Beiträge von Quantum


    Offenbar wollte der Betreute den Vertrag zu gesunden Zeiten so abschließen. Muss nun ein Betreuer alle eventuellen (Fehl-)Entscheidungen seiner Betreuten korrigieren? :gruebel:

    (Unabhängig davon könnte es nachfolgend natürlich auch zur Kündigung des Mietverhältnisses kommen.)

    Der Betreuer hat die Angelenheiten seines Betreuten in den jeweiligen aufgabenkreisen zu besorgen, also auch dafür zu sorgen dass keine rechtlich nachteilhaften Verträge bestehen bleiben. Es ist ja auch kein betreuungsrechtliches Problem, sondern ein Problem des "normalen" Mietrechts, nach dem eben nicht nicht-umlagefähigen Positionen einer Betriebskostenabrechnung auch eben nicht dem Mieter gegenüber umgelegt werden dürfen. Werden sie es doch, mit Ausnahme eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses etwa (welches schon aus den voran geäußerten Bedenken bzgl der Vertretungsmacht ausgeschlossen scheint), besteht ein Rückforderungsanspruch des Mieters, welcher im Falle der Betreuung durch den Betreuer geltend genacht werden muss... sonst begeht dieser eine zum Schadensersatz ggü seines Mündels verpflichtete Pflichtverletzung.


    Wer hat den Vertrag geschlossen? Vermieter und Betroffener? Oder Vermieter und Betreuer?

    Nach dem Sachverhalt ist der Bruder des Betroffenen gleichzeitig Vermieter und Eigentümer der Wohnung. Egal, wann diese Eigentschaften zusammenfielen, ob schon zu Beginn oder der Bruder erst später Vermieter oder Betreuer geworden ist, würde ich hier doch empfehlen, die Sache dem Richter zwecks Prüfung der Notwendigkeit der Bestrellung eines Ergänzungsbetreuers vorzulegen (ich weiß, das ist ein Nebenproblem...):D

    Aber auch wenn Vermieter und Betroffener den Mietvertrag abgeschlossen hätten, sind solche Bestimmungen unwirksam und sollten beanstandet werden. Instandsetzungsrücklage und Verwaltergebühren etc. können nicht dem Mieter auferlegt werden.

    :daumenrau

    Ich weiß ja, dass das LG Köln, Beschluss, 14.03.2000, 1 T 103/00 dies für ein Verfahren nach § 11 RVG bejaht hat, aber kann ich dass auch auf § 788 ZPO anwenden?

    Das Verfahren nach § 11 RVG ist ein besonderes erstinstanzliches (Vergütungsfestsetzungs)Verfahren, was nicht mit dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 788, 104 ZPO zu verwechseln ist.


    Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen den obigen Beschluss zurückgewiesen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…651&pos=0&anz=1, auch weil schon die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden bindend entschieden hatte. Jetzt weiß ich aber nicht, was die Begründung des BGH für mich bedeutet. Darf ich jetzt den Erlass des KFB's vom Vorschuss abhängig machen?

    Durch die Zurückweisung durch den BGH wurde die Auffassung des Beschwerdegerichts bestätigt. Daher keine Abhängigkeitmachung vom Kostenvorschuss.

    Hallo,

    der Betreute wohnt seit Jahren in der Eigentumswohnung des betreuenden Bruders. Es liegt ein Mietvertrag vor, wonach der Betreute sämtliche Betriebskosten unmittelbar mit der Hausverwaltung abrechnet. Der Betreuer zahlt auch vom Konto des Betreuten das Hausgeld und die Abfallgebühren. Muss ich auf eine Änderung bestehen, da nach meiner Meinung nicht sämtliche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können ?

    Solche Unsitten kenne ich von Betreuungskollegen. Das "Hausgeld und die Abfallgebühren" an sich sind nicht das Problem. Im Hausgeld sind ja vielfältigste Leistungen jeder WEG-Wohnung an die Gemeinschaft gebündlt. Eher, dass das Hausgeld aus a) umlagefähigen Positonen wie z.B. Müllgebühren, Wasser, Abwasser Treppenhausreinigung etc. und b) aus nicht-umlagefähigen Positionen wie z.B. Instandhaltunsgrücklage (muss der Vermieter aus seinem Mietzins oder sonst wo her erwirtschaften) und Verwaltungskosten der Wohnanlage besteht. Meiner Meinung nach müssten diese Kosten aufgeschlüsselt werden und dürfen nicht dem Betreuten in Rechnung gestellt werden (der ggf. das Geld auch noch von Dritter Seite bekommt, leider machen da viele Ämter sogar mit bei solchen "Konstuktionen"). Mein Vorschlag wäre es, auf Änderung und Rückserstattung der nicht-umlagefähigen Hausgelder (jetzt mal pauschal bezeichnet) bestehen!

    Auch sehe ich generell einen Vertretungsausschluss des Bruders nach § 181 BGB, wenn er gleichzeitig Vermieter des Betreuten ist...:gruebel:

    Ich persönlich würde ein Zusatzblatt in einem solchen Fall übrigens nicht akzeptieren. ;)

    Das amtliche Formular sieht auf Seite 3 in Modul C (Anlage/-n) vor:

    "Anwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n _________" (4. Kästchen von unten).

    Damit ist selbst vom Verordnungsgeber die Möglichkeit eines Zusatzblattes für möglich gehalten worden und ist damit zulässig. Einer mehrfachen Verwendung von Modulen bedarf es meiner Meinung nach nicht mehr, dieses wäre ja auch verwirrend, wenn es z.B Streit um die erste Gebühr in Modul Q (evtl genauer bezeichnen) gibt, wie will man die dann bezeichnen? zumal auch die Seitenzahl fix ist...:confused:

    Hallo zusammen, ich hänge mich mal hier dran...

    ich reiche als Verfahrenspfleger regelmäßig meine Abrechnung bei Gericht ein, in der letzten Zeit häufiger per beA. Nun werde ich durch Schreiben der Geschäftsstelle (mit Gerichtssiegel!) "gebeten", doch zukünftig die Vergütungsanträge doppelt einzureichen... welche Rechtsvorschrift habe ich übersehen oder ist das nur Verwaltungspraxis meines Betreuungsgerichts?:gruebel:


    :confused: Wie kommst Du darauf? Wenn ich hier in Berlin einen RA aufsuche und wegen einer sog. Informationsreise diesen aufsuche, dann fallen dafür Reisekosten an. Das Verlassen der politischen Gemeinde ist im Rahmen des JVEG (anders als beim RVG) nicht notwendig.

    Kennst du, Bolleff, oder jemand anderes hierzu Rechtsprechung? Ich habe bisher nur die Entscheidung des Amtsgerichts Limburg vom 16.09.2010 Az: 4 C 304/09 - juris- finden können...

    Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Erlass eines PFÜBS vor. Geltend gemacht wurde eine Forderung aus einem Urteil.
    Nun gibt die Gläubigerin an, dass der Schuldner die Forderung beglichen hat und macht auf der Seite 3 des Antrags nur noch Kosten geltend, die durch diesen Antrag entstanden sind.
    Unter den bisherigen Vollstreckungskosten fallen ja nur die Kosten, welche durch Antragstellung angefallen sind. Die Kosten des Antrags werde ja auf Seite 9 aufgeführt.
    Ich kann doch keine PFÜB nur wegen der Kosten des Antrags machen oder? Diese könnte man nur im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. §788,103 ZPO geltend machen. Oder liege ich falsch?

    Wenn die Forderung vor Antragstellung beglichen wurde, stellt sich mir die Frage nach der Notwendigkeit der Kosten für den PfüB... :gruebel:

    Bei einer reinen E-Mail mag das stimmen.

    Es kommen allerdings immer mehr Betreuer auf die Idee, Ihren Mails ein PDF des Antrages anzuhängen. Offenbar hat sich die Entscheidung des BGH vom 18.03.2015, XII ZB 424/14, schon etwas herumgesprochen.[TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']

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    Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf eine Versendung durch EGVP und nimmt Bezug auf den § 130a ZPO in der damals geltenden Fassung... selbst wenn der E-Mail ein mit eingespannter Unterschrift versehenes PDF Dokument beigefügt ist, fehlt es nach wie vor an entweder der erforderlichen Signatur oder dem sicheren Übertragungsweg welcher den Absender eindeutig identifiziert ...

    Und was mache ich bzgl. des unbekannten Aufenthaltes?

    Dem Anwalt schreiben, dass die Anschrift unbekannt ist und abwarten, ggf. Anhörung und KFB über öZ?

    Im Hinblick dass ja auch angehört werden muss, den antragstellervertreter auffordern, den Nachweis Fuer den unbekannten Aufenthalt zu führen, durch öffentliche Zustellung anhören, danach 2wochen abwarten , KFB erlassen und dann erneut öffentlich zustellen...

    Zu Protokoll.

    Spricht zumindest nichts dagegen, auch wenn es m.E. eher unpraktisch erscheint.

    Über die Frage nach Fax und E-Mail kann ich mich nur wundern...

    Bezüglich der E-Mail ist es nicht so klar und deren Nutzung durch Berufsbetreuer nimmt zu.

    Es mag zunehmen, aber die rechtliche Lage ist nach § 14 II FamFG i.V.m. § 130a ZPO recht klar! Reine E-Mail ist unzulässig. :)