Beiträge von quedel

    Nein, da ist kein Absatz o.ä.; die gesamte Vollmacht ist so formuliert, das eindeutig (nur) ein rechtsgeschäftlicher Erwerb weiterer Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag gemeint ist. Ich habe die Formulierung im Stöber "Die Bietvollmacht muss ausdrücklich die Ermächtigung zum Erwerb des Grundstücks..." enthalten, so gedeutet, dass die Vollmacht nicht unbedingt die Worte "bieten", "Abgabe von Geboten" usw. enthalten muss, zumindest jedoch irgendein Hinweis, dass auch der Erwerb in der Zwangsvollstreckung/Zwangsversteigerung gestattet ist.

    Mh, ich bin der Meinung dass ein Erwerb in der Zwangsversteigerung einer ausdrücklichen Bietvollmacht bedarf, da der Meistbietende hier weiter reichende Verpflichtungen eingeht, als bei einem rechtsgeschäftlichen Kaufvertrag. In der Kommentierung (Böttcher od. Stöber) lese ich heraus, dass (abgesehen von der Möglichkeit der Vorlage einer Generalvollmacht) die Vollmacht zum Ausdruck bringen muss, dass der Bieter berechtigt ist, die Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerben...

    Hallo, mich würde interessieren, ob ihr folgende (notariell beglaubigte) Vollmacht zum Bieten im Versteigerungserfahren als ausreichend anerkennen würdet:
    "Ich,... bin Eigentümern von Grundbesitz. Ich beabsichtige, Grundbesitz zu verkaufen bzw. auch weiteren Grundbesitz zu erwerben.
    Ich erteile hiermit ... Vollmacht, mich im Rahmen der Veräußerung und des Erwerbs von Grundbesitz umfassend zu vertreten. Dabei darf er alle Bedingungen des Kaufvertrages mit Wirkung auch für mich vereinbaren. Er ist befugt zu allen Anträgen, Bewilligungen oder sonstigen Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung und dem Erwerb sachdienlich erscheinen... Die Vollmacht ist im Außenverhältnis insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt, unbeschränkt... "

    Ich bin der Meinung, das der Wortlaut der Vollmacht, insbesondere die Verwendung von Begriffen wie "Kaufvertrag, Bewilligung, Grundbuchamt" die Vollmacht auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundstücken beschränkt und keine Bietvollmacht im Sinne des § 71 ZVG darstellt.
    Sehe ich das zu eng?

    Das Zwangsverwaltungsverfahren wurde nach Antragsrücknahme durch Beschluss vom 01.11.2012 aufgehoben; der Beschluss ist dem Verwalter am 05.11.2012 zugestellt worden.
    Nach mehrfacher Erinnerung reichte der Verwalter am 30.03.2015 die Schlussrechnung und nach weiteren Erinnerungen am 08.04.2016 seinen Vergütungsantrag ein.
    In dem Vergütungsantrag macht er geltend
    a) für das Schlussjahr bis einschließlich 31.12.2012: Betrag x
    b) für den Zeitraum ab 01.01.2013: Betrag y (für Schlussrechnung, Abwicklungstätigkeiten, Prüfung des erst 2014 ergangenen Umsatzsteuerbescheides).
    Ich plane nun, den Anspruch zu a) als verspätet zurückzuweisen (Haarmeyer...Rd 19 zu § 22 ZVG). Nach meiner Meinung war der 31.12.2012 Verjährungsbeginn und bei 3 Jahren Verjährungsfrist (§ 195 BGB) war am 31.12.2015 Verjährungsende.
    Bin aber sehr unschlüssig, was den Anspruch zu b) betrifft. Ist dieser auch verjährt und steht dem Verwalter nach Aufhebung (ohne weitere Ermächtigung) diese Ansprüche überhaupt zu oder ist sie in der Abrechnung bis Ende 2012 enthalten??? Bisher hatte ich noch keinen Zwangsverwalter, der nach Verfahrensaufhebung aufgrund Antragsrücknahme für Abwicklungstätigkeiten noch nachträglich Vergütungsansprüche gelten gemacht hat.
    Wäre froh über eure Meinungen, komme gedanklich gerade nicht weiter.