Beiträge von Quantum

    Die überwiegende Meinung der Kommentierung sieht das GBA als Vollstreckungsorgan und nicht als Vollstreckungsgericht, so dass es die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO beim "eigentlichen" Vollstreckungsgericht sieht. Das OLG Hamm sah es in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mal anders....

    Du hast Recht. ich widerrufe meinen vorigen Beitrag und behaupte das Gegenteil. ich war wohl gedanklich bei nem anderen Sachverhalt... :/ :rolleyes: Kostenfestsetzung nach § 788 beim Vollstreckungsgericht ist das richtige Vorgehen...

    Eine ergänzende Testamentsauslegung kann schon zu dem Ergebnis kommen, dass AB Alleinerbin sein soll und einsprechend mit einer Auflage belastet ist.

    okay, manchmal sollte man das doch mit etwas mehr zeitlichem Abstand lesen... ja das ist eine vertretbare lösung. ich korrigiere mich entsprechend :D

    Alleinerbenstellung der Frau AB kann ich auf keinen Fall hineinlesen oder +interpretieren.


    Frau AB soll danach Testamentsvollstreckerin werden, das Haus verkaufen und nach den Vorstellungen der Erblasserin den Verkaufserlös abzgl. der Pflichtteile an ein von ihr ausgewähltes "Institut" auszahlen.

    sie selbst ist Vermächtnisnehmerin hinsichtlich des Mobiliars.


    Problem: Wer ist Erbe? da die Person des Erben nicht einem Dritten überantwortet werden kann (§ 2056 BGB) müsste ein Rumpferbe ermittelt werden. Das "Institut ?" ist m.E. zu unbestimmt, als dass es ermittelbar wäre (anders als "das Tierheim in X-Stadt", was als Erbeinsetung des Tierheimträger aller in der Stadt ansässigen Tierheime bzw. das für die Stadt zuständiges Heimes auslegbar wäre). Da dieses also undruchführbar ist, blieben nur die Söhne als Erben übrig.Wenn ein negatives Testament nicht auffindbar ist, welches die Söhne auf den Pflichtteil beschränkt, würde ich diese als gesetzliche Erben ansehen, nicht aber Frau AB als testamentarische Erbin, und zwar durch die Vermächtnisse (Hausverkauf abzgl. Pflichteil in Geld sowie das Mobiliar + Testamentsvollstreckung) beschwert.


    Für die Fallfrage: Erbscheinsantrag aufnehmen bzw. Hinweise geben, dass testament unbestimmt und eine Alleinerbenstellung der Frau AB kritisch gesehen wird. den Söhnen zur Kenntnis geben und dann entscheiden und ggf. Erbscheinsantrag zurückweisen.


    Parallel dann Nachlasspflegschaft anordenen, wenn sicherungsbedürftiger Nachlass da ist. ;)

    Die Bank hat mE eine Zustellungsvollmacht erteilt. Was soll daran unzulässig sein?

    Wenn Leute schwer erreichbar sind, fragen wir doch auch nach, wohin die Post gehen soll. Diese Nachfragen wären dann ja überflüssig.

    so sehe ich das auch, wie wenn der S oder DS einem Rechtsanwalt eine entspr. Zustellungsvollmacht erteilt, so kann dies auch einem Dritten erteilt werden. Ob die Bank bzw. ein DS seine Zustellungen von jemand anders bearbeiten lässt, geht - auch hinsichtlich Fristen - zu seinen Lasten wenn das Zustellungsobjekt nicht rechtzeitig bearbeitet wird.


    aber zur Fallfrage würde ich Frog zustimmen, der Pfüb-Antrag des Gläubigers ist nicht auf Geheiß des Drittschuldners abzuändern. Dessen interne Bearbeitung geht den Gläubiger nichts an und er kann weiterhin - ggf. auch um den DS zu ärgern - immer am juristischen Sitz (oder einer Filiale) zustellen lassen.

    Ich tendiere ebenfalls dahin, dass die Bestellung eines Abwesenheitspflegers vorliegend auch im Interesse des "Abwesenden" ist. Wenn von den Miterben der Anspruch auf Auseinandersetzung geltend gemacht werden soll, muss m. E. der Abwesende die Möglichkeit bekommen, diesem Ansinnen "freiwillig" zu entsprechen. Und dazu muss er vertreten sein.

    richtig. es besteht ja grundsätzlich ein Auseinandersetzungsanspruch eines jeden Miterben gegen die Anderen. das muss nicht im wege einer Auseinandersetzungsklage geschehen, sondern wie in #4 richtig geschrieben, auch durch freiwilliges erfüllen. Der Pfleger kann das Auseinandersetzungsguthaben für den Abwesenden dann ja auch gesondert anlegen oder hinterlegen. Ein Interesse an "diesem Sparbuch" ist nicht gegeben, aber grds. das Fürsorgebedürfnis zu bejahen...

    das Thema ist nicht, ob der Pfleger bestellt werden muss, "weil ein Miterbe es so will", sondern ob Ansprüche des Abweseden ggf. gefährdet sind. auch auf Antrag der Gegenseite ("Klagepflegschaft") wäre der Pfleger zu bestellen...

    Mir ist nicht klar, woraus du die Vor- und Nacherbschaft erschließt. Ich würde das als "klassisches" Berliner Testament (plus) ansehen, nach dem zuerst der überlebende Ehepartner Vollerbe des Zuerstversterbenden wird, mit auflösend bedingter Schlusserbeneinsetzung der (gemeinsamen) Kinder.


    Unklar ist, ob die gesetzliche Erbfolge vorliegend nach dem zuerstversterbenden oder nach dem Längstlebenden gemeint sein soll. Ich tendiere aber nicht zu Vor- und Nacherbschaft, sondern dazu, dass mit diesem Testament die gesetzliche Erbfolge nach dem Überlebenden hergestellt werden soll (also eigentlich das Gegenteil, was man normal mit einer Wiederverheiratungsklausel erreichen möchte).


    M.E. ist das vorliegende Testament total missglückt, die Regelung "Sollte der Längstlebende von uns sich wieder verheiraten, so soll gesetzliche Erbfolge eintreten" sehe ich als -teilweisen- Widerspruch zum vorher bekundeten Berliner Testament. systematisch lässt sich kaum begründen, warum hier das Voll-Erbrecht des überlebenden Ehepartners auflösend sein , und hier Vor- und Nacherbschaft begründet werden soll.


    Mit dem auflösenden Ereignis wird die gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten wiederhergestellt, d.h. der neue Ehepartner würde regulär nach dem Überlebenden erben. Die Kinder hätten bei dieser Konstellation das Nachsehen, aber ist eben Inhalt der Verfügung (bei der ich mich persönlich frage, warum man so etwas testiert).

    Solange nicht sicher ist, dass der Abwesende den Erbfall zumindest auch erlebt hat, kann auch der Abwesenheitspfleger keine wirksame Annahme erklären.


    Nach dem Sachverhalt

    Der Erblasser ist kinderlos verstorben. [...] Ein Neffe des Erblassers lebt (Hervorhebung Q.) obdachlos in einem anderen Bundesland.

    ist vom Leben des Abwesenden auszugehen. Es geht auch um die Frage, wie man den Obdachlosen Neffen des E erreichen und vom Anfall der Erbschaft unf vom ESA der F informieren kann. Teilnachlasspflegschaft nach dem E ja, da die Annahme der Erbschaft zum Teil (wohl mangels Kenntnis) zweifelhaft ist, fage wäre hierbei, ob auch die Erbschaft einer entsprechenden Fürsorge bedarf, da ja wohl die F als Miterbin schon die Finger drauf hat... zum ESA wäre aber ein Abwesenheitspfleger zu bestellen, der die Rechte des bislang unerreichbaren Neffen vertritt. der Teilnachlasspfleger kann dabei nicht helfen, bei aller Liebe zur Nachlasspflegschaft :)

    Da ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, wäre es ein Fall für einen (Teil-)Nachlasspfleger.

    Sicher richtig, aber das nützt einem für das laufende Erbscheinsverfahren erst einmal nichts, denn der Teil-Nachlasspfleger kann da auch nichts weiter machen. Ein Abwesenheitspfleger schützt den bekannten, aber nicht erreichbaren Erben im Erbscheinsverfahren der Ehefrau des Verstorbenen nach diesem am besten. dieser könnte auch dessen Rechte aus der Erbschaft voll wahrnehmen und den Betroffenen (Arge, etc) auch ermitteln....

    Öffentliches Aufgebot und Ausschluss führt doch nur dazu, dass der ES unrichtig wird...

    Wie kommst du darauf, es an die Sparkasse zu adressieren? :/


    Um den letzteren von dir genannten Punkt geht es doch, die Politik muss da eine Lösung anbieten. Und dafür zunächst das Problem erkennen.

    ich denke auch.. Adressat ist die Politik bzw. der Gesetzgeber. Da Düfte ein aus nachlassgerichten und -Pflegern zusammengesetztes Gremium schon einiges Gewicht haben. Bin der Idee durchaus zugetan…

    Diese Vorgehensweise kann doch nicht richtig sein, oder?

    doch, den gesetzlichen Vorgaben zu folgen ist immer richtig.

    Was zu der Frage führt, ob es nicht ein Unsinn ist, solche Kleinstgeldanlagen zu versperren.

    Wenn es sich um Anlagegeld handelt, ist zu versperren (auch wenn es manchmal tatsächlich unsinnig erscheint). Abhilfe kann eben nur der Allwissende und Übermächtige (= Gesetzgeber) schaffen. und wenn er es tut, wird man sicherlich genügend Argumente finden, warum 500 € zu niedrig bzw. 5.000 € zu hoch als Grenze ist.... musste das ganze kürzlich für ein Sparkonto von 3,16 € durchmachen.. habe anstandslos meine Genehmigung erhalten und bin mit Rechtskraftvermerk versehen zur Bank gedackelt... gut, mir ist auch schon mal ein Sparkonto mit 70 € durchgerutscht, welches ich nicht habe versperren lassen...

    Was das SEPA Lastschriftmandat angeht: Zumindest bei uns in Baden-Württemberg werden diese von der Justizverwaltung angelegt. Nach dem, was mir Kollegen berichtet haben, ist das einigermaßen bürokratisch und umständlich. Wenn du das machen willst, müsstest du dich bei der Verwaltung des jeweiligen Amtsgerichts erkundigen.


    Ich glaube, das hier (https://justizportal.justiz-bw…0Vordruck%20allgemein.xls) ist der entsprechende Vordruck. Ganz sicher bin ich mir aber nicht, bei uns im Haus hat bisher niemand das SEPA Mandat eingerichtet.


    Rein aus praktischen Gründen würde ich an deiner Stelle die elektronische Kostenmarke dem Lastschriftmandat immer vorziehen.

    Die Frage bezog sich tatsächlich auf das SEPA-Mandat, sry hätte etwas genauer formulieren sollen. Danke ... ja das glaube ich dass das etwas bürokratisch ist... vor allem, wenn man das je AG einreichen soll... =O