Beiträge von Quantum

    12 Monate Verlängerung dürfte (auch für die Kollegin) unpraktisch, aber nicht grob unrichtig sein…

    Ich sehe schon ein Bedürfnis, manchmal nicht innerhalb der 15-Monate-Frist abzurechnen, auch vor dem Hintergrund, dass der stundensatz einheiltich zu bewerten ist, um auch Schwierigkeiten in der Abwicklung etc. mit einfangen zu können. Das ist dahin, wenn nach einem Jahr zur Rechnungslegung abgerechnet wird und ggf gegen die Staatskasse bei erwartbarem (liquiden) vermoegen abgerechnet wird.

    Auch eine Verlängerung um 3 Monate pauschal ist eine „Pauschale“ Verlängerung… wäre letztlich auch bei 12 Monaten nicht abgeneigt oder dagegen

    Lieber Cromwell,

    zunächst erst einmal vielen Dank und meine Anerkennung für die ebenso präzise wie inhaltlich erschreckende Arbeit bei der Zusammenstellung der Fakten!

    konnte bislang nur die Zusammenfassung grob lesen (diese war schon recht eindrucksvoll), zum Volltext komme ich erst in den nächsten Tagen, das Thema wird aber sicherlich auf der Agenda bleiben!

    oder kann das Nachlassgericht eigene Siegel anbringen.

    § 1960 Abs. 2 Satz 1 BGB!

    meist ist es auch Unkenntnis von den rechtlichen Möglichkeiten, habe gerade in der letzten Zeit zwei "Voranfragen" in dieser Hinsicht von Vermietern gehabt. Aber: solange die Miete (vom Nachlasskonto) gezahlt wird, ist eigentlich (fast) alles gut.. die Erben des Mieters erben den Mietvertrag ebenso wie alles andere. Wenn der Vermieter natürlich von seinem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen will, benötigt er dazu einen Ansprechpartner.. den beitrag von radio Bremen finde ich ebenfalls sehr schwach... worüber regt man sich da auf? Arbeit des Gerichts? Mandgelndes Durchsetzungsvermögen der Hausverwalterin?

    meiner Meinung nach wird in sochen Fällen das "Sicherungsbedürfnis" seitens der Gerichte zu eng ausgelegt. Sicherungsbedürftig ist der Nachlass in den meisten Fällen, wenn (mehrere) Ausschlagungen (weswegen auch immer) vorliegen und dem Gericht das (wie auch immer kommunizierte) Ansinnen der Hausverwaltung vorliegt, müsste m.E. sofort Nachlasspflegschaft angeordnet und nicht erst auf eine Erbenermittlung mit immer neuen Auschlagungsfristen abgewartet werden...

    Wenn man den TOP 44 aufruft unter Details steht als Beschlusstenor "Zustimmung".

    Das Dokument dazu bestätigt dies ebenfalls.

    Richtig. Aber Rechtsverordnungen, auch solche, welche eine Rechtsverordnung abändern, treten mit der Veröffentlichung in Kraft und nicht mit Beschluss des legislativorgans (hier Bundesrat). Nur der Vollständigkeit halber. Ich gehe von baldiger und rechtzeitiger Veröffentlichung im Gesetzblatt aus 😛

    Ich frage mich, kann ein Brite ein gemeinschaftliches wirksames Testament erstellen?

    wieso nicht? es kommt hier nicht auf die Stellung als Unionsbürger an, sondern darauf, ob eine wirksame Ehe besteht,. dann erlaubt deutsches Erbrecht die Form des gemeinschaftichen Testamentes. Erbstatut ist nach der EUErbRVO deutsches Erbrech, da gewöhnlicher Aufenthalt wohl hier...

    Ist die Kündigung wirksam?

    M. E. ist der neue Mietvertrag schwebend unwirksam.

    Kommt drauf an, ob die Kündigung des Betreueten Wohnens "lediglich" einen rechtlichen Vorteil darstellt oder nicht, § 1825 Abs. 3 BGB. Er wird durch die Kündigung von der laufenden Verpflichtung auf Kosten frei, verliert aber u.U. (kommt auf die tats. Ausgestaltung des Vertrages an) Recht zum Besitz an dem vermieteten Zimmer etc. insgesamt würde ich nicht von einem "lediglich rechtlich vorteilhaft" ausgehen, da (mgl.) Besitz an der alten Unterkunft aufgegeben wird (bei gleichzeitiger schwebend unwirksamen neuem MV),

    neuer Mietvertag gem. § 1825 BGB i.V.m. § 108 BGB schwebend unwirksam bis zur Genehmigung (hier wege n laufender Mietverpflichtung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft).

    Nennt mich kleinlich, :lupe: aber das entspricht nicht § 23 Abs. 2 GBO, der ja allgemein vom Nachweis des Todes spricht. Es muss also nicht zwingend eine Sterbeurkunde sein.

    Streng genommen werden durch diese Formulierung die für die Löschung zulässigen Möglichkeiten auf die Sterbeurkunde verengt und ich tendiere dahin, dass ich das dann auch entsprechend eintragen müsste.

    Ich brauch mal Feinjustierung: Würdet ihr das problematisieren oder einfach stumpf "löschbar bei Todesnachweis" eintragen?

    ich denke auch, dass die Formulierung der Bewilligung nur den EIntrag der Sterbeurkunde zulässt, der Antragsteller bzw. Notar müsste dann die "Fehler" eben ausbaden, im schlimmsten Fall.

    Todesnachweise gibt es neben der standesamtlichen Sterbeurkunde zu hauf, etwa die ortsgerichtliche Sterbefallsanzeige oder die Bestellung eines Nachlasspflegers. Normalfall ist die Sterbeurkunde, aber auch der Schöner/Stöber kann als Handbuch/Kommentar nicht über das hinausgehen, was das Gesetz hergibt ("Todesnachweis"). ich bin da ganz bei #1 dass die Sterbeurkunde unnötig die Sache verengt.

    pragmatischer Mittelweg: du erlässt Zwischenverfügung unter Hinweis auf den § 23 Abs. 2 GBO dass beabsichtigt ist, "löschbar nach Todesnachweis" einzutragen?

    Vermutlich läge die Sache anders, wenn da stünde: "mit dem Vermerk, dass zur Löschung ein Foto des Grabsteins genügt"? :saint:

    wie würdest du gucken, wenn dir jemand dann wirklich ein Foto des Grabsteins in Form des § 29 GBO vorlegt??? :D

    Vielen Dank, Cromwell für deine Recherche! ich denke die Zahlen sind gut geeignet, sich sachlich mit dem "Problem" weiter auseinanderzusetzen, bzw. weiter Problembewusstsein zu schaffen, vielleicht, so meine Hoffnung (ja, sehr optimistisch, ich weiß) auch vll. in Niedersachsen selbst.

    Wenn die vergessen wird, steht im ganzen Beschluss gar kein Betrag, der gefordert wird...

    Richtig, ein Feld sollte da sein, in dem die gesamte Summe (nominal) ohne laufende Zinsen aller Anlagen (je Vollstreckungstitel) wiedergibt, dies ist auch für die Höhe der RVG-Gebühren hilfreich.

    die Berechnung der Vollstreckungskosten (Anwaltskosten) sollte von den Forderung getrennt und nicht auf der Anlage je Vollstreckungstitel stehen, denn es gibt ja eine Gesamtberechnung, ich helfe mir aktuell so, dass ich meine Kosten nur auf einer Forderungsaufstellung angebe und nicht auf allen...

    Denn Fakt ist doch eines, bei Vermögenden gibt es immer einen Erben, auch wenn es der Staat ist, von daher ist das auch für den Erben zu besorgen.

    Einspruch! Es gibt genügend Nachlasspflegschaften, bei denen ein ganz ansehnlicher Nachlasswert vorhanden ist!

    Der Betreuer ist für den Betroffenen bestellt und nicht dazu, Pflichten des Bestattungspflichtigen zu besorgen (auc hwenn diese vielleichtz eilbedürftig wären)!!! was anderes ist, wenn der Betreuer als Vertreter des Bestattungspflichtigen handelt, dann trifft den vom Betreuer Vertetenen die volle Handlungspflicht und der Betreuer handelt innerhalb seiner Aufgabenkreise...

    Mir fallen einige Gründe für die Hinterlegung ein.

    1. Wie wäre es denn, wenn der Erbe nicht festgestellt ist, weil er keinen Erbschein beantragt und mit dem Nachlassgericht oder -Pfleger nicht kommuniziert?

    2. Was ist mit den Fällen, in denen ein Erbenermittlungsbüro nicht tätig wird, weil der Nachlass zu dürftig ist und der Nachlasspfleger nicht weiter kommt?

    3. Was ist mit Bundesländern, in denen keine Erbenermittlungspflicht seitens der Nachlassgerichte besteht?

    Meines Erachtens gibt es durchaus genügend Gründe für die Hinterlegung von (Rest-)Nachlässen. Die Aufzählung von Cromwell halte ich für nicht vollständig.

    Richtig, in diesen Fällen wäre nämlich auch die Hinterlegung des Rest-Nachlasses ein Grund die Pflegschaft aufzuheben, und nicht die Aufhebung der Pflegschaft ein Grund, zu hinterlegen...

    Die Leuten unterschreiben dann auch so und errichten Testamente ohne jedes Problembewusstsein. Das ist dann erst in der formellen Aufarbeitung für uns immer problematisch.

    Richtig, da wurde aus der Sophia mal eben schnell die Sofie , und auf dem Amt wurde dann bei nächster Gelegenheit auch mal der Personalausweis entsprechend so ausgestellt, man kennt die betroffene Person eben nur als Sofie... Das ein Klaus-Rüdiger X. ein anderer sein könnte als ein Klaus Rüdiger X. ist eher in den Städten aufgefallen als auf dem Dorf, da wechselt das mal munter hin und her..

    Das ist wohl so. Dass im Personalausweis nicht dennoch die amtlichen Vornamen stehen, dürfte aber eigentlich nicht sein.

    Doch. Auch schon mehrfach gesehen

    ebenso. in konkreten Fall bin ich bei #2

    Ich wäre hier gaaaanz schnell beim verrtretungsausschluss der Betreuerin, wenn die den Schlussbericht für den einen betreuten an such als ges. Vertreterin des anderen betreuten übermittelt haben will… -> Rechtsfolge: schwebend unwirksam!!!

    Warum übertrieben? Es kann sonst niemand anders machen 🤷🏻‍♂️

    Wobei da nicht richtig verstanden wurde, was "Status ungeklärt" bedeutet. Die Gesellschaft war erloschen, es hätte ein Nachtragsliquidator bestellt werden müssen.

    Richtig. Vertretungsorgan der "noch als Restvermögen" bestehenden Gesellschaft ist der Nachtragsliquidator. für unbekannte Gesellschafter bzw. materiell Berechtigte (des Liq-Vermögens) käme ein Pfleger in Betracht.

    Die überwiegende Meinung der Kommentierung sieht das GBA als Vollstreckungsorgan und nicht als Vollstreckungsgericht, so dass es die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO beim "eigentlichen" Vollstreckungsgericht sieht. Das OLG Hamm sah es in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mal anders....

    Du hast Recht. ich widerrufe meinen vorigen Beitrag und behaupte das Gegenteil. ich war wohl gedanklich bei nem anderen Sachverhalt... :/ :rolleyes: Kostenfestsetzung nach § 788 beim Vollstreckungsgericht ist das richtige Vorgehen...