Mir ist nicht klar, woraus du die Vor- und Nacherbschaft erschließt. Ich würde das als "klassisches" Berliner Testament (plus) ansehen, nach dem zuerst der überlebende Ehepartner Vollerbe des Zuerstversterbenden wird, mit auflösend bedingter Schlusserbeneinsetzung der (gemeinsamen) Kinder.
Unklar ist, ob die gesetzliche Erbfolge vorliegend nach dem zuerstversterbenden oder nach dem Längstlebenden gemeint sein soll. Ich tendiere aber nicht zu Vor- und Nacherbschaft, sondern dazu, dass mit diesem Testament die gesetzliche Erbfolge nach dem Überlebenden hergestellt werden soll (also eigentlich das Gegenteil, was man normal mit einer Wiederverheiratungsklausel erreichen möchte).
M.E. ist das vorliegende Testament total missglückt, die Regelung "Sollte
der Längstlebende von uns sich wieder verheiraten, so soll gesetzliche
Erbfolge eintreten" sehe ich als -teilweisen- Widerspruch zum vorher
bekundeten Berliner Testament. systematisch lässt sich kaum begründen,
warum hier das Voll-Erbrecht des überlebenden Ehepartners auflösend sein
, und hier Vor- und Nacherbschaft begründet werden soll.
Mit dem auflösenden Ereignis wird die gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten wiederhergestellt, d.h. der neue Ehepartner würde regulär nach dem Überlebenden erben. Die Kinder hätten bei dieser Konstellation das Nachsehen, aber ist eben Inhalt der Verfügung (bei der ich mich persönlich frage, warum man so etwas testiert).