. Obwohl es - laut Auskunft eines Kollegen - nun auch so sein soll, dass die betr. 125,-- Euro, wenn dafür Leistungen im Haushalt (z.B. Putzen oder Einkaufen) der Betroffenen erbracht werden sollen, ausnahmsweise auch von nicht anerkannten Stellen, also z.B. private Reinigungsunternehmen, erbracht werden können. Und zwar deswegen, weil die ambulanten Pflegedienste oftmals nicht über das entsprechende Personal verfügen.

    mfg

    Hallo,

    ich frage als Nicht-Rechtspfleger bzw. Nichtjurist:
    Wenn dem Nachlassgericht oder ggf. dem Betreuungsgericht im Zuge eines Erbscheinverfahrens Umstände bekannt werden, die den erhärteten Verdacht einer Erbschleicherei begründen (auch einen anderen Nachlassfall betreffend), kann das Gericht dann von sich aus Strafanzeige erstatten oder ist dies Sache der Erben oder der eingesetzten Pfleger (Nachlasspfleger oder Pfleger gem. § 1913 BGB)?

    mfg

    Hallo,

    ungeachtet dessen sollte der Betreute m.E. nicht mehr als 100.000,-- Euro bei einem Geldinstitut haben, da die Haftung der Bank mW. nur bis zu diesem Betrag gewährleistet ist (Einlagensicherung). Eine Verteilung des Guthabens auf mehrere Geldinstitute wäre daher wohl überlegenswert.

    mfg

    Und was ist mit dem Wunsch des Betroffenen? Ist der Betreuer sein „Vormund“? Wird der Betroffene mit Anordnung der Betreuung rechtlos? Darf ein Bürger nicht mehr als EUR 100.000,00 bei einer Bank deponieren? Und keine Werpapiere in einem Depot haben?

    Gemach, gemach. Ich hatte bewusst die Begriffe "sollte" und "überlegen" gewählt. Zu der Sorge über Vermögen bzw. Vermögenssorge gehört mE. auch, den Betreuten auf gewisse Risiken hinzuweisen. Die Banken weisen ja selbst - allerdings kleingedruckt - auf dieses Risiko hin. Wenn der Betreute dies nicht möchte, wird da natürlich auch nix veranlasst.

    mfg

    Hallo,

    ungeachtet dessen sollte der Betreute m.E. nicht mehr als 100.000,-- Euro bei einem Geldinstitut haben, da die Haftung der Bank mW. nur bis zu diesem Betrag gewährleistet ist (Einlagensicherung). Eine Verteilung des Guthabens auf mehrere Geldinstitute wäre daher wohl überlegenswert.

    mfg

    Das höchste Ziel einer jedenfalls Pflegschaft für irgendwelche unbekannten Beteiligten ist immer, dass diese Beteiligten ermittelt werden, um selbst handeln zu können. Darum muss zumindest bei eine Abwesenheitspflegschaft oder einer für unbekannte Beteiligte, nicht ein extra Wirkungskreis „Erbenermittlung“ oder sowas enthalten sein. Das ist da immer die Haupaufgabe Kraft Amtes.

    Hallo, Danke für die Beteiligung an dem Thema. Pfleger für unbekannte Beteiligte gem. § 1913 BGB haben diese ja, z.B. im Erbscheinverfahren, zu vertreten - so steht es zumindest im Beschluss bzw. der Bestallungsurkunde. Vertreten heißt doch aber dem Anschein erstmal nicht, diese zu ermitteln. Dies sollte doch eher Aufgabe eines Nachlasspflegers bzw. des Nachlassgerichts sein.
    mfg

    Hallo,

    in einem handschriftlich verfassten Papier mit der Überschrift "Testament" steht folgendes: ......."Bei meinem Tod verschenke ich mein Haus....an Frau...."

    Kann dies als Testament angesehen werden oder spielt hier der Begriff der Schenkung eine Rolle?

    mfg

    Der Betroffene muss seine LV nicht auflösen. Er hat € 5.700,00 an Vermögen. Daraus zahlt er die Betreuervergütung.

    Stimmt natürlich, da war ich kurz auf dem falschen Dampfer. Das (noch nicht fällige) LV-Guthaben ist ja - da ein Anspruch darauf besteht - als verwertbar anzusehen (sofern es sich um keine staatlich geförderte Altersvorsorge bzw. ein Riester-Produkt handelt).

    mfg

    Hallo,

    wieso soll der Betreute für die Betreuervergütung aufkommen? Sein Girokontoguthaben beträgt 4.000,-- Euro und liegt somit unter dem sozialhilferechtlichen Schonbetrag in Höhe von 5.000.-- Euro, wobei von den 4.000,-- Euro ggf. noch das laufende Monatseinkommen in Abzug zu bringen wäre.
    Grundsätzlich dürfte die Lebensversicherung, sofern es sich um keine staatlich geförderte Altersvorsorge handelt, zwar dem Kontovermögen zugerechnet werden, aber da dies vermutlich z.Z. mit einem erheblichen Rückkaufwert-Verlust verbunden wäre, würde dies wohl zum jetzigen Zeitpunkt eine unzumutbare Härte darstellen.
    Also m.E. Vergütung aus der Staatskasse.

    mfg