Vielen Dank für eure Antworten. Und bitte entschuldigt meine späte Rückmeldung.
Wenn vorliegend „die Ausübung der ihr (= der KG) an den neu gebildeten Wasserflächen gem. Art. 3 BayFiG zustehenden Fischereirechte zur ausschließlichen Verwendung (der Gemeinde) überlassen werden soll", dann geht es doch eigentlich um eine Dienstbarkeitsbestellung, auf die in der Abhandlung von Kössinger/Grimm, MittBayNot 4/2012, 270 ff.
https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2012_4.pdf
nicht eingegangen wird (Zitat, Hervorhebung durch mich): „Dagegen wird auf das schuldrechtliche sowie das altrechtliche Fischereirecht und eine bloße Dienstbarkeitsbestellung (§ 1090 Abs. 1 Alt. 1 BGB) an dieser Stelle nicht weiter eingegangen“)
Oder sehe ich das falsch?
Seit der Reform des Fischereirechts im Jahr 2008 können in Bayern neue Fischereirechte m.E. nur noch als selbständige Fischereirechte (Art. 8 BayFiG) begründet werden; diese sind - wie bisher - frei vererblich und frei veräußerbar. Subjektiv-dingliche und subjektiv-persönliche Fischereirechte können seit der Gesetzesnovelle nicht mehr neu begründet werden; der frühere Art. 10 BayFiG a.F. wurde ersatzlos aufgehoben.
Die Neubestellung eines Fischereirechts als Dienstbarkeit ist m.E. auch nicht mehr zulässig. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu recht eindeutig (LT-Drucksache 15/9800, S. 16; Hervorhebung durch mich):
ZitatDurch die Änderung (...) ist klargestellt, dass für die Bestellung eines selbständigen Fischereirechts die Vorschriften über den Erwerb des Grundstückseigentums gelten. Damit ist die Bestellung des Fischereirechts als Dienstbarkeit ausgeschlossen (...)
Ob die Kollegen Kössinger und Grimm das wirklich anders sehen, weiß ich nicht. Sie schreiben gleich im nächsten Absatz selbst, dass als einzige Form das selbständige Fischereirecht verbleibt. Vielleicht ging es ihnen auch nur um die früher gegebene Möglichkeit der Dienstbarkeitsbestellung.
Ich denke jedenfalls, dass ein Fischereirecht neu nicht mehr als Dienstbarkeit begründet werden darf. Daher tue ich mich auch schwer, einfach so zu Dienstbarkeiten entwickelte Grundsätze entsprechend anzuwenden.