Beiträge von Notarius

    Vielen Dank für eure Antworten. Und bitte entschuldigt meine späte Rückmeldung.

    Wenn vorliegend „die Ausübung der ihr (= der KG) an den neu gebildeten Wasserflächen gem. Art. 3 BayFiG zustehenden Fischereirechte zur ausschließlichen Verwendung (der Gemeinde) überlassen werden soll", dann geht es doch eigentlich um eine Dienstbarkeitsbestellung, auf die in der Abhandlung von Kössinger/Grimm, MittBayNot 4/2012, 270 ff.

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2012_4.pdf

    nicht eingegangen wird (Zitat, Hervorhebung durch mich): „Dagegen wird auf das schuldrechtliche sowie das altrechtliche Fischereirecht und eine bloße Dienstbarkeitsbestellung (§ 1090 Abs. 1 Alt. 1 BGB) an dieser Stelle nicht weiter eingegangen“)

    Oder sehe ich das falsch?

    Seit der Reform des Fischereirechts im Jahr 2008 können in Bayern neue Fischereirechte m.E. nur noch als selbständige Fischereirechte (Art. 8 BayFiG) begründet werden; diese sind - wie bisher - frei vererblich und frei veräußerbar. Subjektiv-dingliche und subjektiv-persönliche Fischereirechte können seit der Gesetzesnovelle nicht mehr neu begründet werden; der frühere Art. 10 BayFiG a.F. wurde ersatzlos aufgehoben.

    Die Neubestellung eines Fischereirechts als Dienstbarkeit ist m.E. auch nicht mehr zulässig. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu recht eindeutig (LT-Drucksache 15/9800, S. 16; Hervorhebung durch mich):

    Zitat

    Durch die Änderung (...) ist klargestellt, dass für die Bestellung eines selbständigen Fischereirechts die Vorschriften über den Erwerb des Grundstückseigentums gelten. Damit ist die Bestellung des Fischereirechts als Dienstbarkeit ausgeschlossen (...)

    Ob die Kollegen Kössinger und Grimm das wirklich anders sehen, weiß ich nicht. Sie schreiben gleich im nächsten Absatz selbst, dass als einzige Form das selbständige Fischereirecht verbleibt. Vielleicht ging es ihnen auch nur um die früher gegebene Möglichkeit der Dienstbarkeitsbestellung.

    Ich denke jedenfalls, dass ein Fischereirecht neu nicht mehr als Dienstbarkeit begründet werden darf. Daher tue ich mich auch schwer, einfach so zu Dienstbarkeiten entwickelte Grundsätze entsprechend anzuwenden.

    Eine KG ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die derzeit landwirtschaftlich genutzt werden. Es ist beabsichtigt, auf diesen Grundstücken und auf Grundstücken, die die KG erst noch hinzuerwerben will, Kies abzubauen. Aufgrund des hohen Grundwasserstands werden dadurch Gewässer entstehen. Der nötige Bebauungsplan liegt derzeit erst im Entwurf vor. Ob er jemals in Kraft treten wird, ist ungewiss.

    Die KG und die zuständige Gemeinde wollen jetzt in einem städtebaulichen Vertrag einige Punkte regeln (z.B. naturschutzfachlicher Ausgleich usw.). Der Vertragsentwurf sieht derzeit u.a. vor, dass die KG "bereits heute unwiderruflich der Gemeinde die Ausübung der ihr an den neu gebildeten Wasserflächen gem. Art. 3 BayFiG zustehenden Fischereirechte zur ausschließlichen Verwendung überlässt". Dies soll zugunsten der Gemeinde dinglich gesichert werden.

    Nachdem ich mit Fischereirechten in der täglichen Praxis auch nichts zu tun habe, rätsele ich etwas, was wohl gemeint ist. Für mich klingt das so, als solle die KG letztlich ein selbständiges Fischereirecht (Art. 8 BayFiG) zugunsten der Gemeinde bestellen. Derzeit scheint mir das nicht möglich, weil a) es noch gar kein Gewässer gibt und b) die KG gar nicht über alle betroffenen Grundstücke verfügen kann.

    Möglich wäre wohl, einen Anspruch der Gemeinde auf Bestellung eines selbständigen Fischereirechts zu begründen, der zu einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfüllen ist, z.B. unverzüglich nach Bildung der Wasserflächen und Entstehen des Fischereirechts des Eigentümers (Art. 3 BayFiG) oder unverzüglich nach vollständiger Auskiesung und Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen o.ä. Den künftigen und bedingten Anspruch auf Eintragung des Fischereirechts könnte man wohl durch Vormerkungen an den derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sichern, natürlich nur an denjenigen, über die die KG derzeit auch verfügen kann.

    Dumme Fragen:

    Hat jemand schon einmal so etwas Ähnliches gesehen?

    Hättet ihr irgendwelche Bedenken?

    Übersehe ich etwas und es gibt eine einfachere/bessere Möglichkeit?

    Und nebenbei: der Scan für das Urkundenarchiv darf nur mit ausgeschalteter OCR-Software durchgeführt werden.

    Wer sagt das denn? Die BNotK hält OCR jedenfalls für zulässig: "Es spricht nichts dagegen, beim Scan von Dokumenten für die Archivierung in der elektronischen Urkundensammlung bereits die OCR-Funktion zu nutzen." (BNotK Rundschreiben Nr. 15/2021, S. 3; dieses RS ist aktuell auch in einer XNP-Meldung vom 15.12.2022 verlinkt). Ich kann mich zudem an eine vom bayerischen Notarverein organisierte Online-Fortbildung im Mai diesen Jahres erinnern, in der das Vorgehen auch angesprochen und für zulässig gehalten wurde.

    Ich bin mit den OCR-Ergebnissen hier ganz zufrieden. Hängt möglicherweise auch etwas von den eingesetzten Geräten, sonstigen Einstellungen etc ab. Und glücklicherweise steht in § 12 Abs. 2 HGB nicht, dass das Dokument stets fehlerfrei durchsuchbar sein muss 8o.

    Deine Vorgehensweise ist natürlich auch fein. Mir persönlich wäre das allerdings zu viel Aufwand. Und eine gewisse Fehleranfälligkeit dürfte bei den manuellen Eingriffen doch auch dabei sein, oder?

    Ist auf Ebene der Holding-GmbH eine Sachkapitalerhöhung. Ein Muster findest du zB bei Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 4: Mustersätze. Da müsste es einen Mustersatz "Einbringung von GmbH-Geschäftsanteilen in eine bestehende GmbH" geben.

    Wenn man sich Wertnachweis etc. sparen möchte, könnte man auch über eine Barkapitalerhöhung mit Sachagio nachdenken. Ein Muster, das man hierzu im Ausgangspunkt nehmen könnte, findet man zB im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Auflage 2021, A. 3.03 "Einbringung von Gesellschaftsanteilen in GmbH".

    Das ist geradezu ein Klassiker. In der Literatur findet man dazu - wie so oft - ganz unterschiedliche Ansichten. Ich selbst habe jedenfalls in Fällen, in denen das zu übertragende Vermögen unwesentlich im Verhältnis zum Gesamtvermögen des übertragenden Rechtsträgers war, nach vorheriger Abstimmung mit dem Registergericht auch schon nur (geprüfte) Teilbilanzen für das zu übertragende Vermögen eingereicht.

    Ich habe hier auch jedes Mal Bauchschmerzen. Wir verweisen in der Regel auf die entsprechende Einbezugssatzung, den Bebauungsplan etc. und fügen die Satzung bzw. den Bebauungsplan (ggfs. im Auszug) informatorisch der Urkunde bei. Bei uns heißt es in der eigentlichen Dienstbarkeit aber häufig auch nur sinngemäß:

    Zitat

    Der Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich zugunsten (...), alle Nutzungen zu unterlassen, die den auf dem Grundstück (...) bezweckten Ausgleichsmaßnahmen (Nutzung einer Teilfläche von xxx qm für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege) nicht dienlich sind.

    Mit etwas Glück finden sich in den Dokumenten dann noch einzelne untersagte Maßnahmen, die man aufnehmen kann, z.B. Eigentümer darf nicht düngen, usw. Manchmal geben sie aber wirklich nicht mehr her.

    Für den Fall der Nichterfüllung räumen wir dem Berechtigten dann noch das Recht ein, alle Maßnahmen, insb. Gestaltungs-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, die zur Schaffung und Erhaltung der Ausgleichsmaßnahmen entsprechend der Satzung bzw. des Bebauungsplans erforderlich oder zweckdienlich sind, und zu diesem Zweck das Grundstück zu betreten und zu befahren bzw. betreten und befahren zu lassen.

    Den Eigentümern wird halt einerseits immer aufgegeben, die Ausgleichsfläche dinglich zu sichern. Aber bei den Maßnahmen finden sich oft nur Verpflichtungen, bestimmte Bäume, Hecken, Sträucher etc. zu pflanzen. Da stößt man dann schnell an die Grenzen einer Dienstbarkeit. Andererseits halte ich es für absurd, die Pflanzverpflichtung - auch wenn das natürlich möglich wäre - mittels Reallast und damit mit einem Verwertungsrecht zu sichern.

    Aus der Not heraus ringt man sich dann zu einer mehr oder weniger bestimmten Dienstbarkeit durch. Aber ich muss offen gestehen, dass ich bei diesen Ausgleichsflächendienstbarkeiten von meinen eigenen Urkunden manchmal denke, dass sie sowohl beurkundungstechnisch als auch inhaltlich grauenvoll sind :oops:.

    Mir ist bisher nur noch nichts besseres eingefallen. Wenn jemand einen Tipp für Literatur oder sogar ein Muster für eine vernünftige Ausgleichsflächendienstbarkeit hat, würde ich mich über einen Hinweis sehr freuen ;).

    Ansonsten scheinen jedenfall hier in der Gegend die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sehr großzügig zu sein, was die Anforderungen an die Bestimmtheit betrifft. Trotzdem will man es eigentlich halt richtig machen, sich einigermaßen sicher sein, dass das Ding auch wirksam ist und sich nicht nur freuen, dass man die Dienstbarkeit mal wieder eingetragen bekommen hat ;).

    Folgende Situation:

    Käufer hat vom Verkäufer ein kleines Grundstück über 5qm für einen niedrigen dreistelligen Betrag gekauft. Das verkaufte Flurstück ist lediglich in Abteilung II belastet mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Kanalleitungsrecht) für die Stadt. Es war letztlich ein ganz normaler Kauf, der inzwischen im Grundbuch komplett vollzogen ist.

    Nun will der Käufer das neu erworbene Grundstück seinem angrenzenden Grundstück ("Hauptgrundstück") als Bestandteil zuschreiben und mit diesem auch katastermäßig verschmelzen. Das Hauptgrundstück ist in Abteilung III belastet mit drei Grundpfandrechten. Das größere Problem aber: Das Hauptgrundstück unterliegt der Nacherbfolge. Der Nacherbenvermerk ist in Abteilung II eingetragen. Nacherben sind die drei Kinder des Käufers; der Käufer ist als Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen (§ 2136 BGB) befreit.

    Im Kaufvertrag über das kleine 5qm-Grundstück war überhaupt keine Rede von Vor- / Nacherbschaft o.ä.

    Unterliegt nur eines der Grundstücke der Vor- und Nacherbfolge, ist nach inzwischen wohl h.M. Verwirrung zu besorgen (vgl. nur Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, Rdnr. 639). Das GBA hat daher zunächst - m.E. zurecht - den Vollzug der gesondert beantragten Bestandteilszuschreibung abgelehnt.

    Die Beteiligten schlagen nun bei mir auf und fragen, ob das noch irgendwie zu retten ist. Sie wollten die 5qm von Vornherein nur zum Hauptgrundstück "dazukaufen".

    Meine Idee wäre nun folgende:
    Der Käufer erklärt gesondert, dass der Kauf des 5qm-Grundstücks vollständig aus Mitteln erfolgte, die ebenfalls der Nacherbfolge unterliegen. Damit dürften wir eine dingliche Surrogation haben (vgl. § 2111 BGB). Er bewilligt und beantragt sodann formgerecht die Eintragung des Nacherbenvermerks auch am gekauften 5qm-Grundstück. Verwirrung ist dann wohl nicht länger zu besorgen.

    M.E. müssen die Voraussetzungen des § 2111 BGB dem GBA auch nicht gesondert nachgewiesen werden, wenn die Eintragung des Nacherbenvermerks vom Vorerben bewilligt wird (Hartmann, DNotZ 2017, 28 (40) m.w.N.). Ich habe mich sogar gefragt, ob konkret nicht der Notar über die ihm erteilte Vollzugsvollmacht schlicht die Eintragung des Nacherbenvermerks auch am gekauften 5qm-Grundstück namens des Käufers bewilligen und beantragen könnte.

    Was denkt ihr?

    Vielen Dank, Li, für deine Einschätzung.

    Eine gesonderte Feststellung des Bürgermeisters mit Siegel dürfte sicher funktionieren. Ich würde das aber am liebsten nicht zum Standard werden lassen. Denn die Einholung dieser Erklärung zur Grundschuld löst m.E. eine gesonderte Vollzugsgebühr aus, die bei entsprechenden Grundschuldnennbeträgen schnell mal in die Hunderte Euro (oder noch höher) gehen kann. Das will ich den Klienten eigentlich nicht zumuten.

    Ich habe nun von Kollegen gesehen, dass sie beim betroffenen Grundbuchamt wie folgt vorgehen:

    Üblicherweise enthalten die Kaufverträge mit Kommunen ja im Hinblick auf Art. 75 GO ohnehin eine Feststellung, dass eine Veräußerung unter Wert nicht vorliegt.

    Hier lassen die Kollegen dann den Gemeindevertreter weiter sinngemäß feststellen, dass "in Ausübung einer etwaigen Finanzierungsvollmacht bestellte Grundpfandrechte nach § 3 Nr. 4 KommKredV genehmigungsfrei sind". Das soll den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern des Grundbuchamts genügen. Eine gesonderte Feststellung zur tatsächlich bestellten Grundschuld erfolgt dann nicht mehr.

    Wenn das allgemein so akzeptiert wird, hätte ich mit diesem Vorgehen auch kein Problem.

    Nach dem Beschluss des OLG München vom 16.9.2019, Az: 34 Wx 445/18 (= MittBayNot 2020, 235), zu dem in diesem Thema schon kurz diskutiert wurde, haben wir grundsätzlich keine Finanzierungsgrundschulden beim Erwerb eines Grundstücks von einer Gemeinde mehr bestellt. Wir haben die Grundschulden so bestellt, dass sie erst mit Vollzug der Auflassung zur Eintragung im Grundbuch beantragt werden.

    Ende 2020 wurde die KommKredV nun ja gerade im Hinblick auf den o.g. Beschluss geändert. Nach § 3 Nr. 4 KommKredV n.F. sind (aufgrund einer Finanzierungsvollmacht bestellte) Finanzierungsgrundschulden genehmigungsfrei. Wir sind zunächst davon ausgegangen, dass nach dieser Änderung Finanzierungsgrundschulden auch beim Erwerb von einer Gemeinde wieder problemlos bestellt werden können. Teilweise haben die Grundbuchämter sie nun auch wieder anstandslos eingetragen.

    Nun stoße ich auf ein Grundbuchamt, das wie folgt argumentiert:
    Nach der Änderung der KommKredV müssten Veräußerung und Grundschuld zwar nicht mehr gleichzeitig/kurz hintereinander beurkundet werden.
    Nach wie vor sei aber vom GBA zu prüfen, ob ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft vorliege. Deswegen sei bei Genehmigungsfreiheit eine Feststellung nach § 4 KommKredV erforderlich. Insoweit bleibe es bei der Entscheidung des OLG München (s.o.).
    Das GBA verlangt also eine Erklärung/Feststellung des Gemeindevertreters nach § 4 KommKredV.

    Gehen wir von der klassischen Situation aus: Kaufvertrag mit der Gemeinde enthält nur die Finanzierungsvollmacht. Der Käufer bestellt einige Tage später in Ausübung der Vollmacht eine Grundschuld am erworbenen Grundstück.

    Was verlangt ihr in derartigen Situationen? Selbst wenn man eine gesonderte Feststellung nach § 4 KommKredV für nötig halten sollte, frage ich mich, wo und in welcher Form soll diese denn erklärt werden?
    In der eigentlichen Grundschuldbestellungsurkunde wirkt der Gemeindevertreter ja nicht mehr mit. Soll dann nochmals eine gesonderte Erklärung der Gemeinde zur Genehmigungsfreiheit angefordert werden? Soll diese dann (gesiegelt) der Grundschuld beigefügt werden? Das dürfte kostenrechtlich wohl eine gesonderte Vollzugsgebühr auslösen.
    Oder soll eine solche Erklärung schon im Kaufvertrag bei der Finanzierungsvollmacht aufgenommen werden? Aber gilt hierfür nicht ohnehin (nur) § 4 Satz 2 KommKredV?

    Mich würde schlicht interessieren, wie ihr das in eurer Praxis handhabt und wie man nach der herrschenden Forumsmeinung am besten verfahren sollte :).

    Wenn die notarielle Urkunde ausgelegt werden muss, hat der Kollege/die Kollegin ein wesentliches Ziel leider schon verfehlt. Trotzdem sehe ich es im Ergebnis wie Kai. Die Auslegung (hier wohl insb. grammatikalisch, systematisch und teleologisch) kann m.E. nur zu dem Ergebnis kommen, dass der Notar (auch) alleine handeln kann/darf.

    Die Formulierung muß richtig dahin lauten, dass die auflösende Bedingung [...] eintritt, "wenn der Notar die Eintragung der Löschung der Vormerkung in das Grundbuch beantragt, ohne zugleich den Eigentumswechsel zu beantragen" [...]. Dazu dann Löschungsbewilligung und -antrag des Käufers für den Fall, dass alles ohne Zwischeneintragungen geklappt hat [...]


    So kenne und mache ich das in derartigen Fälllen auch.

    Ich denke ebenfalls, dass im geschilderten Fall entweder etwas schief gelaufen ist oder dass da jemand das ganze nicht bis zuletzt durchdacht und/oder verstanden hat.

    Sehe ich wie pdaw. Solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde, kann damit im Namen der Erben des A gehandelt werden.

    Die (umstrittene) Frage der Konfusion stellt sich m.E. hier auch gar nicht. Das Problem wird diskutiert, wenn X Alleinerbe nach A wäre. Das ist aber ja nicht der Fall.
    Vgl. zu dem Fall, dass der aufgrund einer trans- oder postmortalen Vollmacht Handelnde Miterbe des eingetragenen Berechtigten ist auch OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.2014 – 2 W 48/14 (= ZEV 2015, 225 ff.)

    Wenn gar keine Bewilligung des Käufers zur Löschung der Vormerkung enthalten ist, klingeln bei mir die Alarmglocken.

    Ist es vielleicht kein "ganz normaler" Kaufvertrag, sondern verkauft beispielsweise ein Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter oder ist das Vertragsobjekt versteigerungsbefangen?

    Das sind nämlich beispielsweise Fälle, in denen man - bei sicherer Abwicklung - die Vormerkung bewusst über die Eigentumsumschreibung hinaus eingetragen lässt. Sie wird dann erst im Nachgang nach Eintritt bestimmter vom Notar zu prüfender (!) Voraussetzungen gelöscht. Im Detail gibt es hier mehrere Möglichkeiten, wie man das konstruieren kann. Eine Möglichkeit ist eben die auflösende Bedingung, die in der Regel aber erst dann eintritt, wenn der Notar die Löschung der Vormerkung durch notarielle Eigenurkunde beim Grundbuchamt beantragt. Hierzu müsste man jetzt den genauen Wortlaut der Urkunde kennen.

    Du schreibst oben jedenfalls:

    Zitat

    "Der Notar wird angewiesen, die Löschung nach Eigentumsumschreibung zu beantragen wenn...


    Das klingt ein wenig nach so einem Fall.

    Dann bitte unbedingt genau ansehen, ob wirklich bei Eigentumsumschreibung schon alle Voraussetzungen für die Löschung der Vormerkung vorliegen, vor allem, ob es sich - sofern auch in deinem Fall in der Urkunde vorausgesetzt - um eine notarielle Eigenurkunde handelt. Mir ist es leider nicht erst einmal passiert, dass mir das Grundbuchamt die Vormerkung versehentlich schon mit Eigentumsumschreibung gelöscht hat, obwohl eine entsprechende Eigenurkunde meinerseits gar nicht vorlag, also die auflösende Bedingung gar nicht eingetreten ist, und die Vormerkung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gelöscht werden sollte.
    Es ist letztlich nie was passiert, aber hier muss man höllisch aufpassen.

    Bitte nicht falsch verstehen. Es muss in deinem Fall natürlich nicht so kompliziert sein. Aber gerade wenn es ein Vertrag mit Besonderheiten ist (s. die Beispiele oben), sollte man im Zweifel nochmals ganz genau hinsehen ;). Der Normalfall ist es m.E. jedenfalls nicht, dass man eine Vormerkung bei Eigentumsumschreibung aufgrund Eintritts einer auflösenden Bedingung löschen lässt. Meistens steckt da mehr dahinter. Dann bleibt natürlich immer noch die Frage, ob es der Kollege auch richtig gemacht und die Löschung nicht zu früh beantragt hat ;).

    /Update:
    Jetzt bin ich auf die eigentliche Frage gar nicht mehr richtig eingegangen... Aber ich schließe mich an. Wenn die auflösende Bedingung wirklich nachweislich eingetreten ist, wäre die Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung zu löschen, Zwischeneintragungen hin oder her.

    Naja, laut SV hat X dem Y in der Bewilligungsurkunde entsprechende Löschungsvollmacht erteilt. Entweder wurde die Löschung jetzt vor demselben Notar oder dessen Amtsnachfolger bewilligt. Dann liegt die Urschrift der die Vollmacht enthaltenen Urkunde ohnehin vor. Oder Y hat unproblematisch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung (§ 51 Abs. 1 BeurkG). Vgl. dann im Übrigen die Ausführungen von Prinz.

    So oder so, daran sollte die Löschung in der Praxis also auch nicht scheitern.

    Klingt für mich nach einem verzweifelten Versuch zu retten, was letztlich wohl gar nicht mehr zu retten ist.

    Wenn ich den SV jetzt richtig verstanden habe, sind derzeit Miteigentümer zu je ein Halb:
    C und die Erben des D.

    Wie man hier ohne weiteres zurück zu einer Gesamthandsgemeinschaft, also zur Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen A, bestehend aus B und C, kommen soll, erschließt sich mir nicht. Einen etwaigen Irrtum über die Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit eines der mehreren Übertragungsvorgänge halte ich für unbeachtlich. Zumindest für die Erbauseinandersetzung zwischen B und C und die anschließende Überlassung des MEA von B an D spielt das (noch) überhaupt keine Rolle.

    Die Änderung muss aber nicht zwingend durch den/die Erklärenden selbst erfolgen. In gewissen Grenzen kann auch der Notar nachträgliche Änderungen am Text vornehmen, vor allem wenn er den Entwurf der Erklärung gefertigt hat. Jedenfalls mit Zustimmung des/der Unterzeichnenden sind nachträgliche Textveränderungen zulässig und beinträchtigen in aller Regel auch die Unterschriftsbeglaubigung nicht.