Beiträge von winoamt

    Als Beistand möchte ich einen Unterhaltstitel in Lettland vollstrecken lassen. Als Grundlage dient mir eine Urkunde eines Jugendamtes. Nach Vorbereitung der entsprechenden Formblätter III & VI komme ich bei 5.2.1.4 des Formblattes III nicht wirklich weiter. Der Antrag wurde vom OLG zurückgewiesen mit der Begründung, es fehlen die Angaben zur Indexierung gemäß des Titels.
    Den Begriff Indexierung kenne ich so nur vom Ehegattenunterhalt in einem ganz anderen Zusammenhang.
    Was ist damit gemeint? Meinen die die Altersstufe (1.2. oder 3. Altersstufe) oder meinen die die Einstufung nach Lohngruppe, also 100 % bzw. 105% usw. des Mindestunterhaltes?

    Ist mein Anliegen verständlich?
    1000 Dank

    Hier im Jugendamt kommt es immer häufiger vor, dass Ausländerpärchen Urkunden erstellen lassen. Genau genommen handelt es sich um die Feststellung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (§§1594, 1597 BGB)
    Wo ist eigentlich geregelt, dass die Beteiligten nicht füreinander gegenseitig übersetzen dürfen? Ich habe hier einen Fall, wo ein Beteiligter sehr gut deutsch spricht. Meines Erachtens könnte der für seine Partnerin übersetzen.
    Der allgemeine Tenor hier ist, dass er das nicht darf, aber auf welcher Grundlage? Ich, als Urkundsperson darf ja auch die Urkunde in einer fremden Sprache aufsetzen, so ich dieser denn mächtig bin.
    Ich weiß, Verwandte dürfen nicht übersetzen, aber das sind die beiden ja nicht. Also, eigentlich ist mir klar, dass die beiden nicht füreinander übersetzen sollen, aber wo genau ist das geregelt?

    Die Beurkundungssoftware tituliert den Verpflichteten durch die Angabe eines Betreuers als: "beschränkt geschäftsfähig".
    Eine Änderung ist aus der Beurkundungssoftware heraus nicht möglich.
    Es besteht ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich aller Vermögensangelegenheiten.

    Ich habe hier eine Urkunde gem. §1612a ff. BGB mit dem Zusatz der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Verpflichteten aufgesetzt.
    Die Abschrift habe ich in Kopie der Betreuung mit der Bitte geschickt, die Zustimmung zu geben.
    Muss diese Zustimmung von der Betreuerin wiederum urkundlich erfolgen oder reicht mir ein Schreiben mit der Zustimmung damit die Urkunde rechtskräftig ist?