Beiträge von Anna333

    Hallo zusammen,

    kann einer Partei bei einem Verfahren nach § 11 RVG Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden? Also für die "Verteidigung" dagegen mit einem anderen Anwalt.

    Ich habe leider nichts zu dieser Thematik gefunden, finde aber, dass eine anwaltliche Hilfe nicht erforderlich ist.

    Vielleicht hatte jemand so etwas schon mal und kennt eine Kommentierung oder Rechtsprechung hierzu.

    Vielen Dank im voraus!

    Wenn der Vater aber verstorben ist, vertritt die Mutter ja alleine und hat die gesamte elterliche Sorge inne. Also kommt es auf ihre verwandtschaftliche Beziehung an.

    Ich würde 1629 BGB nur darauf beziehen, dass man es nicht umgehen kann, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge, nur die Vertretung eines Elternteils ausgeschlossen ist, sondern immer von beiden.

    es besteht doch keine Verwandtschaft zwischen der Mutter und ihrer Schwiegermutter

    ja, aber in 1629 abs. 2 s1 steht "Vater und Mutter" und der Vater ist ja in gerader Linie mit der genannten Schwiegermutter (Seine Mutter) verwandt. Denke ich zu weit?


    Da denkst du zu weit. Das „und“ ist nicht kumulativ zu verstehen, sondern wie eine Aufzählung gemeint.
    bei § 1795 kommt es auf die Verwandtschaft des Vormundes an, nicht des Mündels. Die km ist mit der Mutter des Vaters nicht verwandt...

    Vielen Dank euch!

    Das leuchtet mir ein :)

    Hallo zusammen,

    die KM will in Vertretung für ihr Kind an ihre Schwiegermutter (Oma des Kindes) das Haus des Kindes (Alleineigentum) verkaufen. Der KV ist verstorben. Die Kindesmutter ist dennoch nach § 1629 abs. 2 S1. und 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, oder? Es heißt ja "Vater und Mutter". Wenn der Vater noch leben würde wären schließlich auch beide ausgeschlossen.

    Die Kommentare geben leider nicht viel her. Wie seht ihr die Sache?

    Ich freu mich über Anregungen/Meinungen :)

    Der Auffassung des Kollegen kann ich mich leider nicht anschliessen.

    Die Zustellung des Titels (Amtszustellung) hat meiner Meinung nach über die sog. Verbindungsstelle zu erfolgen. Alles andere wäre m.E. unwirksam.

    Hier eine Auflistung: http://www.docolliday.de/download/nato-…ungsstellen.pdf

    Streitkräfte der ehemaligen Besatzungstruppen (also z.B. US, England, Frankreich, Belgien usw.)
    unterliegen nicht einer Exterretorialität. Man muß jedoch bei der Vollstreckung neben der ZPO das Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut
    beachten.

    Dann kann man auch entsprechend vollstrecken - das ist jedoch meistens aufwändig - Siehe Literatur.
    Ich unterstelle, Du bist aus Baden Württemberg. Also dürfte die Verbindungsstelle in Heidelberg sitzen.

    Dankeschön! Genau so habe ich den Ablauf auch erst verstanden, aber ich dachte mir der Gerichtsvollzieher wird es schon wissen. Telefonisch konnte ich ihn aufgrund der Corona-Krise nicht erreichen. Das werde ich aber nochmal versuchen.

    Zitat

    der Gerichtsvollzieher hat mir auf meinen Vollstreckungsauftrag hin mitgeteilt, dass er dort nicht vollstrecken kann, weil es sich um exterritoriales Gebiet handelt.

    hilft dieser Link weiter? Laut meinem Ur-alt Text im Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren ist die Verbindungsstelle (Legal Office?) das Geschäftszimmer der Einheit bzw. der Dienstvorgesetzte

    Vielen Dank!

    Das hat mir sehr geholfen!

    Hallo zusammen,

    ich muss als Vollstreckungsgläubiger für das Familiengericht einen Zwangsgeldbeschluss gegen ein Mitglied der US Streitkräft vollstrecken. Dieser ist in Deutschland stationiert und der Gerichtsvollzieher hat mir auf meinen Vollstreckungsauftrag hin mitgeteilt, dass er dort nicht vollstrecken kann, weil es sich um exterritoriales Gebiet handelt.

    Hat jemand so einen Fall schonmal gehabt und kann mir weiterhelfen? Ich weiß, dass es wohl eine "Verbindungsstelle" gibt über die mein Vollstreckungsauftrag an den örtlichen GV muss. Ich kommen aber mit meiner Recherche

    nicht weiter.

    Dankeschön!